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BGH · III ZR 263/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 263/04

März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. 3 Im vorliegenden Fall musste der erkennende Senat den Sachvortrag des Beklagten aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lassen, weil nach dem Beschluss des Senats vom 15.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 26 EGZPO
ZPOÜbrigenAnhörungsrügeBVerfGEMärzVorbringengründen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
22. März 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 3. März 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die statthafte (vgl. ZöllerA/ollkommer ZPO 26. AufI. §321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2	Nach	Art.	103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04- NJW 205, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.).
-3-
3	Im	vorliegenden	Fall	musste der erkennende Senat den Sachvortrag des
 Beklagten aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lassen, weil nach dem Beschluss des Senats vom 15. September 2009 im Streitfall der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und die Beschwerde deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
4	Das	mit	der	Anhörungsrüge	des	Klägers	als	übergangen	beanstandete
 Vorbringen hat der Senat im Übrigen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine abweichende Entscheidung entnehmen können.
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 -90 11358/07 -OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -