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BGH · TI ZR 288/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 288/53

Die Klägerin hat von der Beklagten auf Grund der Wandlung des Kaufvertrages Rückzahlung des Kaufpreises (9*173,25 DM) und Schadenersatz wegen Betruges, insgesamt Zahlung von 10 393,75 DM verlangt» Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch den weiteren aus dem Kaufverträge entstandenen Schaden zu ersetzen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil-nicht bewiesen sei, daß die Klägerin den Kaufvertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe;Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien nicht gegeben, weil die Beklagte das Eisen nach Besicht verkauft und von OfHHHHI es nach Besicht abgenommen habe« Die Klägerin hat Berufung eingelegt und die Klageforderung auf 13 283,30 DM erhöht« Sie hat ihre Ansprüche im zweiten Rechtszug in erster Linie auf §§ 823, 826 BGB gestützt und zur weiteren Begründung folgendes vorgetragens Die Beklagte habe durch ihren Hamburger Geschäftsführer Günther W^^lbewußt und gewollt mit von Oesterreich in betrügerischer Weise zusammengearbeitet, um den nicht mehr verwendungsfähigen Schrott als Nutzeisen zu verkaufen« Sie habe gewußt, daß dieser aus abgewrackten Schiffen stammende Posten Eisen allenfalls als Schrott, nicht aber zu dem von ihr geforderten Preise abzusetzen gewesen sei« Um einen höheren Preis zu erzielen, habe sie von eingeschaltet und Spätestens bei der Übernahme der Yfare durch von OfjmiBhabe Günther erkannt, daß das minderwertige Eisen an die Klägerin zu einem Preise verkauft worden sei, der den von der Beklagten geforderten erheblich überschritten habe und nur für Nutzeisen gerechtfertigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß im Verhältnis zwischen der Beklagten und von OfHIHIB kein betrügerischer Verkauf in Betracht komme, weil von nicht getäuscht worden sei* Ihm sei das Eisen als gebraucht und aus der Zerlegung von Schiffen stammend angeboten worden; er habe die Ware nach Besichtigung gebilligt und zu dem Preise von 350 DM je Tonne abgenommen» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß von O^UHHBdie Klägerin betrogen hat, indem er sie beim Angebot des Eisens zu dem Preise von 440 DM je Tonne über die Beschaffenheit der Ware getäuscht hat» Es erblickt den Schaden der Klägerin darin« daß ihr anstelle brauchbaren Nutzeisens Eisen geliefert worden sei* das man nur als Schrott habe verwerten'können und dessen Wert daher nicht dem gezahlten Kaufpreis von 440 DM je Tonne entsprochen habe« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der damals Übliche «schwarze” oder «graue” Preis für Schrott bei etwa 150 bis 200 DM je Tonne, während für Nutzeisen Preise von 300 bis 400 DM und mehr gezahlt wurden» Es habe ihm als Kaufmann nicht verborgen bleiben können, daß die Klägerin den hohen Kaufpreis nur im Vertrauen auf die in der Preisgestaltung liegende Zusicherung einer brauchbaren Nutzeisenaualität aus der Hand gegeben habe« Wenn V/pm^in Kenntnis all dieser Umstände die Barzahlung des Kaufpreises gefordert und sie auch durchgesetzt habe, so habe er damit da?u beigetragen, den* erkannten Betrug von gegenüber der Klägerin zu vollenden® 2® Bei Zugrundelegung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist die Annahme gerechtfertigt, daß Günther Beihilfe zu dem Betrüge geleistet hat, der gegenüber der Klägerin begangen worden ist» Hat Günther WQJp beim Verkauf des Eisens an von gewußt, daß Schrott zu dem Preise von 440 DM an die Klägerin als Nutzeisen verkauft werden sollte, so ist die vom Tatrichter gezogene Polgerung, ihm sei klar gewesen, daß dies nur durch eine Täuschung der Klägerin möglich war, rechtlich möglich und daher nicht angreifbar. über ihren wahren Inhalt hinaus gegeben hat, beruht auf einer reinen Vermutung und kann deshalb nicht als Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts dienen* Das um so weniger, als Günther W^^^bei seiner Vernehmung erklärt hat, bei dem Gespräch mit aBHB sei nicht von der Klägerin gesprochen worden* gestützt, es sei mit von O0BBBI Kundenschutz vereinbart worden* Es meint, das sei sinnlos gewesen, wenn nicht der Name des Kunden genannt worden wäre« Ob diese Erwägung von der Revision mit Recht beanstandet wird, kann dahingestellt bleiben, denn dieser Umstand würde nur für die Frage von Bedeutung sein, ob Günther schon damals Kenntnis von dem beabsichtigten Weiterverkauf an die Klägerin hatte« Dieses Wissen hat ersichtlich auch das Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht die Kenntnis Günther W^Ds von der Täuschung der Klägerin hauptsächlich dem Umstand entnommen, daß er schon bei Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und von O^mi den Kaufpreis von 440 Bll je Tonne gekannt habe, den von 0(BHHHfcvon der Klägerin gefordert hatv Ist diese Kenntnis nicht bewiesen, so entfällt die Grundlage, auf Grund deren das Berufungsgericht in dem Verkauf an von eine Beihilfe zu dem Betrug ge- nem späteren Zeitpunkt, nämlich am Tage der Übernahme der Ware durch den Spediteur der Klägerin Kenntnis von dem Kaufpreis erhalten hat, den die Klägerin zahlen sollte, ist zu fragen, ob das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, daß Günther Wagner sich auch durch die Annahme des mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreises von 350 DM einer Beihilfe zu dem von von begangenen Betrüge schuldig gemacht hat« Das ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht der Fall« 5 Aus den gleichen Erwägungen kann das Berufungsurteil auch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB keinen Bestand haben, denn nach den Feststellungen, die nunmehr der Entschei« dung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen sind, hat nicht gegen die guten Sitten verstossen» Hatte er bei Abschluß des Vertrages mit von keine Kenntnis davon, daß dieser die Klägerin betrügen wollte, so kann keine sittenwidrige Handlung darin gesehen werden, daß er bei Übergabe der Ware trotz der inzwischen erlangten Kenntnis von den Betrugsabsichten seines Vertragspartners von ihm, so wie es vereinbart war, den Kaufpreis in bar gefordert und angenommen hat«

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtGüntherKaufpreisEisenKlägerinKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

2337 CKO
TI ZR 288/53
Verkündet am 15« Juni 1955 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
Im	Hamen	des	Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Walter W	in
 Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof«Br
 die Firma Kl
 gegen wHHft-RlHb Hermann
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br- Bode, Br.Hauß und Erbel
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12® Hovember 1955 aufgehoben®
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts weg"en
 Tatbestandg
Die Klägerin hat im Oktober 1951	26495	kg U-Eisen NP 22,
das von der Beklagten stammte, zu dem Preise von 9 173,25 DM erworben und an die	in
 Hfl| weiterverkauft« Da diese Gesellschaft die Abnahme wegen Unbrauchbarkeit verweigerte, hat sie das Eisen aus dem gleichen Grunde der Beklagten zur Verfügung gestellt»
Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Eisen durch Vermittlung des Maklers von O^HH von der Beklagten gekauft . Das Eisen sei ihr wie folgt angeboten worden* «30 t U NP 22>
7 bis 9 m lang, nur auf einer Seite gelocht, DM 440.- per 1 ab Lager Hamburg«» Dieser Preis habe vorausgesetzt, daß es sich um einwandfreies, angearbeitetes Material gehandelt habe«. In Wirklichkeit sei die als Nutzeisen angebotene Ware stark verrostet und für Nutzzwecke nicht mehr verwendbar gewesen5 es habe sich nur um unbrauchbaren Schrott gehandelt»
Die Klägerin hat von der Beklagten auf Grund der Wandlung des Kaufvertrages Rückzahlung des Kaufpreises (9*173,25 DM) und Schadenersatz wegen Betruges, insgesamt Zahlung von 10 393,75 DM verlangt» Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch den weiteren aus dem Kaufverträge entstandenen Schaden zu ersetzen»
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und bestritten» daß zwischen ihr und der Klägerin ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei» Sie habe mit von O^BH^S8*1-8 Selbstkontrahenten abgeschlossen» Diesem habe sie durch ihren Vertreter Albrecht den Posten Eisen unter folgenden Bedingungen angebotem «Ge-
brauchtes U-Eisen« aus der Zerlegung von Schiffen gewonnen,
7 bis 9 m lang, zu 350 DM je t, zahlbar bei Übernahme nach Besicht”o Dieses Angebot habe von OfHIHHB anSenomraen° Sein Wunsch, die Rechnung auf seinen Abnehmer auszustellen, sei von der Beklagten abgelehnt worden0 Von	h&be das Eisen
 besichtigt und bei der Übernahme das aufzuladende Eisen ausgesucht«, Sie habe mit Rechnung vom 26« Oktober 1951 den Kauf gegenüber von O^BHMbestätigt und darauf hingewiesen, daß die Ware von ihm und Herrn	Übernommen	worden	sei
 und evtl«, später eintretende Reklamationen daher nicht mehr anerkannt werden könnten«, Von O0BHHB habe das Eisen im eigenen Kamen und zu anderen Bedingungen an die Klägerin weiterverkauft«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil-nicht bewiesen sei, daß die Klägerin den Kaufvertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe;Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien nicht gegeben, weil die Beklagte das Eisen nach Besicht verkauft und von OfHHHHI es nach Besicht abgenommen habe«
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und die Klageforderung auf 13 283,30 DM erhöht« Sie hat ihre Ansprüche im zweiten Rechtszug in erster Linie auf §§ 823, 826 BGB gestützt und zur weiteren Begründung folgendes vorgetragens
 Die Beklagte habe durch ihren Hamburger Geschäftsführer Günther W^^lbewußt und gewollt mit von Oesterreich in betrügerischer Weise zusammengearbeitet, um den nicht mehr verwendungsfähigen Schrott als Nutzeisen zu verkaufen« Sie habe gewußt, daß dieser aus abgewrackten Schiffen stammende Posten Eisen allenfalls als Schrott, nicht aber zu dem von ihr geforderten Preise abzusetzen gewesen sei« Um einen höheren Preis zu erzielen, habe sie von	eingeschaltet und
J 5
 
einen Kauf auf Besicht angeboten« Von	habe	das
 Angebot aber nicht in dieser Y/eise weitergeleitet. Bas sei auch nicht möglich gewesen, weil bei dem geforderten hohen Preis ein Verkauf nach Besicht nie zustandegekommen wäre«,
Nach der Preisgestaltung habe jedermann annehmen müssen, daß es sich um brauchbares Nutzmaterial handele, das ohne Besicht habe gekauft werden können. Spätestens bei der Übernahme der Yfare durch von OfjmiBhabe Günther	erkannt,	daß
 das minderwertige Eisen an die Klägerin zu einem Preise verkauft worden sei, der den von der Beklagten geforderten erheblich überschritten habe und nur für Nutzeisen gerechtfertigt gewesen sei. Er habe erkannt, daß die Klägerin von
 getäuscht habe und habe daher an dessen Betrug teilgenommen, indem er den von der Klägerin entrichteten Nutzeisenpreis angenommen habe, statt sie über die Qualität des Eisens aufzukläreno Hierzu ist unstreitig, daß die Allgemeine Transportgesellschaft, die das Eisen im Aufträge der Klägerin in Hamburg abgeholt hat, bei der Übernahme den Kaufpreis mit einem auf die Beklagte lautenden Verrechnungsscheck zahlen wollte . Da Günther W^H^für die Beklagte Barzahlung verlangte, wurde der Kaufpreis in dem Hamburger Büro der aBHI T| ^^Igesellschaft auf der Grundlage eines Preises von 440 DM je Tonne an Günther	ausgezahlt• Dieser quittierte über
 den Gesamtbetrag von 11 657,80 DM, von denen er selbst 9 173,25 DM und von Ofll^BHHfcden Restbetrag erhielt«
Das Berufungsgericht hat der Klägerin 9 173,25 DM nebst 10 # Zinsen seit 26, Oktober 1951 zugesprochen« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen 0
 
Entscheidungsgründe*
Die Revision ist begründet»
Iw Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin verneint; Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als bewiesen angesehen, daß zwischen den Parteien hinsichtlich der streitigen Eisenlieferung vertragliche Beziehungen bestanden haben- Insoweit ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden» Auch von der Xlägerin werden hiergegen keine Bedenken erhoben»
IIo	I- Ihr sind im Berufungsurteil Schadensersätzen-
spräche gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung zugespro-chen worden, weil die Beklagte an einem von von O^HII^H begangenen Betrüge teilgenommen und die Klägerin vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe (§ 823 Abs 2; 830 BGB, 263 StGB, 826 BGB)o
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß im Verhältnis zwischen der Beklagten und von OfHIHIB kein betrügerischer Verkauf in Betracht komme, weil von	nicht
 getäuscht worden sei* Ihm sei das Eisen als gebraucht und aus der Zerlegung von Schiffen stammend angeboten worden; er habe die Ware nach Besichtigung gebilligt und zu dem Preise von 350 DM je Tonne abgenommen» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß von O^UHHBdie Klägerin betrogen hat, indem er sie beim Angebot des Eisens zu dem Preise von 440 DM je Tonne über die Beschaffenheit der Ware getäuscht hat» Es erblickt den Schaden der Klägerin darin« daß ihr anstelle
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brauchbaren Nutzeisens Eisen geliefert worden sei* das man nur als Schrott habe verwerten'können und dessen Wert daher nicht dem gezahlten Kaufpreis von 440 DM je Tonne entsprochen habe« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der damals Übliche «schwarze” oder «graue” Preis für Schrott bei etwa 150 bis 200 DM je Tonne, während für Nutzeisen Preise von 300 bis 400 DM und mehr gezahlt wurden»
Daß Günther W^m^als Vertreter der Beklagten an dem von von Of^BK begangenen Betrug teilgenommen habe, hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen angenommene
 Günther	als	der für die Beklagte maßgebliche Ver-
treter und Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) habe nach der Preisgestaltung gewußt, daß das Eisen als Nutzeisen verkauft worden sei, obwohl es nur Schrott gewesen sei* Er habe bereits bei Abschluß des Kaufvertrages mit von gewußt, daß dieser das Eisen Weiterverkäufen wolle, daß die Klägerin die eigentliche Abnehmerin gewesen sei und das Eisen für 440 DM pro Tonne gekauft habe» Auch bei der Besichtigung und Übernahme des Eisens am 25o Oktober 1951 habe Günther W^^ erkannt, daß von OflBB das Eisen tatsächlich zu dem Preise von 440 DM je Tonne weiterverkauft habe» Er habe ferner erkannt, daß von 0^m[|das Eisen ohne Besicht weiterverkauft habe, die Klägerin also die tatsächliche Beschaffenheit des Eisens nicht gekannt habe« Das Berufungsgericht meint, Günther Wfl^fc^üsse bewußt gewesen sein, daß von	die Klägerin getäuscht habe, in-
dem er ihr statt Nutzeisen nur Schrott zu einem eindeutig 1
 
aberhöhten preis lieferte« Unabhängig davon, ob von 0(
das Verkaufsangebot der Beklagten unverändert an die Klägerin weitergeleitet habe oder nicht, habe Günther
 schon aus der Erhöhung des Kaufpreises ersehen müssen, daß das Angebot von 0^|B8 nicht dem wirklichen Sachverhalt entsprochen habe. Es habe ihm als Kaufmann nicht verborgen bleiben können, daß die Klägerin den hohen Kaufpreis nur im Vertrauen auf die in der Preisgestaltung liegende Zusicherung einer brauchbaren Nutzeisenaualität aus der Hand gegeben habe« Wenn V/pm^in Kenntnis all dieser Umstände die Barzahlung des Kaufpreises gefordert und sie auch durchgesetzt habe, so habe er damit da?u beigetragen, den* erkannten Betrug von	gegenüber der Klägerin
 zu vollenden®
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2® Bei Zugrundelegung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist die Annahme gerechtfertigt, daß Günther	Beihilfe	zu	dem	Betrüge geleistet hat, der
 gegenüber der Klägerin begangen worden ist» Hat Günther WQJp beim Verkauf des Eisens an von	gewußt,	daß
 Schrott zu dem Preise von 440 DM an die Klägerin als Nutzeisen verkauft werden sollte, so ist die vom Tatrichter gezogene Polgerung, ihm sei klar gewesen, daß dies nur durch eine Täuschung der Klägerin möglich war, rechtlich möglich und daher nicht angreifbar. Geht man von den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts aus, so hat	durch	seinen	Verkauf
 an von	vorsätzlich	Hilfe zur Begehung des Betruges
 geleistet (RGSt 4, 95)® Es ist nicht erforderlich, daß der Gehilfe selbst eine Täuschungshandlung begeht, wie die Revision meint} es genügt vielmehr, daß er durch sein Tun die Handlung des Haupttäters fördert und erleichtert, die den
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Straftatbegtand verwirklichen soll (StGB LeipzKomm 7„ Aufl § 49 Anm 6)« Es kommt daher entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an* ob die Beklagte rechtlich verpflichtet war, die Klägerin Uber die wahren Verhältnisse aufzuklären« Bas wäre nur von Bedeutung, wenn ihre Beihilfe in dem Unterlassen dieser Mitteilung zu erblicken wäre* Das Berufungsgericht hat aber ersichtlich die Beihilfehandlung in erster Linie in dem Verkauf an von Oesterreich, als in einem Handeln gesehen«
3« Die Revision greift aber die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rüge an, sie seien auf Grund von Rechtsverstössen, insbesondere unter Verletzung der §§ 286, 139 ZPO getroffen worden« Diese Rüge ist begründet.
a) Die Feststellung, Günther Hi|^m|habe schon bei Abschluß des Kaufvertrages mit von OBBHHA	?	daß	die-
ser das Eisen zu dem Preise von 440 DM an die Klägerin habe verkaufen wollen, ist vom Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen A^BHI getroffen worden« Dieser hat hierzu folgen des ausgesagts
»Einige Tagespj^er teilte Herr von 0(BHPHR daß das KflpBHHk (Klägerin) das Eisen übernehmen wolle zu dem Preise von 440 DM je Tonne, Herr von Qi
 bat uns, die Rechnung doch sofort auf das kettenwerk auszustellen. Ich habe das abgelehnt und erklärt; daß ich mich zunächst in Braunschweig erkundigen müsse« Ich habe dann in Braunschweig angerufen und von Herrn W*BBjun« die Anweisung erhalten, nur an Herrn von OgBBlBB nach Besichtigung zu verkaufen« Das habe ich Herrn von OMBHHh sofort fernmündlich mitgeteilt« Er war mit dieser Regelung einverstanden»,» ..
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Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hat der Zeuge nichts darüber gesagt, was er Günther r^| bei der fernmündlichen Anfrage im einzelnen gesagt hat* Freilich liegt es nahe, anzu-nehmen, daß er bei dieser fernmündlichen Unterredung auch mitgeteilt hat, was von	über den beabsichtigten
 Weiterverkauf erklärt hatte« Daß er das getan, insbesondere den von von	erstrebten	Kaufpreis	von 440 DM ;je
 Tonne genannt hat, ist der Aussage des Zeugen aber nicht zu entnehmen« Da für die Beklagte in erster Linie wesentlich war, ob sie das Eisen“an von	0(äer	an	eine	andere	Person
 verkaufte, ist es, wie die Revision mit Recht geltend macht, ebenso möglich, daß Albrecht bei der Anfrage an Günther nur den Wunsch von	mitgeteilt hat, daß die Rech-
nung auf seinen Abnehmer ausgestellt werden solle * Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen A(D
über ihren wahren Inhalt hinaus gegeben hat, beruht auf einer reinen Vermutung und kann deshalb nicht als Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts dienen* Das um so weniger, als Günther W^^^bei seiner Vernehmung erklärt hat, bei dem Gespräch mit aBHB sei nicht von der Klägerin gesprochen worden*

b) Das Berufungsgericht hat seine Feststellung des weiteren auf die Angabe Günther WJPB? gestützt, es sei mit von O0BBBI Kundenschutz vereinbart worden* Es meint, das sei sinnlos gewesen, wenn nicht der Name des Kunden genannt worden wäre« Ob diese Erwägung von der Revision mit Recht beanstandet wird, kann dahingestellt bleiben, denn dieser Umstand würde nur für die Frage von Bedeutung sein, ob Günther schon damals Kenntnis von dem beabsichtigten Weiterverkauf an die Klägerin hatte« Dieses Wissen hat ersichtlich auch das
 
Berufungsgericht nicht zu dem Beweise dafUr ausreichen lassen, daß Günther W^m auch von der Täuschung Kenntnis hatte, die von	&egenüber	seinem Abnehmer beabsichtigte«
Nur wenn er Kenntnis von dieser Täuschung hatte, könnte der Beklagten eine Beihilfe zu dem Betrüge zur Last gelegt werden«
Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht die Kenntnis Günther W^Ds von der Täuschung der Klägerin hauptsächlich dem Umstand entnommen, daß er schon bei Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und von O^mi den Kaufpreis von 440 Bll je Tonne gekannt habe, den von 0(BHHHfcvon der Klägerin gefordert hatv Ist diese Kenntnis nicht bewiesen, so entfällt die Grundlage, auf Grund deren das Berufungsgericht in dem Verkauf an von	eine Beihilfe zu dem Betrug ge-
sehen hat.
4» Da feststeht, daß Günther	jedenfalls	in	ei-
nem späteren Zeitpunkt, nämlich am Tage der Übernahme der Ware durch den Spediteur der Klägerin Kenntnis von dem Kaufpreis erhalten hat, den die Klägerin zahlen sollte, ist zu fragen, ob das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, daß Günther Wagner sich auch durch die Annahme des mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreises von 350 DM einer Beihilfe zu dem von von	begangenen	Betrüge schuldig gemacht
 hat« Das ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht der Fall«
Hatte Günther Wgm^bei Abschluß des Kaufvertrages mit von OfpmHA keine Kenntnis davon', daß dieser seinen Abnehmer betrügen wollte, so kann gegen ihn kein Vorwurf daraus hergeleitet werden, daß er nach späterer Kenntnis von den Betrugsabsichten seines Käufers von diesem den Kaufpreis ge-
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fordert und angenommen hat, den die Beklagte auf Grund des
 kommenen Kaufvertrages zu fordern hatte« In der Annahme des Geldes könnte nur dann eine Beihilfe zu dem Betrüge gesehen wer
 Pflicht gehabt hätte, ihren Kaufvertrag mit von  rückgängig zu machen» Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen eine solche Pflicht gegenüber einer Person hergeleitet werden könnte, zu der die Beklagte in keinerlei Rechtsbeziehungen stand»
5 Aus den gleichen Erwägungen kann das Berufungsurteil auch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB keinen Bestand haben, denn nach den Feststellungen, die nunmehr der Entschei« dung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen sind, hat
 nicht gegen die guten Sitten verstossen» Hatte er bei Abschluß des Vertrages mit von	keine	Kenntnis	davon,
 daß dieser die Klägerin betrügen wollte, so kann keine sittenwidrige Handlung	darin	gesehen	werden,	daß	er	bei
 Übergabe der Ware trotz der inzwischen erlangten Kenntnis von den Betrugsabsichten seines Vertragspartners von ihm, so wie es vereinbart war, den Kaufpreis in bar gefordert und angenommen hat«
6» Da die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die Ve?~ urteilung des Beklagten nicht zu tragen vermag und die Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 563 - 565 ZPO)« Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob Günther Wagner
 ordnungsgemäß zwischen ihr und von 0
zustandege-
den, wenn die Beklagte der Klägerin gegenüber die Rechts
 schon hei Abschluß des Kaufvertrages mit von
 Kenntnis davon hatte, daß die Klägerin mit der Ware betro
 gen werden sollteo
7o Da die Kostenentscheidung von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, war*sie dem Berufungsgericht zu überlassen«
Dr« Kleinewefers	Hanebeck
 Dr« Hauß
 Erbel
Dr« Bode