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BGH · VI ZR 289/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 289/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff, Dr. Schmitz und Dr. Rinne am 18. März 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Im Streitfall hat das Berufungsgericht derartige Ansprüche jedenfalls rechtsfehlerfrei mit der Erwägung verneint, daß die bloße Gefahr eines Stehenbleibens der gelieferten Motoren lediglich das durch § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützte Äquivalenzinteresse der Abnehmer, nicht aber deren Integritätsinteresse betroffen habe und der Eintritt weitergehender Schäden von den Abnehmern nicht ernsthaft zu befürchten gewesen sei.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 823 BGB
ZuliefererteilsRechtsstreitBESCHLUSSAbnehmerAnspruchZPOKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 289/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Ludger	jun.,	handelnd
 als Konkursverwalter über das Vermögen der
 Fa. Hermann EdHflB GmbH,	Hjj^str.	12,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
R WHA &
Dr. Hans-Georg RI
KG, vertreten durch den Komplementär OflH^tr. 1, Kl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin und Kol1.,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff, Dr. Schmitz und Dr. Rinne am 18. März 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 1985 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 152.297 DM
Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern technischer Geräte gegen den Hersteller eines zu deren Fabrikation verwendeten Zuliefererteils deliktische Ansprüche auf Rückruf und Austausch zustehen, wenn ihnen auf Grund von Mängeln des Zuliefererteils Schäden entstehen können. Im Streitfall hat das Berufungsgericht derartige Ansprüche jedenfalls rechtsfehlerfrei mit der Erwägung verneint, daß die bloße Gefahr eines Stehenbleibens der gelieferten Motoren lediglich das durch § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützte Äquivalenzinteresse der Abnehmer, nicht aber deren Integritätsinteresse betroffen habe und der Eintritt weitergehender Schäden von den Abnehmern nicht ernsthaft zu befürchten gewesen sei.
Dr. Kulimann
 Dr. Ankermann
 Bischoff
Dr. Schmitz
 Dr. Rinne