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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Dezember 1961 ist die Klägerin durch Verschulden des Beklagten bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Eine abgekürzte Abschrift dieses Urteils ging bei ihren Prozeßbevollmächtigten zu dem Zweck der Zustellung gemäß § 198 ZPO am Samstag, den 16« Juli 1966 ein. Die zugestellte beglaubigte Abschrift mit der Zustcllungsbescheinigung unter dem Datum vom 18. Zur Begründung hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen s Nach hergebrachter Übung im Büro der Rechtsanwälte Hflfc und SUD werde dort die Post von einem Bürogehilfen geöffnet und von einer Hilfskraft mit dem Datumstempel versehen. Dem sonst zuverlässigen Büropersonal sei die Abweichung zwischen Zustellungsdatum und Datum der Zustellungsbescheinigung nicht aufgefallen® Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Darstellung eidesstattliche Versicherungen vorgelegt« Das Berufungsurteil geht davon aus, daß die Frist für die Einlegung der Berufung durch eine am 16« Juli 1966 bewirkte Zustellung dos landgerichtlichen Urteils in Lauf gesetzt worden ist« Die Rügen, die die Revision hiergegen richtet, sind unbegründet« a) Der Revision ist zuzugeben, daß in dieser abgekürzten Abschrift zweckmäßigerweise auf die Auslassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hingewiesen worden wäre« Durch diese Unterlassung entbehrt die abgekürzte Abschrift indessen weder eines wesentlichen Teils ihres Inhalts, noch ist sie, wie die Revision meint, nicht als solche zu erkennen« Die zur Erwägung gestellte Verwechselung mit einem abgekürzten Urteil gemäß § 310 Abs. 2 ZF0 war schon deshalb nicht zu befürchten, weil ein solches regelmäßig nicht den Gegenstand einer Zustellung unter Anwälten bildete Die Revision verkennt nicht, daß nach herrschender Rechtsprechung für die Beglaubigung eine besondere Form nicht verlangt wird, es vielmehr genügt, wenn der ordnungsmäßig unterschriebene Beglaubigungsvermerk unmißverständlich da3 ganze Schriftstück deckt. Die bloße Möglichkeit, daß diese Spuren auch von einer Verfälschung der Gesamturkunde durch unbefugtes Auswechoeln des angohefteten Blattes her-rühren könnten, gibt keinen Anlaß, von einem solchen Vorgang, den die Klägci’in selbst nie behauptet hat, auszugehen. 2) Die Revision gibt zu erwägen, ob nicht der Unterzeichnung des Beglaubigungs- und Zuatellungsvermerks mit einem späteren Datum der Wille zu entnehmen sei, die Zustellung erst an diesem Datum erfolgen zu lassen, so daß ungeachtet des Eingangs der Urkunde am 16o die Zustellung erst am 18• Juli 1966 erfolgt wäre» Es kann dahinstehen, ob der zustellende Anwalt sich ausbedingen darf, daß die Zustellung erst zu einem Zeitpunkt angenommen werde, der später liegt als die tatsächliche Entgegennahme der Urkunde durch den Zustellungsempfänger, mit der Wirkung, daß die Zustellung dann nicht zu diesem früheren Zeitpunkt als vorgenommen gelten könnte; denn jedenfalls ist die bloße Tatsache, daß eine am Sonnabend einkommende Zustellung von Anwalt zu Anwalt mit einer auf den folgenden Montag lautenden Zustellungsbeschoinigung versehen ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht geeignet, eine solche Willensäußerung des Zustellenden zu dokumentieren (vgl«, BGH Beschluß vom 11 o Juni 1953 LM ZPO § 233 Nr. 37). Rechtsanwalt habe als Vertreter der Klägerin nicht, wie erforderlich, die äußerste Sorgfalt walten lassen» Ba er es geduldet habe, daß ihm die Zustellungskarte ohne die zugestellte Urkunde mit der Zustellungsbescheinigung vorgelegt worden sei, habe er sich jeder Möglichkeit eigener Poststellungen begeben» Wenn auch der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12» Februar 1965 (BGHZ 43, 148) ausgesprochen habe, daß der Anwalt die Feststellung von Beginn und Ende geläufiger Bechtsmittelfristen gut ausgebildeten und überwachten Angestellten überlassen März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967, 507 die hier verschiedene bisherige Linie der Rechtsprechung vertrete), so könne jedenfalls das hier geübte Verfahren nicht genügen, da nicht sichergestellt gewesen sei, daß die vom Personal vorgenommene Fristberechnung durch Vermerke in den Akten festgehalten wurde, damit dem Anwalt wenigstens bei späterer Vorlage der Akten eine Überprüfung möglich war; nur Vor-fristen und nicht Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist seien in den Akten vermerkt worden. Selbst wenn man unterstellt, daß Rechtsanwalt Feststellung des Fristbeginns und Berechnung der Frist für den Regelfall dem Büropersonal hätte überlassen dürfen und daß es ihm nicht schon zu dem Verschulden gereichte, daß er sich das Zustellungsbekenntnis ohne die zugestellte Urkunde zur Unterschrift vorlegon ließ (so aber BGH LM ZPO § 233 Nr. 37 und Beschluß vom 14. Zu3tellungsbescheinigung, wenn sie der Fristborechnung dienen sollte, hinsichtlich dos Datums zu prüfen und zu berichtigeno Daß eine solche Anweisung bestand und zuverlässig beachtet wurde, hat die Klägerin nicht, wie erforderlich, innerhalb der Frist des § 234 AbSc 1 ZPO behauptet und glaubhaft gemacht (vgl» BGH Beschluß vom 20o März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967, 507)* zelnen bestand und in welcher Form sie den Lehrlingen zur Kenntnis gebracht und gegenwärtig gehalten wurde» Bedenken drängen sich umsomehr auf, als die Notierung der Fristen anscheinend Lehrlingen überlassen war (die Vorfristonnotierung auf dem zugestollten Urteil trägt das Handzeichen des Lehrlings Frl. MflP) und durch den Gehilfen nur eine Überwachung erfolgte.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
RechtsanwaltBerufungFristAnwaltZustellungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2 Off 0£1 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1. April 1969 Krieg!* Justizhauptsekretär •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
21-22^86/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Grete K r	geh.
RaH^H|9 RflBlBstraße fl»
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Streithelfer der Klägerin?
1. Vertreter Heinrich Sch KrufBBp, Kr$o Herzogtum
2. die Schlesw.-Holst.landw. Hauptgenossensohaft eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand, Kfll, Rai®Hi^stro
- Prozeßbevollmächtigte I'I>. ■ Instanzs- Rechtsanwälte Br.	und	JflIB»	Schl^^B,	G0^^atr,	M
>9
gegen
 den Omnibusfahrer Johannes
 BoflPll,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weher, Prof.Drc Nüßgens und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Oktober 1967 v/ird zurückgewiesen»
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 28. Dezember 1961 ist die Klägerin durch Verschulden des Beklagten bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Mit ihrem hieraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch wurde sie durch Urteil des Landgerichts vom 10« Juni 1966 teilweise ab-gev/iosen. Eine abgekürzte Abschrift dieses Urteils ging bei ihren Prozeßbevollmächtigten zu dem Zweck der Zustellung gemäß § 198 ZPO am Samstag, den 16« Juli 1966 ein. Sie trug auf der Vorderseite den vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten untorzeiohneten Stempelabdruck:
’’Beglaubigt und heute Herren Rechtsanwälte Hflbund Szugestcllt.
LüBto» den 18. Juli 1966”
 
Auf der beigefügten Zustellungskarte bestätigte Rechtsanwalt	als	Prozeßbevollmächtigter	der Klägerin den Er-
halt der Zustellung unter dem vom Büropersonal vorgestempelten zutreffenden Datum vom 16. Juli 1966. Die zugestellte beglaubigte Abschrift mit der Zustcllungsbescheinigung unter dem Datum vom 18. Juli 1966 wurde ihm bei dieser Gelegenheit nicht vorgelegto
 Auf Grund dor auf der zugcstollten beglaubigten Abschrift befindlichen Zustellungsbcscheinigung mit dem unzutreffenden Datum wurde der 18. Juli 1966 als Tag der Zustellung dem mit der Einlegung der Berufung beauftragten zweitinstanzlichen Anwalt mit von Rechtsanwalt	Unterzeichnetem	Schreiben
 mitgeteilt. Dieser legte am 17. August 1966 Berufung ein, die er in der Folge fristgemäß begründete. Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 8. August 1967 der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das auf den 16. Juli 1966 lautende Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts	vor-
golegt hatte, beantragte die Klägerin am 15«. August 1967 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Zur Begründung hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen s Nach hergebrachter Übung im Büro der Rechtsanwälte Hflfc und SUD werde dort die Post von einem Bürogehilfen geöffnet und von einer Hilfskraft mit dem Datumstempel versehen. Sie werde dann zunächst den Anwälten zur ersten Durchsicht auf Eilsachcn vorgelegt. Dann werde die Post im Büro woiterbearbeitet. Dabei sei hier das zugestellto Urteil zu den Akten gebracht und im Fristenkalender seien Berufungs-bzw. Vorfristen auf den 11., 12., 13«. und 15» August notiert worden, die auch auf der zugestellten Urteilsabschrift vermerkt worden seien. Dem sonst zuverlässigen Büropersonal sei
 die Abweichung zwischen Zustellungsdatum und Datum der Zustellungsbescheinigung nicht aufgefallen® Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Darstellung eidesstattliche Versicherungen vorgelegt«
Das Oberlandesgericht hat unter Versagung der Y/iederein-setzung die Berufung als unzulässig verworfen«. Die Revision erstrebt die Zulassung der Berufung«
Bntscheidungsgründe;
I. Das Berufungsurteil geht davon aus, daß die Frist für die Einlegung der Berufung durch eine am 16« Juli 1966 bewirkte Zustellung dos landgerichtlichen Urteils in Lauf gesetzt worden ist« Die Rügen, die die Revision hiergegen richtet, sind unbegründet«
1« Die zur Zustellung gelangte abgekürzte Urteilsabschrift besteht aua der Ablichtung von Seite 1 des Urteils und einer Ablichtung von Seite 2 bis zu dem Ende der Urteilsformel auf einem zweiten Blatt« Anschließend sind unter der Ablichtung die Namen der Richter und der Text des Ausfertigungsvermerks mit Schreibmaschine eingefügt« Der Beglaubigungsvermerk befindet sich auf dem oberen Teil des ersten Blattes« Beide Blätter sind mit zwei Heftklammern aneinandergeheftet«
a) Der Revision ist zuzugeben, daß in dieser abgekürzten Abschrift zweckmäßigerweise auf die Auslassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hingewiesen worden wäre« Durch diese Unterlassung entbehrt die abgekürzte Abschrift indessen weder eines wesentlichen Teils ihres Inhalts, noch ist sie, wie die Revision meint, nicht als solche zu erkennen« Die zur Erwägung
 
gestellte Verwechselung mit einem abgekürzten Urteil gemäß § 310 Abs. 2 ZF0 war schon deshalb nicht zu befürchten, weil ein solches regelmäßig nicht den Gegenstand einer Zustellung unter Anwälten bildete
 Die Revision verkennt nicht, daß nach herrschender Rechtsprechung für die Beglaubigung eine besondere Form nicht verlangt wird, es vielmehr genügt, wenn der ordnungsmäßig unterschriebene Beglaubigungsvermerk unmißverständlich da3 ganze Schriftstück deckt. Dies ist entgegen den Bedenken der Revision hier der Fall. Die Art der Anbringung des Vermerks gibt keinen Anlaß, ihn mit nur einem Teil der Gesamt-urkundc in Verbindung zu bringen. Insbesondere scheidet der Gedanke, die Beglaubigung nur auf die erste Seite zu beziehen, schon deshalb aus, weil diese in der Mitte der Ur-tcilsformel endet und für sich allein offensichtlich unvollständig ist.
b) Schließlich vermag auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die beiden Blätter in der linken oberen Ecke Spuren einer früheren Heftung aufweisen, nichts der Klägerin Günstiges darzutun. Die bloße Möglichkeit, daß diese Spuren auch von einer Verfälschung der Gesamturkunde durch unbefugtes Auswechoeln des angohefteten Blattes her-rühren könnten, gibt keinen Anlaß, von einem solchen Vorgang, den die Klägci’in selbst nie behauptet hat, auszugehen.
2) Die Revision gibt zu erwägen, ob nicht der Unterzeichnung des Beglaubigungs- und Zuatellungsvermerks mit einem späteren Datum der Wille zu entnehmen sei, die Zustellung erst an diesem Datum erfolgen zu lassen, so daß
A.
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ungeachtet des Eingangs der Urkunde am 16o die Zustellung erst am 18• Juli 1966 erfolgt wäre» Es kann dahinstehen, ob der zustellende Anwalt sich ausbedingen darf, daß die Zustellung erst zu einem Zeitpunkt angenommen werde, der später liegt als die tatsächliche Entgegennahme der Urkunde durch den Zustellungsempfänger, mit der Wirkung, daß die Zustellung dann nicht zu diesem früheren Zeitpunkt als vorgenommen gelten könnte; denn jedenfalls ist die bloße Tatsache, daß eine am Sonnabend einkommende Zustellung von Anwalt zu Anwalt mit einer auf den folgenden Montag lautenden Zustellungsbeschoinigung versehen ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht geeignet, eine solche Willensäußerung des Zustellenden zu dokumentieren (vgl«, BGH Beschluß vom 11 o Juni 1953 LM ZPO § 233 Nr. 37).
IIo Bas Berufungourteil hält einer rechtlichen Prüfung auch insoweit stand, als es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt»
1» Bas Urteil führt insoweit unter anderem aus:
Rechtsanwalt	habe	als Vertreter der Klägerin
 nicht, wie erforderlich, die äußerste Sorgfalt walten lassen» Ba er es geduldet habe, daß ihm die Zustellungskarte ohne die zugestellte Urkunde mit der Zustellungsbescheinigung vorgelegt worden sei, habe er sich jeder Möglichkeit eigener Poststellungen begeben» Wenn auch der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12» Februar 1965 (BGHZ 43, 148) ausgesprochen habe, daß der Anwalt die Feststellung von Beginn und Ende geläufiger Bechtsmittelfristen gut ausgebildeten und überwachten Angestellten überlassen
 
könne (ander« der VII. Zivilsenat, der in einer Entscheidung vom 20. März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967, 507 die hier verschiedene bisherige Linie der Rechtsprechung vertrete), so könne jedenfalls das hier geübte Verfahren nicht genügen, da nicht sichergestellt gewesen sei, daß die vom Personal vorgenommene Fristberechnung durch Vermerke in den Akten festgehalten wurde, damit dem Anwalt wenigstens bei späterer Vorlage der Akten eine Überprüfung möglich war; nur Vor-fristen und nicht Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist seien in den Akten vermerkt worden. Durch die Büroorganisation sei die fehlerfreie Feststellung des Zustellungsdatums nicht gewährleistet gewesen. Was in der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers und Bürogehilfen vom 16. Oktober 1967 behauptet worden sei, könne wegen verspäteten Vorbringens nach § 234 i.V.ra. § 236 ZPO nicht berücksichtigt worden und wäre auch nicht geeignet gewesen, zu anderer Beurteilung zu führen.
2« Der Entscheidung dos Berufungsgerichts ist im Ergebnis auch in diesem Punkte beizutreten.
Selbst wenn man unterstellt, daß Rechtsanwalt Feststellung des Fristbeginns und Berechnung der Frist für den Regelfall dem Büropersonal hätte überlassen dürfen und daß es ihm nicht schon zu dem Verschulden gereichte, daß er sich das Zustellungsbekenntnis ohne die zugestellte Urkunde zur Unterschrift vorlegon ließ (so aber BGH LM ZPO § 233 Nr. 37 und Beschluß vom 14. März 1967 - III ZB 22/66 - VersR 1967, 683), wäre jedenfalls die eindeutige und strikte Anweisung an die betreffenden Hilfskräfte unerläßlich gewesen, entv/eder für die Vormerkung der Fristen das Datum des Erapfangsbekennt-nisses zu notieren oder aber die vom Zustellenden vorbereitete
i
Zu3tellungsbescheinigung, wenn sie der Fristborechnung dienen sollte, hinsichtlich dos Datums zu prüfen und zu berichtigeno Daß eine solche Anweisung bestand und zuverlässig beachtet wurde, hat die Klägerin nicht, wie erforderlich, innerhalb der Frist des § 234 AbSc 1 ZPO behauptet und glaubhaft gemacht (vgl» BGH Beschluß vom 20o März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967, 507)*
Wenn die eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers Wvom 11. August 1967 besagt: "Im vorliegenden Falle hätte Herrn Rechtsanwalt	mit	der* Empfangs-
quittung .ooo gleichzeitig die abgekürzte Urteilsausfertigung vorgelegt werden müssen”, so wird aus dieser Erklärung nicht ersichtlich, worin die angeblich durch den Bürogehilfen	überwachte	“Regelung”	ira	ein-
zelnen bestand und in welcher Form sie den Lehrlingen zur Kenntnis gebracht und gegenwärtig gehalten wurde» Bedenken drängen sich umsomehr auf, als die Notierung der Fristen anscheinend Lehrlingen überlassen war (die Vorfristonnotierung auf dem zugestollten Urteil trägt das Handzeichen des Lehrlings Frl. MflP) und durch den Gehilfen nur eine Überwachung erfolgte.
Ob die erst nach Fristablauf vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 16. Oktober 1967 ausreichend gewesen wäre, kann offen bleiben, da sie das Versäumnis nicht mehr heilen konnte.
 
Auf die Angriffe der Revision gegen die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage des Anwaltsver-schuldcns kommt es demnach nicht an.
Hanebock	Dr»	Bode	Dr„ Weber
 Nüßgens	Dunz