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BGH · VI ZR 289/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 289/55

Gesetz: BGB § 823 Rechtssatz: Erteilt ein Patient nur dem Chefarzt als dem anerkannten Spezialisten die Einwilligung zu einer extrem spezialistischen Operation (Koagulation des Ganglion gasseri re),so handelt der Oberarzt, wenn er den Eingriff allein und in Abwesenheit des Chefarztes ohne zwingende Hotwendigkeit vornimmt, widerrechtlich und mangels ganz besonderer Umstände auch schuldhafte Aktenzeichen: VI 2R 289/55 Da die konservative Behandlung nicht erfolgreich war, wurde er von dem Chefarzt Dr. WeJHHHP des Stadtkrankenhauses in an Prof .Dr. ZflBB vom Krankenhaus der Erstbe- Eer Kläger hat vorgetragen, er habe nicht in eine Operation durch Er. BflU eingewilligt, sondern nur von Prof .Er. operiert werden sollen. Io Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten ein Vertrag auf Gewährung vcn Unterkunft und ärztliche Betreuung abgeschlossen worden ist. Sie meinen jedoch, keinesfalls sei, wie das Berufungsgericht angenommen habe, Inhalt des Vertrages gewesen, daß die Operation nur durch Prof. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Inhalt-der Dienstanweisung für Oberärzte näher befaßt, diese war aber weder Inhalt der Anstaltsordnung noch mußte aus ihr gefolgert werden, der Vertrag habe den von der Revision gewünschten Inhalt. Daß nach dem Vertrag der Kläger nur von Prof.Dr. Z0BP als einer für diesen Eingriff besonderen Kapazität operiert werden durfte, hat das Berufungsgericht im übrigen rechtsirrtumsfrei ”auf Grund der Aufnahmevorgänge, die sich aus den Krankenhauspapieren und den Aussagen der Zeugen Dr. La^mp, Br. Lo^, Dr. Stfpp, Wp^ Katharina BiflBi ergeben” geschlossen. Mit Recht ist somit das Berufungsgericht hei seiner Entscheidung davon rausgegangen, zwischen dem Kläger und dem Krankenhaus sei bindend vereinbart worden,^ eine erforderliche Operation (Koagulation) müsse durch den Chefarzt Prof .Br. Z^HHPpersÖnlich vorgenommen werden. Bas Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung des Zweitbeklagten für die nachteiligen Folgen der Operation angenommen, da dieser schuldhaft ohne Einwilligung des Klägers den Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers vorgenommen hat. Bie Revision kann gegenüber dem speziellen Inhalt des Vertrages, nach dem der Kläger von Prof.BrT ZflHBMu operieren war, sich nicht darauf berufen, es sei in größeren Krankenhäusern üblich, daß der Oberarzt auch die Privat- Nach den Feststelltingen des Berufungsgerichts hat der Kläger auch nicht gewußt, daß der ihn behandelnde Arzt der ZweitbÖklagte gewesen ist und die Operation vornehmen werde.. Ber Revision ist allerdings zuzugeben, daß bei Eingriffen dem behandelnden Arzt, soweit er aus unerlaubter Handlung für einen aus seiner Behandlung entstandenen Schaden in Anspruch genommen wird, der prima facie-Beweis für eine vom Patienten erteilte Einwilligung Zur1 Seite stehen kann. Hier hat aber das Gericht auf Grund aller Umstände die Überzeugung erlangt, der Kläger habe nur die Einwilligung zu einer Operation durch Pr of .Br. ZflBB erteilte Es spreche auch bei der festgestellten Sachlage nichts dafür, daß dem Kläger bewußt, gewesen sei, er werde vom Zweitbeklagten und nicht von Prof .Br. ZflHB operiert werden. Es muß also für die Revisions instanz davon ausgegangen werden, daß der dem Zweitbeklagten obliegende Nachweis, einer Einwilligung zur Operation nicht erbracht ist. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem vom Zweitbeklagten ohne Einwilligung des Klägers vorgenommenen Eingriff kein rechtfertigender Umstand zur Seite steht, also die Operation einen rechtswidrigen Eingriff darstellte. Bern kann auch nicht damit begegnet werden, daß die Revision darauf hinweist, der Kläger sei doch bereit gewesen, die Operation durch den Chefarzt vornehmen zu lassen. Mit Recht sind Landgericht und Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, daß zur Haftung neben dem objektiven Tatbestand der unerlaubten Handlung ein Verschulden des Zweitbeklagten gehört. Hierbei ist auch nicht verkannt, daß es an einem haftungsbegründenden Verschulden fehlt, falls der Zweitbeklagte in entschuldbarem Irrtum eine Einwilligung des Klägers angenommen haben sollte. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß eine wesentliche Ursache des Eingriffs durch den Zweitbeklagten darin liegt, daß diesem von dem speziellen Vertrag zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten trotz der Abwesenheit des Prof .Br* ZflHÜ keine Nachricht gegeben worden ist. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhaltens davon aus, daß in Pallen einer Gehirnoperation des in der Privatabteilung eines bekannten Spezialisten befindlichen Patienten jedenfalls ein Oberarzt mit einer im Verhältnis zu dem Chefarzt nur geringen eigenen Erfahrung den Eingriff nur vornehmen darf, nachdem er sich eindeutig der Einwilligung vergewissert hat. Ber Zweitbeklagte konnte nicht ohne weiteres annehmen, "der Kläger wisse von der Abwesenheit des Prof .Br. und der Behandlung durch einen anderen Arzt. Vor allem war Prof .Br. Z/KKtB einer der wenigen Spezialisten für diesen extrem speziali-stisehen Eingriff, den er bereits 2000 Hai ausgeführt hatte, der Zweitbeklagte dagegen selbständig nur wenige Male« Baß ein Privatpatient sich unter diesen Umständen ohne Not von einem relativ unerfahrenen Arzt operieren lassen wollte, ist schon nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen« Operierte der Zweitbeklagte dennoch, so kann er sich nicht darauf berufen, er habe eine Einwilligung in die Operation durch ihn angenommen und ohne Verschulden annehmen dürfen« Insoweit kojornt es auch nicht darauf an,'.oh er in Gegenwart des Klägers oder von diesem seihst mit Herr Professor angeredet worden ist. Auch der Hinweis der Revision, es sei in manchen Kran-kenhäusern üblich, daß der Oberarzt an Stelle des Chefarztes operiere, ändert zu dem mindesten für diesen speziellen Pall nichts an der Beurteilung eines Verschuldens« . - Die Haftung für die möglichen und für den Zweitbeklagten voraussehbaren Folgen des Eingriffs kann nicht mit.einem Hinweis darauf ausgeräumt werden, daß die Operation lege artis durchgeführt worden sei.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PatientEingriffBerufungsgerichtEinwilligungProfKlägerOperationZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

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Vicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz:	BGB § 823
Rechtssatz: Erteilt ein Patient nur dem Chefarzt als dem anerkannten Spezialisten die Einwilligung zu einer extrem spezialistischen Operation (Koagulation des Ganglion gasseri re),so handelt der Oberarzt, wenn er den Eingriff allein und in Abwesenheit des Chefarztes ohne zwingende Hotwendigkeit vornimmt, widerrechtlich und mangels ganz besonderer Umstände auch schuldhafte
 Aktenzeichen: VI 2R 289/55
Urteil des BGH vom 15. Februar 1957 OLG Karlsruhe

VI ZR 289/55
Verkündet am 15. Februar 1957 Romacker, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. der Stadt Mannheim, vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
2.
des Oberarztes Dr. jetzt D(
Städt. Krankenhaus traße,
9
Beklagten* Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Ernst
 Dentist in
i traße
 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr.K.B.Meyer, Martin, Hanebeck und Dr. Bode
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist ein freiberuflich tätiger Dentist*
Er litt an einem anfallsweise auftretenden Gesichtsnervenschmerz, einer sog. Trigenimusneuralgie rechts. Da die konservative Behandlung nicht erfolgreich war, wurde er von dem Chefarzt Dr. WeJHHHP des Stadtkrankenhauses in	an Prof .Dr. ZflBB vom Krankenhaus der Erstbe-
klagten überwiesen. Der Kläger lieg sich daher unter Vorlage des folgenden Schreibens am 17« August 1948 in die Privatabteilung von Prof .Dr. ZflHB auf nehmen t
"Stadtkrankenhaus
 Chirurg. Klinik,
 Wden 12.8.1948
Herrn Prof.Dr.Z
Städt.Krankenanstalten,
 Sehr geehrter Herr Professor ZflHP!
Ich überwies Ihnen meinen Patienten* Herrn Ernst
 der seit längerer Zeit wegen einer Trigenimusneuralgie in meiner Behandlung steht. Die Trigenimusneuralgie, die zunächst einwandfrei auf den 2»Ast beschränkt war, trat im Anschluß an eine Zahnextraktion rechts oben auf. Mit konservativen Methoden, Röntgenbestrahlung, Kurzwellen, Betaxin usw. waren keine länger anhaltenden Erfolge zu erzielen. Obwohl er in der Zwischenzeit etwa ... Wochen völlig beschwerdefrei war, traten Jetzt erneut heftigste Schmerzen auf, die nach Angabe des Pat. nunmehr alle 3 Aste befallen. Eine von mir vorgenommene Injektion von 80 #-igem Alkohol in den 2. Ast des Foramen rotundum nach Payr hatte auch nur einen vorübergehenden Erfolg.
Meiner Ansicht nach kommt jetzt, wenn es sich wirklich um eine echte Trigenimusneuralgie handelt, nur die Zerstörung des Ganglion Gasseri durch Elektrokoagulation in Frage. Da ich hier im Hause dies Gerät nicht besitze, möchte ich Sie bitten,
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die Koagulation vorzunehmen.
Mit besten kollegialen Empfehlungen
 Ihr ergebener Er* We
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Da Prof «Er« ZflHH Urlaub hatte? wurde die Elektro-koagulation am 2Ö. August 1948 unter Verwendung des Kirsch ner1sehen Zielgeräts von dessen Vertreter, dem damals als
 Operation traten beim Kläger Eähmungen des rechten Auges, weiterer Gesichtsnerven sowie eine Sprachstörung auf, die noch nicht ganz•beseitigt-sind.
Eer Kläger hat vorgetragen, er habe nicht in eine Operation durch Er. BflU eingewilligt, sondern nur von Prof .Er.	operiert werden sollen. Seine Einwilligung
 zu dem Eingriff habe sich nur auf Er. Zt^HI bezogen. Er. BflH^habe zudem fahrlässig nicht die Hegeln der ärztlichen Kunst beachtet« Eer Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Eie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Kläger sei einverstanden gewesen, sich von Er.	operieren	zu lassen.. Jedenfalls habe Er.
Bül^ohne Verschulden diese Einwilligung annehmen können. Eer Eingriff sei lege artis ausgeführt worden, für die unglücklichen Folgen der Operation sei niemand verantwortlich.
Eas Landgericht hat den Klageansprüchen zur Hälfte entsprochen. Eas Oberlandesgericht hat einen vollen Ersatz für gerechtfertigt gehalten. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung aller KlageanSprüche. Der Kläger beantragt, die Revision zurttckzuweisen«
Oberarzt tätigen Er.
i, vorgenommen. Im Anschluß an die
 Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten ein Vertrag auf Gewährung vcn Unterkunft und ärztliche Betreuung abgeschlossen worden ist. Hierbei ist nicht verkannt, daß oft ein aufgespaltener Arzt-Kran-kenhaus-Vertrag vorliegt, bei dem der Patient sowohl einen auf ärztliche Behandlung gerichteten Vertrag mit dem Arzt, als auch einen auf Gewährung von Unterkunft und der weiteren erforderlichen Betreuung gerichteten Vertrag mit dem Krankenhaus selbst abschließt.
Die Beklagten haben in der Verhandlung mit Recht die Möglichkeit eines solchen einheitlichen Vertrages nicht mehr in Abrede gestellt. Sie meinen jedoch, keinesfalls sei, wie das Berufungsgericht angenommen habe, Inhalt des Vertrages gewesen, daß die Operation nur durch Prof.
Dr. ZfBPi persönlich vorzunehmen sei. Zwar erbringe das Krankenhaus die ärztlichen Leistungen grundsätzlich durch den Chefarzt, jedoch sei der Oberarzt als sein Vertreter bei seiner Abwesenheit die berufene Person zur Vertragserfüllung. Dies ergebe sich auch aus der Anstaltsordnung, der sich jeder Patient unterwerfe. In der Dienstanweisung für Oberärzte sei zu Ziffer 4 ausdrücklich festgelegt, daß der Oberarzt den Abteilungsarzt bei dessen Behinderung in allen seinen Punktionen vertrete. Er sei auch verpflichtet, diesen auf dessen Wunsch in der Behandlung seiner Privatpatienten zu vertreten.
 
Die Rügen gegen die Auslegung des Vertrages durch den Tatrichter wenden sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die diesem obliegende Beweiswürdigung. Soweit gleichzeitig Übergehung oder Verkennung wesentlichen Beweismaterials behauptet wird, sind sie nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Inhalt-der Dienstanweisung für Oberärzte näher befaßt, diese war aber weder Inhalt der Anstaltsordnung noch mußte aus ihr gefolgert werden, der Vertrag habe den von der Revision gewünschten Inhalt. Daß nach dem Vertrag der Kläger nur von Prof.Dr. Z0BP als einer für diesen Eingriff besonderen Kapazität operiert werden durfte, hat das Berufungsgericht im übrigen rechtsirrtumsfrei ”auf Grund der Aufnahmevorgänge, die sich aus den Krankenhauspapieren und den Aussagen der Zeugen Dr. La^mp, Br. Lo^, Dr. Stfpp, Wp^ Katharina BiflBi ergeben” geschlossen. Die Revision hat nicht vortragen können, daß nicht beachtete Aussagen mit dem Inhalt der Beweiswürdigung im Widerspruch stehen. Auf die Art der Liquidierung der von den Patienten zu zahlenden Beträge kam es für die Auslegung des Vertrages nicht wesentlich an.
Die Revision meint noch, ein Vertrag könne nicht zustande gekommen sein, weil die’ entsprechenden Erklärungen vertretungsberechtigter Personen nicht vorlägen. Hier fehlt jede nähere Darlegung, aus welchen Gründen der Aufnahme-Vertrag, der in der üblichen Weise abgeschlossen worden ist, keine Bindungswirkung haben sollte. Die Verwaltung des Krankenhauses und damit die Erstbeklagte kann sich nicht darauf berufen, die mit der Abwicklung der Aufnahme, der Patienten beauftragten Personen, die alle erforderlichen Erklärungen annahmen und abgaben, seien zu einem Abschluß des Vertrages mit dem Kläger nicht befugt gewesen.
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Mit Recht ist somit das Berufungsgericht hei seiner Entscheidung davon rausgegangen, zwischen dem Kläger und dem Krankenhaus sei bindend vereinbart worden,^ eine erforderliche Operation (Koagulation) müsse durch den Chefarzt Prof .Br. Z^HHPpersÖnlich vorgenommen werden.
II.
Bas Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung des Zweitbeklagten für die nachteiligen Folgen der Operation angenommen, da dieser schuldhaft ohne Einwilligung des Klägers den Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers vorgenommen hat.
Bie Revision kann gegenüber dem speziellen Inhalt des Vertrages, nach dem der Kläger von Prof.BrT ZflHBMu operieren war, sich nicht darauf berufen, es sei in größeren
 Krankenhäusern üblich, daß der Oberarzt auch die Privat-
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Patienten zu behandeln' habe. Nach den Feststelltingen des Berufungsgerichts hat der Kläger auch nicht gewußt, daß der ihn behandelnde Arzt der ZweitbÖklagte gewesen ist und die Operation vornehmen werde.. Ber Revision ist allerdings zuzugeben, daß bei Eingriffen dem behandelnden Arzt, soweit er aus unerlaubter Handlung für einen aus seiner Behandlung entstandenen Schaden in Anspruch genommen wird, der prima facie-Beweis für eine vom Patienten erteilte Einwilligung Zur1 Seite stehen kann. Gegenüber dem Vorwurf einer rechtswidrigen Körperverletzung, den der Arzt durch den Nachweis der Einwilligung entkräften will, wird er sich manchmal auf die Umstände berufen können, die typischerweise eine Einwilligung in den Eingriff ergeben. Hier hat aber das Gericht auf Grund aller Umstände die Überzeugung erlangt,
 der Kläger habe nur die Einwilligung zu einer Operation durch Pr of .Br. ZflBB erteilte Es spreche auch bei der festgestellten Sachlage nichts dafür, daß dem Kläger bewußt, gewesen sei, er werde vom Zweitbeklagten und nicht von Prof .Br. ZflHB operiert werden. Soweit die Rügen der Revision eine Verkennung der Beweislast betreffen, können sie daher keinen Erfolg haben. Es muß also für die Revisions instanz davon ausgegangen werden, daß der dem Zweitbeklagten obliegende Nachweis, einer Einwilligung zur Operation nicht erbracht ist. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem vom Zweitbeklagten ohne Einwilligung des Klägers vorgenommenen Eingriff kein rechtfertigender Umstand zur Seite steht, also die Operation einen rechtswidrigen Eingriff darstellte. Bern kann auch nicht damit begegnet werden, daß die Revision darauf hinweist, der Kläger sei doch bereit gewesen, die Operation durch den Chefarzt vornehmen zu lassen. Mit der Einwilligung zur Operation durch Prof .Br. ZflB^kann jedenfalls bei einer solchjsp^piej.ien. Operation, w*e sie hier in Frage stand, keine Einwilligung zur Vornahme durch einen anderen auf dem Gebiet der Gehirnchirurgie noch unbekannten Arzt gesehen werden.
Mit Recht sind Landgericht und Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, daß zur Haftung neben dem objektiven Tatbestand der unerlaubten Handlung ein Verschulden des Zweitbeklagten gehört. Hierbei ist auch nicht verkannt, daß es an einem haftungsbegründenden Verschulden fehlt, falls der Zweitbeklagte in entschuldbarem Irrtum eine Einwilligung des Klägers angenommen haben sollte. Es braucht hier nicht auf die Beweislastverteilung eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt gewürdigt hat und so zu einem zivilrechtlichen haftungsbe-
 
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gründenden Verschulden des Zweitbeklagten gekommen ist*
Es ist zwar nicht zu verkennen, daß eine wesentliche Ursache des Eingriffs durch den Zweitbeklagten darin liegt, daß diesem von dem speziellen Vertrag zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten trotz der Abwesenheit des Prof .Br* ZflHÜ keine Nachricht gegeben worden ist. Dies kommt auch in dem Hinweis des Berufungsgerichts zu dem Ausdruck, der Vorwurf gegen den Zweitbeklagten, er habe gern die Abwesenheit seines Chefs benutzt, «eine Koagulation gewissermaßen vorzu-exerzieren«, sei unberechtigt. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhaltens davon aus, daß in Pallen einer Gehirnoperation des in der Privatabteilung eines bekannten Spezialisten befindlichen Patienten jedenfalls ein Oberarzt mit einer im Verhältnis zu dem Chefarzt nur geringen eigenen Erfahrung den Eingriff nur vornehmen darf, nachdem er sich eindeutig der Einwilligung vergewissert hat. Bie irrtümliche Annahme der Einwilligung zueiner nicht dringend sofort erforderlichen Operation ‘könnte daher nur entschuldbar gewesen sein, wenn der Zweit*-beklagte an der Einwilligung hätte keinen Zweifel zu hegen brauchen.* Bies war aber nicht der Pall. Ber Zweitbeklagte konnte nicht ohne weiteres annehmen, "der Kläger wisse von der Abwesenheit des Prof .Br.	und	der	Behandlung
 durch einen anderen Arzt. Vor allem war Prof .Br. Z/KKtB einer der wenigen Spezialisten für diesen extrem speziali-stisehen Eingriff, den er bereits 2000 Hai ausgeführt hatte, der Zweitbeklagte dagegen selbständig nur wenige Male« Baß ein Privatpatient sich unter diesen Umständen ohne Not von einem relativ unerfahrenen Arzt operieren lassen wollte, ist schon nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen« Operierte der Zweitbeklagte dennoch, so kann er sich nicht darauf berufen, er habe eine Einwilligung in die Operation durch ihn angenommen und ohne Verschulden annehmen dürfen«
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Mi-
 
Insoweit kojornt es auch nicht darauf an,'.oh er in Gegenwart des Klägers oder von diesem seihst mit Herr Professor angeredet worden ist. Seihst wenn dies nicht geschehen sein sollte, mußte er vor der Operation die Einwilligung feststellen. Auch der Hinweis auf das Kirschner* sehe Zielge-rät ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Methode der Anwendung dieses Gerätes mag wesentlich die Hadelführung erleichtern, sie führt eher nicht dazu, das persönliche Moment der Erfahrung soweit zu beseitigen, daß es.für.den Patienten unerheblich ist, von wem der Eingriff vorgenommen wird. Auch der Hinweis der Revision, es sei in manchen Kran-kenhäusern üblich, daß der Oberarzt an Stelle des Chefarztes operiere, ändert zu dem mindesten für diesen speziellen Pall nichts an der Beurteilung eines Verschuldens«
* •
. - Die Haftung für die möglichen und für den Zweitbeklagten voraussehbaren Folgen des Eingriffs kann nicht mit.einem Hinweis darauf ausgeräumt werden, daß die Operation lege artis durchgeführt worden sei. Es mag offen bleiben, inwieweit, eine Haftung entfallen würde, wenn der Zweitbeklagte nachweisen könnte, daß auch ein Eingriff durch Prof.Br. zJBBNu d$n gleichen Folgen geführt hätte. Insoweit fehlt • es bereits an Jedem Anhalt. Die Möglichkeit eines Mißlingens reicht Jedenfalls nicht aus.
III.
Für das schuldhafte Handeln des Zweitbeklagten im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages als ihres ErfüllungSr gehilfen muß die Erstbeklagte, einstehen, ohne daß es insoweit ihres eigenen Verschuldens bedürfte. Bie gegen die Erstbeklagte erhobenen Ansprüche sind somit aus der Vertragsverletzung begründet. Ob der Erstbeklagten.ein-Organiea-
tionsmangel zur Last fällt, der darin liegen könnte, daß sie unterlassen hat, Vorsorge für eine Benachrichtigung des Zweitbeklagten zu treffen, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden«,
IV.
Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei vom Berufungsgericht verneint worden. Bei der Sachlage hatte der Kläger als Patient keine Veranlassung, besondere Prägen zu stellen, ob auch nur Prof «Dr.ZflD, an den er persönlich nach den Peststellungen des Berufungsge- . riehts überwiesen worden war, diesen extrem spezialistischen Eingriff vornehmen werde. Davon konnte er unbedenklich ausgehen.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kosten-	\
entscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers	Dr.	Meyer Bundesrichter Martin ~
ist beurlaubt und .
Hanebeck	Dr Bode	verhiindert	zu	unterzeichnen«
Dr. Kleinewefers