* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 287/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 287/08

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Nach dem Beschluss des Senats vom 15.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 26 EGZPO
StöhrMünchenZPOBeschwerdeAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 287/08
vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 1 U 2500/08 vom 09.10.2008; LG München I - Az. 9 O 11358/07 vom 05.03.2008;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert: 5.500,00 €
Gründe:
Nach dem Beschluss des Senats vom 15. September 2009 übersteigt im Streitfall der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr	von	Pentz