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BGH · VI ZR 289/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 289/53

itraße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Le Revision der Beklagten wird das Urteil des ilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1953 aufgehoben. Der Kläger hat die Beklagte für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und von ihr Zahlung von 1 657,76 Dili verlangt, weil sie keine Vorkehrungen getroffen habe, um einen solchen Schaden zu verhüten. Die Beklagte hat geltend gemacht, es.habe sich um ein Naturereignis gehandelt, für das sie nicht hafte. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Berufungsgericht den Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als die Haftung der Beklag durch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers ssen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Ob*rlsndesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Es hat auch zutreffend angenommen, daß die Beklagte aus einem Unterlassen nur in Anspruch.genommen werden kann, wenn sie eine Hechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneeabsturz entstehenden Schaden abzuwenden. Ob von der Beklagten die Anbringung eines das gähze Bach umfassenden Schutzgitters Verlangt werden könne, wie es in größeren sei, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts fleil in Tirschenreuth augenscheinlich nicht die Obung bestshe, die Dächer durch Schneefanggitter zu schützen. Denn die Oblichkeit eines Ver-r|ar bei der Abwägung der Umstände zu berück-für und gegen eine bestimmte Zumutung sprä-aber nicht das endgültige Maß der im Verkehr erforderlichen’Sargfaltspflicht an. Tiden Ausfüb nis, nich Prüfung der Frage, ob den Kläger ein föitverschul-, ist vom Berufungsgericht ins Höheverfahren worden. Es hat angenommen, ein etwaiges Mitverdes ortsunkundigen Klägers trete jedenfalls hin-frschulden der Beklagten soweit zurück, daß da-Klageanspruch nicht völlig aufgezehrt werden kön- der Beklagten gehörenden Hauses über dem Eingang zu dem Schutz der Besucher ein Schneefanggitter angebracht, obwohl die Anbringung eines solchen Gitters in Td weder ortspolizeilich vorgeschrieben noch ver-kehrsüblioh ist. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht m:Lt Recht keine Pflichtvernachlässigung darin gesehen, daß die Beklagte nicht für die Anbringung eines das v >9ow<*it das Berufungsgericht fordert, die Beklagte habe bei Eintritt der Schneeschmelze eine Warntafel auf's. stellen oder für das Abräumen des Baches sorgen müssen, überspannt es die Anforderungen, die bei den hier gegebe- wiß ist der Gr vem Maßstab zu le und gesunde latives Moment gewährleisten auszuschließen oder in einem nnn es sich um eine eingerissene Nachlässig-te handelt (tJrteil des erkennenden Senats ?54 - VI SR 123/52 - VersR 1954, 531 und RGZ Daß dies bei den hier bestehenden besonderen örtlichen Verhältnissen der Fall sei, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Daher kann auch den Entscheidungen, die für andere Verhältnisse strengere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Hauseigentümers oder Pächters gestellt haben, keine Das klang mit düng des 4 hat, es mü ben, sich letzung du besonderen geln gegen die es erf handenen S maßnahmen verhalt ni Ergebnis, zu dem der Senat gelangt, steht im Binder in DR 1942, 1759 Nr 24 abgedruckten Entsohei-e Strafsenats des Reichsgerichts, der ausgeführt sse in aller Regel den Passanten überlassen blel-selbst durch Achtsamkeit vor der Gefahr der Verroh herabfallenden Schnee zu schützen; nur bei Umständen müsse der Hauseigentümer Schutzmaßre-die Schneegefahr veranlassen. Hier durch Zurü ge abweise (§§ 564, 5 von der Ke nach war das angefochtene Urteil aufzuheben und okweisung der Berufung des Klägers das die Kla-nde Urteil des Landgerichts wiederherzustellen 55 Abs 3 ZPO), ohne* daß es einer Prüfung der srision angeschnittenen Präge bedurfte, ob für s

Zitierte Normen: § 836 BGB § 564 ZPO
BerufungsgerichtSchneeRechtUmstandKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

VI ZR 289/53
Verkündet am 8 4BRHBI Justii kundsbeamter do
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 der Hath* K vertreten
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 Dezember 1954 Sekretär als Ur-r Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
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rch den Kirchenvorstand,
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 den Kaufmann Otto
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. liehe Verhaft des Senat sp Dr.KLeinewe
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mühd-dlung vom 24. November 1954 unter Mitwirkung räsidenten Prof.Dr. Heiß sowie der Bundesrichter Cers, Dr.Meyer, Dr.Bode und Dr.Hauß
 für Recht erkannt*
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 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Le Revision der Beklagten wird das Urteil des ilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1953 aufgehoben.
erftlfung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zier des Landgerichts Weiden /Opf. vom 18. März wird zurückgewiesen.
sten der Rechtsmittelverfahren werden dem Klä-uferlegt. '
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am 21, Februar 1952 stellte der Kläger seinen Kraftwagen in TiilHBHMR neben dem Gasthof Arflfeab, in dem. er geschäftlich zu tun hatte. Das Anwesen gehört der Beklagten und ist an einen Gastwirt verpachtet. Da Schneeschmelze e&ügetreten war, fiel zwischen 13 und 14 Uhr ein mit Eisstüacen vermischter Schneehaufen vom Dach des Gasthauses herunter und traf den Wagen des Klägers. Das Fahrzeug wurde, srheblich beschädigt.
* -
Der Kläger hat die Beklagte für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und von ihr Zahlung von 1 657,76 Dili verlangt, weil sie keine Vorkehrungen getroffen habe, um einen solchen Schaden zu verhüten.
Die Beklagte hat geltend gemacht, es.habe sich um ein Naturereignis gehandelt, für das sie nicht hafte. Den Kläger treffe ein erhebliches eigenes Verschulden, weil er seinen Wagon nahe beim Haus aufgestellt habe, obwohl an diesem Tag? im ganzen Ort Schnee von den Dächern gestürzt sei.
Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat
 das Berufungsgericht den Klageanspruch insoweit dem Grunde
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nach für gerechtfertigt erklärt, als die Haftung der Beklag durch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers ssen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Ob*rlsndesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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 Revision ist begründet.
I. Ea Schnee, der sich vom Eaohe eines Hauses löst.
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 des Gebäudes .ist, scheidet § 836 BGB als Haftungsaus. Eas Berufungsgericht ist daher mit Hecht egängen, daß als rechtliche Stütze des Klagean-spruchs nuir § 823 BGB in Betracht kommt. Es hat auch zutreffend angenommen, daß die Beklagte aus einem Unterlassen nur in Anspruch.genommen werden kann, wenn sie eine Hechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneeabsturz entstehenden Schaden abzuwenden. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts haben ortspolizeiliche Vorschriften hierüber gefehlt. Es hat gleichwohl eine Rechtspflicht der Beklagten zu Vorsichtsmaßnahmen bejaht und sie aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleitet, die jedem obliege, der eine Gefahrenquelle schaffe.
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Berufungsgericht hat die Notwendigkeit von Ver-hütungsmaßnahmen daraus gefolgert, daß erfahrungsgemäß bei Schneeschireize größere Schneemassen von schrägen Hausdächern
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ten und Schaden anrichteten. Hinzutrete, daß
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 und daß das Haus der Beklagten eih besuchter einer Hauptverkehrs- und Burchgangsstraße von sei.
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 Ifreitig war am 3^ach des der Beklagten gehörenden f dem Eingang ein Schutzgitter angebracht. Eas Bericht'hält diesen Schutz nicht für ausreichend, 11 sich bei einem Gasthaus nicht nur in der Nähe
 
Städten üblich zweifelhaft,
 des Eingangs Leute aufzuhalten pflegten und ferner, weil die motorisierten Gäste die Gewohnheit hätten, ihre Fahrzeug^ in der Nahe des Gasthofes abzustellen. Ob von der Beklagten die Anbringung eines das gähze Bach umfassenden Schutzgitters Verlangt werden könne, wie es in größeren
 sei, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts fleil in Tirschenreuth augenscheinlich nicht die Obung bestshe, die Dächer durch Schneefanggitter zu schützen. Es hält die Beklagte aber für verpflichtet, bei eintretender Gefahrenlage eine Warntafel aufzustellen oder für die Apräumung des Daches zu sorgen. Darauf, daß
 nicht üblich sei, könne die Be-.cht berufen. Denn die Oblichkeit eines Ver-r|ar bei der Abwägung der Umstände zu berück-für und gegen eine bestimmte Zumutung sprä-aber nicht das endgültige Maß der im Verkehr erforderlichen’Sargfaltspflicht an. Aus einer allgemein geübten Vernachlässigung der Pflichten könne kein Recht erwachsen.
In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht das Unterlassen von Vorbeugungsmaßnahmen durch
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die Beklagte als fahrlässig bezeichnet. Es hat dargelegt, die Beklagte h|abe bei Anwendung der im Verkehr erford.er-t voraussehen müssen, daß durch ihr Unter-rson oder eine Sache habe Schaden erleiden können. Es halle sich weder um eine uneiwartet einsetzen-de: Scbneeschme
 auch dies in fljü klagte sich ni haltens sei zw sichtigen, die chen, sie gebe
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 lze gehandelt - Ende Februar müsse mit Schneeschmelzen berechne t werden.- noch habe sich der Unfall zu einer Tageszeit ereignet, zu welcher der Beklagten der Eintritt .der S ehneeschmelze oder die Anwesenheit gefährdeter Personell habe verborgen bleiben können. Vielmehr be-age der Zeugin ScbMHHkt äaß schon in den
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Vormittagsstunden Schnee vom Hausdach der Beklagten abge-ei. Ferner habe die Beklagte selbst vorgetragen, auch schon von den Bächern anderer Häuser Schnee-abgestürzt seien. Bie Beklagte habe daher Anlaß abt, sich um die Sicherung der Gasthausbesucher
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den treffS verwiesen schulden ter dem V durch der ne.
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 Prüfung der Frage, ob den Kläger ein föitverschul-, ist vom Berufungsgericht ins Höheverfahren worden. Es hat angenommen, ein etwaiges Mitverdes ortsunkundigen Klägers trete jedenfalls hin-frschulden der Beklagten soweit zurück, daß da-Klageanspruch nicht völlig aufgezehrt werden kön-
Wie die Revision mit Hecht geltend macht, kann rungen des Berufungsgerichts, jedenfalls im Ergeb-zugestimmt werden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist am Bach d<?s der Beklagten gehörenden Hauses über dem Eingang zu dem Schutz der Besucher ein Schneefanggitter angebracht, obwohl die Anbringung eines solchen Gitters in Td weder ortspolizeilich vorgeschrieben noch ver-kehrsüblioh ist. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht m:Lt Recht keine Pflichtvernachlässigung darin gesehen, daß die Beklagte nicht für die Anbringung eines das
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ganze Haucdach umfassenden Schutzgitters gesorgt hat.
v >9ow<*it das Berufungsgericht fordert, die Beklagte
 habe bei Eintritt der Schneeschmelze eine Warntafel auf's.	*	*
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Vorbringen der rufangsgericht
 nen Verhältnissen an die Sorgfaltspflicht eines Hauseigentümers zu stellen sind. Nach dem unbestritten gebliebenen
 Beklagten, von dem ersichtlich auch das Beausgegangen ist, sind Vorbeugungsmaßnahmen dieser Art in dem schneereichen	nicht	üblich.
Das beruht offensichtlich darauf, daß dort jedermann die durch das Herapfallen von Schnee drohenden Gefahren zur Ge-
deshalb durch Achtsamkeit* und eigene Vor-irefahren begegnet. Diese Erfahrungen und An-Verkehrs sind bei Beurteilung der Frage, ob
 nüge kennt und sicht suchen schäuungen .des
 und welche Maßnahmen zur Verhütung eines Schadens erfor-
derlich sind,
 isu berücksichtigen. Allerdings können die
 Anschauungen und Gepflogenheiten des Verkehrs keine Beach-
tung finden, w keit und IJnsit vom 10- März 1 102, 47 Z*27)>
wiß ist der Gr vem Maßstab zu le und gesunde latives Moment
 gewährleisten auszuschließen oder in einem
 nnn es sich um eine eingerissene Nachlässig-te handelt (tJrteil des erkennenden Senats ?54 - VI SR 123/52 - VersR 1954, 531 und RGZ Daß dies bei den hier bestehenden besonderen örtlichen Verhältnissen der Fall sei, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Geld der anzuwendenden Sorgfalt nach objekti-bestimmen und zwar nach dem, was der norma-Verkehr erfordert. Dabei kommt aber ein re-insofern zur Geltung, als der normale Verkehr ja nach dfen begleitenden Umständen größere oder geringere Anforderungen stellen muß, um Verkehrssicherheit zu and die Verletzung Dritter nach Möglichkeit (RGZ 95, 16 /TJ/). Was in einer Großstadt Ort mit starkem Fremdenverkehr als schuldhaft
 unvorsichtig zu gelten hat, kann in einem anderen Ort noch der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechen. Daher kann auch den Entscheidungen, die für andere Verhältnisse strengere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Hauseigentümers oder Pächters gestellt haben, keine
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entscheide Nr 874; 01 sches Wohn 183 und AG	nde Bedeutung beigemessen werden (RG Recht 1912 G München HRR 1941 Nr 481; OLG Königsberg, Deut-ungsarchir 1933 Sp 512; LG Augsburg VersR 195JI, Schönau VersR 1951* 26$).
Das klang mit düng des 4 hat, es mü ben, sich letzung du besonderen geln gegen die es erf handenen S maßnahmen verhalt ni	Ergebnis, zu dem der Senat gelangt, steht im Binder in DR 1942, 1759 Nr 24 abgedruckten Entsohei-e Strafsenats des Reichsgerichts, der ausgeführt sse in aller Regel den Passanten überlassen blel-selbst durch Achtsamkeit vor der Gefahr der Verroh herabfallenden Schnee zu schützen; nur bei Umständen müsse der Hauseigentümer Schutzmaßre-die Schneegefahr veranlassen. Solche Umstände, ordern könnten, daß die Beklagte außer dem vor-ohutzgitter über dem Eingang weitere Vorbeugungsergreifen müsse, sind bei dem featgestellten Sach-cht ersichtlich.
Hier durch Zurü ge abweise (§§ 564, 5 von der Ke	nach war das angefochtene Urteil aufzuheben und okweisung der Berufung des Klägers das die Kla-nde Urteil des Landgerichts wiederherzustellen 55 Abs 3 ZPO), ohne* daß es einer Prüfung der srision angeschnittenen Präge bedurfte, ob für s
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etwa erforderliche Schutzmaßnahmen der Hauseigentümer oder der Pächter oder beide verantwortlich sind.
Die Ko'stenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
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Bode
 Pr. Hauß