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BGH · VI ZR 288/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 288/56

seinem FKW die Bundesstraße 27 von Neckarelz in Rioh-tung Neckarzimmern» Zur selben Zeit befand sich'dort der Sohn des Beklagten, Walter Se^|, auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor« Br hatte sich am Straßenrand mit einem Bekannten Walter Be^fcwäre erst am .16* Oktober 1955 16 Jahre alt geworden und erst von da ab zur Führung eines Fahrrades mit Hilfsmotor berechtigt gewesen1 Der Beklagte hatte daher den bereits im Spätsommer 1955 für seinen Sohn gekauften Hilfsmotor erat später endgültig am'Fahrrad seines Sohnes anbringen lassen wollen, hatte ihn:deshalb zunächst nur kurz auf seine Verwendbarkeit geprüft, sodann wieder abmontiert und in einem Schuppen weggestellt. Der Kläger hat den Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung in Geschäftsführung ohne Auftrag auf Ersatz seines Schadens in Anspruch genommen. 1. Es kann, wie es offensichtlich auch das Landgericht und das Oberlandesgericht getan haben, zugunsten des Klägers davon ausgegängen werden, daß gerade die Benutzung eines Fahrrades mit Hilfsmotor durch den Sohn des Beklagten ursächlich für seine falsche Fahrweiße und damit für den Zusammenstoß mit dem Kläger gewesen ist. Was die Anbringung und Benutzung des Hilfsmotors durch den Sohn des Beklagten anlangt, so wendet sich die Revision nicht dagegen, daß das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - zugunsten des Beklagten den Nachweis gehöriger Erfüllung seiner Pflicht zur Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn Walter nach § 832 Abs.-1 Satz 2 BGB als geführt engesehen hat. Kai 1952 (L-M BGB § 823 [De] Nr. 2 = NJW 1952, 1091 Nr. 4 = VRS 404 - VersR 1952, 279), das Berufungsgericht habe übersehen, daß unabhängig von der besonderen Aufsichtspflicht des § 832 BGB gegenüber Minderjährigen eine aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abzuleitende Obhutspflicht für Kraftfahrzeuge bestehe, daß den Beklagten, weil er den Hilfsmotor nicht unter Verschluß gehalten habe, der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht treffe und daß - • er deshalb nach $ 823 BGB für den Schaden des Klägers hafte« Das Berufungsgericht hat die von der Revision ange- * führte Entscheidung des III. ß±ngf ob der Beklagte alles Erforderliche getan hatte, um zu verhindern, daß sein Sohn durch Einbau.des Hilfsmotors in sein Fahrrad ein Kraftfahrzeug herstellte und sich damit in den Verkehr begab. Auffassung der Revision der;vom Berufungsgericht besonders hervorgehobene Unterschied zu den anders entschiedenen Pallen bedeutsam, daß es sich hier nicht unfein fahrbereites Kraftfahrzeug gehandelt hat, sondern nur um einen Motor, dessen 2. Das Berufungsgericht ist, ohne es allerdings näher zu erörtern, ersichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagte dem Kläger auch nicht etwa deshalb aus § 832 BGB haftet, weil er sich nicht genügend um das richtige Verhalten seines Sohnes im StraßenverZcehr gekümmert hätte» Es kann in der Tat nach allem, was des Berufungsgericht sonst über das Wesen des Sohnes des Beklagten festgestellt hat, angenommen werden, daß er als. das Berufungsurteil auch, unter'dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nachzuprüfen* Bas Berufungsgericht seihst hat diesen Gesichtspunkt bereits erörtert» hat sich dabei aber dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 1953 (NJW 1953, 1632 Kr. 8 = VersR 1953, 369)* angeschlossen und die Klage, daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht für begründet erachtet» da der Kläger nicht den Nachweis erbracht hahe» daß er äußerlich erkennbar oder auch nur willensmäßig bewiesen seine Ausweichbewegung deshalb oder wenigstens mit deshalb gemacht habe» um für den Beklagten dessen Fürsorge für seinen S.ohn wahrzunehmen. Scheidung vom 19« März 1957 nicht näher erörtert, sondern einen Ersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls dann als nicht gerechtfertigt angesehen, wen» der den Ersatz Fordernde nicht seinerseits völlig von der Haftung für den Unfall entlastet ist, also insbesondere, auch den Entlastungsbeweis des § 7 Abs* 2 StVG geführt hat« Wie die Revision zutreffend bemerkt, muß im vorliegenden Falle allerdings von einer solchen völligen Entlastung des Klägers ausgegangen werden, da das Berufungsgericht ausdrücklich .festgestellt hat, daß der Unfall ausschließlich von dem Sohne des Beklagten verursacht und verschuldet worden ist und eine Mithaftung des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht* Gleichwohl gibt auch dieser .Hechtsstreit keinen Anlaß, zu der genannten Rechtsfrage ,des näheren und abschließend Steilung zu nehmen« Auch wenn man unter dem erwähnten Gesichtspunkt Ersatzansprüche als gegeben ansehen wollte, so würden sie sich doch nur gegen den richten können, für den die Selbstgefährdung erfolgt iet und erfolgen sollte» Run mag zwar z«B» die Rettung einer Ehefrau vom Tode des Ertrinkens, die schon ihrer Hatur nach in der Regel nur eine Handlung Mfür einen anderen« im Sinne des § 677 BGB sein kann, als Handlung nicht nur für die Frau» sondern auch für ihren Ehemann angesehen werden, können (vgl. Und es mag schließlich auch vorstellbar sein, daß ein Kraftfahrer, der unter eigener Gefahr einem kleinen Kind ausweicht, damit auch für dessen Eltern handeln will. eigener Gefahr einem Erwachsenen oder einem Jugendlichen, der der dauernden Obhut seiner Eltern im Straßenverkehr entwachsen ist, ausweicht, damit auch für diejenigen handelt und handeln will, die Wegen ihrer Verbundenheit mit diesem Erwachsenen oder Jugendlichen ihrerseits ebenfalls zu seiner Rettung verpflichtet gewesen wären oder an seiner Rettung ein unmittelbares Interesse gehabt haben. Wenn auch der Jugendliche rechtlich noch unter der Aufsicht seiner Eltern steht, so ist doch jedenfalls ein fast 16-jähriger Jugendlicher im Straßenverkehr bereits so selbständig, daß er hier nicht mehr der dauernden Obhut und Aufsicht seiner Eltern bedarf und daher die Annahme fernliegt, daß der Kraftfahrer, der einen.Zusammenstoß mit, Eine eigene Haftung des Beklagten für den Schaden des Klägers kann daher auch unter dem hier erörterten Ob etwa eine Haftung des Sohnes des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt zu begründen wäre und ob diese Haftung etwa auf den Beklagten als Erben seines Sohnes übergegangen, ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Haftung des Sohnes wäre nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt schon aus § 823 BGB begründet gewesen.

Zitierte Normen: § 832 BGB § 97 ZPO
BGBSohnesBerufungsgerichtGesichtspunktSohnMotorKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 288/56
mmmmt mtkwmi — mm m* pm mm «M» «w
Verkündet
 am 17» Dezember 1957
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Eberhard RflHMfcin	MBBfc
SS^traßeSI,
Klägers, Berufungsbeklagten, Anscblußberufungs*-klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.von
 gegen
♦ * den Kernmacher Philipp SeJP in	RüflHMSMP?
Beklagten, Berufengskläger, AnschlußberufungS“ beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	^
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1957 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Me iß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Dr. Löscher	''
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 1956 wird zurUckgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger befuhr am Nachmittag des 2. September 1953 rai£. seinem FKW die Bundesstraße 27 von Neckarelz in Rioh-tung Neckarzimmern» Zur selben Zeit befand sich'dort der Sohn des Beklagten, Walter Se^|, auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor« Br hatte sich am Straßenrand mit einem Bekannten
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unterhalten, hatte sodann sein Rad auf der äußersten rechten Seite der* dort leicht abfallenden Straße in Richtung Neokar-zimmern wieder angefahren und bog nun plötzlich vor dem Kläger scharf nach links, um auf der Straße zu wenden, ohne sich jedoch zuvor umgesehen oder die Richtungsänderung an- ' gezeigt zu haben« Der Kläger versuchte vergeblich, unter Abbremsen seines Wagens noch links an;Walte.r Se® vorbei zu-kommen. Sem wurde vom rechten Kotflügel des Wagens erfaßt und auf die Strafe geschleudert, wo er’ tödlich verletzt liegen blieb. Das Fahrzeug des Klägers drehte sich nach rechts schräg über die Straße und .' fuhr von dort die Böschung hin7 unter, wobei es sich mehrmals überschlug.* Der* Wagen des Klägers wurde fast völlig zerstört. Der Kläger selbst blieb unverletzt.
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Walter Be^fcwäre erst am .16* Oktober 1955	16 Jahre
 alt geworden und erst von da ab zur Führung eines Fahrrades mit Hilfsmotor berechtigt gewesen1 Der Beklagte hatte daher den bereits im Spätsommer 1955 für seinen Sohn gekauften Hilfsmotor erat später endgültig am'Fahrrad seines Sohnes anbringen lassen wollen, hatte ihn:deshalb zunächst nur kurz auf seine Verwendbarkeit geprüft, sodann wieder abmontiert und in einem Schuppen weggestellt. Am Unfalltag hatte Walter Sem, während sich der Beklagte auf Arbeit befand, den Motor heimlich an seinem Fahrrad angebracht und hatte sich
 
so in den Verkehr begehen*
Der Kläger hat den Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung in Geschäftsführung ohne Auftrag auf Ersatz seines Schadens in Anspruch genommen. Er hat von seinem auf 6334 DM bezifferten Gesamtschaden zunächst einen Teilbetrag von 4000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte-hat die Abweisung der Klage beantragt, da er seiner Aufsichtspflicht genügt habe.	'
Das Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Klagantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung die* Klage jabgewiesen und die vom Kläger eingelegte Anschlußberufung, mit der er seine Klagforderung auf 6050 DM nebst'Zinsen erhöht hatte, zurückgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen erhöhten Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
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1. Es kann, wie es offensichtlich auch das Landgericht und das Oberlandesgericht getan haben, zugunsten des Klägers
 davon ausgegängen werden, daß gerade die Benutzung eines
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Fahrrades mit Hilfsmotor durch den Sohn des Beklagten ursächlich für seine falsche Fahrweiße und damit für den Zusammenstoß mit dem Kläger gewesen ist. Denn es kann angenommen werden, daß er nur wegen des Hilfsmotors sein Rad zunächst in der seinem Ziel abgewandten Richtung, dem Straßengefälle
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folgend, angefahren hat, um es nach dem Anspringen des Motors in die Richtung seines Zieles Uber die Straße hinweg zu wenden.
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Was die Anbringung und Benutzung des Hilfsmotors durch den Sohn des Beklagten anlangt, so wendet sich die Revision nicht dagegen, daß das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - zugunsten des Beklagten den Nachweis gehöriger Erfüllung seiner Pflicht zur Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn Walter nach § 832 Abs.-1 Satz 2 BGB als geführt engesehen hat. Sie rügt jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Kai 1952 (L-M BGB § 823 [De] Nr. 2 = NJW 1952, 1091 Nr. 4 = VRS 404 - VersR 1952, 279), das Berufungsgericht habe übersehen, daß unabhängig von der besonderen Aufsichtspflicht des § 832 BGB gegenüber Minderjährigen eine aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abzuleitende Obhutspflicht für Kraftfahrzeuge bestehe, daß den Beklagten, weil er den Hilfsmotor nicht unter Verschluß gehalten habe, der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht treffe und daß - • er deshalb nach $ 823 BGB für den Schaden des Klägers hafte«
Diese Rüge der Revision ist nicht begründet«
Das Berufungsgericht hat die von der Revision ange- * führte Entscheidung des III. Zivilsenats ebenfalls angeführt und inhaltlich kurz wiedergegeben. Es hat weiter die Entscheidung des Oberlandesgerichts Kassel NJW 1956, 1155 Nr.
10 angeführt, in der ebenfalls ein anderer aus. § 823.BGB
für die Schäden haftbar gemacht worden.war, die ein Minder-
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jähriger mit einem Kraftfahrzeug verursacht hatte. Darüber hinaus ist sich das Berufungsgericht, wie seine sehr eingehenden Ausführungen im einzelnen und im Zusammenhang deutlich erkennen lassen, auch im.übrigen bei seinen Erwägungen stets dessen bewußt.gewesen, daß es hier gerade und nur darum
 
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ß±ngf ob der Beklagte alles Erforderliche getan hatte, um zu verhindern, daß sein Sohn durch Einbau.des Hilfsmotors in sein Fahrrad ein Kraftfahrzeug herstellte und sich damit in den Verkehr begab. Wenn das Berufungsgericht, dabei unter dem Gesichtspunkt des § 832 BGB den $on mehr darauf gelegt hat, ob der Beklagte in genügender Weise seinen Sohn von dem Motor ferngehalten hat, so liegt darin ersichtlich doch auch die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 823 BGB, ob der Beklagte in genügender Weise umgekehrt,den Motor vor seinem Sohn bewahrt hat. Andere Personen, vor denen der Beklagte sonst noch den Motor hätte bewahren müssen, kamen nach Lage der Sache offensichtlich nicht in Betracht. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Aufsichtspflicht des Beklagten hinsichtlich seines Sohnes aus § 832 BGB als erfüllt und damit die Schuldvormutung des § 832 Abs. .1 Satz 1 nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB als widerlegt angesehen hat, sind daher zugleich* eine Begründung dafür, daß es eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten hinsichtlich des Motors aus § 823 BGB als nicht gegeben angesehen hat.
Bas Berufungsgericht hat weder unter dem Gesichtspunkt des § 832 BGB an die Führung des Entlastungsbeweises noch unter dem Gesichtspunkt des § 823 BGB an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu geringe Anforderungen gestellt.
Es hat bei seiner Beurteilung des Palles auch keii?e wesentlichen Umstände außer acht gelassen. Weitere Umstände, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hätte, vermag auch die Revision nicht vorzutragen. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 832 wie unter dem. des'§ 823 BGB ist entgegen der
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Auffassung der Revision der;vom Berufungsgericht besonders hervorgehobene Unterschied zu den anders entschiedenen Pallen bedeutsam, daß es sich hier nicht unfein fahrbereites Kraftfahrzeug gehandelt hat, sondern nur um einen Motor, dessen
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« * Verbindung mit seinem Fahrrad dem Sohn des Beklagten, trotz
 seines Berufs als Schlosserlehrling einige Seit und Mühe kostete» Mit Rücksicht hierauf und in Anbetracht der sehr eingehenden sonstigen Feststellungen, die das Berufungsgericht u.a. 2u der bisher bewährten Folgsamkeit des Sohnes gegenüber den Weisungen des' Beklagten und zu den häuslichen Verhältnissen bei ihm. getroffen.hat, kann es daher weder unter dem Gesichtspunkt des <§ 832 noch unter dem des $ 823 BGB rechtlich beanstandet .werden, daß das Berufungsgericht das Wegschließen des Motors zwar in nachträglicher Betrachtung für besser., aber aus damaliger Sicht nicht für unbedingt geboten und eine eindringliche Ermahnung und Warnung des Beklagten an seinen Sohn, den Motor nicht anzu demontieren,
• für genügend angesehen hat»
2. Das Berufungsgericht ist, ohne es allerdings näher zu erörtern, ersichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagte dem Kläger auch nicht etwa deshalb aus § 832 BGB haftet, weil er sich nicht genügend um das richtige Verhalten seines Sohnes im StraßenverZcehr gekümmert hätte» Es kann in der Tat nach allem, was des Berufungsgericht sonst über das Wesen des Sohnes des Beklagten festgestellt hat, angenommen
 werden, daß er als. Lehrling von fast 16 Jahren, der täglich
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.eine längere Strecke mit dem Rad zur Lehrstelle und zurück fuhr, die' für den Straßenverkehr und insbesondere für das Verhalten der Radfahrer geltenden Regeln gekannt und im allgemeinen befolgt hat. Auch die Revision ist auf diese Frage nicht näher eingegangen. . .
3» Die Revision bittet unter Bezugnahme, auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19» März 1957 (BJW 1957» 869 Er. 2 * VRS 12, 405 * VersR 1957, 340 * BB 1957, 449),
das Berufungsurteil auch, unter'dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nachzuprüfen* Bas Berufungsgericht seihst hat diesen Gesichtspunkt bereits erörtert» hat sich dabei aber dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 1953 (NJW 1953, 1632 Kr. 8 = VersR 1953, 369)* angeschlossen und die Klage, daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht für begründet erachtet» da der Kläger nicht den Nachweis erbracht hahe» daß er äußerlich erkennbar oder auch nur willensmäßig bewiesen seine Ausweichbewegung deshalb oder wenigstens mit deshalb gemacht habe» um für den Beklagten dessen Fürsorge für seinen S.ohn wahrzunehmen.
Es handelt sich hierbei um die umstrittene Rechtsfrage» ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige» der in kritischer Gefahrenlage einen Verkehrsunfall unter eigener Gefährdung zu vermeiden sucht und dabei Schaden erleidet, in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der §§ 677 ff BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder des § 904
BGB über den Notstand Ersatz von einem anderen verlangen
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kenn, zu dessen Gunsten sich die Selbstgefährdungshandlung ausgewirkt hat oder bei Erfolg ausgewirkt haben würde (vgl., dazu außer den genannten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. März 1957 und des Oberlandesgerichts Koblenz noch Oberlahdesgericht Hamm vom 30. Mai 1940 in BR 1940,
1188 Kr. 5, Oberlandesgericht Bremen vom 28. Oktober 1952 in VRS 5, 83, Landgericht Bückeburg vom 1. Apr’il 1954 in BAR 1954, 297 = RdK 1954, 108 und Landgericht München vom
s *
24. März 1955 in VersR 1955, 636 sowie Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II. Band S. 207.,' Brüggemann in BAR 1954, 151, Reinhold in SchlHAnz 1956, 38, Weimar in BRiZ 1956, 129, Roth-Stielow in KJW 1957, 489 und Wussow Informationen 1957, 90/91)» ‘Ber erkennende Senat hat diese Frage in der Ent-
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Scheidung vom 19« März 1957 nicht näher erörtert, sondern einen Ersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls dann als nicht gerechtfertigt angesehen, wen» der den Ersatz Fordernde nicht seinerseits völlig von der Haftung für den Unfall entlastet ist, also insbesondere, auch den Entlastungsbeweis des § 7 Abs* 2 StVG geführt hat« Wie die Revision zutreffend bemerkt, muß im vorliegenden Falle allerdings von einer solchen völligen Entlastung des Klägers ausgegangen werden, da das Berufungsgericht ausdrücklich .festgestellt hat, daß der Unfall ausschließlich von dem Sohne des
»
Beklagten verursacht und verschuldet worden ist und eine Mithaftung des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht* Gleichwohl gibt auch dieser .Hechtsstreit keinen Anlaß, zu der genannten Rechtsfrage ,des näheren und abschließend Steilung zu nehmen« Auch wenn man unter dem erwähnten Gesichtspunkt Ersatzansprüche als gegeben ansehen wollte, so würden sie sich doch nur gegen den richten können, für den die Selbstgefährdung erfolgt iet und erfolgen sollte» Run mag zwar z«B» die Rettung einer Ehefrau vom Tode des Ertrinkens, die schon ihrer Hatur nach in der Regel nur eine Handlung Mfür einen anderen« im Sinne des § 677 BGB sein kann, als Handlung nicht nur für die Frau» sondern auch für ihren Ehemann angesehen werden, können (vgl. RGB 167’,
 85 [88]). Es. mag auch vorstellbar sein, daß ein Kraftfahrer, der unter eigener Gefahr einem anderen ausweicht, trotz der dabei mitspielenden eigenen Interessen auch für den andern handeln will. Und es mag schließlich auch vorstellbar sein, daß ein Kraftfahrer, der unter eigener Gefahr einem kleinen Kind ausweicht, damit auch für dessen Eltern handeln will. Es kann aber ohne ein irgendwie erkennbares äußeres Anzeichen oder einen sonstigen eindeutigen Rachweis nicht angenommen werden, daß ein Kraftfahrer, der unter

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eigener Gefahr einem Erwachsenen oder einem Jugendlichen, der der dauernden Obhut seiner Eltern im Straßenverkehr entwachsen ist, ausweicht, damit auch für diejenigen handelt und handeln will, die Wegen ihrer Verbundenheit mit diesem Erwachsenen oder Jugendlichen ihrerseits ebenfalls zu seiner Rettung verpflichtet gewesen wären oder an seiner Rettung ein unmittelbares Interesse gehabt haben. Wenn auch der Jugendliche rechtlich noch unter der Aufsicht seiner Eltern steht, so ist doch jedenfalls ein fast 16-jähriger Jugendlicher im Straßenverkehr bereits so selbständig, daß er hier nicht mehr der dauernden Obhut und Aufsicht seiner Eltern bedarf und daher die Annahme fernliegt, daß der Kraftfahrer, der einen.Zusammenstoß mit,
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ihm vermeiden will, damit auch für dessen Eltern handelt und handeln will.
Eine eigene Haftung des Beklagten für den Schaden des Klägers kann daher auch unter dem hier erörterten
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Gesichtspunkt nicht begründet werden. Ob etwa eine Haftung des Sohnes des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt zu begründen wäre und ob diese Haftung etwa auf den Beklagten als Erben seines Sohnes übergegangen, ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Haftung des Sohnes wäre nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt schon aus § 823 BGB begründet gewesen. Die etwaige Haftung des Beklagten als Erben seines Sohnes aber ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits«
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4. Da sich somit die Rügen der Revision als unbegründet erweisen und dae angefochtene Urteil auch sonst

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einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurttckzuweieen.
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 Engels
Br. KB* Meyer
 Br, Hauß
 Br. Bischer