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BGH · VI ZR 286/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 286/64

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats dos Oborlandosgerichts in Köln vom 20. Sie macht die Rechtavor-gängorin der Beklagten, die Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke der Stadt Kf^ (im folgenden GEW Yferkc genannt), für den Unfall verantwortlich und hat von ihr unter Hinweis auf § 1542 RVO Ersatz der Aufwendungen verlangt, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und noch entstehen. Hach Ansicht der Klägerin v/aren die GEW Werke verpflichtet, die Firma Bder Lieferung der Kobelmerkringe darauf hin-zuweison, daß die Merkringe aus Zellhorn bestanden und leicht in Brand gerieten. die Klägerin von der Beklagten u.a. 32.831,83 DM verlangt, die sie nach ihrer Behauptung den bei ihr versicherten Arbeitern aus Anlaß des Unfalls gezahlt hat. Sie hat, v/ie unstreitig ist, die GEW Werke übernommen und bestreitet nicht, als deren F.cchts-nachfolgerin passiv legitimiert zu sein, hält aber den Klogoanspruch für unbegründet. Im übrigen sei den vorletzten Arbeitern und dem Bauunternehmer bekannt gewesen, daß die Kabolmerkringe aus Zellhorn bestanden und deshalb feuergefährlich waren. Daß die Unterschrift erst geleistet worden ist, als gegen das Berufungsurteil schon Revision eingelegt war, kann keine Rolle spielen, denn ein solcher Mangel des Urteils kann auch dann noch wirksam behoben v/erden, wenn die Revision eine Verfahrcnsrüge auf diesen Mangel gestützt hat (BGHZ 18, 350)• Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht und angenommen, daß die Ersatzansprüche der verletzten Arbeiter nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die GEW Werke seien verpflichtet gewesen, die Firma auf die Fcuergofährlichkcit der Kabelmerkringe hinzuweisen. Dos Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die GEW Werke die Firma auf die Feuergefährlichkeit der Kahelmerkringe hin-gewieson hätten. Es nimmt an, daß die Arbeiter dann den Kübel mit den Kabelmerkringen nicht unmittelbar neben den Ofen gestellt oder ihn vor dem Anbrennen des Ofens aus dessen Nähe entfernt hätten. Das ergebe sich 3chon daraus, daß der Vorarbeiter nach seinen glaubhaften Angaben im Ermittlungsverfahren zuvor olle feuergefährlichen Stoffe, die ihm als solche erkennbar gewesen seien, aus der Nähe des Ofens entfernt habe. Das v/ar aber nach § 161 ZPO nicht erforderlich, weil es sich um ein Urteil handelt, gegen das nur die Revision zulässig ist. Sie übersieht, daß ein solcher Vermerk nicht erforderlich ist, v/enn das Urteil selbst den Inhalt der Zeugenaussagen enthält (vgl. Diese Pflicht ergibt sich einmal aus § 618 Abs.'1 BGB, der nach der ständigen Hecht-sprcchung des Bundesgerichtshofs sinngemäß auch auf Werkverträge anzuv/enden ist (BGHZ 5, 62 und 26, 565 > 370). Im vorliegenden Falle haben die GEW Werke dem Bauunternehmer und seinen Arbeitern Kabclmerkringe zur Verfügung gestellt, von denen ihre verantv/ortlichen Organe hätten wissen müssen, daß sie aus Zelluloid bestanden und leicht in Brand gerieten. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals entschieden, daß der Hersteller eines Erzeugnisses oder Gerätes unabhängig von einer vertraglichen Grundlage aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verpflichtet sein kann, die Käufer und Benutzer auf Gefahrenquellen hinzuv/eisen und sie über, die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu belehren (Urteile dos BGH vom 5* November 1955 Die Revision hält eine solche Aufklärung nicht für erforderlich, weil schon einem Laien ohne weiteres erkennbar gewesen sei, daß die Kabelmerkringe aus Zelluloid bestanden. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestollt, daß die Zellhorneigenschaft der Ringe für einen Laien nicht zu erkennen war. Einmal lagen ihm Kabelmerkringe aus Zelluloid, wie sie hier verwendet worden 3ind, und außer-dom Merkringe aus nicht brennbaren Kunststoff vor, so daß es sich ein eigenes Bild*davon machen konnte, ob der Grundstoff der Kabclmcrkringc leicht zu erkennen war. 4» Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Bauunternehmer und seine Arbeiter in dieser Präge Fachleute gewesen seien und als solche hätten erkennen müssen, daß die Kabolmcrkringc aus Zelluloid bestanden« Freilich waren sie in gewisser Weise fachkundig auf dem Gebiete des Tiefbaus. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß sie auch die nötige Sachkunde besessen hätten, um beurteilen zu können, aus welchem Material die bei der Kobelvorlegung benötigten Merkringe bestanden» Das Berufungsgericht hat mit Recht horvorgohobon, daß es sich bei diesen Ringen um ein verhältnismäßig unbedeutendes und jeweils nur in geringen Mengen geliefertes Hilfsmoterial handelt, dessen Verwendbarkeit zu dem Unterscheiden der Kabel nicht davon abhing, ob es aus Zelluloid oder einem anderen Kunststoff bestand« Schließlich konnte von den verletzten Arbeitern und von hinsichtlich der Beschaffenheit der Mcrkringo keine größere Sachkenntnis erwartet werden als von dem Oberingeniour der bei den GEW Werkt.; die Firma B^^pi sei vor 14 Jahren darüber aufgeklärt worden, daß die Kabelmerkringe aus Zelluloid waren, steht in Widerspruch zu dem, was das Berufungsgericht als unstreitig festgestollt hat. Nach dem Tatbestand des Berufungs-urtcils ist die Firma B^^p nicht darauf hingewiesen worden, daß die Ringe aus Zellhorn (ZolluMd) bestanden. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Behauptungen der Beklagten aus-oinandergesetzt, daß Zollhorn sich erst bei 140°C erhitze, daß bloße Ofenhitze über eine Entfernung von knapp 1 m die Entzündung nicht verursacht haben könne und daß ein Rotglühen des Ofens den Kausalzusammenhang unterbreche. Die Revision übersieht, daß der Blechkübcl mit den Ringen nicht knapp 1 m, sondern, wie unstreitig ist, 50 bis Bei diesem Sachverhalt konnte sich das Berufungsgericht die Ansicht des Sachverständigen Dr. Thcissen zu eigen machen, daß die starke Hitzeausstrahlung des Ofens zu der Zersetzung des Zelluloids geführt hot. Es brauchte keine Feststellungen darüber zu treffen, welcher Hitzegrad zu einer solchen Zersetzung von Zelluloid führt.'Ebenso wenig war es erforderlich, sich des näheren damit aus-oinanderzijsetzen, daß der Ofen bis zu dem Rotglühen erhitzt war, denn es kann keine Rede davon sein, daß hierdurch der ursächliche Zusammenhang zv/ischen dem Unterlassen der GEW Werke und dem Brandunfoll der Arbeiter unterbrochen worden sei. Sie hatten keinen Grund anzunehmen, daß von dem Kübel eine Gefahr ausgehen könnte, zu demal der Vorarbeiter andere feuergefährliche Gegenstände aus der Nähe des Ofens entfernt hatte. Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Sachverständigen Dr. Theisson übernommen, daß der Baustellenwagen eine Grundfläche von 3,5 x 3 m = 10,5 Qm hatte, so daß auf jeden Arbeiter 0,95 qm entfielen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß Bartlau den Kübel, aus dem bis dahin nur Schwaden gedrungen v/aren, auch dann nach draußen gebracht*glätte, wenn ein Fcuerlüschgorät vorhanden gewesen wäre, denn er hätte dos Herausschoffon des Kübels als die geeignete Schutzmaßnahme geholten und halten dürfen. Das Geschehen nach dem Entstehen der Stichflamme habe durch ein Feuerlöschgorät nicht verhindert werden können, weil die verletzten Arbeiter in jedem Fall danach getrachtet hätten, den Bauwagen möglichst schnell zu verlassen, ohne vorher die vor dem Wogen v/eiter brennenden Merkringc zu löschen.

Zitierte Normen: § 315 ZPO
OfenFirmaBerufungsgerichtZelluloidArbeiterdosRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 286/64
URTEIL
Verkündet am
8.Februar 1966 Kriogl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gas-, Elcktrizitäts- und Wasserwerke	AG-,	K(
R00straßo dB, vertreten durch den Generaldirektor ilhelm W
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Bau-Berufsgeno^senschaft
H000	vertreten
 schäftsführor Direktor Br» El
 durch ihren Hauptge-ebcnda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisions-beklagte,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1966 unter Mitwirkung dos'Senotspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfrctzschner	*	'
für Rocht erkannt:'
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats dos Oborlandosgerichts in Köln vom 20. Juli 1964 wird zurückgewi es on.
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Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand :
Die Klägerin ist dio gesetzliche Unfallversicherung für 10 Arbeiter, die am 27. November 1959 hoi einem Brond-unfall verletzt worden sind. Sie macht die Rechtavor-gängorin der Beklagten, die Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke der Stadt Kf^ (im folgenden GEW Yferkc genannt), für den Unfall verantwortlich und hat von ihr unter Hinweis auf § 1542 RVO Ersatz der Aufwendungen verlangt, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und noch entstehen.
Im November 1959 verlegte dio Firma Johann in deren Diensten die verletzten Arbeiter standen, im Aufträge der GE7 \:orke in der Schlenderhonorstraße in
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Erdkabel. Das dazu erforderliche Material wurde ihr jeweils von der Magazinverwaltung der GEW Werke zur Verfügung gestellt. Zu diesem Material gehörten u.a. sogenannte Kabolmerkringe. Das sind farbige Zollhornstreifen, die etwa 20 cm lang, 2 cm breit und etwa 1 mm dick sind, wie Uhrfedern ineinander gedreht sind und zur Markierung der irdkabcl dienen. Sie v/urden der Firma	jeweils	in kleineren Mengen, in Papier-
tüten oder offenen Kartons verpackt oder auf Bindfäden aufgereiht, zur Verfügung gestellt. Dabei wurde nicht darauf hingev/iesen, daß die Kabelmerkringe aua Zellhorn (Zelluloid) hergestollt waren.
Am 27- November 1959 hielten sich um die Mittagszeit 11 Arbeiter der Firma B^f^P in einem auf der Baustelle Schlenderhanorstraße stehenden Bauwagen auf, um dort ihre Mittagspause zu verbringen. In dem Wagen war unmittelbar am Ausgang ein Ofen aus Eisenblech aufgestellt. Neben ihm, etwa 30 bi.3 40 cm entfernt, stand eine Blcchtonne mit Zement und auf dieser Tonne ein Blechkübcl. Der Vorarbeiter	hatte	nach	der
 Darstellung der Klägerin alle ihm erkennbaren feuergefährlichen Stoffe (Holz, einen Kanister Benzin) aus der Nähe dos Ofens entfernt, hatte sich aber nicht davon überzeugt, was in dem Kübel war. Er bemerkte plötzlich, daß dem Blechkübcl gelbliche Schwaden entwichen, und entschloß sich, den Kübel nach draußen zu bringen. Als er am Ausgang des Wagens stand, entzündeten sich die Schwaden infolge der Zufuhr von Sauerstoff explosionsartig und riefen eine lange Stichflamme hervor. Diese schlug in den Y/agen hinein und verletzte bis auf eiiion Arbeiter, der aus dem Fenster sprang, alle an Gesicht und Händen. B^^B stieß den Kübel die Treppe hinunter, die zu dem Eingang dos Wagens führt. Vor der Treppe brann
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dor Inhalt deg Kübels weiter» Im Wagen entstand eine Panik, weil die Arbeiter fluchtartig zur Türe drängten. Durch die gegenseitige Behinderung kamen einige auf der Holztreppc zu Pall, fielen in das vor dem Wagen weiter brennende Feuer und wurden- dadurch noch schwerer verletzt.
Die Klägerin hat behauptet: Der in Brand geratene Kübel sei zu etwa 15 cm mit Zclluloid-Kabclmerkringen gefüllt gewesen. Diese hätten die explosiven Schwaden entwickelt. Zelluloid sei leicht brennbar, zersetze sich, wenn es in unmittelbarer Nähe eines stark geheizten Ofens gelagert werde, und könne dabei explosive und feuergefährliche Schwaden entwickeln. Den leitenden Angestellten der GEV/ Werke sei bekannt gewesen, daß die Kabelmerkringe aus Zelluloid waren. Hach Ansicht der Klägerin v/aren die GEW Werke verpflichtet, die Firma Bder Lieferung der Kobelmerkringe darauf hin-zuweison, daß die Merkringe aus Zellhorn bestanden und leicht in Brand gerieten.
Mit der Klage, hat. die Klägerin von der Beklagten u.a. 32.831,83 DM verlangt, die sie nach ihrer Behauptung den bei ihr versicherten Arbeitern aus Anlaß des Unfalls gezahlt hat.
Die beklagte Aktiengesellschaft hat beantragt, die Klage abzuwoisen. Sie hat, v/ie unstreitig ist, die GEW Werke übernommen und bestreitet nicht, als deren F.cchts-nachfolgerin passiv legitimiert zu sein, hält aber den Klogoanspruch für unbegründet.
Die Beklagte hat vorgotragen: Der in Brand geratene Kübel habe keine Zolluloid-Kobclmcrkringc, sondern andere
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Stoffe enthalten. Im übrigen sei den vorletzten Arbeitern und dem Bauunternehmer	bekannt	gewesen, daß die
 Kabolmerkringe aus Zellhorn bestanden und deshalb feuergefährlich waren. Daß sie aus Zelluloid waren, sei auch für einen Laien, jedenfalls aber für einen Fachmann erkennbar gewesen. Deshalb habe kein Anlaß bestanden, darauf hinzuv/oisen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.- Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben*
Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil wegen Verstoßes gegen § 315 Abo. 1 ZPO aufzuhebon und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise verfolgt sic ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
I.	Die Revision meint, das Berufungsurteil müsse aufgehoben werden, weil es gegen § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorstoße. Diese Ansicht kann nicht gebilligt worden. Allerdings hat der Vorsitzende dos Senats unter dem Urteil nur die Verhinderung des Landgerichtsrats Prof. Dr.	vermerkt,	ohne	auch	den Grund der Ver-
hinderung anzugeben, wie es § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorschrcibt. Dieser Mangel ist aber schon deshalb unerheblich, weil das Urteil inzwischen auch von Land-gerichtsrat Prof. Dr. Uunterschrieben worden ist. Da es jetzt die Unterschriften aller bei der Ent-
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Scheidung mitwirkenden Richter trägt, ist den Anforderungen dos § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO genügt. Daß die Unterschrift erst geleistet worden ist, als gegen das Berufungsurteil schon Revision eingelegt war, kann keine Rolle spielen, denn ein solcher Mangel des Urteils kann auch dann noch wirksam behoben v/erden, wenn die Revision eine Verfahrcnsrüge auf diesen Mangel gestützt hat (BGHZ 18, 350)•
II.	Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht und angenommen, daß die Ersatzansprüche der verletzten Arbeiter nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind. Es hält für bewiesen, daß sich in dem nahe bei dem Ofen stehenden Blechkübel ICabolmerkringe aus Zelluloid befunden haben.
Das Zelluloid hat sich, wie dos Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ^heissen entnimmt, infolge der starken Hitzeausstrahlung des Ofens zersetzt und dabei explosive und feuergefährliche Schwaden entwickelt, die sich dann entzündet und die Stichflamme hervorgerufen haben.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die GEW Werke seien verpflichtet gewesen, die Firma	auf	die
 Fcuergofährlichkcit der Kabelmerkringe hinzuweisen.
Nach seinen Feststellungen v/aren zu demindest dem für den Einkauf zuständigen Sachbearbeiter	der	GEW	Werke
 die Art und die Beschaffenheit der Ringe bekannt. Dagegen wußten weder der Bauunternehmer B^|^0 noch die verletzten Arbeiter, daß die Ringe aus Zelluloid hergcstellt und leicht brennbar waren. Ihnen als Laien, so nimmt das Berufungsgericht weiter an, sei die Zellhornoigenschrft der Ringe auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.
Dos Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die GEW Werke die Firma
 auf die Feuergefährlichkeit der Kahelmerkringe hin-gewieson hätten. Es nimmt an, daß die Arbeiter dann den Kübel mit den Kabelmerkringen nicht unmittelbar neben den Ofen gestellt oder ihn vor dem Anbrennen des Ofens aus dessen Nähe entfernt hätten. Das ergebe sich 3chon daraus, daß der Vorarbeiter nach seinen glaubhaften Angaben im Ermittlungsverfahren zuvor olle feuergefährlichen Stoffe, die ihm als solche erkennbar gewesen seien, aus der Nähe des Ofens entfernt habe.
III.	Das Berufungsurteil ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
1.	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die §§ 161, 313 ZPO verletzt. Allerdings sind die Aussagen der im Berufungsrechtszug vernommenen Zeugen nicht in dem Sitzungsprotokoll festgestellt worden.
Das v/ar aber nach § 161 ZPO nicht erforderlich, weil es sich um ein Urteil handelt, gegen das nur die Revision zulässig ist. In einem solchen Falle genügt es, v/enn die Aussagen des Zeugen in dem Urteil wiedergegebon werden und zwar derart, daß zwischen ihnen und ihrer Würdigung klar unterschieden wird. Diesen Anforderungen ist hier genügt, denn das Berufungsgericht hot den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen im Tatbestand seines Urteils wiedergegebon. Die Revision vermißt einen Aktenvermerk dC3 Berichterstatters über den Inhalt der Zeugenaussage. Sie übersieht, daß ein solcher Vermerk nicht erforderlich ist, v/enn das Urteil selbst den Inhalt der Zeugenaussagen enthält (vgl. das Urteil dos BGH vom 11. Oktober 1956 - II ZR 153/55 - NJW 1956, 1878).
2.	In der Sache selbst ist die Ansicht dos Berufungsgerichts zu billigen, daß die GEW Werke der Stadt K^P
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verpflichtet waren, die Firma B^HP darauf aufmerksam zu machen, daß die Kabclmerkringe aus Zelluloid bestanden und leicht in Brand gerieten. Diese Pflicht ergibt sich einmal aus § 618 Abs. '1 BGB, der nach der ständigen Hecht-sprcchung des Bundesgerichtshofs sinngemäß auch auf Werkverträge anzuv/enden ist (BGHZ 5, 62 und 26, 565 > 370). Hiernach ist der Besteller eines Werkes, der Geräte oder Material zur Verfügung stellt, aus dem Gedanken der Fürsorge verpflichtet, den Unternehmer vor den Gefahren zu warnen, die von diesen Geräten oder dem Material aus-gehen. Im vorliegenden Falle haben die GEW Werke dem Bauunternehmer	und seinen Arbeitern Kabclmerkringe
 zur Verfügung gestellt, von denen ihre verantv/ortlichen Organe hätten wissen müssen, daß sie aus Zelluloid bestanden und leicht in Brand gerieten. Das rechtfertigte die Annahme des Berufungsgerichts, daß die GEV/ Werke verpflichtet waren, die Firma B^|^^ auf diese Gefahr hinzuwoisen. Diese Pflicht bestand nicht nur gegenüber der Firma	als	der unmittelbaren Partnerin des
 Werkvertrages, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern, denn auch sie sind in den Schutz des Vertrages einzu-bczichen, weil die vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflicht auch ihnen gegenüber zu beachten war (vgl.
 BGHZ 26, 565, 571 und das Urteil dos BGH vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58 - TTJW 1959, 1676).
Darüber hinaus ergibt sich die Pflicht zu einem Hinweis auch aus der allgemeinen Pflicht zur Sicherung dos Verkehrs. Sie beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der eine Gofahronlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhclfen, auch verpflichtet ist, anderen eine ausreichende Sicherheit zu bieten (Urteil des BGH vom 50. Jcnuar 1961 - III ZR 226/59 - VcrsR 1961, 571).
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Er muß das ihm Zumutbare tun, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals entschieden, daß der Hersteller eines Erzeugnisses oder Gerätes unabhängig von einer vertraglichen Grundlage aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verpflichtet sein kann, die Käufer und Benutzer auf Gefahrenquellen hinzuv/eisen und sie über, die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu belehren (Urteile dos BGH vom 5* November 1955
- VI ZR 199/54 - VersR 1955, 765, vom 14. April 1959
- VI ZR 94/58 - VersR 1959, 523 und vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 152/58 - VersR I960, 342). Das Gleiche muß gelten, wenn die Gas-, Elcktrizitäts- und Y/asser-v/orke einer Stadt zu Arbeiten, die sie in Auftrag gegeben haben, Material zur Verfügung stellen, das leicht in Brand gerät.
3.	Die Revision hält eine solche Aufklärung nicht für erforderlich, weil schon einem Laien ohne weiteres erkennbar gewesen sei, daß die Kabelmerkringe aus Zelluloid bestanden. Damit setzt sie sich in V/iderSpruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, die das Gegenteil besagen. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestollt, daß die Zellhorneigenschaft der Ringe für einen Laien nicht zu erkennen war. Diese Feststellung konnte es entgegen der Ansicht der Revision ohne Hilfe eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde treffen. Einmal lagen ihm Kabelmerkringe aus Zelluloid, wie sie hier verwendet worden 3ind, und außer-dom Merkringe aus nicht brennbaren Kunststoff vor, so daß es sich ein eigenes Bild*davon machen konnte, ob der Grundstoff der Kabclmcrkringc leicht zu erkennen war.
Zum anderen hatte der Sachverständige Dr. von Recklinghausen, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt,
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in seinem Gutachten erJclärt, daß sich der Laie, der heute ein Kun'ststofferzougnis in die Hand bekomme, keine Gedanken darüber mache, aus welchem der zahlreichen Kunstsiofftypon, unter denen Zelluloid nur sehr selten vertreten sei, dieses Erzeugnis bestehe.» Sei dieser' Sachlage durften sich die GEV/ Werke nicht darauf verlassen, daß der Bauunternehmer und seine Leute die Zollhorncigenschaft der Ringe erkennen und von sich aus bei der Lagerung und bei der Verwendung der Ringe die nötige Vorsicht anwendon werden«
4» Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Bauunternehmer	und	seine	Arbeiter	in
 dieser Präge Fachleute gewesen seien und als solche hätten erkennen müssen, daß die Kabolmcrkringc aus Zelluloid bestanden« Freilich waren sie in gewisser Weise fachkundig auf dem Gebiete des Tiefbaus. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß sie auch die nötige Sachkunde besessen hätten, um beurteilen zu können, aus welchem Material die bei der Kobelvorlegung benötigten Merkringe bestanden» Das Berufungsgericht hat mit Recht horvorgohobon, daß es sich bei diesen Ringen um ein verhältnismäßig unbedeutendes und jeweils nur in geringen Mengen geliefertes Hilfsmoterial handelt, dessen Verwendbarkeit zu dem Unterscheiden der Kabel nicht davon abhing, ob es aus Zelluloid oder einem anderen Kunststoff bestand« Schließlich konnte von den verletzten Arbeitern und von	hinsichtlich	der	Beschaffenheit
 der Mcrkringo keine größere Sachkenntnis erwartet werden als von dem Oberingeniour	der	bei	den	GEW	Werkt.;
schon seit dom Jahre 1949 mit diesen Ringen zu tun hatte und ebenfalls nicht wußte, daß sie aus Zollhorn waren.
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5.	Die Behauptung der Revision? die Firma B^^pi sei vor 14 Jahren darüber aufgeklärt worden, daß die Kabelmerkringe aus Zelluloid waren, steht in Widerspruch zu dem, was das Berufungsgericht als unstreitig festgestollt hat. Nach dem Tatbestand des Berufungs-urtcils ist die Firma B^^p nicht darauf hingewiesen worden, daß die Ringe aus Zellhorn (ZolluMd) bestanden. Davon ist nach § 561 Abs. 1 ZPO boi der Beurteilung durch das Revisionsgericht auszugehen.
6.	Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Behauptungen der Beklagten aus-oinandergesetzt, daß Zollhorn sich erst bei 140°C erhitze, daß bloße Ofenhitze über eine Entfernung von knapp 1 m die Entzündung nicht verursacht haben könne und daß ein Rotglühen des Ofens den Kausalzusammenhang unterbreche. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, daß der Blechkübcl mit den Ringen nicht knapp 1 m, sondern, wie unstreitig ist, 50 bis
40 cm von dem Ofen entfernt gestanden hat. Bei diesem Sachverhalt konnte sich das Berufungsgericht die Ansicht des Sachverständigen Dr. Thcissen zu eigen machen, daß die starke Hitzeausstrahlung des Ofens zu der Zersetzung des Zelluloids geführt hot. Es brauchte keine Feststellungen darüber zu treffen, welcher Hitzegrad zu einer solchen Zersetzung von Zelluloid führt.'Ebenso wenig war es erforderlich, sich des näheren damit aus-oinanderzijsetzen, daß der Ofen bis zu dem Rotglühen erhitzt war, denn es kann keine Rede davon sein, daß hierdurch der ursächliche Zusammenhang zv/ischen dem Unterlassen der GEW Werke und dem Brandunfoll der Arbeiter unterbrochen worden sei.
7° Kitverschulden der vorletzten Arbeiter ist entgegen der Meinung der Revision boi dem fcstgostolltcn
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Sachverhalt nicht gegeben. Die Revision will ein Mitvorschulden darin sehen, daß der Ofen angeheizt wurde«, ohne daß sich die Arbeiter davon überzeugt hatten, v/as sich in dem Kübel in der Nähe des Ofens befand. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden, denn dieser Umstand allein rechtfertigt nicht den Vorwurf, daß die Arbeiter die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben. Sie hatten keinen Grund anzunehmen, daß von dem Kübel eine Gefahr ausgehen könnte, zu demal der Vorarbeiter	andere
 feuergefährliche Gegenstände aus der Nähe des Ofens entfernt hatte. Die Arbeiter hatten keinen Anlaß, in dieser Hinsicht noch weiteres zu tun. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, daß der Vorarbeiter B^f^^ seiner Aufgabe, für ihre Sicherheit während des Aufenthalts in dem Bauwagen zu sorgen, in ausreichendem Maße nochgekommen v/ar.
8. Ein etwaiges Verschulden des Bauunternehmers Becker brauchen sich die verletzten Arbeiter jedenfalls gegenüber den x>eliktsansprüchen nicht anrechnen zu lassen. Zudem ist nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht erwiesen, daß ihn überhaupt ein Verschulden an dem Unfall trifft.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Sachverständigen Dr. Theisson übernommen, daß der Baustellenwagen eine Grundfläche von 3,5 x 3 m = 10,5 Qm hatte, so daß auf jeden Arbeiter 0,95 qm entfielen. Es führt aus, daß damit dem § 6 Abs. 2 mit 1 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über die Bauunterkünfte (BGBl I 1959/S.44) entsprochen sei, wonach Baustollcnwogon, die als Tagcs-unterkünfte dienen, pro Arbeiter eine Bodenfläche von mindestens 0,75 qm aufweison müssen. Überdies spreche
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nichts dafür, daß es bei einem etwas größeren Wagen nicht auch zu der Panik gekommen wäre«
Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Feststellung in der Strafanzeige der Kriminalpolizei übersehen, daß die Breite des Wagens 2,10 m und die länge 3,60 m betrage, so daß für jeden der 11 Arbeiter nur eine Fläche von 0,69 qn zur Verfügung gestanden habe. Auch diese Rüge hot keinen Erfolg. 'Wenn mon*dio von der' Revision angeführten Maße zugrundelegt, ergibt sich eine Bodenfläche von 7,56 qm, so daß der Wagen nach der oben genannten Verordnung als Tagcsuritcrkunft für 10 Personen geeignet v/ar. Es ist nichts dafür getan, daß die geringfügige Überschreitung der zulässigen Personenzahl irgendeinen Einfluß auf den Ablauf des Unfalls gehabt hat. Daher ist ein etwaiger Verstoß gegen die Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über die Bauunterkünfte jedenfalls nicht ursächlich für den Unfall.
Aus der gleichen Erwägung hat das Berufungsgericht der Tatsache, daß kein Fouorlöschgerät vorhanden war, keine Bedeutung beigemeosen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß Bartlau den Kübel, aus dem bis dahin nur Schwaden gedrungen v/aren, auch dann nach draußen gebracht*glätte, wenn ein Fcuerlüschgorät vorhanden gewesen wäre, denn er hätte dos Herausschoffon des Kübels als die geeignete Schutzmaßnahme geholten und halten dürfen.
Das Geschehen nach dem Entstehen der Stichflamme habe durch ein Feuerlöschgorät nicht verhindert werden können, weil die verletzten Arbeiter in jedem Fall danach getrachtet hätten, den Bauwagen möglichst schnell zu verlassen, ohne vorher die vor dem Wogen v/eiter brennenden Merkringc zu löschen. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen
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auf tatsächlichem Gebiet unci geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Daß das Berufungsgericht dabei gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden»
9. Auch im übrigen enthält das Berufungcurteil keinen Rechtsfchler. Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Engels	Hanobeck	Dr»	Bode
 Bundesrichtcr Dr. Hauß ist beurlaubt»
Engels
 Dr. Pfrotzschncr