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BGH · VI ZR 287/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 287/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 7. Juli 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Indessen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers wegen mangelhafter Dokumentation der Nahttechnik im Operationsbericht abgelehnt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltDokumentationProzeßbevollmächtigterBerufungsgerichtKlägerHerrnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 287/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Paul
 Istraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
1. die	GmbH,	vertreten	durch	ihren
 Geschäftsf(ihrer,	straße Bk, Lj
2. Herrn Chefarzt Dr.med. Christoph	Hj
j aid
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof . Dr. JH
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen,
 Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 7. Juli 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5. November 1986 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwerts 204.000,- DM
Das angefochtene Urteil läßt keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen. Die Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Dem Berufungsgericht könnte allerdings nicht gefolgt werden, wenn es gemeint haben sollte, es komme rechtlich darauf an, ob das Unterlassen gebotener Dokumentationen schuldhaft darauf angelegt ist, den Nachweis eines Behandlungsfehlers zu erschweren. Indessen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers wegen mangelhafter Dokumentation der Nahttechnik im Operationsbericht abgelehnt.
Dr. Steffen
 Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Bischoff