BGHZ: nein StVO 1970 § 1 Zur Pflicht des Fahrers von langen oder schwerfälligen Lastzügen, beim Einbiegen aus einer untergeordneten Straße an besonders unübersichtlichen Stellen bei Dunkelheit ausnahmsweise den Verkehr durch Warnposten oder gleichwertige Warneinrichtungen zu warnen (hier: Einbiegen nach links in eine Landstraße außerhalb von Ortschaften 100 m vor einer Straßenkuppe). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 7/10 des weiteren materiellen Schadens des niederländischen Soldaten Oostrum aus dem Unfall vom 11. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für das Königreich der Niederlande aus übergegangenem Recht des niederländischen Unteroffiziers 0. in Niedersachsen vom M.-Damm nach links in eine bevorrechtigte Landesstraße eingebogen und dabei mit dem auf dieser Straße für ihn von links über eine rund 100 m entfernte Straßenkuppe herankommenden PKW des 0. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Erstbeklagte habe den Unfall verschuldet, da er trotz schlechter Sicht ohne Aufstellung eines Warnpostens in die Landesstraße eingebogen sei. Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch in Höhe von 7/10 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststenungsbegehren in Höhe von 7/10 - bezüglich des Zweitbeklagten unter Beschränkung auf die Versicherungssumme von 1 Million DM - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 23. Zwar habe der Erstbeklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, daß die für ihn von links kommenden Kraftfahrer dem Sichtfahrgebot Rechnung trügen, und deshalb sogleich mit dem Einfahren in die Landesstraße das Warnblinklicht einschalten und nach dem Auftauchen des PKW’s auch die Lichthupe betätigen müssen. mit der Lichthupe zu warnen, vergeblich gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein entsprechendes Verhalten des Erstbeklagten oder die Einschaltung seines Warnblinklichts den Unfall verhindert hätten. Auf dieser Grundlage und wegen der gemäß § 831 BGB bestehenden Ersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters sei auch die Haftung des Zweitbeklagten nach § 3 PflVG gegeben. Sein Verschulden falle auch gegenüber der sehr hohen Betriebsgefahr des Sattelschleppers erheblich ins Gewicht, so daß eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten der Beklagten angezeigt sei. für den Erstbeklagten bei Beginn des Einbiegens in die Landesstraße noch nicht sichtbar war, ist von der Klägerin im Berufungsrechtszug zugestanden und im v Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig festgestellt worden. Die Revision kann deshalb nicht in rechtserheblicher Weise unter Bezugnahme auf eine frühere, von der Klägerin zudem ohne Beweisantritt aufgestellte Behauptung geltend machen, der Erstbeklagte habe bei Beginn des Einbiegens bereits den Lichtschein der Scheinwerfer des PKW's sehen können. b) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht entgegen dem Landgericht kein Verschulden des Erstbeklagten darin gesehen hat, daß dieser es unterließ, zur Warnung der auf der Landesstraße von links herankommenden Verkehrsteilnehmer auf der rund 100 m entfernten Straßenkuppe einen Warnposten oder eine gleichwertige Warneinrichtung auf-zustellen. aa) Richtig ist auch hier der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe wegen der auf 100 m beschränkten Einsehbarkeit der Landesstraße nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, daß von links kommende Verkehrsteilnehmer “auf Sicht" (§ 3 Abs. 1 S. bb) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Erstbeklagte zur Vermeidung von Gefahren für den bevorrechtigten Verkehr beim Einbiegen eine Hilfskraft heranziehen mußte, allein unter dem Gesichtspunkt befaßt, ob der Einsatz eines Einweisers geboten war. Insoweit können seine Erwägungen, die Unterrichtung des Erstbeklagten über den herannahenden Verkehr durch einen auf die Straßenkuppe gestellten Einweiser wäre äußerst umständlich, wegen etwaiger Verständigungsschwierigkeiten nicht einmal gefahrlos und dem Erstbeklagten daher nicht zu demutbar gewesen, als tatrichterliche Würdigung hingenommen werden. Deshalb nahm das Einbiegen in die Landesstraße besonders viel Zeit in Anspruch; nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hatte der Sattelschlepper 8,8 sec nach dem Beginn des Einbiegevorgangs bis zur Kollision mit dem PKW des 0., der 3,30 m vom Ende des Aufliegers gerechnet auf diesen aufgeprallt ist, die Fahrbahnhälfte des 0. Damit war wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse eine so gefährliche Verkehrssituation gegeben, daß die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO hier ausnahmsweise den Einsatz eines Warnpostens oder einer gleichwertigen Warneinrichtung auf der Straßenkuppe gebot. Zwar hat die Rechtsprechung eine Pflicht des Kraftfahrers, bei schlechter Übersichtlichkeit Warnposten aufzustellen, hauptsächlich für das Ausfahren aus Grundstücken angenommen; in Ausnahmefällen besteht eine derartige Pflicht für den Fahrer insbesondere von langen oder schwerfälligen Lastzügen aber auch, wie hier, beim Einbiegen oder Kreuzen aus einer untergeordneten Straße an besonders unübersichtlichen Stellen, wenn anders die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht ausreichend sicher vermieden werden kann (BGH, Urteile vom 30. Wenn dem Erstbeklagten dies nicht möglich gewesen sein sollte, so hätte er zu demindest die von ihm nach dem im Unfall Zeitpunkt bereits geltenden § 53 a Abs. 2 Nr. 2 StVZO ohnehin stets mitzuführende Warnleuchte oder eine gleichwertige andere Warneinrichtung in zweckentsprechender Weise auf der Straßenkuppe aufstellen müssen. cc) Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht meint, gehalten war, sogleich mit dem Einfahren in die Landesstraße die Warnblinkanlage des Sattelschleppers einzuschalten und nach dem Auftauchen des PKW's des 0. wegen seines in Anbetracht der Sichtverhältnisse zu schnellen Fahrens ein Verschulden an dem Unfall zur Last legt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Abwägung der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen nach den §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG erfordert keine weiteren Tatsachenfeststen ungen und kann daher vom erkennenden Senat selbst vorgenommen werden. für eine geraume Zeit versperrenden Sattelschleppers ist unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen mehr als doppelt so hoch anzusetzen wie die des auf der bevorrechtigten Landesstraße mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h und Abblendlicht fahrenden PKW's des 0. ist insbesondere nicht etwa deshalb erhöht, weil er auch nach dem Betätigen der Lichthupe durch den Zeugen L. Damit haben sich die von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen in der konkreten Situation insgesamt in dem vom Landgericht ausgesprochenen Verhältnis von 7 : 3 auf den Eintritt des Unfalls ausgewirkt.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
StVO 1970 § 1
Zur Pflicht des Fahrers von langen oder schwerfälligen Lastzügen, beim Einbiegen aus einer untergeordneten Straße an besonders unübersichtlichen Stellen bei Dunkelheit ausnahmsweise den Verkehr durch Warnposten oder gleichwertige Warneinrichtungen zu warnen (hier: Einbiegen nach links in eine Landstraße außerhalb von Ortschaften 100 m vor einer Straßenkuppe).
BGH, Urt. v. 18. September 1984 - VI ZR 289/82 - OLG Celle
LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
18. September 1984 Herrwerth Justizangestell te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 289/82
URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft handelnd für das Königreich der Niederlande, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Niedersächsisehen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lf Am
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
Dres
gegen
1. den Kraftfahrer Werner
•Straße
2. den KflB, Versicherungsverband des Deutschen Kraftverkehrs V, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heinz KfHÜ^^ Ernst Wolfgang Mflp, Kurt SflHHMund Wolfgang
a. G.
Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.i
M
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Oktober 1982 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teil urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. Juli 1977 wird zurückgewiesen. Dieses Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist bis zur Höhe von 7/10 des geltend gemachten Schadens von 219.367,96 DM abzüglich bereits gezahlter 34.208,98 DM dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 7/10 des weiteren materiellen Schadens des niederländischen Soldaten Oostrum aus dem Unfall vom 11. November 1971 zu ersetzen, soweit dessen Ersatzansprüche auf das Königreich der Niederlande übergegangen sind oder übergehen werden. Die Haftung des Zweitbeklagten ist auf die Deckungssumme von 1 Million DM begrenzt.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen den Beklagten zur Last.
Zur Entscheidung über den Betrag des Zahlungsanspruchs und über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für das Königreich der Niederlande aus übergegangenem Recht des niederländischen Unteroffiziers 0. Ersatz des diesem durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schadens.
Am 11. November 1971 war der Erstbeklagte gegen 19.15 Uhr mit einem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Sattelschlepper bei Z. in Niedersachsen vom M.-Damm nach links in eine bevorrechtigte Landesstraße eingebogen und dabei mit dem auf dieser Straße für ihn von links über eine rund 100 m entfernte Straßenkuppe herankommenden PKW des 0. zusammengestoßen. 0. wurde bei dem Unfall schwer verletzt und deshalb vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der von dem Zweitbeklagten geleisteten Zahlungen von insgesamt 34.208,98 DM den Ersatz weiterer Heilbehandlungskosten und entgangenen Verdienst im Gesamtbetrag von 185.158,98 DM verlangt sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden begehrt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Erstbeklagte habe den Unfall verschuldet, da er trotz schlechter Sicht ohne Aufstellung eines Warnpostens in die Landesstraße eingebogen sei. Die Beklagten haben demgegenüber die Auffassung vertreten, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß 0. für seine Sichtverhältnisse zu schnell gefahren sei.
Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch in Höhe von 7/10 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststenungsbegehren in Höhe von 7/10 - bezüglich des Zweitbeklagten unter Beschränkung auf die Versicherungssumme von 1 Million DM - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 23. November 1978 die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin
nicht berechtigt sei, die Ersatzansprüche im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen. Diese Entscheidung ist vom erkennenden Senat durch Urteil vom 16. Februar 1982 (VI ZR 14/79 - VersR 1982, 474) aufgehoben worden. In dem weiteren Verfahren hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 28. Oktober 1982 den bezifferten Klageanspruch bis zur Höhe von 1/3 des geltend gemachten Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststenungsbegehren in demselben Umfang entsprochen, hierbei jedoch die Haftung des Erstbeklagten auf die Höchstbeträge des § 12 StVG und die des Zweitbeklagten auf die Deckungssumme von 1 Million DM begrenzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten. Beide Parteien verfolgen ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter, mit denen die Klägerin die Zurückweisung der Berufung und die Beklagten die Abweisung der Klage begehren.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, den Erstbeklagten treffe an dem Unfall kein Verschulden. Er habe weder unter Verstoß gegen § 8 StVO die Vorfahrt des 0. verletzt, noch sei er verpflichtet gewesen, sich eines Einweisers zu bedienen, da eine Einweisung äußerst umständlich, wegen etwaiger Verständigungsschwierigkeiten nicht gefahrlos und daher unzu demutbar gewesen sei. Zwar habe der Erstbeklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, daß die für ihn von links kommenden Kraftfahrer dem Sichtfahrgebot Rechnung trügen, und deshalb sogleich mit dem Einfahren in die Landesstraße das Warnblinklicht einschalten und nach dem Auftauchen des PKW’s auch die Lichthupe betätigen müssen. Auf das Unterlassen dieser Vorsichtsmaßnahmen könne aber aber ein Schuldvorwurf nicht gestützt werden. Da der Versuch des vor dem
Sattelschlepper mit einem PKW aus dem M.-Damm in die Landesstraße eingebogenen Zeugen L., 0. mit der Lichthupe zu warnen, vergeblich gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein entsprechendes Verhalten des Erstbeklagten oder die Einschaltung seines Warnblinklichts den Unfall verhindert hätten. Der Erstbeklagte habe jedoch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.
1 S. 1 StVG Schadensersatz zu leisten, da er seinerseits nicht bewiesen habe, daß ihn an dem Unfall kein Verschulden treffe. Auf dieser Grundlage und wegen der gemäß § 831 BGB bestehenden Ersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters sei auch die Haftung des Zweitbeklagten nach § 3 PflVG gegeben. Bei der Abwägung nach § 17 StVG sei zu berücksichtigen, daß 0. den Unfall selbst verschuldet habe, weil er entweder unaufmerksam oder zu schnell gefahren sei. Sein Verschulden falle auch gegenüber der sehr hohen Betriebsgefahr des Sattelschleppers erheblich ins Gewicht, so daß eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten der Beklagten angezeigt sei.
II.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin ist begründet, während die Anschlußrevision der Beklagten erfolglos bleibt.
1. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts trifft den Erstbeklagten an dem Verkehrsunfall ein Verschulden.
a) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings einen Verstoß des Erstbeklagten gegen die Vorfahrtregeln des § 8 StVO. Wie sich aus der Fassung des § 8 Abs. 2 S. 2 StVO ("wenn er übersehen kann") ergibt, besteht ein zu beachtendes Vorfahrtrecht immer nur dann, wenn in dem Augenblick, in dem der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer mit dem Einfahren in die Vorfahrtstraße beginnt, das bevorrechtigte Fahrzeug bereits sichtbar
/
geworden ist; die bloße Möglichkeit, daß auf der Vorfahrtstraße ein Verkehrsteilnehmer herankommen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1957 - VI ZR 88/56 - VersR 1957, 448 und vom 15. Juni 1982 - VI ZR 119/81 - VersR 1982, 903). Dies gilt auch dann, wenn die Vorfahrtstraße - wie hier - nur auf eine Strecke von rund 100 m einsehbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1964 - III ZR 231/63 - VersR 1965, 188, 190; OLG Saarbrücken VRS 47, 49, 51). Daß 0. für den Erstbeklagten bei Beginn des Einbiegens in die Landesstraße noch nicht sichtbar war, ist von der Klägerin im Berufungsrechtszug zugestanden und im v Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig festgestellt worden. Die Revision kann deshalb nicht in rechtserheblicher Weise unter Bezugnahme auf eine frühere, von der Klägerin zudem ohne Beweisantritt aufgestellte Behauptung geltend machen, der Erstbeklagte habe bei Beginn des Einbiegens bereits den Lichtschein der Scheinwerfer des PKW's sehen können.
b) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht entgegen dem Landgericht kein Verschulden des Erstbeklagten darin gesehen hat, daß dieser es unterließ, zur Warnung der auf der Landesstraße von links herankommenden Verkehrsteilnehmer auf der rund 100 m entfernten Straßenkuppe einen Warnposten oder eine gleichwertige Warneinrichtung auf-zustellen.
aa) Richtig ist auch hier der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe wegen der auf 100 m beschränkten Einsehbarkeit der Landesstraße nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, daß von links kommende Verkehrsteilnehmer “auf Sicht" (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVO) fahren würden, und deshalb alles in seinen Kräften Stehende tun müssen, um unvorsichtige Kraftfahrer zu warnen und vor einem Zusammenstoß mit dem vorüber-
gehend die Straße sperrenden Sattelschlepper zu bewahren. Jeder Kraftfahrer, der den Verkehr mit der gebotenen Sorgfalt beobachtet, weiß, daß die Vorschrift, nach der die Fahrgeschwindigkeit der Sichtweite anzupassen ist, insbesondere in der Dunkelheit häufig übertreten wird. Namentlich auf geradlinigen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften pflegen viele Kraftfahrer bei abgeblendeten Scheinwerfern mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren. Mit einer solchen Fahrweise des auf der Landesstraße befindlichen Verkehrs mußte daher auch der Erstbeklagte rechnen.
bb) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Erstbeklagte zur Vermeidung von Gefahren für den bevorrechtigten Verkehr beim Einbiegen eine Hilfskraft heranziehen mußte, allein unter dem Gesichtspunkt befaßt, ob der Einsatz eines Einweisers geboten war. Insoweit können seine Erwägungen, die Unterrichtung des Erstbeklagten über den herannahenden Verkehr durch einen auf die Straßenkuppe gestellten Einweiser wäre äußerst umständlich, wegen etwaiger Verständigungsschwierigkeiten nicht einmal gefahrlos und dem Erstbeklagten daher nicht zu demutbar gewesen, als tatrichterliche Würdigung hingenommen werden. Sie besagen aber nichts darüber, ob der Einsatz eines Warnpostens, d.h. einer Hilfskraft oder einer gleichwertigen Warneinrichtung zur Warnung der auf der Landesstraße herankommenden Verkehrsteilnehmer, auf der Straßenkuppe erforderlich war. Dies ist aus den nachstehenden Gründen zu bejahen.
Der Sattelschlepper war nach dem Vorbringen der Parteien zwischen 12 und 15 m lang und 41 t schwer; er hatte auf der Landesstraße an der Einbiege-stelle eine Steigung von 5-6 % zu bewältigen. Deshalb nahm das Einbiegen in die Landesstraße besonders viel Zeit in Anspruch; nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hatte der Sattelschlepper 8,8 sec nach dem Beginn des Einbiegevorgangs bis zur Kollision mit dem PKW des 0., der 3,30 m vom Ende des Aufliegers gerechnet auf diesen aufgeprallt ist, die Fahrbahnhälfte des 0. noch nicht vollständig geräumt. Das bedeutete insbesondere für die auf
der Landesstraße von links herankommenden Verkehrsteilnehmer eine äußerst gefährliche Situation, da der Sattelschlepper seitlich unbeleuchtet und deshalb für sie im Dunkeln nur schwer erkennbar war. Denn ein von links herankommender Kraftfahrer benötigte bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h = 22,2 m/sec lediglich 4,5 sec und bei einer (auf der Landesstraße grundsätzlich erlaubten) Geschwindigkeit von 100 km/h = 27,8 m/sec sogar nur 3,6 sec, um die 100 m von der Straßenkuppe bis zur Einmündung des M.-Dammes zurückzulegen. Hieraus ergibt sich, daß der Erstbeklagte, dem die örtlichen Verhältnisse sowie die Ausmaße und das Fahrverhalten seines Sattelschleppers bekannt waren, nicht davon ausgehen konnte, daß ein von links über die Straßenkuppe auftauchendes Fahrzeug ihn erst erreichen würde, wenn er dessen Fahrbahn geräumt und mit der ganzen Länge seines Sattelschleppers die für ihn rechte Fahrbahn erreicht hatte. Er mußte vielmehr damit rechnen, daß auf der Landesstraße in schneller Fahrt herankommende Fahrzeuge bei Wahrnehmung der Scheinwerfer seiner Zugmaschine vorschriftsmäßig abblenden, gleichwohl aber ihre bisherige Geschwindigkeit nicht oder nicht wesentlich verringern und den Sattelschlepper deshalb vor Räumung ihrer Fahrbahnhälfte erreichen würden. Damit war wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse eine so gefährliche Verkehrssituation gegeben, daß die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO hier ausnahmsweise den Einsatz eines Warnpostens oder einer gleichwertigen Warneinrichtung auf der Straßenkuppe gebot. Zwar
hat die Rechtsprechung eine Pflicht des Kraftfahrers, bei schlechter Übersichtlichkeit Warnposten aufzustellen, hauptsächlich für das Ausfahren aus Grundstücken angenommen; in Ausnahmefällen besteht eine derartige Pflicht für den Fahrer insbesondere von langen oder schwerfälligen Lastzügen aber auch, wie hier, beim Einbiegen oder Kreuzen aus einer untergeordneten Straße an besonders unübersichtlichen Stellen, wenn anders die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht ausreichend sicher vermieden werden kann (BGH, Urteile vom 30. November 1964 - III ZR 231/64 - aaO und vom 7. Oktober 1960 -4 StR 338/60 - VRS 19, 434, 436 f; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Mai 1968 - VI ZR 31/67 - VersR 1968, 847, 848 - lange dauerndes Versperren der
j
Gegenfahrbahn bei Vorbei fahrt an einem abgestellten Fahrzeug in unübersichtlicher Kurve). Um eine derartige besonders gefährliche Ausnahmesituation handelte es sich auch hier.
Es bedarf keiner weiteren Sachaufklärung, ob für den Erstbeklagten die Möglichkeit bestand, von dem nahegelegenen Betriebsgelände seines Arbeitgebers eine Hilfskraft hinzuzuziehen oder den vor ihm in gleicher Richtung fahrenden Zeugen L. um die Warnung der auf der Landesstraße herankommenden Verkehrsteilnehmer von der Straßenkuppe her zu bitten. Wenn dem Erstbeklagten dies nicht möglich gewesen sein sollte, so hätte er zu demindest die von ihm nach dem im Unfall Zeitpunkt bereits geltenden § 53 a Abs. 2 Nr. 2 StVZO ohnehin stets mitzuführende Warnleuchte oder eine gleichwertige andere Warneinrichtung in zweckentsprechender Weise auf der Straßenkuppe aufstellen müssen. Da der Erstbeklagte eine derartige Warnung unterließ, hat er schuldhaft gehandelt.
cc) Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht meint, gehalten war, sogleich mit dem Einfahren in die Landesstraße die Warnblinkanlage des Sattelschleppers einzuschalten und nach dem Auftauchen des PKW's des 0. auch die Lichthupe zu betätigen. Es kann auch offenbleiben, ob diese Maßnahmen, wovon das Berufungsgericht sich nicht hat überzeugen können, den Unfall verhindert hätten. Insoweit geht es nur um weitere Vorsichtsmaßnahmen, welche die Verpflichtung des Erstbeklagten zur Warnung des Verkehrs von der Kuppe unberührt lassen. Daß 0. auf eine derartige Warnung reagiert hätte, hat schon das Landgericht zutreffend angenommen; für das Gegenteil fehlt jeder Anhaltspunkt.
2. Daß das Berufungsgericht dem 0. wegen seines in Anbetracht der Sichtverhältnisse zu schnellen Fahrens ein Verschulden an dem Unfall zur Last legt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
3. Die Abwägung der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen nach den §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG erfordert keine weiteren Tatsachenfeststen ungen und kann daher vom erkennenden Senat selbst vorgenommen werden. Sie führt zur Bestätigung der vom Landgerichts ausgesprochenen Schadensverteilung von 7 : 3 zu Lasten der Beklagten.
Die Betriebsgefahr des 12 bis 15 m langen, 41 t schweren, seitlich unbeleuchteten und die Fahrbahn des 0. für eine geraume Zeit versperrenden Sattelschleppers ist unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen mehr als doppelt so hoch anzusetzen wie die des auf der bevorrechtigten Landesstraße mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h und Abblendlicht fahrenden PKW's des 0. Beide Fahrzeugführer haben den Unfall verschuldet, wobei das Verschulden des für die Sichtverhältnisse zu schnell fahrenden 0. nicht wesentlich schwerer wiegt als das schuldhafte Fehl verhalten des eine geeignete Warnung unterlassenden Erstbeklagten. Das Verschulden des 0. ist insbesondere nicht etwa deshalb erhöht, weil er auch nach dem Betätigen der Lichthupe durch den Zeugen L. die Fahrgeschwindigkeit nicht seiner Sichtweite angepaßt hat. Da er L. mit Fernlicht entgegenfuhr, durfte er, wie geschehen, dessen Blinkzeichen als Aufforderung zu dem Abblenden verstehen und mußte es nicht für eine Warnung halten. Damit haben sich die von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen in der konkreten Situation insgesamt in dem vom Landgericht ausgesprochenen Verhältnis von 7 : 3 auf den Eintritt des Unfalls ausgewirkt. Unter Aufhebung des Berufungsurteils ist deshalb das Grund- und Teilurteil des Landgerichts zu bestätigen, das der erkennende Senat lediglich zur Klarstellung neu gefaßt hat.
III.
Zur weiteren Verhandlung über den Betrag des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist die Sache in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff