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BGH · VI ZR 287/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 287/08

September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: 1 Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (ZPO § 511a Abs.1) oder der Beschwer (ZPO § 546 Abs.1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85).

RechtsstreitWertPentzMünchenGalkeZPOBeschwer

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 287/08
15. September 2009 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Im	Fall	der	Einlegung	eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
 Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (ZPO § 511a Abs. 1) oder der Beschwer (ZPO § 546 Abs. 1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85).
2	Eine	Gefahr,	dass	die	Klägerin	von	ihr	gegenüber	offenbarten
 Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer entsprechenden Weise Gebrauch macht, ist nicht substantiiiert dargetan und wird insbesondere nicht hinreichend belegt durch das bisherige Medieninteresse, das der vorliegende Prozess gefunden hat.
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 -90 11358/07 -OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -