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BGH · VI ZR 289/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 289/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 5. & Cie. KG war, begehrt die Verurteilung der Beklagten, die Kommanditisten dieser KG sind, zur Unterlassung einer von ihm als Beschimpfung und Beleidigung empfundenen Äußerung. nach Einsicht in mehrere von ihnen mit einem gerichtlichen Verfahren erstrittene Unterlagen in Gesellschafterversammlungen und in Rundschreiben an die Gesellschafter der KG erklärt haben, es habe "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (eine) Kollusion der damaligen Geschäftsführer zu dem Fusionsvertrag 1972" geführt. Als Indiz dafür, daß eine Klage im wesentlichen auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen (Wettbewerbsnachteile, Kreditschädigung, sonstige Nachteile für das wirtschaftliche Fortkommen) abstellt, kann u.a. von Bedeutung sein, ob der Kläger neben der Unterlassung zugleich auch den Ersatz von Vermögensschäden beansprucht oder jedenfalls die Feststellung der Schadensersatzpflicht für eingetretene oder erwartete wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten begehrt (Senatsurteil vom 28. Die bloße Geltendmachung einer rufschädigenden Wirkung oder das Vorbringen, daß der Kläger im Wirtschaftsleben stehe, reichen demgegenüber nicht aus, um den vermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits zu begründen; es müssen konkrete wirtschaftliche Nachteile dargelegt und in den Vordergrund gestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. Er hat weder dargelegt, ob und in welcher Weise er sich nach seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der ^ & Cie. KG noch im Wirtschaftsleben betätigt, noch hat er geltend gemacht, daß ihm durch die Äußerung der Beklagten ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. Denn wie der Kläger vor dem Berufungsgericht selbst vorgetragen hat, haben die Beklagten entgegen einer früheren Ankündigung nach der Einsicht in die mit ihrer Auskunftsklage erstrittenen Unterlagen keine Schadensersatzklage gegen den Kläger oder die Organe der Gesellschaft erhoben (GA II 190, 259 f). Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, daß und aus welchen Gründen er bei der von den Beklagten lediglich als "wahrscheinlich" bezeichne-ten Kollusion ernsthaft mit der Erhebung einer solchen Schadensersatzklage rechnen müsse. Deshalb geht auch die Ansicht der Revision fehl, die vorliegende Unterlassungsklage habe bei wirtschaftlicher Betrachtung die Bedeutung einer negativen Feststellungsklage gegen eine (hypothetisch) im Wege der actio pro socio von den Beklagten erhobene Klage auf Feststellung einer Kollusion und einer daraus folgenden Schadensersatzverpflichtung des Klägers. 3. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers hat das Berufungsgericht die Streitigkeit mit Recht als nicht vermögensrechtlich angesehen.

Zitierte Normen: § 2 ZPO
KGKollusionGeschäftsführerÄußerungwirtschaftlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 289/95
vom 5. März 1996 in dem Rechtsstreit
 Wilhelm Ml
, M^HB^straße 94, AI
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Karl Alfred Kl
2.	Clemens M.L. Kl beide PBBHfcstraße 52, A|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 5. März 1996
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 24. Juli 1995 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 70.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger, der früher persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der 0. & Cie. KG war, begehrt die Verurteilung der Beklagten, die Kommanditisten dieser KG sind, zur Unterlassung einer von ihm als Beschimpfung und Beleidigung empfundenen Äußerung. Diese sieht der Kläger darin, daß die Beklagten im Anschluß an einen von ihnen als für die Gesellschafter der KG ungünstig empfundenen Zusammenschluß dieser KG mit zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu einer GmbH & Co. KG im Jahre 1972
3
nach Einsicht in mehrere von ihnen mit einem gerichtlichen Verfahren erstrittene Unterlagen in Gesellschafterversammlungen und in Rundschreiben an die Gesellschafter der KG erklärt haben, es habe "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (eine) Kollusion der damaligen Geschäftsführer zu dem Fusionsvertrag 1972" geführt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
II.
Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision ist nach § 546 Abs. IS. 1 ZPO nicht statthaft. Sie ist gemäß § 554 a Abs. 1 und 2 ZPO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 -VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 f und vom 16. Februar 1993 -VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom
4
28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121). Als Indiz dafür, daß eine Klage im wesentlichen auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen (Wettbewerbsnachteile, Kreditschädigung, sonstige Nachteile für das wirtschaftliche Fortkommen) abstellt, kann u.a. von Bedeutung sein, ob der Kläger neben der Unterlassung zugleich auch den Ersatz von Vermögensschäden beansprucht oder jedenfalls die Feststellung der Schadensersatzpflicht für eingetretene oder erwartete wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten begehrt (Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - aaO). Die bloße Geltendmachung einer rufschädigenden Wirkung oder das Vorbringen, daß der Kläger im Wirtschaftsleben stehe, reichen demgegenüber nicht aus, um den vermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits zu begründen; es müssen konkrete wirtschaftliche Nachteile dargelegt und in den Vordergrund gestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 und vom 16. Februar 1993 - aaO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
2. Der Kläger hat allein ein Verbot der oben wiedergegebenen Äußerung begehrt, die er als "haltlose Beschimpfung" und "grobe Beleidigung" ansieht. Er hat weder dargelegt, ob und in welcher Weise er sich nach seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der ^ & Cie. KG noch im Wirtschaftsleben betätigt, noch hat er geltend gemacht, daß ihm durch die Äußerung der Beklagten ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei.
Zwar hat der Kläger, was die Revision in den Vordergrund stellt, in seiner Klageschrift vor dem Landgericht
 
ausgeführt, er müsse sich die Verbreitung der von den Beklagten aufgestellten Behauptung, "die ja insbesondere auch das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der f. & Cie. KG gegen den Kläger beinhalte", nicht bieten lassen. Darin kann jedoch keine ausreichende Verfolgung wirtschaftlicher Belange gesehen werden, und zwar auch nicht in Form einer Verteidigung gegenüber einem etwaigen Schadensersatzverlangen der Beklagten. Denn wie der Kläger vor dem Berufungsgericht selbst vorgetragen hat, haben die Beklagten entgegen einer früheren Ankündigung nach der Einsicht in die mit ihrer Auskunftsklage erstrittenen Unterlagen keine Schadensersatzklage gegen den Kläger oder die Organe der Gesellschaft erhoben (GA II 190, 259 f). Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, daß und aus welchen Gründen er bei der von den Beklagten lediglich als "wahrscheinlich" bezeichne-ten Kollusion ernsthaft mit der Erhebung einer solchen Schadensersatzklage rechnen müsse. Deshalb geht auch die Ansicht der Revision fehl, die vorliegende Unterlassungsklage habe bei wirtschaftlicher Betrachtung die Bedeutung einer negativen Feststellungsklage gegen eine (hypothetisch) im Wege der actio pro socio von den Beklagten erhobene Klage auf Feststellung einer Kollusion und einer daraus folgenden Schadensersatzverpflichtung des Klägers.
6
3. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers hat das Berufungsgericht die Streitigkeit mit Recht als nicht vermögensrechtlich angesehen. Da es eine Zulassung der Revision abgelehnt hat, erweist sich diese gemäß § 546 Abs. 1 S. 1 ZPO als nicht statthaft.
Groß
 Bischoff
Dr. von Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier