- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof8 Br, hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br, Meyer, Hanebeck und Erbel für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 260 Mai 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Im Berufungsverfahren haben die Beklagten beantragt, die Klage gegen die Erstbeklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung abzuweisen, im übrigen unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs auf öffent- 1* Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorbereiten- • den Anordnung des Vorsitzenden (§ 2?2 b ZPO) vom 10. Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei einer vollständigen Wiedergabe aller Bekundungen weitere Umstände hervorgetreten wären, die zu berücksichtigen das Berufungsgericht rechtlich verpflichtet war und die dann zu einer anderen Gesamtbeurteilung des Sachverhalts, namentlich unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens des Klägers an der Entstehung des Unfalls hätten führen können, Zum anderen heißt es von der Bekundung des Zeugen "Nach den überzeugenden und bei seinen wiederholten Vernehmungen stets gleichbleibenden bestimmten Aussagen «,,, hat er in einer Entfernung von etwa 10 m von seinem Standpunkt aus durch unmißverständliche und deutlich erkennbare Bewegungen mit einem Arm und der Hand auf das am Boden liegende Seil und damit auf die Gefahrenlage nachdrücklich hingewiesen ,sowie den Beklagten zu 2 zu dem Anhalten aufgefordert". Wenn hierzu die Revision auf vorhandene Abweichungen in den Aussagen des Zeugen MO über die Art und Weise seiner Warnzeichen im Strafverfahren und im ersten Rechtszug vor dem Landgericht hinweist und weiter beanstandet, daß dem Urteil Für eine Schadensabwägung kann auch erheblich sein, ob der Kläger, wie im Strafurteil auf Grund der Zeugenaussagen im Strafverfahren festgestellt ist, das Seil in die Höhe gehoben hat« 3« Sachlich wird das Berufuhgsgerieht bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, ob sich der Kläger während des Wegräumens der Bäume auf eine Absperrung des Weges durch die Polizeibeamten oder den Zeugen MfP oder einen der Arbeiter ernstlich verlassen durfte oder ob er 3ich nicht im Hinblick darauf, daß auch vorher Fahrzeuge über das am Boden liegende Seil hinweggefahren sind, nach sich nähernden Fahrzeugen umsehen mußte, bevor er sich an dem Seil zu schaffen machte* Soweit in dem Zwischenurteil der Rentenanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, braucht zwar nicht schon über den Endtermin der Rente entschieden zu werden, jedoch muß im Urteil zu dem Ausdruck kommen, daß auch die Entscheidung hierüber dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben soll (RGZ 98, 222 ^2-247$ RG in DR 1943, 997 Nr 19).
21 2S 287/54 2352 082 Verkündet am 6. April 1956 £chorm, Justizangeet0 01s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma RHHMM? Cigarettenfabriken GmbH in ___________ , gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Hermann j1, R Philipp F. R DiplvIngu H Friedrich G. Sl Fritz Ko Sc] Herbert _____ 2» des Georg Sal , 0*«straßi Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br» - gegen den Gustav Sc^m in J^pstraße^, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof8 Br, hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br, Meyer, Hanebeck und Erbel für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 260 Mai 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand/; Am 3.o Februar 1951 waren der Kläger und andere Arbeiter des Städtischen Tiefbauamts in Pd^HB damit beschäftigt, entlang der Lemberger Straße gefällte Bäume zu zersägen und wegzuräumen„ Der Kläger und der Arbeiter FfH^hatten das eine Ende eines Hanfseiles an einem Baumstamm, das andere Seilende hinten an dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Lastkraftwagen des Transportunternehmers März befestigt«, Vor und hinter der Arbeitsstelle waren je ein Warnschild und rote Fähnchen angebracht, außerdem waren zwei Polizeibeamte beauftragt, den Verkehr zu überwachen und erforderlichenfalls die Straße vorübergehend für den Verkehr zu sperren,, Der Zweitbeklagte berührte beim Vorbeifahren mit dem Lastkraftwagen der Erstbeklagten das Seil, das gespannt wurde, zerriß und den sich unmittelbar daneben aufhaltenden Kläger zur Seite schleuderte, wodurch dieser erheblich verletzt wurde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensbetrages, eines vom Gericht der Höhe nach festzusetzenden Schmerzensgeldes und einer Rente zu verurteilen* Die Beklagten haben sich auf Mitverschulden des Klägers berufen* \ Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Im Berufungsverfahren haben die Beklagten beantragt, die Klage gegen die Erstbeklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung abzuweisen, im übrigen unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs auf öffent- - 3 ~ liehe Versicherungsträger das Mitverschulden des Klägers in Rahmen der Haftung de3 Zweitbeklagten aus Verschulden zu zwei Dritteln und im Rahmen der Haftung “beider Beklagten aus dem Straßenverkehrsgesetz zur Hälfte zu berücksichtigen. Das Oberlande ogerioht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgrunde^ 1* Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorbereiten- • den Anordnung des Vorsitzenden (§ 2?2 b ZPO) vom 10. Mai 1954- 4 die Zeugen K^H, H^|, und M^^, - sowie als Sachverständigen den Dipl*Ingo* Kü® anläßlich der Augenscheinaeinnehme vom 26, Mai 1954 vernommen. Die Ergebnisse der Vernehmungen sind nicht in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben* Im Urteilstatbestand heißt ess ,?Auf die Sit-sungsniederschrift wird verwiesen1' 0 Die Rüge der Revision, daß darin ein Verstoß gegen § 161 ZPO liege, ist begründet. Da die Zeugen und der Sachverständige vor dem Prozeßgericht vernommen wurden und das angefochtene Urteil der Berufung nicht -unterlag, brauchten die Aussagen nicht in der * Niederschrift festgestellt zu werden (§ 161 Satz 1 ZPO)* Ge-mäß § 513 Abs 1 Ziff 3, Abs 2 Satz 1 ZPO mußten sie dann \ aber im Urteil wiedergegeben werden und zwar derart, daß * klar zwischen ihnen und ihrer Würdigung unterschieden wurde und ihr gesamter Inhalt, soweit er irgendwie für die Ent-Scheidung bedeutsam sein konnte, ohne weibereo erkennbar war (RGZ 145, 390 /5S>2, 3927? 151, 239 OGHZ 1, 168 BGH IV ZH 98/54 vom 30. September 1954 = IM ZPO § 161 - (3) - «• / = MDR 1955, 92). Zwar wäre es statthaft, wenn auch unzweckmäßig gewesen, den Inhalt der Aussagen nicht im Tatbestand, . sondern in den Entscheidungsgründen mitzuteilen, vorausgesetzt, daß die Wiedergabe der Aussagen erkennbar von deren Würdigung geschieden wars Diese Voraussetzung erfüllen aber hier die Entscheidungogründe nicht» Ihnen kann nicht entnommen werden, was die einzelnen Zeugen und der Sachverständige gesagt haben« Einmal werden darin überhaupt nur die Aussagen der Zeugen M^P und KÖfO und äas mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl«Ing» Küffc erwähnt. Die übrigen Zeugenbekundungen, deren Nictitberücks'ichtigung im Urteil die Revision rügt (§ 286 ZPO), sind übergangen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei einer vollständigen Wiedergabe aller Bekundungen weitere Umstände hervorgetreten wären, die zu berücksichtigen das Berufungsgericht rechtlich verpflichtet war und die dann zu einer anderen Gesamtbeurteilung des Sachverhalts, namentlich unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens des Klägers an der Entstehung des Unfalls hätten führen können, • Zum anderen heißt es von der Bekundung des Zeugen "Nach den überzeugenden und bei seinen wiederholten Vernehmungen stets gleichbleibenden bestimmten Aussagen «,,, hat er in einer Entfernung von etwa 10 m von seinem Standpunkt aus durch unmißverständliche und deutlich erkennbare Bewegungen mit einem Arm und der Hand auf das am Boden liegende Seil und damit auf die Gefahrenlage nachdrücklich hingewiesen ,sowie den Beklagten zu 2 zu dem Anhalten aufgefordert". Wenn hierzu die Revision auf vorhandene Abweichungen in den Aussagen des Zeugen MO über die Art und Weise seiner Warnzeichen im Strafverfahren und im ersten Rechtszug vor dem Landgericht hinweist und weiter beanstandet, daß dem Urteil 5 *** nicht zu entnehmen sei, inwieseit die Bekundung dieses Zeugen vor dem Berufungsgericht sich mit einer seiner früheren Aussagen decke, so zeigt sich auch hier die Auswirkung des gerügten Verfahrensfehlers, Sollte ein Mitverschulden des Klägers festgestellt werden, so ist für die Schadensabwägung bedeutsam, ob der Zeuge M^B nicht nur auf das am Boden liegende Seil hingewiesen, sondern ihn auch eindeutig zu dem Halten aufgefordert hat, was in der Regel durch Entgegenhalten der geöffneten Hand und nicht durch bloßes Hinweisen auf das Seil und Auf- und Abwärtsbewegen des Armes geschieht« Kehrte als er den Zweitbeklagten warnte, dem Kläger und dem Arbeiter P^BBB den Rücken zu und wußte er deshalb nicht, ob in diesem Augenblick einer von beiden das am Boden liegende Seil hochhob (Aussage des Zeugen Mj^B vom 17o Mäfz 1953 vor dem Landgericht (Bl 62 GA)), so ergeben sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, Zweifel, ob der Zeuge M0P einen Anlaß sah, den Zweitbeklagten zu dem Halten aufzufordern, und ob er nicht ihn durch Hinweis auf das am Boden liegende Seil nur zur Vorsicht mahnen und zu dem langsamen Pahren veranlassen wollte, was der Zweitbeklagte, wenngleich er mit dem Pinger auf seine Stirn deutete, nach der Feststellung im Berufungsurteil auch befolgt hat. Für eine Schadensabwägung kann auch erheblich sein, ob der Kläger, wie im Strafurteil auf Grund der Zeugenaussagen im Strafverfahren festgestellt ist, das Seil in die Höhe gehoben hat« Die unzulängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen und des Sachverständigengutachtens zwingt zur Aufhebung des angefochtenen TJrteils in vollem Umfange, denn das Maß einer möglicherweise verschuldeten Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger kann sich sowohl im Rahmen der Haftung aus unerlaubter Handlung als auch der Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz auswirken, 2Auf die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte den im zweiten Rechtszug angebotenen Entlastungs- beweis der Erstbeklagten aus § 831 BGB' hinsichtlich des Zweitbeklagten nicht auf Grund der Bestimmung des § 529 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen, kommt es daneben nicht an. Das Berufungsgericht hat unabhängig von der Prozeßführung der Erstbeklagten im voraufgegangenen Berufungsverfahren in der erneuten Verhandlung zu prüfen, ob ein von der Erstbeklagten abermals angetretener Entlastungsbeweis auf Grund der Bestimmung des § 529 ZPO zurückzuweisen sein wird (Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 565, II !)• 3« Sachlich wird das Berufuhgsgerieht bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, ob sich der Kläger während des Wegräumens der Bäume auf eine Absperrung des Weges durch die Polizeibeamten oder den Zeugen MfP oder einen der Arbeiter ernstlich verlassen durfte oder ob er 3ich nicht im Hinblick darauf, daß auch vorher Fahrzeuge über das am Boden liegende Seil hinweggefahren sind, nach sich nähernden Fahrzeugen umsehen mußte, bevor er sich an dem Seil zu schaffen machte* Soweit in dem Zwischenurteil der Rentenanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, braucht zwar nicht schon über den Endtermin der Rente entschieden zu werden, jedoch muß im Urteil zu dem Ausdruck kommen, daß auch die Entscheidung hierüber dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben soll (RGZ 98, 222 ^2-247$ RG in DR 1943, 997 Nr 19). Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen. Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr, K.E* Meyer Hanebeck Erbel