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BGH · VI ZR 287/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 287/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
StöhrMärzZPOBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 287/03
9. März 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist mit ausreichender Begründung im Anschluß an das Gutachten Prof. Dr. T. davon ausgegangen, daß eine Pessar-Behandlung im konkreten Fall aus medizinischer Sicht nicht indiziert und daher nicht als Behandlungsalternative aufklärungspflichtig war (vgl. Berufungsurteil S. 7 Abs. 4). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 54.000 €
Stöhr
 Zoll
Greiner
 Wellner
Pauge