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BGH · VI ZR 287/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 287/67

Der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ^at auf die mündliche Verhandlung vom 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Eine abgekürzte Abschrift dieses Urteils ging bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu dem Zwecke der Zustellung gemäß § 198 ZPO am Samstag, den 16. Auf der beigefügten Zustellungskarte bestätigte Rechtsanwalt S^H^ a^-a Prozeßbevollmächtigter des Klägers den Erhalt der Zustellung unter dem vom Büropersonal vorgestempelten zutreffenden Datum vom 16« Juli 1966. Die zugestellte beglaubigte Abschrift mit der Zustellungsbescheinigung unter dem Datum vom 18« Juli 1966 wurde ihm bei dieser Gelegenheit nicht vor-gelegt« Juli 1966 als Tag der Zustellung dem mit der Hinlegung der Berufung beauftragten zweitinstanzlichen Anwalt in einem von Rechtsanwalt S^|^^ Unterzeichneten Schreiben mitgeteilt. Juli 1966 lautende Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts vorgelegt hatte, beantragte der Kläger am 15» August 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Nach hergebrachter Übung im Büro der Rechtsanwälte und werde dort die Post von einem Bürogehilfen geöffnet und von einer Hilfskraft mit dem Datumsstempel versehen. Dem sonst zuverlässigen Büropersonal sei die Abweichung zwischen Zustellungsdatum und Datum der Zustellungsbescheinigung nicht auf-gefallen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Frist für die Einlegung der Berufung durch eine am 16. 1 o Die zur Zustellung gelangte abgekürzte Urteilsabschrift ist aus je einer einseitigen Ablichtung der ersten und zweiten Seite des vollständigen Urteils hergestellt. b) Schließlich vermag auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die beiden Blätter in der linken oberen Ecke Spuren einer früheren Heftung aufweisen, nichts dem Kläger Günstiges darzutun. Gesamturkunde durch unbefugtes nachträgliches Aus-•vechseln des angehefteten Blattes herrühren könnten, gibt keinen Anlaß, von einem solchen Vorgang, den der Kläger selbst nie behauptet hat, auszugehen. Die Revision gibt zu erwägen, ob nicht der Unterzeichnung des Beglaubigungs- und Zustellungsvermerks mit einem späteren Datum der Yfille zu entnehmen sei, die Zustellung erst an diesem Datum erfolgen zu lassen, so daß ungeachtet des Eingangs der Urkunde am 16. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung auch insoweit stand, als es die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Da er es geduldet habe, daß ihm die Zustellungskarte ohne die zugestellte Urkunde mit der Zustellungsbescheinigung vorgelegt worden sei, habe er sich jeder Möglichkeit eigener Feststellungen begeben. 507 die bisherige Linie der Rechtsprechung vertrete), so könne jedenfalls das hier geübte Verfahren nicht genügen, da nicht sichergestellt gewesen sei, daß die vom Personal vorgenommene Fristberechnung durch Vermerke in den Akten festgehalten wurde, damit dem Anwalt wenigstens bei späterer Vorlage der Akten eine Überprüfung möglich war; nur Vorfristen und nicht Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist seien in den Akten vermerkt worden. Selbst wenn man unterstellt, daß sich Rechtsanwalt SfHH hinsichtlich der Feststellung des Fristbeginns und der Berechnung der Frist ohne jede eigene Beteiligung für den Regelfall auf sein Büropersonal hätte verlassen dürfen und daß es ihm nicht schon zu dem Verschulden gereich* te, daß er sich dis Zustellungsbekenntnis ohne die zugestellte Urkunde zur Unterschrift vorlegen ließ (so aber BGH IM ZPO § 233 Nr. 37 und Beschluß vom 14. Daß eine solche Anweisung bestand und zuverlässig beachtet wurde, hat der Kläger nicht, wie erforderlich, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO behauptet und glaubhaft gemacht (vgl. gleichzeitig die abgekürzte Urteilsausfertigung vorgelegt werden müssen”, so wird aus dieser Erklärung nicht ersichtlich, worin die angeblich durch den Bürogehilfen überwachte "Regelung” im einzelnen bestand und in welcher Form sie den Lehrlingen zur Kenntnis gebracht und gegenwärtig gehalten wurde. Bedenken drängen sich umsomehr auf, als die Notierung der Fristen anscheinend Lehrlingen überlassen war (die Vorfristennotierung auf dem zugestellten Urteil trägt das Handzeichen des Lehrlings Frl. und durch den Gehilfen nur eine Überwachung erfolgte.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
RechtsanwaltBerufungBlattZustellungsbescheinigungZustellungKlägerAnwaltRevision

Volltext der Entscheidung

J
2066 052
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 287/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet im
1. April 1969 Krieg!,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bäckermeisters Carl RBHBstraße B,
»
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Streithelfer des Klägers:
1.
Vertreter Heinrich Herzogtum L
Sc
 Krummesae, Kreis
2. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Hauptgenoss enschafteGmbH, vertreten durch ihren Vorstand, KiBP» RaiflHHPstraße B,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
1. die Ra(
Kraftverkehrs GmbH, R
2. den Omnibusfahrer Johannes L
D<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
2
f
Der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ^at auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode,
 Dr. 7/eber, Prof. Dr. Nüßgens und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24- Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 28. Dezember 1961 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall verletzt. Den Unfall hatte der Zweitbeklagte als Fahrer eines Omnibusses, dessen Halter die Erstbeklagte war, schuldhaft verursacht. Durch Urteil des Landgerichts vom 10. Juni 1966 wurde der Kläger mit seinen Schadensersatzansprüchen teilweise abge-v/iesen. Eine abgekürzte Abschrift dieses Urteils ging bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu dem Zwecke der Zustellung gemäß § 198 ZPO am Samstag, den 16. Juli
 
1966 ein* Sie trug auf der Vorderseite den vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Unterzeichneten Stempelabdruck:
laubigt und
 und sjmm
n 18.
den
 heute Herren Rechtsanwälte zugestellt«
Juli 1966»
Auf der beigefügten Zustellungskarte bestätigte Rechtsanwalt S^H^ a^-a Prozeßbevollmächtigter des Klägers den Erhalt der Zustellung unter dem vom Büropersonal vorgestempelten zutreffenden Datum vom 16« Juli 1966. Die zugestellte beglaubigte Abschrift mit der Zustellungsbescheinigung unter dem Datum vom 18« Juli 1966 wurde ihm bei dieser Gelegenheit nicht vor-gelegt«
Auf Grund der auf der zugestellten beglaubigten Abschrift befindlichen Zustellungsbescheinigung mit dem unzutreffenden Datum wurde der 18. Juli 1966 als Tag der Zustellung dem mit der Hinlegung der Berufung beauftragten zweitinstanzlichen Anwalt in einem von Rechtsanwalt S^|^^ Unterzeichneten Schreiben mitgeteilt. Dieser legte am 17» August 1966 die Berufung ein, die er in der Folge fristgemäß begründete. Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 8. August 1967 der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das auf den 16. Juli 1966 lautende Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts	vorgelegt
 hatte, beantragte der Kläger am 15» August 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
 
Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Nach hergebrachter Übung im Büro der Rechtsanwälte	und	werde	dort	die	Post
 von einem Bürogehilfen geöffnet und von einer Hilfskraft mit dem Datumsstempel versehen. Sie werde dann zunächst den Anwälten zur ersten Durchsicht auf Eilsachen vorgelegt. Dann werde die Post im Büro weiterbearbeitet. Dabei sei hier das zugestellte Urteil zu den Akten gebracht und ira Fristenkalender seien Beru-fungs- bzw. Vorfristen auf den 11., 12., 13« und 15«8« notiert worden, die auch auf der zugestellten Urteilsabschrift vermerkt worden seien. Dem sonst zuverlässigen Büropersonal sei die Abweichung zwischen Zustellungsdatum und Datum der Zustellungsbescheinigung nicht auf-gefallen. Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Darstellung eidesstattliche Versicherungen vorgelegt.
Das Öberlandesgericht hat unter Versagung der Y/iedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen. Die Revision erstrebt die Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Frist für die Einlegung der Berufung durch eine am 16. Juli 1966 bewirkte Zustellung des landgerichtlichen Urteils in Lauf gesetzt worden ist. Die Rügen der Revision hiergegen sind unbegründet.
 
1 o Die zur Zustellung gelangte abgekürzte Urteilsabschrift ist aus je einer einseitigen Ablichtung der ersten und zweiten Seite des vollständigen Urteils hergestellt. Auf der Rückseite des zweiten Blattes sind mit Schreibmaschine der Hinweis auf die Auslassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, die Namen der Unterzeichneten Richter und die 7/iedergabe des Ausfertigungsvermerks angebracht. Die beiden Blätter sind mit Heftklammern zusammengeheftet. Der Unterzeichnete Beglaubigungsvermerk - gleichzeitig Zustellungsbescheinigung -befindet sich am unteren Rande des vorderen Blattes.
2.	a) Die Revision verkennt nicht, daß nach herrschender Rechtsprechung für die Beglaubigung eine besondere Porm nicht gefordert wird, es vielmehr genügt, wenn der ordnungsmäßig unterschriebene Beglaubigungsvermerk unmißverständlich das ganze Schriftstück deckt. Dies ist entgegen den Bedenken der Revision hier der ^all. Die Art der Anbringung des Vermerks gibt keinen Anlaß, ihn mit nur einem Teil der Gesamturkunde in Verbindung zu bringen. Insbesondere scheidet der Gedanke, die Beglaubigung nur auf die erste Seite zu beziehen, schon deshalb aus, weil Blatt 1 nur den für sich allein sinnlosen Urteilsvor-spruch enthält und damit auf den auf Blatt 2 folgenden Urteilsausspruch verweist.
b) Schließlich vermag auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die beiden Blätter in der linken oberen Ecke Spuren einer früheren Heftung aufweisen, nichts dem Kläger Günstiges darzutun. Die bloße Möglichkeit, daß diese Spuren von einer Verfälschung der
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Gesamturkunde durch unbefugtes nachträgliches Aus-•vechseln des angehefteten Blattes herrühren könnten, gibt keinen Anlaß, von einem solchen Vorgang, den der Kläger selbst nie behauptet hat, auszugehen.
Die fernere Unterstellung der Revision, daß weitere Blätter zwischen den beiden noch vorhandenen entfernt worden sein könnten, verbietet sich schon angesichts des lückenlosen Sinnzusammenhanges der Gesamturkunde.
3.	Die Revision gibt zu erwägen, ob nicht der Unterzeichnung des Beglaubigungs- und Zustellungsvermerks mit einem späteren Datum der Yfille zu entnehmen sei, die Zustellung erst an diesem Datum erfolgen zu lassen, so daß ungeachtet des Eingangs der Urkunde am 16. die Zustellung erst am 18. Juli 1966 erfolgt wäre. Es kann dahinstehen, ob der zustellende Anwalt sich ausbedingen darf, daß die Zustellung erst zu einem Zeitpunkt als bewirkt angenommen werden soll, der später liegt als die tatsächliche Entgegennahme der Urkunde durch den Zustellungsempfänger, denn jedenfalls ist die bloße Tatsache, daß eine am Sonnabend einkommende Zustellung von Anwalt zu Anwalt mit einer auf den folgenden Montag lautenden Zustellungsbescheinigung versehen ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht geeignet, eine derartige Yfillensrichtung des Zustellenden zu dokumentieren (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juni 1953 - XV ZB 37/53 - I»M ZPO § 233 Nr. 37).
II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung auch insoweit stand, als es die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
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1. Das Urteil führt insoweit unter anderem aus:
Rechtsanwalt S^I^Phahe als Vertreter des Klägers nicht, wie erforderlich, die äußerste Sorgfalt walten lassen. Da er es geduldet habe, daß ihm die Zustellungskarte ohne die zugestellte Urkunde mit der Zustellungsbescheinigung vorgelegt worden sei, habe er sich jeder Möglichkeit eigener Feststellungen begeben. V/enn auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Februar 1965 (BG-HZ 43,
 148) ausgesprochen habe, daß der Anwalt die Feststellung von Beginn und Ende geläufiger Rechtsmittelfristen gut ausgebildeten und überwachten Angestellten überlassen könne (anders der VII. Zivilsenat, der in einer Entscheidung vom 20. März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967,
507 die bisherige Linie der Rechtsprechung vertrete), so könne jedenfalls das hier geübte Verfahren nicht genügen, da nicht sichergestellt gewesen sei, daß die vom Personal vorgenommene Fristberechnung durch Vermerke in den Akten festgehalten wurde, damit dem Anwalt wenigstens bei späterer Vorlage der Akten eine Überprüfung möglich war; nur Vorfristen und nicht Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist seien in den Akten vermerkt worden. Durch die Büroorganisation sei die fehlerfreie Feststellung des Zustellungsdatums nicht gewährleistet gewesen. 7/as in der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers und Bürogehilfen vom 16. Oktober 1967 behauptet worden sei, könne wegen verspäteten Vorbringens nach § 234 i.V.m. § 236 ZPO nicht berücksichtigt werden und wäre auch nicht geeignet gewesen, zu anderer Beurteilung zu führen.
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2. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis auch in diesem Punkte beizutreten.
Selbst wenn man unterstellt, daß sich Rechtsanwalt SfHH hinsichtlich der Feststellung des Fristbeginns und der Berechnung der Frist ohne jede eigene Beteiligung für den Regelfall auf sein Büropersonal hätte verlassen dürfen und daß es ihm nicht schon zu dem Verschulden gereich* te, daß er sich dis Zustellungsbekenntnis ohne die zugestellte Urkunde zur Unterschrift vorlegen ließ (so aber BGH IM ZPO § 233 Nr. 37 und Beschluß vom 14. März 1967 - Ill ZB 22/66 - VersR 1967, 683), wäre jedenfalls die eindeutige und strikte Anweisung an die betreffenden Hilfskräfte unerläßlich gewesen, entweder für die Vormerkung der Fristen das Datum des Empfangsbekenntnisses zu notieren oder aber die vom Zustellenden vorbereitete Zustellungsbescheinigung, wenn sie der Fri3tberechnung dienen sollte, hinsichtlich des Datums zu prüfen und zu berichtigen. Daß eine solche Anweisung bestand und zuverlässig beachtet wurde, hat der Kläger nicht, wie erforderlich, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO behauptet und glaubhaft gemacht (vgl. BGH Beschluß vom 20. März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967, 507).
Wenn die eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers	vom 11. August 1967 besagt: ”Im vorliegenden Falle hätte Herrn Rechtsanwalt	mit der Empfangs-
quittung .... gleichzeitig die abgekürzte Urteilsausfertigung vorgelegt werden müssen”, so wird aus dieser Erklärung nicht ersichtlich, worin die angeblich durch den Bürogehilfen	überwachte	"Regelung”	im	einzelnen
 bestand und in welcher Form sie den Lehrlingen zur Kenntnis
 gebracht und gegenwärtig gehalten wurde. Bedenken drängen sich umsomehr auf, als die Notierung der Fristen anscheinend Lehrlingen überlassen war (die Vorfristennotierung auf dem zugestellten Urteil trägt das Handzeichen des Lehrlings Frl.	und durch den Gehilfen
 nur eine Überwachung erfolgte.
Ob die erst nach Fristablauf vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 16. Oktober 1967 ausreichend gewes*1* wäre, kann offen bleiben, da sie das Versäumnis nicht mehr heilen konnte.
Auf die Angriffe der Revision gegen die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage des Anwaltsverschuldens kommt es demnach nicht an.
Hanebeck
 Dr. Bode	Dr.	Weber
NUßgens
 Dunz