Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 7. Juli 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Indessen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers wegen mangelhafter Dokumentation der Nahttechnik im Operationsbericht abgelehnt.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 287/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Paul Istraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Frhr.v gegen 1. die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsf(ihrer, straße Bk, Lj 2. Herrn Chefarzt Dr.med. Christoph Hj j aid Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof . Dr. JH 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 7. Juli 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5. November 1986 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwerts 204.000,- DM Das angefochtene Urteil läßt keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen. Die Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Dem Berufungsgericht könnte allerdings nicht gefolgt werden, wenn es gemeint haben sollte, es komme rechtlich darauf an, ob das Unterlassen gebotener Dokumentationen schuldhaft darauf angelegt ist, den Nachweis eines Behandlungsfehlers zu erschweren. Indessen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers wegen mangelhafter Dokumentation der Nahttechnik im Operationsbericht abgelehnt. Dr. Steffen Scheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Bischoff