Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31- März !967 unter Mitwirkung des S'enatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br, Bode, Br, Hauß, Br. Pfretzsehner und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das an Stelle der Verkündung am 18./19« Bezember 1963 zugestellte Urteil des 8. in Zürich auf, um ihn als Wirtschaftsberater für seine Betriebe zu gewinnen» Der Kläger bestätigte das Besprechungsergobnis unter dem 29* Dezember 1939 als erteilten Beratungsauftrag, der ihn verpflichte, dem Beklagten gegen ein Honorar von 60 000 DM im Jahre I960 je Monat für eine Woche zur Verfügung zu stehen und auch nach Ablauf des einjährigen Auftrags für weitere drei Jahre keine andere Strumpffabrik zu beraten. Februar I960 wegen Irrtums an, mit der Begründung, die Deistungen des Klägers entsprächen nicht den von ihm selbst hervorgerufenen Erwartungen. Er hat den Standpunkt vertreten, der Beratungsauftrag sei ihm für die Bauer eines Jahres gegen 60 000 DM Vergütung fest erteilt worden; die Anfechtung durch den Beklagten sei grundlos und unwirksam. Xm Wege der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch kein die Klageforderung übersteigender Honora*?anspruch zustehe. Bas Landgericht hat dem Kläger 11 250 BM nebst Zinsen als Vergütung für das erste Vierteljahr I960 ab-5zügiilm%er ersparten Aufwendungen zuerkannt; die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat es abgewie-sen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Anspruch auf Zahlung von 14 500 DM nebst Zinsen weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat . Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt , daß die Parteien am 5° November 1959 mündlich einen Dienstvertrag geschlossen haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der vereinbarten Tätigkeit des Klägers Dienste höherer Art gesehen , die nur auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen- Dieser Auffassung ist auch die Revision. Ihre Bedenken beziehen sich auf die negative Voraussetzung, daß der Dienstverpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen stehen darf.Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß erst beide Merkmale zusammen § 627 BGB ausschließen {RGZ 80, 29; 146, 116). Es hat seine Entscheidung darauf gegründet, daß zwar feste Bezüge vereinbart worden seien, der Kläger jedoch nicht in einem dauernden Dienstverhältnis gestanden habe. BGZ 146, ^ *17) • Gleichwohl kann die Würdigung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, weil sie dem Gesetz nicht zu entnehmende Erfordernisse aufstellt und deshalb von Rechtoirrtum beeinflußt erscheint» Bas Berufungsgericht hat wesentlich darauf abgestellt, daß der Kläger in dem Vertragszeitraum von einem Jahr nur gehalten gewesen sei, seine Arbeitskraft für insgesamt zwölf Wochen zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zu § 617 BGB fordert § 627 BGB nicht, daß das dauernde Bienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmen müsse» Bei den höheren, besonderes Vertrauen voraussetzenden Biensten, deren Kündbarkeit § 627 BGB regelt, wird sogar meist das Gegenteil der fall sein (Staudinger-Mohnen § 627 BGB Bern» 5'V» Bas Beispiel des Leibarztes -Prot» II 203) zeigt, daß auch bei der Schaffung der Bestimmung keineswegs nur an ununterbrochen ausgeübte Tätigkeiten gedacht worden ist» s im Sinne des § 627 BGB eine gewisse soziale oder wirtschaftliche Abhängikeit des Bienstverpflichteten von dem Bienstberechtigten voraussetze, die beim Kläger gefehlt habe. Sollte das Gegenteil allein dem Hinweis zu entnehmen sein, daß der Kläger nur für die von vornherein begrenzte, im Sinne des DienstVertrags-rechts kurze Seit eines Jahres verpflichtet worden sei so kBhhte dem nicht gefolgt werden. Das Kammergericht hat einige von ihnen in seiner Entscheidung vom 15» Juni 1904 (OLG 9 9 290} auf ge führt, und zwar als Beispiele für dauernde Dienstverhältnisse. Daß inzwischen für solche Tätigkeiten der Abschluß auf unbestimmte Zeit gebräuchlicher geworden ist, kann nicht dazu führen, feste Vereinbarungen für ein Jahr schlechthin als vorübergehend anzu3ohen, gleich aus welchen Gründen die Parteien eine solche Vertragsgostaltung vorgezogen haben mögen« Die Parteien waren sich darin einig, daß sich seine beratende Tätigkeit nicht mit dem Ablauf des vorgesehenen ersten Jahres erledigt haben werde. Dementsprechend gingen beide von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung des Dienstverhältnisses aus« Der Beklagte wünschte alsbald die verbindliche Erstreckung auf zwei Jahre, wobei er sich ausdrücklich zu den Dauerkunden des Klägers zählte. Der Kläger lehnte den Vorschlag zwar wegen der damit verbundenen geldlichen Nachteile ab, wollte im übrigen aber zu einem späteren Zeitpunkt über die Fortdauer des Verhältnisses sprechen* Sahen die Parteien aber in dem ersten Jahr übereinstimmend nur den vorab festgelegten Abschnitt einer möglicherweise längerwährenden Beziehung, so verbietet sich die Annahme eines vorübergehenden Dienstverhältnisses. Daß die fristlose Kündigung dort erst nach eingetretener Verlängerung, vorliegend aber schon bald nach Beginn des ersten Jahres ausgesprochen worden ist, kann auf den bereits bei der Begründung festgelegten DauerCharakter der Beziehungen keine Rückwirkung haben. Auf die Revision des Klägers war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, soweit dieses das landgerichtliche Urteil zu dem Nachteil des Klägers ab« geändert, die Berufung des Klägers zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat* In der erneuten Be ruf ungs Verhandlung wird der Kläger auch die Bedenken zur Nachprüfung stellen können, die er im Kostenpunkt unabhängig von der Sachentscheidung geltend gemacht hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja
BGB § 627
Bin dauerndes Dienstverhaltnis im Sinne von § 627 BGB setzt weder voraus, daß der Dienstverpflichtete den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft schuldet, noch daß er wirtschaftlich oder sozial von dem Dienstberechtigten abhängig ist. Es kann auch durch einen einjährigen Dienstvertrag begründet werden.
BSH, Urt. v. 31. März 1967 - VI ZR 288/64 - OLG München
IG Traunstein
( J '9
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 288/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
y\* März 1967 Kriegl,
J ustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Wirtschaftsberaters Joe Po W
in W1
Schweiz« T]
Straße
Klägersj Widerbeklagten, Berufungsklägers 9 Berufungsbeklagten und Revi3ionoklägers9
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Br
und Br <
den, fö:ufmann Hans $ Inha^f^ei^irma Hans in BflHHBHHP« Kreis
1* einstrumpfwirkere i
,</ iixu^Xjvxciigvx 9
beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
- 2
N*9
Ber VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31- März !967 unter Mitwirkung des S'enatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br, Bode, Br, Hauß, Br. Pfretzsehner und Br. Nüßgens
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das an Stelle der Verkündung am 18./19« Bezember 1963 zugestellte Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. November 1963 aufgehoben, soweit es das Urteil der 1, Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 21. Bezember 1961 zu dem Nachteil des Klägers abgeändert, die Berufung des Klägers zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-.fungsgerieht zurückverwieoen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
' Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ber Beklagte suchte den Kläger am 5« November 1959
3 -
in Zürich auf, um ihn als Wirtschaftsberater für seine Betriebe zu gewinnen» Der Kläger bestätigte das Besprechungsergobnis unter dem 29* Dezember 1939 als erteilten Beratungsauftrag, der ihn verpflichte, dem Beklagten gegen ein Honorar von 60 000 DM im Jahre I960 je Monat für eine Woche zur Verfügung zu stehen und auch nach Ablauf des einjährigen Auftrags für weitere drei Jahre keine andere Strumpffabrik zu beraten. Der Beklagte ließ am 14. Januar I960 antworten, eine Überprüfung der Bedingungen habe
ein ungünstiges Verhältnis zwischen Honorar und Zeit-
aufwand ergeben* der erroehncte Tagessatz werde wohl
kaum von den Dauerkunden des Klägers laufend gezahlt
Der Kläger möge deshalb damit einverstanden sein, daß mit der vereinbarten Vergütung die Zeit von zwei Jahren - vom 1. Januar I960 bis zu dem 51* Dezember 1961 -abgegolten werde. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar I960 ab. Er bemerkte dabei, es sei für beide Teile zweckmäßiger, über eine mögliche Verlängerung des Auftrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zu verhandeln. Nunmehr focht der Beklagte den "abgeschlossenen Beratungoauftrag" unter dem 1. Februar I960 wegen Irrtums an, mit der Begründung, die Deistungen des Klägers entsprächen nicht den von ihm selbst hervorgerufenen Erwartungen. Der Kläger hatte bisher Besprechungen in den Werken A^HHP des Beklagten geführt und in seinem Auftrag mit der Maschinenfabrik ver-
handelt.
Mit der Klage hat der Kläger 15 000 DM nebst Zin-
sen als vereinbartes Honorar für das erste Quartal I960 gefordert. Er hat den Standpunkt vertreten, der Beratungsauftrag sei ihm für die Bauer eines Jahres gegen 60 000 DM Vergütung fest erteilt worden; die Anfechtung durch den Beklagten sei grundlos und unwirksam.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat das Zustandekommen eines Vertrages im Hinblick auf die nicht ausgeräumten Meinungsverschiedenheiten bestritten und sich hilfsweise auf die erklärte An-
fechtung berufen, die er deshalb für.wirksam hält, weil der Kläger nach seinem inzwischen ermittelten Werdegang wie nach seinen Leistungen nicht entfernt der überragende Berater sei, als der er sich ausgegeben habe. Xm Wege der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch kein die Klageforderung übersteigender Honora*?anspruch zustehe.
Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat um Abweisung der Widerklage gebeten.
Bas Landgericht hat dem Kläger 11 250 BM nebst Zinsen als Vergütung für das erste Vierteljahr I960 ab-5zügiilm%er ersparten Aufwendungen zuerkannt; die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat es abgewie-sen.
Der Kläger hat mit seiner Berufung insgesamt 14 500 BM nebst Zinsen gefordert. Der Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und seinen Abweisungsan
trag weiterverfolgt. Sein Feststellungsbegehren hat er in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Kläger in einem weiteren Rechtsstreit auch seine Honoraransprüche vom 1. April his zu dem 3'! Dezember *960 geltend gemacht hatte. Insoweit haben die Parteien widersprechende Kostenanträge gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Berufung des Beklagten hat es teilweise durch eine Ermäßigung des zu zahlenden Betrages auf 6 000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Ferner hat es über die Kosten beider Rechtszüge entschieden.
Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Anspruch auf Zahlung von 14 500 DM nebst Zinsen weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat . Außerdem greift er die Kostenentscheidung des Be- •, rufungsurteils an.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt , daß die Parteien am 5° November 1959 mündlich einen Dienstvertrag geschlossen haben. Es hat die im Schreiben vom 1. Februar I960 erklärte Anfechtung wegen Irrtums als unwirksam angesehen, aber in eine außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB umgedeutet, die zulässig gewesen sei. Dementsprechend ist dem Kläger nur
6
/V
für die Zeit vom 1 . Januar bis 6* Februar I960 eine auf das Gesamthonorar bezogene Teilvergütung zuerkannt worden.
Die Revision rügt in erster Xinie, die Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 627 BGB seien fehloam bejaht worden. Darin muß ihr beigetreten werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht in der vereinbarten Tätigkeit des Klägers Dienste höherer Art gesehen , die nur auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen- Dieser Auffassung ist auch die Revision. Ihre Bedenken beziehen sich auf die negative Voraussetzung, daß der Dienstverpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen stehen darf. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß erst beide Merkmale zusammen § 627 BGB ausschließen {RGZ 80, 29; 146, 116). Es hat seine Entscheidung darauf gegründet, daß zwar feste Bezüge vereinbart worden seien, der Kläger jedoch nicht in einem dauernden Dienstverhältnis gestanden habe. Die letzte Ansicht wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
•^Irann ein Dienstverhältnis als “dauernd” anzusehen sei, ist im Gesetz nicht bestimmt. Hierüber muß deshalb im Einzelfall nach der Verkehrsanschauung und dem Sprachgebrauch befunden werden (vgl. Staudinger-Mohnen 11. Auf 1., § 617 BGB Bern. 8; Soergel-Siebert 9. Auf 1., § 627 BGB Anm. 2). Es handelt sich mithin
_ 7 -
um eine Tat- und Ermessensfrage (vgl. BGZ 146, ^ *17) • Gleichwohl kann die Würdigung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, weil sie dem Gesetz nicht zu entnehmende Erfordernisse aufstellt und deshalb von Rechtoirrtum beeinflußt erscheint»
Bas Berufungsgericht hat wesentlich darauf abgestellt, daß der Kläger in dem Vertragszeitraum von einem Jahr nur gehalten gewesen sei, seine Arbeitskraft für insgesamt zwölf Wochen zur Verfügung zu stellen. Es sieht in dieser "verhältnismäßig kurzen Zeit" tatsächlicher Inanspruchnahme einen Umstand, der der Annahme eines auf Bauer angelegten Verhältnisses entgegenstehe. Bern kann nicht gefolgt werden? Im Gegensatz zu § 617 BGB fordert § 627 BGB nicht, daß das dauernde Bienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmen müsse» Bei den höheren, besonderes Vertrauen voraussetzenden Biensten, deren Kündbarkeit § 627 BGB regelt, wird sogar meist das Gegenteil der fall sein (Staudinger-Mohnen § 627 BGB Bern» 5'V» Bas Beispiel des Leibarztes -Prot» II 203) zeigt, daß auch bei der Schaffung der Bestimmung keineswegs nur an ununterbrochen ausgeübte Tätigkeiten gedacht worden ist»
Mit diesem Irrtum des Berufungsgerichts steht der weitere : in ^Zusammenhang $ #daß * eint •■Bauer.verhältni s im Sinne des § 627 BGB eine gewisse soziale oder wirtschaftliche Abhängikeit des Bienstverpflichteten von dem Bienstberechtigten voraussetze, die beim
Kläger gefehlt habe. Wenn das Schwergewicht der Erwerbstätigkeit nicht innerhalb des Dienstverhältnisses zu liegen braucht, entfällt auch die wirtschaftliche Abhängigkeit als wesentliches oder gar notwendiges Element. Eine soziale UnteZuteilung wird schon nach der Art der in Rede stehenden Dienste häufig nicht in Betracht kommen ( Vertrauensarzt, Wirtschaftsprüfer), Es ist umgekehrt gerade die unabhängige Stellung des in § 627 BGB behandelten Dienst
verpflichteten, die ein so weitgehendes Kündigungsrecht des Dienstberechtigten vertretbar erscheinen läßt. Darauf hat das Berufungsgericht einleitend selbst hingewiesen. Die auf das Dienstverhältnis als Existenzgrundlage angewiesenen Beschäftigten ge-nießen durchweg einen stärkeren Kündigungsschutz,
Die ausdrückliche Heranziehung der beiden erörterten Gesichtspunkte läßt erkennen, daß das Berufungsgericht ohne sie Bedenken getragen hätte, das Dienstverhältnis nicht als dauernd im Sinne von § 627 BGB zu würdigen. Sollte das Gegenteil allein dem Hinweis zu entnehmen sein, daß der Kläger nur für die von vornherein begrenzte, im Sinne des DienstVertrags-rechts kurze Seit eines Jahres verpflichtet worden sei so kBhhte dem nicht gefolgt werden.
Es ist kein Kennzeichen oder gar Erfordernis des dauernden Dienstverhältnisses, daß es auf unbestimmte Zeit eingegangen sein müsse. Vielmehr liegt ein Dauerverhältnis zunächst und gerade dann vor, wenn der Vertrag auf eine bestimmte längere Zeit abge-
schlossen ist (Staudinger-Mohnen § 62? BGB Bern. 5)» Ein Jahr kann in diesem Sinne durchaus eine längere Zeit darstellen« Als das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat, war in vielen Berufen der Abschluß für jeweils ein Jahr üblich. Das Kammergericht hat einige von ihnen in seiner Entscheidung vom 15» Juni 1904 (OLG 9 9 290} auf ge führt, und zwar als Beispiele für dauernde Dienstverhältnisse. Daß inzwischen für solche Tätigkeiten der Abschluß auf unbestimmte Zeit gebräuchlicher geworden ist, kann nicht dazu führen, feste Vereinbarungen für ein Jahr schlechthin als vorübergehend anzu3ohen, gleich aus welchen Gründen die Parteien eine solche Vertragsgostaltung vorgezogen haben mögen«
Die zeitliche Begrenzung eines Dienstvertrages wird dann für eine nur vorübergehende Verbindung sprechen, wenn sie si-ah aus der Art der übertragenen Aufgabe ergibt (Urlaubs- oder Krankheitsvertretung; Aushilfe bei besonderem Arbeitsanfall; Mitwirkung bei einer einmaligen Veranstaltung). Umgekehrt weist eine Verpflichtung für ständige oder langfristige Aufgaben auf ein dauerndes Dienstverhältnis hin« So lag es im Falle des Klägers. Die Parteien waren sich darin einig, daß sich seine beratende Tätigkeit nicht mit dem Ablauf des vorgesehenen ersten Jahres erledigt haben werde. Dementsprechend gingen beide von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung des Dienstverhältnisses aus« Der Beklagte wünschte alsbald die verbindliche Erstreckung auf zwei Jahre, wobei er sich ausdrücklich zu den
Dauerkunden des Klägers zählte. Der Kläger lehnte den Vorschlag zwar wegen der damit verbundenen geldlichen Nachteile ab, wollte im übrigen aber zu einem späteren Zeitpunkt über die Fortdauer des Verhältnisses sprechen* Sahen die Parteien aber in dem ersten Jahr übereinstimmend nur den vorab festgelegten Abschnitt einer möglicherweise längerwährenden Beziehung, so verbietet sich die Annahme eines vorübergehenden Dienstverhältnisses. Ein solches würde auch die Verabredung einer Konkurrenzklausel schwer verständlich machen. Das Reichsgericht (RGZ 146, *16) hat in dem sehr ähnlichen Vertrag eines Organisations-beraters ebenfalls ein dauerndes Dienstverhältnis er-
blickt. Daß die fristlose Kündigung dort erst nach eingetretener Verlängerung, vorliegend aber schon bald nach Beginn des ersten Jahres ausgesprochen worden ist, kann auf den bereits bei der Begründung festgelegten DauerCharakter der Beziehungen keine Rückwirkung haben. Diesem Umstand hat denn auch das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen.
Die Umdeutung der Irrtumsanfechtung in eine außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB kann daher nicht bestehen bleiben. Damit entfallen zugleich die Ausv/ir-kungÄmuf die geschuldete Vergütung nach § 628 BGB. , Ob eine Kündigung nach § 627 BGB vertraglich ausgeschlossen sein sollte, wie die Revision meint, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dagegen könnte es nunmehr darauf ankommen, ob der Beklagte zu einer Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 626 BGB befugt war.
Das Berufungsgericht hat dies - von seinem Standpunkt
ö 4
aus folgerichtig - bisher dahinstehen lassen»
Auf die Revision des Klägers war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, soweit dieses das landgerichtliche Urteil zu dem Nachteil des Klägers ab« geändert, die Berufung des Klägers zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat* In der erneuten Be ruf ungs Verhandlung wird der Kläger auch die Bedenken zur Nachprüfung stellen können, die er im Kostenpunkt unabhängig von der Sachentscheidung geltend gemacht hat.
Dem Berufungsgericht war ferner die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Engels Br. Bode Br* Hauß
Br. Pfretzschner Br. Nußgens
\