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BGH

Gericht: BGH

hat der VIoZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18o Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr,Meiß und der Bundesrichter Br»Kleinewefers, Br »Engels, Hanebeck und Br,Hauß für Recht erkannte Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9oZivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 29o Juni 1955 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ln der Revisionsinstanz ist nur noch die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers im Streit* Das Berufungsgericht ist hei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Entscheidung des IlloZivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 7S 223 gefolgt und hat demgemäß nur die körperlichen und seelischen Auswirkungen der vom Beklagten herbeigeführten Erblindung des Klägers berücksichtigt* Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 6«. dem Grad des Verschuldens des Schädigers und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien Bedeutung zuzu demessen haben, wenn die Billigkeit die Berücksichtigung dieser Umstände verlangt* Gerade bei Verletzungen, die aus Anlaß kindlicher Spiele entstehen, wird in der Regel erst bei Würdigung aller Umstände die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die nichtvermögensrechtlichen Schäden möglich sein* Demgemäß wird das Berufungsgericht erneut unter Berück- Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen,,

SchmerzensgeldesHöheBundesgerichtshofsBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 28'f '55
U
2353 0«
Verkündet am 18kDesember 1956 0 «justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäfts-• stelle o
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungs-beklagten und Revisionsklägers,
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hat der VIoZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18o Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr,Meiß und der Bundesrichter Br»Kleinewefers, Br »Engels, Hanebeck und Br,Hauß
 für Recht erkannte
 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9oZivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 29o Juni 1955 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand?
Am 21c Februar 1953 hat der Beklagte, damals 11 1/2 Jahre alt, auf den Kläger, damals 8 1/2 Jahre alt, mit einem Son-nenblumenstock geworfen und ihn ins Auge getroffen» Bas Auge mußte entfernt werden« Kurz darauf entzündete sich auch das linke Auge* Der Kläger mußte erneut behandelt werden und wurde am 25» Dezember 1953 als völlig erblindet aus der Klinik entlassene
 Der Kläger hat um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit nicht Sozialversicherungsträger Ersatz leisten »Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 8000 DM für die Zeit vom 21» Februar 1953 bis zu dem 25, Januar 1954 zugebilligt»
Mit der Berufung hat der Beklagte um Ermässigung des Schmerzensgeldes auf 4 000 DM gebeten» Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 16 000 DM gefordert» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und diesen auf die Anschlußberufung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 16 000 DM verurteilt»
Mit der Revision bittet der Beklagte, die auf Schmerzensgeldzahlung gerichtete Klage insoweit abzuweisen,als der Kläger mehr als 4 000 DM fordert. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«,
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Ent scheidungsgr Unde,»
ln der Revisionsinstanz ist nur noch die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers im Streit* Das Berufungsgericht ist hei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Entscheidung des IlloZivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 7S 223 gefolgt und hat demgemäß nur die körperlichen und seelischen Auswirkungen der vom Beklagten herbeigeführten Erblindung des Klägers berücksichtigt* Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 6«. Juli 1953 - BGrHZ 18f 149 - inzwischen ausgeführt hat, werden die in der Entscheidung BGrHZ 7? 223 aufgesteilten einseitigen Bemessungsgrundsätze dem Sinn und Zweck des Schmer-zensgeldanspruchs nicht gerecht* Zwar hat bei der Ermittlung der angemessenen Entschädigung die Rücksicht auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten durchaus im Vordergrund zu stehen* Doch wird der Tatrichter auch.dem Anlaß der Verletzungshandlung ? dem Grad des Verschuldens des Schädigers und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien Bedeutung zuzu demessen haben, wenn die Billigkeit die Berücksichtigung dieser Umstände verlangt* Gerade bei Verletzungen, die aus Anlaß kindlicher Spiele entstehen, wird in der Regel erst bei Würdigung aller Umstände die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die nichtvermögensrechtlichen Schäden möglich sein* Demgemäß wird das Berufungsgericht erneut unter Berück-
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sichtigung der vom Großen Senat fur Zivilsachen aufgestellten Grundsätze über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben*
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen,,
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