Der Verstorbene habe auch durch ärztliche Eingriffe nicht gerettet werden können, weil die harte Hirnhaut bereits bei dem Unfall verletzt und hierdurch die Hirnhautentzündung eingeleitet worden sei« Das Landgericht hat folgende Renten zugesprochen Io der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 2«Dezember 1948 bis l9«November *1963 monatlich. Perner hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2 und 3 in Zukunft, längstens bis zu dem lO.November 1977 insoweit Schadensersatz zu leisten, als ihr Vater* über die zuerkannten Geldrenten hinaus verpflichtet gewesen wäre, ihnen Unterhalt zu gewähren. 1a Beide Voräergerichte haben in Übereinstimmung mit den Sachverständigen ProfoBr.Prey und Prof oDroBUjJ^de la C^g^eine Au ss eracht las sung der von einem gewissenhaften Arzt zu fordernden Sorgfalt darin gesehen, daß der Beklagte die Wunde nicht spätestens am Tage nach dem Unfall von Splittern befreit und- gereinigt hat, obwohl dies .dringend geboten war und ohne Gefahr für den Patienten 'geschehen konnte« Sie haben angenommen, der Beklagte habe, wenn die Voraussetzungen für diesen Eingriff im Krankenhaus A(H|H0B^ gefehlt hätten spätestens am 26»November 1948 die Verlegung in ein grösseres Krankenhaus veranlassen müssen, in dem der Eingriff sachgemäß hätte durchgeführt werden können» Bas habe der Beklagte pflichtwidrig unterlassen* er habe den Verletzten ohne die mit denen die Vordergerichte dem Beklagten eine schuldhafte Vernachlässigung seiner ärztlichen Pflichten vorwerfen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen« 2« Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und'dem Tod des Martin Rf^^bejaht hat. Entzündungskeime haben die harte Hirnhaut mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur deshalb durchwandern können, * weil die Wunde bis zu dem 27® November nachmittags nicht gerei-nigt und Überdies am 26»November nach aussen dicht vernäht £ worden war« Bei ordnungsmässiger Versorgung der Wunde wäre sie, wie dem Berufungsgericht aus anderen Streitfällen bekannt sei, innerhalb einiger Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Vierteljahres,knöchern und folgenlos verheilt gewesen, ohne daB die Stirnhöhle mit Folgenwirkungen von längerer Bauer beteiligt worden wäre« Bauerbeschwerden nach Verletzungen basieren in aller Hegel auf einer unmittelbaren Beteiligung de3 Gehirns« Hier sei es aber fraglich, ob überhaupt eine Gehirnerschütterung erheblichen Grads Vorgelegen habe» Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg auf Prof «BrtBU^p^de la C^^berufen« Allerdings spricht dieser Sachverständige an einer Stelle seines Gutachtens von der Möglichkeit, ja sogar einer gewissen Wahrscheinlichkeit, 1 daß der Verletzte, wenn auch nach einem längeren und wahr- \ Pie Revision rügt weiter; das Berufungsgericht habe zur Frage des Kausalzusammenhangs einen Gehirnfacharzt hören müssen5 wie der Beklagte es beantragt hatteo Biese Rüge ist unbegründet« Pie Anhörung eines Gehirnfacharztes wäre vielleicht in Betracht gekommen, wenn es sich um eine Gehirnverletzung gehandelt hätte« Hier war aber im wesentlichen nur die Frage streitig, ob die Gehirnhautentzündung auf der beim Unfall erlittenen Verletzung oder auf der falschen ärztlichen Behandlung beruhte«.Zur Beantwortung dieser Frage hatten, wie das Berufungsgericht mit Recht, angenommen hat, die bereits gehörten Sachverständigen .die erforderliche Sachkunde « ... Ebensowenig ist dem Berufungsgericht ein Vorwurf daraus zu machen, daß es zur Frage, in welchem Zeitraum die Unfallverletzung des Martin HflÜbei richtiger ärztlicher Behandlung mutmaßlich verheilt wäre, auch seine eigenen Erfahrungen aus anderen Unfallprozessen verwertet und insoweit die vor-» liegenden ärztlichen Gutachten ergänzt hat« Paß ihm hierbei ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden« a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Klägern schon vom Todestage des Martin Hjggfe ab Renten zugebilligt hat« Sie meint, das Berufungsgericht ' habe dem Beklagten Ersatz von Schäden aufgebürdet, die Martin* HfBPauch bei ordnungsgemäßer ärztlicher Behandlung schon auf Grund der Unfallverletzung erlitten hätte* Der Revision ist zuzugeben5 daß der Beklagte nicht für Schäden verantwortlich ist, die allein auf den Unfall des Martin Hflp zurückzu-führen sind» Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt o Es hat festgestellt, daß Martin HflBl bei richtiger ärztlicher Behandlung spätestens Ende Februar 1949 seine Arbeit in vollem Umfang wieder aufgenommen hätte, daß aber auch vorher im land- und forstwirtschaftlichen Zweig und im Gemüsesamenhandel aller Voraussicht nach kein Minderertrag ein-getreben wäre, weil die anstehenden Arbeiten.bei der Art des Betriebes und den jahreszeitlichen Bedingungen nach den Anweisungen des Kranken von Frau und den Hilfskräften hätten erledigt werden können» Hätte der Kranke aber bereits in der ersten Zeit den Betrieb vom Krankenbett aus leiten können, ohne daß wirtschaftliche Nachteile entstanden wären, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß. b) Daß in den ersten Monaten nach dem Tode des Martin H^|| überhaupt kein Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt* Die Revision irrt, wenn sie meint, den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sei eine solche Feststellung zu entnehmen» Das Berufungsgericht hat vielmehr erkennbar die Nichtentstehung.eines Schadens nur für den Fall angenommen, daß Martin H^|K richtig behandelt worden wäre und die nötigen Anweisungen hätte geben können» Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, wie sich die Betriebserträge mutmaßlich entwickelt hätten, jährlich 600 DM als Bruttogewinn aus dem Handel mit Weihnachtsbäumen festgestellt hat« Ihr kann vor allem nicht zugegeben werden, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage widerspruchsvoll seien» Baß das Weihnachtsbaumgeschäft im allgemeinen einen Nutzen abwarf, ist rechtsirrtumsfrei festgestellt» Damit steht die Annahme des Berufungsgerichts^ der Klägerin zu 1 könne nicht zugemutet werden, das Risiko des Weihnachtsbaumgeschäfts einzugehen, nicht in Widerspruch, denn sie beruht auf der nicht zu beanstandenden Erwägung, daß das Weihnachtsbaumgeschäft eine gute Kenntnis des Marktes und entsprechende Beziehungen voraussetzt, die zwar der verstorbene Martin BflU» nicht aber die Klägerin hatte« langen« Auch dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, den nach den übereinstimmenden Feststellungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts war eine Fachkraft, die den Verstorbenen in jeder Beziehung hätte ersetzen können, fUr den Kleinbetrieb der Klägerin nicht zu gewinnen« Jedenfalls ist der Erstklägerin nach der nicht zu beanstandenden Ansicht der Vordergerichte nicht nachgewiesen', daß sie mit der Wahl des Verwalters Bü^Pfcschuldhaft gehandelt hat« e) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß mit dem Tode des Verwalters Bug|^die Aufwendungen für den Verwalter fortgefallen seien« Es hat den Tod des Verwalters in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt und anschließend die Erklärung der Klägerin zu 1 wiedergegeben, sie versuche, den Betrieb zunäohst aufrechtzuerhalten, bis sie einen neuen Verwalter gefunden habe« Baß' damit vorübergehend die Aufwendungen für den Verwalter entfielen, versteht sich von selbsti und es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen habe« Es hat ersichtlich angenommen, daß diese vorübergehende Änderung keinen Anlaß biete, die Höhe der Rente zu ändern« Hierbei konnte auch berücksichtigt werden, daß durch den Tod des Verwalters der Lauf der Geschäfte und der Ertrag des Unternehmens beeinträchtigt wurde und daß die Ersparnis von Aufwendungen hierdurch wieder aufgewogen wurde«
VI ZR 289/56 2350 093 * YerkUndet am 2 • April 1957 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Arztes Dr« med„Eduard HW in > Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr gegen Io 2o 5o die Witwe Martin Uber Emmi geboHi Sauerland, Krs den minderjährigen Bruno gebJ ebenda, »1945, die minderjährige Marlis fiök JBBB^947, ebenda, zu 2 .und 3 vertreten durch die Klägerin zu 1, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom'2« April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroKleinewefers, Dr.Engels, Martin, Hanebeck und Dr.Bode für Recht erkannt* Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 26.September 1956 wird zurückgewiesen. r * Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 - Tatbestands Der Baumschulenbesitzer und Landwirt Martin Ehemann der Klägerin Emmi HÜB und Vater der Kläger Bruno und Marlis stieß am Bonneratag,den 25«November 1948 zwischen 15 und 14 Uhr als Beifahren auf einem Motorrad mit der Stirne gegen ein Eisenrohr, dessen Ende aus einem auf der Straße abgestellten Karren in die Fahrbahn ragte« Er erlitt einen Eindellungsbruch im rechten Stirnbein und wurde im Krankenhaus AflHHIlB vom Beklagten als dessen Privatpatient behandelt« Der Beklagte ließ Röntgenaufnahmen hersteilen, legte einen Bruckverband an und beschloß, am folgenden Morgen die Splitter aus der Wunde zu entfernen und die Wunde zu reinigen« Die Operation wurde jedoch nicht durchgeführt, nach der Behauptung des Beklagten wegen Kreislaufschwäche des Patienten und starker Wundblutung« Die Wunde wurde an diesem Tage (Freitag»den 26«November 1948) « nach Umstechung zweier Knochenhautgefäße fest vernäht« Am 27« und 28oNovember 1948 war nach den Eintragungen des Beklagten im Krankenbiatt das Allgemeinbefinden des Patienten gut. Am 29«November notierte der Beklagte Verdacht auf Hirnhautentzündung, am 30«November beginnende Nackensteife (ein Zeichen akuter Hirnhautentzündung)« Am Nachmittag des 30«November wurde der Patient in hoffnungslosem Zustande in die Behandlung von Prof «Dr«Bü^p^de la O^^in BHÜ überführt« Dieser öffnete die festvernähte Wunde, entsplit-terte und reinigte sie« Am 2«Dezember 1948 starb der Patient infolge einer Hirnhautentzündung« Die Kläger haben dem Beklagten vorgeworfen, er habe schuldhaft gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst % v: 1 .. 3 % t r ' i ; i i i i 1 * j , j *' * 3 verstoßen* vor allem dringend gebotene ärztliche Maßnahmen unterlassen und dadurch.den Tod ihres Ernährers verursacht® Wegen der Gefahr einer Hirnhautentzündung habe die Wunde binnen 10 Stunden nach dem Unfall von Splittern befreit und gereinigt werden müssen® Es sei auch fehlerhaft gewesen* die Wunde zu vernähen, denn hierdurch sei der Abfluß des Eiters verhindert und die Entzündung der Hirnhaut begünstigt worden® Bei dem guten Allgemeinzustand des Patienten habe der Patient noch am 27® und 28® Hovember 1948 operiert und dadurch ge- v rettet werden können® Die Kläger haben von dem Beklagten.5 475?20 DM Schadensersatz und ab 2< Dezember 1948 folgende Unterhaltsrenten verlangt* Die Klägerin zu l) bis zu dem Zeitpunkt? in dem ihr Ehe- « mann das 72® Lebens Jahr vollendet haben würde? ihonatlich . 300 DM? der Kläger zu 2} bis z*ur Vollendung seines 21®Lebens- Jahres monatlich 100 DM, die Klägerin zu 3) bis zur Vollendung ihres ^«Lebensjahres monatlich 75 DM® Perner haben die Kläger die Feststellung begehrt? daß der Be-v klagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2 und 3 allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Vaters entstehen wird« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Ein operativer Eingriff sei bei dem Zustand des Verletzten nicht möglich gewesen® Um der Gefahr einer Verblutung zu begegnen, sei es unerläßlich gewesen, die %4 Wunde zu vernähen. Der Verstorbene habe auch durch ärztliche Eingriffe nicht gerettet werden können, weil die harte Hirnhaut bereits bei dem Unfall verletzt und hierdurch die Hirnhautentzündung eingeleitet worden sei« Das Landgericht hat folgende Renten zugesprochen Io der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 2«Dezember 1948 bis l9«November *1963 monatlich. 160 DM, für die Zeit vom 20«November 1963 bis 15«April 1965 monatlich 181,66 DM und für die Zeit vom 16.April 1965 bis lO.November 1977 monatlich 203,32 DM, 2. dem Kläger zu 2) für die Zeit vom 2,Dezember 1948 bis 19 «November 1963 monatlich. 53 DM, 3« der Klägerin zu 3) für die Zeit vom 2.Dezember 1948 bis 15«April 1956 monatlich 55 DM« Perner hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2 und 3 in Zukunft, längstens bis zu dem lO.November 1977 insoweit Schadensersatz zu leisten, als ihr Vater* über die zuerkannten Geldrenten hinaus verpflichtet gewesen wäre, ihnen Unterhalt zu gewähren. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte wiederum die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zu-rückzuweisen0 Ent scheidungsgründ e s Bas Berufungsgericht hat angenommen* der Beklagte habe nach § 823 Abs *! BGB für den Schaden der.Kläger einzustehen, weil er fahrlässig die Regeln der ärztlichen Kunst verletzt und hierdurch den 'Tod des Martin fidP verursacht habe a 1a Beide Voräergerichte haben in Übereinstimmung mit den Sachverständigen ProfoBr.Prey und Prof oDroBUjJ^de la C^g^eine Au ss eracht las sung der von einem gewissenhaften Arzt zu fordernden Sorgfalt darin gesehen, daß der Beklagte die Wunde nicht spätestens am Tage nach dem Unfall von Splittern befreit und- gereinigt hat, obwohl dies .dringend geboten war und ohne Gefahr für den Patienten 'geschehen konnte« Sie haben angenommen, der Beklagte habe, wenn die Voraussetzungen für diesen Eingriff im Krankenhaus A(H|H0B^ gefehlt hätten spätestens am 26»November 1948 die Verlegung in ein grösseres Krankenhaus veranlassen müssen, in dem der Eingriff sachgemäß hätte durchgeführt werden können» Bas habe der Beklagte pflichtwidrig unterlassen* er habe den Verletzten ohne die 9 i notwendige WundVersorgung zurückbehalten, obwohl er erkannt habe oder hätte erkennen müssen, daß ein infiziertes Wundgebiet mit zahlreichen Knochensplittern vorlag» ln einem solchen Palle verlange die gesamte medizinische Literatur , mit Entschiedenheit die baldige Wundreinigung. Einen weiteren schweren Pehler hat der Beklagte nach Ansicht der Sachverständigen und der Vordergerichte begangen, indem er die Wunde mit durchgreifenden Nähten dicht vernäht hat, obwohl die Splitter nicht entfernt waren und die Wunde nicht genügend gereinigt war» Hierzu hat das Berufungsgericht die Ausführungen des Landgerichts gebilligt, das im Anschluß an das Gutachten des Prof»Br.Prey dargelegt hat? Bie primäre m Wundnaht sei bei einer komplizierten Impressionsfraktur ein Kunstfehler, denn sie verhindere den Abfluß des Wundeiters nach aussen und zwinge ihn zu dem umgekehrten Weg» Die Blutung könne durch einen leichten Druckverband gestillt werden« Auf keinen Fall dürfe das durch eine dichte Naht geschehen, die die Ausbreitung der Infektion nach innen begünstige« Diese und die weiteren Ausführungen? mit denen die Vordergerichte dem Beklagten eine schuldhafte Vernachlässigung seiner ärztlichen Pflichten vorwerfen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen« 2« Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und'dem Tod des Martin Rf^^bejaht hat. Aber aueh in diesem Punkte hält das ange-fochtene Urteil der rechtlichen Prüfung stand« Das Berufungsgericht hat den von der Revision ange-zweifelten Kausalzusammenhang rechtsirrtumsfrei auf Grund folgender Feststellungen bejaht, die das Berufungsgericht vor allem auf Grund des Gutachtens Dr.Frey getroffen hat* Die harte Hirnhaut des Verletzten ist beim Unfall weder von dem Eisenrohr noch von den Knochensplittern durchstoßen worden« Die Entzündungskeime sind daher nicht, schon durch die Verletzung selbst an die inneren Hirnhäute gelangt.' Sie haben vielmehr erst nach Ablauf von mehr als zwei Tagen die harte Hirnhaut in solcher Menge durchwandert, daß sich daraus die tödliche Hirnhautentzündung entwickelt hat« Die . Entzündungskeime haben die harte Hirnhaut mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur deshalb durchwandern können, * weil die Wunde bis zu dem 27® November nachmittags nicht gerei-nigt und Überdies am 26»November nach aussen dicht vernäht £ worden war« Bei ordnungsmässiger Versorgung der Wunde wäre sie, wie dem Berufungsgericht aus anderen Streitfällen bekannt sei, innerhalb einiger Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Vierteljahres,knöchern und folgenlos verheilt gewesen, ohne daB die Stirnhöhle mit Folgenwirkungen von längerer Bauer beteiligt worden wäre« Bauerbeschwerden nach Verletzungen basieren in aller Hegel auf einer unmittelbaren Beteiligung de3 Gehirns« Hier sei es aber fraglich, ob überhaupt eine Gehirnerschütterung erheblichen Grads Vorgelegen habe» i Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg auf Prof «BrtBU^p^de la C^^berufen« Allerdings spricht dieser Sachverständige an einer Stelle seines Gutachtens von der Möglichkeit, ja sogar einer gewissen Wahrscheinlichkeit, 1 daß der Verletzte, wenn auch nach einem längeren und wahr- \ scheinlich schweren Krankenlager, durchgekommen wäre« Biese \ ’ Äusserung bezieht sich aber nur auf den Fall, daß die Wunde - * ♦ * nicht rechtzeitig entsplittert und gereinigt und kein weiterer Behandlungsfehler gemacht worden, also das Zuriähen i der Wunde unterblieben wäre« Für diesen hier nicht gegebenen Fall nimmt der Sachverständige an, daß der Patient nach s ' einem längeren und schweren Krankenlager gerettet worden wäre« Baß die Heilung bei richtiger Behandlung, vor allem bei rechtzeitiger Reinigung und EntSplitterung,günstig verlaufen wäre,ist ersichtlich auch die Ansicht des Gutachters Br«Bü^^de la Nach seinen Erfahrungen.wäre in diesem Falle die schwere Infektion und damit die eitrige Hix^nhaut ent Zündung vermieden worden, die, wie feststeht, die Ursache des Todes war* Pie Revision rügt weiter; das Berufungsgericht habe zur Frage des Kausalzusammenhangs einen Gehirnfacharzt hören müssen5 wie der Beklagte es beantragt hatteo Biese Rüge ist unbegründet« Pie Anhörung eines Gehirnfacharztes wäre vielleicht in Betracht gekommen, wenn es sich um eine Gehirnverletzung gehandelt hätte« Hier war aber im wesentlichen nur die Frage streitig, ob die Gehirnhautentzündung auf der beim Unfall erlittenen Verletzung oder auf der falschen ärztlichen Behandlung beruhte«.Zur Beantwortung dieser Frage hatten, wie das Berufungsgericht mit Recht, angenommen hat, die bereits gehörten Sachverständigen .die erforderliche Sachkunde « ... Ebensowenig ist dem Berufungsgericht ein Vorwurf daraus zu machen, daß es zur Frage, in welchem Zeitraum die Unfallverletzung des Martin HflÜbei richtiger ärztlicher Behandlung mutmaßlich verheilt wäre, auch seine eigenen Erfahrungen aus anderen Unfallprozessen verwertet und insoweit die vor-» liegenden ärztlichen Gutachten ergänzt hat« Paß ihm hierbei ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden« 3« Schließlich unterliegen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bauer und die Höhe der zugesprochenen Renten entgegen der Meinung der Revision keinen recht- Hs liehen Bedenken« . a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Klägern schon vom Todestage des Martin Hjggfe ab Renten zugebilligt hat« Sie meint, das Berufungsgericht ' habe dem Beklagten Ersatz von Schäden aufgebürdet, die Martin* HfBPauch bei ordnungsgemäßer ärztlicher Behandlung schon auf Grund der Unfallverletzung erlitten hätte* Der Revision ist zuzugeben5 daß der Beklagte nicht für Schäden verantwortlich ist, die allein auf den Unfall des Martin Hflp zurückzu-führen sind» Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt o Es hat festgestellt, daß Martin HflBl bei richtiger ärztlicher Behandlung spätestens Ende Februar 1949 seine Arbeit in vollem Umfang wieder aufgenommen hätte, daß aber auch vorher im land- und forstwirtschaftlichen Zweig und im Gemüsesamenhandel aller Voraussicht nach kein Minderertrag ein-getreben wäre, weil die anstehenden Arbeiten.bei der Art des Betriebes und den jahreszeitlichen Bedingungen nach den Anweisungen des Kranken von Frau und den Hilfskräften hätten erledigt werden können» Hätte der Kranke aber bereits in der ersten Zeit den Betrieb vom Krankenbett aus leiten können, ohne daß wirtschaftliche Nachteile entstanden wären, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß. das Berufungsgericht den Klägern die Renten schon ab 2* Dezember 1948 zugesprochen hat» b) Daß in den ersten Monaten nach dem Tode des Martin H^|| überhaupt kein Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt* Die Revision irrt, wenn sie meint, den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sei eine solche Feststellung zu entnehmen» Das Berufungsgericht hat vielmehr erkennbar die Nichtentstehung.eines Schadens nur für den Fall angenommen, daß Martin H^|K richtig behandelt worden wäre und die nötigen Anweisungen hätte geben können» r. IQ # t c) Bei Errechnung der Renten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagternach § 844 Abs 2 BGB insoweit Schadensersatz zu leisten hat, als der Getötete während der mutmaßlichen Bauer seines Lebens ver~ pflichtet gewesen wäre, den Klägern Unterhalt zu gewähren« Seine Rentenberechnung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, wie sich die Betriebserträge mutmaßlich entwickelt hätten, jährlich 600 DM als Bruttogewinn aus dem Handel mit Weihnachtsbäumen festgestellt hat« Ihr kann vor allem nicht zugegeben werden, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage widerspruchsvoll seien» Baß das Weihnachtsbaumgeschäft im allgemeinen einen Nutzen abwarf, ist rechtsirrtumsfrei festgestellt» Damit steht die Annahme des Berufungsgerichts^ der Klägerin zu 1 könne nicht zugemutet werden, das Risiko des Weihnachtsbaumgeschäfts einzugehen, nicht in Widerspruch, denn sie beruht auf der nicht zu beanstandenden Erwägung, daß das Weihnachtsbaumgeschäft eine gute Kenntnis des Marktes und entsprechende Beziehungen voraussetzt, die zwar der verstorbene Martin BflU» nicht aber die Klägerin hatte« d) Die Revision ist weiter der Ansicht, die Klägerin zu 1 habe ihre Pflicht zur Schadensminderung verletzt (§ 254 Abs 2 BGB), weil sie in der Person des ehemaligen Oberstleutnant Bupp^sinen Verwalter eingestellt habe, der sich erst habe einarbeiten müssen« Die Revision hält diese'Wahl für unzweckmässig und meint, die Klägerin zu 1 könne dajher für die Einarbeitungszeit des Verwalters keine Zahlung ver- langen« Auch dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, den nach den übereinstimmenden Feststellungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts war eine Fachkraft, die den Verstorbenen in jeder Beziehung hätte ersetzen können, fUr den Kleinbetrieb der Klägerin nicht zu gewinnen« Jedenfalls ist der Erstklägerin nach der nicht zu beanstandenden Ansicht der Vordergerichte nicht nachgewiesen', daß sie mit der Wahl des Verwalters Bü^Pfcschuldhaft gehandelt hat« e) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß mit dem Tode des Verwalters Bug|^die Aufwendungen für den Verwalter fortgefallen seien« Es hat den Tod des Verwalters in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt und anschließend die Erklärung der Klägerin zu 1 wiedergegeben, sie versuche, den Betrieb zunäohst aufrechtzuerhalten, bis sie einen neuen Verwalter gefunden habe« Baß' damit vorübergehend die Aufwendungen für den Verwalter entfielen, versteht sich von selbsti und es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen habe« Es hat ersichtlich angenommen, daß diese vorübergehende Änderung keinen Anlaß biete, die Höhe der Rente zu ändern« Hierbei konnte auch berücksichtigt werden, daß durch den Tod des Verwalters der Lauf der Geschäfte und der Ertrag des Unternehmens beeinträchtigt wurde und daß die Ersparnis von Aufwendungen hierdurch wieder aufgewogen wurde« Baß die Erstklägerin verpflichtet ist, im Betriebe , mitzuhelfen, hat auch das Berufungsgericht angenommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt« 4c Ba die Prüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Hechtsfehler ergeben hat, war die Revision des Beklagten zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Br.Kleinewefers Bundesrichter Martin Br»Engels ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. Br «Kleinewefers Hanebeck Br »Bode