Sie haben vorgetragen, der Kaufmann HtHB habe im Mai 1961 auf Grund einer Täuschung vom Erblasser einen von diesem akzeptierten Gefälligkeitswechsel über 6.200 DM mit der Abrede erhalten, das Papier bei Fälligkeit selbst eini.alücen. Da den Wechsel nicht eingelöst habe, habe der Erblasser auf RgHHMB Veranlassung bei Fälligkeit einen Prolongationswechsel und bei dessen Fälligkeit einen weiteren - jetzt vom Kläger geltend gemachten - Prolongationswechsel akzeptiert. Bei Hingabe des letzten Wechsels fehlte - was unstreitig ist - noch die Unterschrift des Ausstellers, R0W habe den Wechsel dem Kläger gegeben, der ihn alo Aussteller und im- Bewußtsein unterschrieben habe, daß es sich um ein Gefälligkeitsakzept ohne zug rundelieg end c-Forderung handelte. Ihm sei auch bekannt gewesen, daß die Banken Wechsel mit der Unterschrift R^HlBi nicht mehr angenommen hätten. Hierzii haben sie vorgetragons Per Kläger habe - was unstreitig ist - im■ März 1959 für den Kaufmann ein Gutachten über den Wert des diesen gehörenden Hausgrundstückslin MüMV, SflHfr-straße erstattet. Durch dieses Gutachten und' den darin errechneten GrundStückswort von etwa 151.000 PH veranlaßt, habe der Erblasser GIBBi-PlBBÄ ein Darlehen von 50.000 DH in der Erwartung gewährt, daß er durch die einzutragende Grund schuld gleicher Höhe hinreichend gesichert sei. Zudem habe der Erblasser den Scheck über 30.000 EM an GflBB-PflM' gegeben, naciadem ihm das Gutachten von Mattm mit einer Schätzung, des Ertragswerts auf 72.770 DM und 'des Verkehrswerts auf 85.000 DM bekannt geworden sei. Der Kläger habe auch nicht damit rechnen können, daß Gfü-PW sein Verkaufswertgutachten als Kreditgrundlage und zur Täuschung gegenüber dem Erblasser verwenden werde. 1, Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, die.Überzeugung gewonnen, das Gutachten des Klägers vom März 1959 sei. Unzutreffend nimmt'das Gutachten an, das Haus sei im wesentlichen im Jahre 19.49 errichtet und damit bei der Begutachtung ein erst lo Jahre alter Neubau gewesen mit der Folge einer nur ledigen "Abschreibung". Weiterhin hat das Berufungsgericht die Unrichtigkeit des vom Gutachten .hervorgerufenen Eindrucks festgestellt, als habe der Kläger das gesamte Gebäude untersxicht, was es mit dem Sachverständigen für erforderlich hält. Damit erweist sich nach Auffassung des Berufungs gcrichts in der Sache auch der weitere .Satz des Gutachtens als unrichtig, daß Schäden hinsichtlich Feuchtigkeit - und Schwamm nicht festgestellt worden sind. Seine Schätzung, die sich als Ermittlung des Sachwerts unter Berücksichtigung einer "Abschreibung” darstellt, weicht mit 151o000 DM von dem vom Berufungsgericht fcstge-stellton wirklichen (Verkehrs-) Wert von 80.000 bis 85 • 0C0 IM deifert stark ab, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Gutachten als grob falsch bezeichnen konnte. Sie hat vielmehr ihren Grund darin, daß das Gutachten in erheblichem Maße von tmrichtigon wert'— biidenen Faktoren ausgegangen ist und nach den Ausführungen des Sachverständigen auch im übrigen in mehrfacher Hinsicht nicht den Grundsätzen einer richtigen Verkehrowertschätsung entspricht. Der Sachverständige, nach dessen Auffassung bei einer Verkehrs- (oder Verkaufs-) Schätzung für Mietwohngobäude, die, wie hier, nicht bevorzugt der reinen Kapitalanlage, sondern überwiegend der Erzielung eines Ertrages dienen, der Ertragsund nicht der Sachwert entscheidend ist, gelangt zu einem Ertragswert von 51.200 DM mid zu einem unter Abwägen von Sachund Ertragswert gefundenen Verkehrswert von allenfalls Dem stehen nicht die vom Kläger vorgelegten Gutachten und entgegen-, wie das Berufungs- Zudem weist das Berufungsgericht darauf hin, daß beide Gutachten von einem Bauindex von 470$ bis 500$ ausgingen, der für 1964 zutreffen möge, für März 1959 aber weit überhöht sei und damals nur 340$ betragen habe. c) Unter diesen Umständen brauchte das Berufungs-^.Atf^ientgegen der Meinung der Revision die vom Kläger beantragte Äußerung eines Grundstücksmaklers nicht herbeizuführen, daß es für den Verkauf eines Grundstücks auch auf die damalige Marktlage ankomme. Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht und die von ihm verwerteten Gutachten diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt .hätten. Der Sachverständige Prof.Dr.Kl hat boi der Berechnung des Sachwerts für Grund und Boden sogar einen Quadratmeterpreis von 75 DM angesetzt, während der Kläger selbst nur 70 DM angeführt hatte. 2. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger das Gutachten ganz oder teilweise bewußt falsch erstattet hat» Es hat sich aber davon überzeugt, daß er jedenfalls in besonders grober und lexcht-f£rJ:i£er_Weij_o gehandelt hat. In ■ Übereinstimmung mit den Sachverständigen hat es angenommen, bei einen Fachmann habe kein vernünftiger Zweifel darüber auf“, kommen können, daß ein Neubau der Nachkriegszeit nicht vorlag. Alter des Hauses ohne Hinweis nur auf Grund von Angaben des Eigentümers festgestellt werde, so müsse ein solches Vorgehen für einen Fachmann als besonders leichtfertig angesehen werden. Hier hatte der, Kläger auf Grund seiner Ausbildung als Diplomingenieur und seiner Tätigkeit auf den Gebiet der Wertschätzungen für bebaute Grundstücke eine Vertrauensstellung, und zwar nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber GflMfc-EflBM, sondern-auch.gegenüber einem KaufInteressenten und mangels Einschränkung des Zwecks des Gutachtens bei. Das Berufungsgericht hat das vom Kläger erstattete Gutachten als ursächlich für die Geldhingabe des Erblassers an und damit für den geltend gemachten Schaden angesehen. Auf Grund der Angaben des Eigentümers GflR-Fflü und nach Einsicht in das ihm vorgelegte Gutachten des Klägers legte er bei seinen Entschlüssen einen Wert des Grundstücks von etwa 150.000 DM zugrunde. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen,, daß den Berufungsgericht bei der im Revisionsrechtssug nur in beschränkten Umfang nachprüfbaren Tatsachenwürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das Berufungsgericht hat in eingehender und sorgfältiger Würdigung der feststehenden - und zudem in der Revision nicht angegriffenen - Umstände^ seine Überzeugung gewonnen, die sich weithin mit dem Vorbringen der Beklagten deckt. b) Ohne Erfolg zieht die Revision die Schadens-ursächlichkcit der Schätzung des Klägers unter Hinweis darauf in Zweifel, daß der Erblasser den Scheck über 30.000 DM GW-FtfHBI unter Zerreißen der Wechsel über diesen Betrag erst gegeben habe, nachdem er vom Gutachten MafltaBB Kenntnis erlangt hatte, das für Beleihungszwecke den Wert des Grundstücks auf Zutreffend hat es darauf hingev/iesen, der Erblasser sei jedenfalls den - dritten - Inhabern der weiteren Wechsel in Höhe von etwa 20,000 DM verpflichtet gewesen, dem er in Höhe von 19.800 DM bei Vorlage auch nachgekommen ist. 5, Zu Unrecht wendet sich'die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Erblasser den Schaden vorsätzlich zugefügt. a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung zutreffend davon ausgegangen, es sei für den von ihm bejahten bedingten Vorsatz erforderlich, aber auch genügend gewesen, daß der Kläger mit der Möglichkeit rechnete, irgendjemand könne einen Schaden erleiden, und er außerdem dieses Ergebnis billigend in Kauf genommen hat, Damit hat es entgegen der Meinung der Revision nicht genügen lassen, daß dem Kläger nur grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, was in Rahmen des § 826 '.gOB Hat das Berufungsgericht aber zutreffend die für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes erheblichen Umstände erkannt, so gehört ihre Bejahung vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und kann daher in R e v i o i o n s r e c htc zag nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden (vgl. c) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich der Vorsatz nicht gegen eine bestimmte Person, hier den Erblasser, zu richten brauchte. Schon deshalb kann dem Einwand der Revision nicht gefolgt werden, der Kläger könne die Schädigung eines DarlehAsgebers nicht in seinen Willen aufgenommen haben, weil er nicht darüber imterrichtct gewesen sei, daß seine Schätzung von auch für einen Belcihungszweck verwendet werde. Die Schätzung die_s_es Werts ist aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Gegenstand seines Gutachtens.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 287/64 URTEIL in dem Rechtsstreit. des Dipl.-Ing. liweg 49- Verkündet am 28^Juni 1966 ■999, Justizhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevo 11 mäeht'igt'drEechtsanv/a 11 Dr. Sl gegen 1 • die Witwe Anna T m: 2. die Ehefrau Lisa K geh. TI 3. die Ehefrau Elfriede 3 LI9999V; M9M Straße 4. dfs Ehefrau Inge 3 19991 geb. E9H99MP/ M9B9B9 Straße J9? 5. die Haustochter Gisela i L999^9HI) M9B99B Straße 6. die Schülerin^Hildegard T L(999^l9> M^9üM Straße 7. die Schülerin Anneliese T i499B9MB> ^999IV Straße 8. den Schüler Karl-Heinz L >, MI9990 Straße geh. H 2 die Beklagten von Witwe Anna Straße fli, als gesetzliche Vertreterin, 5 - lo vertreten geb. Vl Beklagte, Berufungskläger und .Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1966 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundes richter Hanebeck, Br. Bode, Br. Pfretzschner sowie Br. Nüßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Juni 1964 wird zurück-gev/iesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands ■ Dor Kläger macht im ordentlichen Verfahren als Aussteller und Inhaber den Anspruch aus einen Wechsel geltend. Der tain 23. November 1961 ausgestellte, am 23. Februar 1962 fällige, aber nicht eingelöstc Wechsel über 6. 200 DM war von dem zwischenzeitlich verstorbenen Landwirt August MMHB (im folgenden: Erblasser*) akzeptiert worden. Der Kläger löste den Wechsel selbst ein, wobei ihm Wechselkösten in Höhe von 46,92 DM entstanden. Mit der Klage hat: er von den; .Beklagten, die den Erblasser beerbt haben, Zahlung der Wechselsumme von 6.200 DM und' Erstattung der Wechselkosten nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten'haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen, der Kaufmann HtHB habe im Mai 1961 auf Grund einer Täuschung vom Erblasser einen von diesem akzeptierten Gefälligkeitswechsel über 6.200 DM mit der Abrede erhalten, das Papier bei Fälligkeit selbst eini.alücen. Eine Forderung des RtfBMI gegen den Erblasser habe dem Wechsel nicht zugrunde gelegen. Da den Wechsel nicht eingelöst habe, habe der Erblasser auf RgHHMB Veranlassung bei Fälligkeit einen Prolongationswechsel und bei dessen Fälligkeit einen weiteren - jetzt vom Kläger geltend gemachten - Prolongationswechsel akzeptiert. Bei Hingabe des letzten Wechsels fehlte - was unstreitig ist - noch die Unterschrift des Ausstellers, R0W habe den Wechsel dem Kläger gegeben, der ihn alo Aussteller und im- Bewußtsein unterschrieben habe, daß es sich um ein Gefälligkeitsakzept ohne zug rundelieg end c-Forderung handelte. Ihm sei auch bekannt gewesen, daß die Banken Wechsel mit der Unterschrift R^HlBi nicht mehr angenommen hätten. Deswegen habe dem Kläger den Blankowechsel zur Ausstellung übergeben; wofür dieser eine erhebliche Provision erhalten habe* Hilfsweise haben die Beklagten mit einer Schadensersatzforderung auf gerechnet. Hierzii haben sie vorgetragons Per Kläger habe - was unstreitig ist - im■ März 1959 für den Kaufmann ein Gutachten über den Wert des diesen gehörenden Hausgrundstückslin MüMV, SflHfr-straße erstattet. Durch dieses Gutachten und' den darin errechneten GrundStückswort von etwa 151.000 PH veranlaßt, habe der Erblasser GIBBi-PlBBÄ ein Darlehen von 50.000 DH in der Erwartung gewährt, daß er durch die einzutragende Grund schuld gleicher Höhe hinreichend gesichert sei. Das sei aber nicht.der Pall gewesen. Das mit etwa 80.000 DM vorbelastete Grundstück sei in Wirklichkeit nur etwa 82.000 DM wert gewesen. Bei Erstattung des reinen Gefälligkeitsgutachteno habe der Kläger die anerkannten Regeln über die Bewertung von Hausgrundstücken mißachtet. Er habe gewußt, daß sein Gutachten nicht für den Eigentümer (x|B9-F40BI. persönlich, sondern auch als Kreditgrundlage für Dritte bestimmt gewesen sei. Die an GflBB-PlBHi übergebenen Blankowechsel über insgesamt .50.000 DM habe der Erblasser in Höhe von 3Q.000 DM durch Scheck gegen-über GflBB-PflBHB) eingelöst.' Die anderen ~ von diskontierten - Wechsel habe der Erblasser bei Fälligkeit gegenüber Kreditinstituten .eingelöst. Der; von ihnen auf 49.800 DH bezifferte.; Schaden .sei offenbar, geworden, als sin- bei Zwangsversteigerung des Grundstücks mit der Grundschuld- ausgefallen seien. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, sein Gutachten sei als Verkaufsgutachton richtig. Es gehe von anderen Voraussetzungen aus als- ein Ertragswertgutachten. Bei einem freihändigen Verkauf hätte ein Erlös in der angegebenen -Höhe erzieltwerden können» Daß das Haus .weitgehend zerstört gewesen .und vom Kellergeschoß .an-'aufwärts in' der .Hauptsache, neu .aufgebaut worden sei, davon, sei. er auf Grund der Angaben des. .Eigentümers' :äusgegdngen„ ;!Im,, übrigen habe das. Gutachten .für die Hingabe 'des Darlehns keine Bedeutung gehabt. Zudem habe der Erblasser den Scheck über 30.000 EM an GflBB-PflM' gegeben, naciadem ihm das Gutachten von Mattm mit einer Schätzung, des Ertragswerts auf 72.770 DM und 'des Verkehrswerts auf 85.000 DM bekannt geworden sei. Der Kläger habe auch nicht damit rechnen können, daß Gfü-PW sein Verkaufswertgutachten als Kreditgrundlage und zur Täuschung gegenüber dem Erblasser verwenden werde. Das Landgericht hat die Beklagten nach Antrag verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. . Mit der Revision ei'strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe; I. : Das Berufungsgericht hält mit dem Landgericht den geltend gemachten Wechselanspruch für begründet. Diese rechtlichen Bedenken nicht unterliegende 1 Auffassung wird von den'Parteien ’im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.;. 6 - II, Das Berufungsgericht hält die Klageforderung aber infolge der Aufrechnung für erloschen. Jedenfalls in ihrer Höhe erachtet es die Gegenforderung der Beklagten nach § 826 BGB für,begründet. 1, Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, die.Überzeugung gewonnen, das Gutachten des Klägers vom März 1959 sei. objektiv, grob falsch, unvollständig sowie irreführend und verstoße darüber hinaus gegen die Hegeln einer ordentlichen Schätzung, a) Nach seiner Überzeugung lag der vom Kläger mit 151.000 DM geschätzte Grundstücks-, und Gebäudewert um etwa das Doppelte, über dem wirklichen Wert, den es auf allenfalls 80.000 DM bis 85.000 DM annimnt. Hierbei hat es sich auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. iMBV (64.000 DM) und die Gutachten des Ingenieurs MaMlBI vom 2. Februar 1961 (85.000 DM) sowie des Bauingenieurs BMI vom lo, August 1961 im Zwangsversteigefungsverfahren (81.750 DM) gestützt und außerdem die Höhe des bei der Zwangsversteigerung abgegebenen Höchstgebotes (71,000 DM bei verbleibenden Hechten in Hohe von 12.000 DM) sowio.Idos im April 1964 freihändig erzielten Kaufpreises von 82.000 DM berücksichtigt. Hierzu ist es nach Auffassung des Berufungsgerichts auf Grund verschiedener Fehler bei Erstellung gekommen: Unzutreffend nimmt'das Gutachten an, das Haus sei im wesentlichen im Jahre 19.49 errichtet und damit bei der Begutachtung ein erst lo Jahre alter Neubau gewesen mit der Folge einer nur ledigen "Abschreibung". Dae Bauwerk war aber nach Beschädigungen während des Krieges im Jahre 1949 lediglich repariert worden und sur^ Zeit der Schätzung bereits 60 - 7o Jahre alt, wofür der gerichtliche Sachverständige 48 $ als "Altersabwertung" berücksichtigt. Weiterhin hat das Berufungsgericht die Unrichtigkeit des vom Gutachten .hervorgerufenen Eindrucks festgestellt, als habe der Kläger das gesamte Gebäude untersxicht, was es mit dem Sachverständigen für erforderlich hält. In Wirklichkeit hatte er nach seinen eigenen Angaben ein Drittel aller Wohnungen nicht gesehen, unter ihnen Räume von besonderer Bedeutung; 2 Zimmer der Erdgeschoßwohnung hatten feuchte Außenwände; unter dem seit Augxist 1958 aufgerissenen Fußboden eines Zimmers im Dachgeschoß hatte sich Schwamm gebildet; die kleinen Zimmer im Erdgeschoß und im ersten Stockwerk hatten zur Abstützung des Fußbodens des entsprechenden Raumes im Dachgeschoß seit August 1958 auffallende Gerüste aus drei senkrechten und einem waagerechten Balken. Damit erweist sich nach Auffassung des Berufungs gcrichts in der Sache auch der weitere .Satz des Gutachtens als unrichtig, daß Schäden hinsichtlich Feuchtigkeit - und Schwamm nicht festgestellt worden sind. Schließlich hält das Beruf xmgsgerlcht es in Über einstimmung mit dem Sachverständigen für erheblich fehlerhaft, daß das Gutachten keine eindoxitigcn Angab über den Schätzungszweck - ob für Verkauf, Bcleilrang oder Versicherung - und keine Ertragswertermittlung enthält. 8 b) Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, das Gutachten sei grob falsch. Vergeblich weist sie darauf, hin, das Gutachten sei für den verkaufswilligen GflB-PflBi als Verkaufs-wertgutachten und nicht als Grundlage irgendwelcher üarlehns- oder Kreditgeschäfte erstattet worden. Seine Schätzung, die sich als Ermittlung des Sachwerts unter Berücksichtigung einer "Abschreibung” darstellt, weicht mit 151o000 DM von dem vom Berufungsgericht fcstge-stellton wirklichen (Verkehrs-) Wert von 80.000 bis 85 • 0C0 IM deifert stark ab, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Gutachten als grob falsch bezeichnen konnte. Die unterschiedliche Bewertung beruht in erster Linie nicht darauf, daß dos Gutachten wie der Kläger angibt, nicht als Grundlage eines Beleihungsgeschäfts, sondern eines Verkaufs (Verkaufswort = : Verkehrswert) dienen sollte. Sie hat vielmehr ihren Grund darin, daß das Gutachten in erheblichem Maße von tmrichtigon wert'— biidenen Faktoren ausgegangen ist und nach den Ausführungen des Sachverständigen auch im übrigen in mehrfacher Hinsicht nicht den Grundsätzen einer richtigen Verkehrowertschätsung entspricht. Der Sachverständige, nach dessen Auffassung bei einer Verkehrs- (oder Verkaufs-) Schätzung für Mietwohngobäude, die, wie hier, nicht bevorzugt der reinen Kapitalanlage, sondern überwiegend der Erzielung eines Ertrages dienen, der Ertragsund nicht der Sachwert entscheidend ist, gelangt zu einem Ertragswert von 51.200 DM mid zu einem unter Abwägen von Sachund Ertragswert gefundenen Verkehrswert von allenfalls 64.000 DM. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß sich der Unterschied im Rahmen des Vertretbaren halte. Der Sachverständige hat au3geführt, bei Schätzungen von Altbau-Grundstücken, deren Gebäude kriegsbeschäßigt und wie hier teilweise mit alten Baustoffen wiederhergestellt sind, könne mir ein Genauigkeitsgrad von + 2o$ bis 3o$ erwartet werden. Biese Grenze ist weit überschritten. Dem stehen nicht die vom Kläger vorgelegten Gutachten und entgegen-, wie das Berufungs- gericht im einzelnen begründet hat. Der vom Gutachten angesetzte Grund stückspreis von 180 DM je qm, so führt es aus, stehe nach sämtlichen anderen Gutachten außer jeder Diskussion. Selbst der Kläger habe in seinem umstrittenen Gutachten einen Quadratmeterpreis von nur 70 DM angesetzt. Zudem weist das Berufungsgericht darauf hin, daß beide Gutachten von einem Bauindex von 470$ bis 500$ ausgingen, der für 1964 zutreffen möge, für März 1959 aber weit überhöht sei und damals nur 340$ betragen habe. c) Unter diesen Umständen brauchte das Berufungs-^.Atf^ientgegen der Meinung der Revision die vom Kläger beantragte Äußerung eines Grundstücksmaklers nicht herbeizuführen, daß es für den Verkauf eines Grundstücks auch auf die damalige Marktlage ankomme. Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht und die von ihm verwerteten Gutachten diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt .hätten. Der Sachverständige Prof.Dr.Kl hat boi der Berechnung des Sachwerts für Grund und Boden sogar einen Quadratmeterpreis von 75 DM angesetzt, während der Kläger selbst nur 70 DM angeführt hatte. - Io 2. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger das Gutachten ganz oder teilweise bewußt falsch erstattet hat» Es hat sich aber davon überzeugt, daß er jedenfalls in besonders grober und lexcht-f£rJ:i£er_Weij_o gehandelt hat. In ■ Übereinstimmung mit den Sachverständigen hat es angenommen, bei einen Fachmann habe kein vernünftiger Zweifel darüber auf“, kommen können, daß ein Neubau der Nachkriegszeit nicht vorlag. Wenn das für den Wert mitentscheidence. Alter des Hauses ohne Hinweis nur auf Grund von Angaben des Eigentümers festgestellt werde, so müsse ein solches Vorgehen für einen Fachmann als besonders leichtfertig angesehen werden. Wegen des Widerspruchs zu dem äußeren Eindruck des Hauses habe er zu dem mindesten die Bauakten einsehen müssen. Gleiches gelte für die - mittelbare - Angabe des Gutachtens, das gesamte Haus sei allgemein und hierbei auch auf Feuchtigkeit sowie Schwamm untersucht worden, während nicht nur ein Drittel aller Wohnräume, insbesondere auch eine Erdgeschoß- und eine Dachgeschoßv/ohnung unbesichtigt blieben, die gerade fü'r Feuchtigkeit und Schwamm von besonderer Bedeutung seien. 3. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen den Schluß, daß der Beklagte sittenwidrig gehandelt hat. Wie anerkannt istkann: ein leichtfertiges und grob fahrlässiges Verholten einen Sittenverstoß darstellen (EGHZ lo, 228, 233 mit weiteren Nachweisen; BGH Urteil vom 13. Juli 1956 -VI ZR 132/55- DM BGB § 82.6 Hr.4 = VersR 1957, 195 = MDR 1957, 29 mit Anmerkung Pohle). Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß eine solche Beurteilung insbesondere dann'naheliegt, 11 wenn der Schädiger mit Rücksicht auf sein Ansehen ■oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimnt (BGH Urteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR. .132/55 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hier hatte der, Kläger auf Grund seiner Ausbildung als Diplomingenieur und seiner Tätigkeit auf den Gebiet der Wertschätzungen für bebaute Grundstücke eine Vertrauensstellung, und zwar nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber GflMfc-EflBM, sondern-auch.gegenüber einem KaufInteressenten und mangels Einschränkung des Zwecks des Gutachtens bei. anderweitiger Verwendung. 4. Das Berufungsgericht hat das vom Kläger erstattete Gutachten als ursächlich für die Geldhingabe des Erblassers an und damit für den geltend gemachten Schaden angesehen. Hierzu hat es sich von folgendem Hergang überzeugt: Die Hingabe des Darlehns von 50.000 IM war nach dem Barlehensvertrag vom 23. Dezember i960 von der vorhergehenden Eintragung einer Grund schuld in gleicher Höhe anhängig. Dementsprechend erteilte der Erblasser am 13. Januar 1961 Wechsel über insgesamt 50.000 DM, nachdem die Grund schuld am 12. Januar 1961 eingetragen worden war. Vorher hatte er sich über die bereits vorhandenen Belastungen unterrichtet, deren Höhe er zutreffend mit 70.000 bis 80.000 DM annahm. Auf Grund der Angaben des Eigentümers GflR-Fflü und nach Einsicht in das ihm vorgelegte Gutachten des Klägers legte er bei seinen Entschlüssen einen Wert des Grundstücks von etwa 150.000 DM zugrunde. 12 a) Vorgeblich, wendet sich die Revision gegen die zu diesen Peststellungen führende tatrichterliche Würdigung. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen,, daß den Berufungsgericht bei der im Revisionsrechtssug nur in beschränkten Umfang nachprüfbaren Tatsachenwürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Seine Würdigung ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Er*- -fahrungssätze. Die Revision kann auch nicht zugegeben werden, den Peststellungen fehlten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat in eingehender und sorgfältiger Würdigung der feststehenden - und zudem in der Revision nicht angegriffenen - Umstände^ seine Überzeugung gewonnen, die sich weithin mit dem Vorbringen der Beklagten deckt. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. b) Ohne Erfolg zieht die Revision die Schadens-ursächlichkcit der Schätzung des Klägers unter Hinweis darauf in Zweifel, daß der Erblasser den Scheck über 30.000 DM GW-FtfHBI unter Zerreißen der Wechsel über diesen Betrag erst gegeben habe, nachdem er vom Gutachten MafltaBB Kenntnis erlangt hatte, das für Beleihungszwecke den Wert des Grundstücks auf 80.000 bis 85.000 DM'schätzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts • i hat der Erblasser die Wechsel über insgesamt 50.000 DI! am 15. Januar, 1961 in den Verkehr gebracht, so daß er von da ab.für ihre Einlösung einzustehen hatte, während dao Gutachten MalBBB. erst am 3. Februar 1961 erstattet wurde. Ob den Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 30.000 DM entgegensteht, daß der. Erblasser später, und zwar in Kenntnis dos Gutachtens MaHBB, - 13 in dieser Höhe durch Übergabe von Schecks an selbst gezahlt hat, obgleich or möglicherweise nach Anfechtung des Darlehnsvertrages die Zahlung verweigern und die Wechsel herausverlangen konnte,' hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Zutreffend hat es darauf hingev/iesen, der Erblasser sei jedenfalls den - dritten - Inhabern der weiteren Wechsel in Höhe von etwa 20,000 DM verpflichtet gewesen, dem er in Höhe von 19.800 DM bei Vorlage auch nachgekommen ist. Dieser Betrag reicht aber, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, für die in diesem Rechtsstreit und im Verfahren ODG Oldenburg 1 U 46/63 gegenüber den Klageforderungen von insgesamt 11,800 DM erklärten Aufrechnungen aus, 5, Zu Unrecht wendet sich'die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Erblasser den Schaden vorsätzlich zugefügt. a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung zutreffend davon ausgegangen, es sei für den von ihm bejahten bedingten Vorsatz erforderlich, aber auch genügend gewesen, daß der Kläger mit der Möglichkeit rechnete, irgendjemand könne einen Schaden erleiden, und er außerdem dieses Ergebnis billigend in Kauf genommen hat, b) Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat sich das Berufungsgericht überzeugt. Damit hat es entgegen der Meinung der Revision nicht genügen lassen, daß dem Kläger nur grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, was in Rahmen des § 826 '.gOB allerdings nicht genügen würde. Die Revision übersieht, daß sich mit dem teils grob fahrlässigen,,teils bewußten Vorhalten des Schädigers bei Anfertigung des unrichtigen Gutachtens, das einen. Sittenverstoß darstellt * der bedingte Vorsatz in Bezug auf die Schadenszufügung verbinden kann (vgl.E/lehraann 15. Auf 1. § 236 II 3 c; Erman/Brees -3. Auflage § 826, 2 c aa). Hat das Berufungsgericht aber zutreffend die für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes erheblichen Umstände erkannt, so gehört ihre Bejahung vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und kann daher in R e v i o i o n s r e c htc zag nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BGH Urteil vom 1. April 1953 - VI ZR 119/57 - VersR 1953, 445). Baß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfehler begangen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. c) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich der Vorsatz nicht gegen eine bestimmte Person, hier den Erblasser, zu richten brauchte. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zu dem Schaden anderer auswirken könnte, und die Art ,des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat (BGH Urteil vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - LM §_ 823‘ /Be/ BGB Hr.15). Schon deshalb kann dem Einwand der Revision nicht gefolgt werden, der Kläger könne die Schädigung eines DarlehAsgebers nicht in seinen Willen aufgenommen haben, weil er nicht darüber imterrichtct gewesen sei, daß seine Schätzung von auch für einen Belcihungszweck verwendet werde. Bas BerufungSr-gericht hat festgestellt, dem Kläger sei klar gev/ssen",”; daß aus seinem Gutachten etwaigen Erwerbern, so den - 15- angeblichen amerikanischen Kaufinteressenten., Schäden entstehen könnten, und das habe er in Kauf genommen. Nicht anders ist die Lage aber auch im Hinblick auf die mögliche Schädigung eines Larlehnsgebers zu beurteilen, wie da3 Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt. Las Gutachten gibt nicht, wie nach der Meinung des. sachverständig beratenen Berufungsgerichts zu fordern ist, seinen - angeblich beschränkten - Zweck an. Zudem ist für die Frage t derb hinreichenden., dinglichen Sicherung der Forderung eines Darlehnsgebers ebenso wie für den Erwerber der Verkaufe- (Verkehrs-) wert von entscheidender Bedeutung. Kommt es für einen solchen Fall do'eiith zu dem mindesten auch darauf an, v/elcher Erlös im Verwertungs-fali mit einiger Sicherheit zu erzielen ist. Die Schätzung die_s_es Werts ist aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Gegenstand seines Gutachtens. Ler vom Kläger auf 151.000 LM geschätzte Verkehrswert betrug nach der Überzeugung des Berufungsgerichts allenfalls 80.000 bis 85.000 LM. d) In dem Sachverhalt, den der erkennende Senat in dem von Berufungsgericht angezogenen Urteil vom 13. Juli 1956 (VI ZR 132/55 - a.a.O.; vgl. weiter das endgültige Senatsurteil in dieser Sache vom 1, April 1958 - VI ZR II9/57 - a.a.O.). zu beurteilen hatte, war das in sittenwidriger Weise unrichtig erstellte Gutachten über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Firma im Auftrag eines Interessenten erstellt, der sich an ihr beteiligen wollte. Lern dortigen Kläger wurde dieses Gutachten später bei Verhandlungen über ein der Firma zu gewährendes Earlehen vorgelegt. Lamit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt entgegen der Meinung der Revision durchaus vergleichbar. 16 III, i'Iach allem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Hanebeck Dr.Bode Dr.Pfretzschner Rr.Küßgens