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BGH · VI ZR 288/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 288/13

August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 288/13
vom 19. August 2014 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 8 U 3571/12 vom 31.05.2013; LG München II - Az. 8 O 4435/07 vom 19.07.2012;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 701.530,14 €
Galke	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
von Pentz