Auf die Revision der Erstbeklagten wird das Urteil des 1. September 1961 dahin abgeändert, daß die Schadenersatzpflicht der Erstbeklagten sowohl hinsichtlich der dem Grunde nach gerechtfertigten Leistungsansprüche, als auch hinsichtlich der getroffenen Feststellung auf die Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt wird. September 1957 gegen 12*30 Uhr die Autobahn von Heidelberg nach Mannheim mit einem Personenkraftwagen (Iler^-cedes 220), dessen Halterin die Zweitbeklagte war* Er wurde bei den Versuch, einen von der Drittbeklagten gehaltenen und den (nur in 1. Instanz beteiligten) Viertbeklagten gelenkten Lastzug zu überholen, nach links abgedrängt und geriet über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn* Dort stieß er mit einem Personenkraftwagen (Opel Kapitän) zusammen, dessen Pahrer und Halter der Ehemann bzw. Kaf^H^habc einen Lastwagen überholen wollen und vor dem Hinüberlenken von der rechten auf die linke Fahrbahn den rückwärtigen Verkehr nicht genügend beobachtet. Die Erot-Zv/oitbeklagte haben behauptet, der Fahrer des Lastzuges habe den Unfall allein verschuldet. Die beiden anderen Beklagten hingegen haben eine Unfallbeteiligung des Lastzuges mit der Behauptung in Abrede gestellt, sein Fahrer habe schon bei dem zweiten Blick in den Rückspiegel, noch vor dem Hinüber-wechseln auf die linke Fahrbahn, den Mercedes-Wagen auf dem Grünstreifen gesehen; wahrscheinlich sei er dorthin durch einen Personenwagen abgedrängt worden, der sich unstreitig hinter dem Lastzug befand. Entscheidungsgründes Die Revision der Erstbeklagten mußte Erfolg haben, soweit sic sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das Verhalten bei der versuchten Überholung des Lastzuges als schuldhaft angesehen und deshalb die Haftung der Erstbeklagten nach §§823, 1967 BGB bejaht hat. Das Berufungsgericht geht unter Hinweisen auf die Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon aus, daß der Überholende insbesondere im Schnellverkehr der Autobahnen das vorausfahrende Fahrzeug sorgfältig auf eine Überholungsabsicht seines Führers beobachten und seine Fährweise darauf einstellen muß. Es wirft Hjggpvor, sich nicht schon bei der Einleitung der Überholung um den Lastzug gekümmert und •unbeachtet gelassen zu haben, daß sich dieser nach links zur Mitte hin einordnete und eine nicht unbeträchtliche Strecke mit den linken Rädern hart an der Mittellinie entlangfuhr- Unter diesen Umständen, so meint der Tatrichter f habe sich H^^der Verdacht auf drängen müssen, daß der Fahrer des Lastzuges seinerseits zu dem Überholen ansetzen wollte und deshalb jeden Augenblick noch weiter nach links ausbiegen könnte. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, wie lang die "nicht unbeträchtliche Strecke" gewesen ist, die der Lastzug mit den linken Rädern hart an der Mittellinie entlangfuhr. Es konnte dies auch nicht, weil diese Fahrweise allein von dem Fahrer RafUD bezeugt worden ist, der die Strecke ganz unbestimmt mit etlichen hundert, vielleicht aber auch nur ein- Die Entfernung, auf die Hp(p das Hinüberlenken des Lastzuges hätte beobachten müssen, war demnach etwa ebenso groß wie die Strecke, die Rajtschan hart an der Mittellinie ent langgefahren ist. Die Wahrnehmbarkeit wird vielmehr in der Regel erot innerhalb dieses Raumes beginnen und im einzelnen stark von der Plötzlichkeit oder sonstigen Auffälligkeit der Bewegung abhängig sein, worüber das Berufungsgericht indessen ebenfalls keine Feststellungen zu treffen vermag- Unter diesen Umständen i3t die Annahme des Satrichters, daß Hifppdie seitliche Versetzung des Lastzuges bei der zu fordernden Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, nicht ausreichend begründet; der Vorwurf, habe damit einen Hinweis auf die eigene Überho lung c ab sicht Rappp^s schuldhaft übersehen, kann deshalb nicht bestehen bleiben. Eine fraglos wahrnehmbare Fahrt des Lastzuges hart entlang der Mittellinie ergab für sich allein keinen solchen Hinweis, Ein "Einordnen" zur Mitte hin, als das der IDatrichtor diese Fahrweise auffaßt, ist vor dem Überholen weder vorgeschrieben noch gebräuchlich. gung gestanden, der die Richtungsanzeiger zwar eingeschaltet haben Will, den Zeitpunkt aber unbestimmt in die Spanne zwischen den ersten und zweiten Blick in den Rückspiegel verlegt und damit die Möglichkeit offen läßt, daß die Betätigung erst unmittelbar vor dem Einbiegen auf die Überholungsfahrbahn erfolgt sein kann. Daß den Unfall noch hätte vermeiden können, als die Überholungsabsicht Ra^m^s für ihn erkennbar wurde, ist ebenfalls nicht dargetan. Demi die Möglichkeit, daß hm das Hinüberwechsein des Lastzuges zur Mittellinie, seine Blinkzeichen und seine Annäherung an einen langsamer vorausfahr enden Lastkraftwagen rechtzeitig hätte erkennen können, läßt sich auch nicht ausschließen. Die Revision der Erstbeklagten konnte deshalb nur den Erfolg haben, daß ihre Eintrittspflicht auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu begrenzen v/ar, während das Rechtsmittel der Zweitbeklagten, die ohnehin nur in diesem Umfang in Anspruch genemmen worden iet, erfolglos bleiben mußte. Über die Revision der Drittbeklagten ist damit bereits insoweit entschieden, als sie meint, daß die weit überwiegende Schuld an Unfall hei Hund nicht bei ihrem eigenen Fahrer suchen sei» und daß deshalb ihre gesamtschuldnerische Haftung für den Schaden entsprechend einzuschränken gewesen v/ärco Abgesehen davon, daß an dem erheblich gröberen Ver-kchroverstoß RaflHHBs in keinem Falle gezweifelt werden könnte, entfällt dieser Angriff schon deshalb, weil es an einem nachgcv/iesenen Verschulden überhaupt fehlt. Die Drittbeklagte hält demgegenüber andrer Auffassung fest, sie habe schon im Hinblick auf die Neuerteilung des Führerscheins darauf vertrauen dürfen, daß Rajtschan wieder das erforderliche Maß an Vorsicht und Besonnenheit für Drittbeklagten, daß ihr im Hinblick auf die Lage des Arbeitsmark-teo keine größere Sorgfalt aufgebürdet werden dürfe, als sie im Falle tatsächlich beobachtet worden ist»
Vi 2R 286/62 Verkünd et an 4. Februar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2182 099 Im Hamen des Volkes 10 der Frau Astrid itraße ir In dem Rechtsstreit gebo HflHA in 81 2. der Wür in S 3. der Firma straße r^ischenGaszählerfabrik t r aß e & Co«, GmbH, GmbH, Eisengroßhandlung in Beklagtenf Berufungsklägerinnen und Revisionskläger ihnen, - Prozeßbevollmächtigter zu 1) und 2): Rechtsanwalt Br.flHUft- - Pro2eßbeVollmachtigter zu 3): Rechtsanwalt Br. ■HÜB" gegen Frau Emilie V( M , geb. W in » 2. Elke ebenda, 3. Ute Vj^p, geb. am fEKKKD 1946, ebenda, zu 3) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode, Dr. Hatiß, Heinr. Meyer und Br. Pfretzachner für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Erstbeklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14o November 1962, soweit es diese Beklagte betrifft, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben. Auf die Berufung der Erstbeklagten wird das Urteil der 1 o Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 1. September 1961 dahin abgeändert, daß die Schadenersatzpflicht der Erstbeklagten sowohl hinsichtlich der dem Grunde nach gerechtfertigten Leistungsansprüche, als auch hinsichtlich der getroffenen Feststellung auf die Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt wird. Im übrigen werden die Rechtsmittel der Erstbeklagten zurückgewiesen. II. Die Revisionen der Zweitbeklagten und der Drittbeklag-tcn gegen das eingangs bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden zurückgev/iesen. III o Über die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz wird wie folgt befunden: 1) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen: die Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte als Gesamtschuldner 1/^^^^ die Erstbeklagte und die Drittbeklagte als Gesamtschuldner weitere 4/17; die Drittbeklagte weitere 7/34; die Klägerinnen l/2. 2) Von den außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagtcn tragen die Klägerinnen 12/17 und die Erstbeklagtc 5/17 • Die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten ganz. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann der Erstbeklagten, Geschäftsführer Waldemar ligp, befuhr an 25. September 1957 gegen 12*30 Uhr die Autobahn von Heidelberg nach Mannheim mit einem Personenkraftwagen (Iler^-cedes 220), dessen Halterin die Zweitbeklagte war* Er wurde bei den Versuch, einen von der Drittbeklagten gehaltenen und den (nur in 1. Instanz beteiligten) Viertbeklagten gelenkten Lastzug zu überholen, nach links abgedrängt und geriet über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn* Dort stieß er mit einem Personenkraftwagen (Opel Kapitän) zusammen, dessen Pahrer und Halter der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen, Kaufmann Albert war. Vg^und H^^verstarben infolge der er- littenen Verletzungen; die beiden Wagen wurden vollständig zerstört. Der Pahrer des Lastzuges wurde wegen fahrlässiger Tötung zu Strafe verurteilt. Die Klägerinnen haben die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, der Unfall sei sowohl von dem Pahrer des Lastzuges (RaUHP als auch dem des Mercedes-Personenwagens verschuldet worden. Kaf^H^habc einen Lastwagen überholen wollen und vor dem Hinüberlenken von der rechten auf die linke Fahrbahn den rückwärtigen Verkehr nicht genügend beobachtet. Hj^jpsei nach den Umständen zu schnell (120 km/st) gefahren und habe auf die Bewegungen des Lastzuges fälsch reagiert. Der Drittbeklagten haben die Klägerinnen mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung ihres Pahrcrs Ham^rorgew°rfen. Die Erstklägerin hat eine monatliche Hente von 1.700 DM für die Zeit vom 1. November 1957 bis zu dem 30. Juni 1982 sowie den Betrag von 7.190,03 DM nebst Zinsen begehrt und von diesoia Verlangen die Zweitbeklagte ausgenommen* Alle Klägerinnen haben ferner um die Feststellung geboten, daß ihnen die Beklagten ais Gesamtschuldner allen weiteren, unfallbedingten Schaden zu ersetzen haben - die Zweitbeklagte beschränkt auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes -, soweit die Ansprüche nicht auf So-zialvercicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Erot-Zv/oitbeklagte haben behauptet, der Fahrer des Lastzuges habe den Unfall allein verschuldet. Er habe sein Fahrzeug unvorhersehbar und so kurz vor dem Mercedes-Personenw$gen; zur linken Fahrbahn hinübergelenkt, daß für dessen Fahrer keine Möglichkei bestanden habe, das Unglück zu vermeiden. Die beiden anderen Beklagten hingegen haben eine Unfallbeteiligung des Lastzuges mit der Behauptung in Abrede gestellt, sein Fahrer habe schon bei dem zweiten Blick in den Rückspiegel, noch vor dem Hinüber-wechseln auf die linke Fahrbahn, den Mercedes-Wagen auf dem Grünstreifen gesehen; wahrscheinlich sei er dorthin durch einen Personenwagen abgedrängt worden, der sich unstreitig hinter dem Lastzug befand. Die Drittbeklagte hat ferner unter Beweis gestellt, daß sie den in ihren Diensten stehenden Fahrer Hafj| (sorgfältig ausgewählt und überwacht habe. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Die Berufungen, mit denen die Erst- und Zweitbc-klagte weiterhin die Klageabweisung, die Drittbeklagte die Beschränkung ihrer Haftung auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes erreichen wollten, sind erfolglos geblieben. Mit ihren Revisionen, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, verfolgen die Beklagten ihre Ziele des zweiten Rechtszuges weit* Entscheidungsgründes Die Revision der Erstbeklagten mußte Erfolg haben, soweit sic sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das Verhalten bei der versuchten Überholung des Lastzuges als schuldhaft angesehen und deshalb die Haftung der Erstbeklagten nach §§823, 1967 BGB bejaht hat. Das Berufungsgericht geht unter Hinweisen auf die Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon aus, daß der Überholende insbesondere im Schnellverkehr der Autobahnen das vorausfahrende Fahrzeug sorgfältig auf eine Überholungsabsicht seines Führers beobachten und seine Fährweise darauf einstellen muß. Es wirft Hjggpvor, sich nicht schon bei der Einleitung der Überholung um den Lastzug gekümmert und •unbeachtet gelassen zu haben, daß sich dieser nach links zur Mitte hin einordnete und eine nicht unbeträchtliche Strecke mit den linken Rädern hart an der Mittellinie entlangfuhr- Unter diesen Umständen, so meint der Tatrichter f habe sich H^^der Verdacht auf drängen müssen, daß der Fahrer des Lastzuges seinerseits zu dem Überholen ansetzen wollte und deshalb jeden Augenblick noch weiter nach links ausbiegen könnte. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, wie lang die "nicht unbeträchtliche Strecke" gewesen ist, die der Lastzug mit den linken Rädern hart an der Mittellinie entlangfuhr. Es konnte dies auch nicht, weil diese Fahrweise allein von dem Fahrer RafUD bezeugt worden ist, der die Strecke ganz unbestimmt mit etlichen hundert, vielleicht aber auch nur ein- I j ■' I K k 1 bio zweihundert Meter angegeben hat» Damit entbehrt aber der Vorwurf, Hf^habe "während der kritischen Zeitspanne" das "Einordnen" dos Lastzuges zur Mittellinie beobachten müssen, der tatsächlichen Grundlage0 Der Lastzug fuhr etwa halb so schnell wie der von H^p gelenkte Mercedes-Personenwagen (rund 60 km/st gegenüber 120 km/st), Er befand sich also stets in doj Mitte zwischen diesem und der späteren Unfallstelle, wo er ein-geholt wurde. Die Entfernung, auf die Hp(p das Hinüberlenken des Lastzuges hätte beobachten müssen, war demnach etwa ebenso groß wie die Strecke, die Rajtschan hart an der Mittellinie ent langgefahren ist. Auf "etliche hundert Meter", möglicherweise also auch 500 m und mehr, läßt sich aber eine solche Bewegung selbst bei Helligkeit und gerader Strecke durchaus nicht immer erkennen. Die Wahrnehmbarkeit wird vielmehr in der Regel erot innerhalb dieses Raumes beginnen und im einzelnen stark von der Plötzlichkeit oder sonstigen Auffälligkeit der Bewegung abhängig sein, worüber das Berufungsgericht indessen ebenfalls keine Feststellungen zu treffen vermag- Unter diesen Umständen i3t die Annahme des Satrichters, daß Hifppdie seitliche Versetzung des Lastzuges bei der zu fordernden Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, nicht ausreichend begründet; der Vorwurf, habe damit einen Hinweis auf die eigene Überho lung c ab sicht Rappp^s schuldhaft übersehen, kann deshalb nicht bestehen bleiben. Eine fraglos wahrnehmbare Fahrt des Lastzuges hart entlang der Mittellinie ergab für sich allein keinen solchen Hinweis, Ein "Einordnen" zur Mitte hin, als das der IDatrichtor diese Fahrweise auffaßt, ist vor dem Überholen weder vorgeschrieben noch gebräuchlich. Gefordert wird lediglich ein allmähliches Hinüberwechseln von der rechten auf die linke Fahr- bahn» Als einen Teil dieser Bewegung läßt es sich aber nicht ansehen, wenn ein Kraftfahrzeug über eine nicht unbeträchtliche Strecke hinweg gleichbloibend an der Mittellinie verharrt * Erfahrungsgemäß verhalten sich gerade lastzugfahrer auf der Autobahn häufig so, ohne ein Hinüberlenken auf die linke Fahrbahn zu beabsichtigen» Wenn diese Fahrv/eise auch nicht zu billigen ist, so vermag sie doch für sich allein, ohne das Hinzutret on der geringsten sonstigen Anzeichen für eine Überholungsabsicht, den Vertrauensgrundsatz für den nachfolgenden, schnelleren Verkehrsteilnehmer hoch nicht außer Kraft zu setzen» Solche anderen Anzeichen hat das Berufungsgericht nicht feststellcn können. Ob Hjfgpden unbekannten Lastkraftwagen, den RaflHBHl angeblich überholen wollte, hat sehen können, ist offen geblieben. Mit der Möglichkeit seines Vorhandenseins in dem nicht einsehbaren Baum vor dem Lastzug zu rechnen, ging über die Sorgfaltspflichten £^^3 hinaus (vgl« die Urteile des erkennenden Senats vom 1. April 1956 - VI ZE 60/57 « VersE 58/621 und vom 17- Oktober 1961 - VI ZR 36/61 - VersR 61, 1121 = VRS 21, 4*04 Br. 195).-Ob und wann die linken Blinklichter des Lastzuges betätigt worden sind, stellt das Berufungsgericht ebenfalls nicht fest. Ihm Mitte hierfür auch nur die eigene Angabe 2Ur Verfü- gung gestanden, der die Richtungsanzeiger zwar eingeschaltet haben Will, den Zeitpunkt aber unbestimmt in die Spanne zwischen den ersten und zweiten Blick in den Rückspiegel verlegt und damit die Möglichkeit offen läßt, daß die Betätigung erst unmittelbar vor dem Einbiegen auf die Überholungsfahrbahn erfolgt sein kann. Selbst wenn der Tatrichter dieser Darstellung gefolgt wäre, hätte er deshalb daraus nichts zu dem Bachteil der Erstbeklagten herleiten können. Hach alledem lassen sich keine Umstände nachweisen, die davon abbringen mußten, mit einem ungestörten Ablauf seines k ^ .'j fc-'l . ' s Überholmanövers zu rechnen» Durfte er jedoch dieser Überzeugung sein, so war er nicht verpflichtet, gleichwohl Warnzeichen absj geben (Senatsurtoil vom 17» Januar 1961 - VI ZR 81/60 = VergR 320) odor seine an sich nicht zu beanstandende Geschwindigkeit herabzusetzen. Daß den Unfall noch hätte vermeiden können, als die Überholungsabsicht Ra^m^s für ihn erkennbar wurde, ist ebenfalls nicht dargetan. Der Schuldvorwurf des Berufungsge. riehts läßt sich deshalb nicht aufrecht erhalten? auf die Rüge der Revision, daß die angebliche Fahrt entlang der Mittellinie lediglich eine Schutzbehauptung sei, der der Tatricl tor nicht hätte erliegen dürfen, braucht nicht mehr eingegangon zu werden. Andererseits ergibt sich entgegen der Meinung der Revision,] daß von einem geführten Entlastungsbeweis der Erstbeklagten nach § 18 Abs. 1 StVG oder der Zweitbeklagten nach § 7 Abs. 2 StVG keine Rede sein kann. Demi die Möglichkeit, daß hm das Hinüberwechsein des Lastzuges zur Mittellinie, seine Blinkzeichen und seine Annäherung an einen langsamer vorausfahr enden Lastkraftwagen rechtzeitig hätte erkennen können, läßt sich auch nicht ausschließen. Die Revision der Erstbeklagten konnte deshalb nur den Erfolg haben, daß ihre Eintrittspflicht auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu begrenzen v/ar, während das Rechtsmittel der Zweitbeklagten, die ohnehin nur in diesem Umfang in Anspruch genemmen worden iet, erfolglos bleiben mußte. Über die Revision der Drittbeklagten ist damit bereits insoweit entschieden, als sie meint, daß die weit überwiegende Schuld an Unfall hei Hund nicht bei ihrem eigenen Fahrer suchen sei» und daß deshalb ihre gesamtschuldnerische Haftung für den Schaden entsprechend einzuschränken gewesen v/ärco Abgesehen davon, daß an dem erheblich gröberen Ver-kchroverstoß RaflHHBs in keinem Falle gezweifelt werden könnte, entfällt dieser Angriff schon deshalb, weil es an einem nachgcv/iesenen Verschulden überhaupt fehlt. Die Revision der Drittbeklagten wendet sich ferner dage? gen, daß beide Vorinstanzen den angestrebten Ehtlastungsbev/cis (§ 831 Abs, 1 Satz 2 BGB) hinsichtlich des angestellten Fahrers Ra^m als mißlungen angesehen haben. Auch in diesem Funkt kann sie keinen Erfolg haben. Die Würdigung der zur Entlastung dargelegten Umstände ist eine tatricht erliche Aufgabe, die das Berufungsgericht in rechtlich nicht anfechtbarer Weise erfüllt hat. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte sind sämtlich gesehen und im einzelnen erwogen worden, So insbesondere die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach der Bestrafung Rajtschans und die läge des Arbeitsmarktes, auf dem stellungsuchende Last-wagenfahrcr kaum noch zu finden sind. Die Drittbeklagte stützt sich auf diese beiden Punkte in einer Weise* durch welche die Beanstandungen der Vorinstanzen nur noch bestätigt werden. Diese gehen im Kern dahin, daß die Grundauffassung der Drittbeklagten hinsichtlich ihrer Auswahl- und Öberwachungspflichten zu lasch ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht hervorgehoben, daß nicht nur an die technische, sondern auch an die charakterliche Eignung eines Fernlastfahrers, sehr strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Drittbeklagte hält demgegenüber andrer Auffassung fest, sie habe schon im Hinblick auf die Neuerteilung des Führerscheins darauf vertrauen dürfen, daß Rajtschan wieder das erforderliche Maß an Vorsicht und Besonnenheit für 10 : -i ! •> iv." f - die ihm übertragene Aufgabe besitze» In Verbindung mit ihrem ■ sicherlich zutreffenden Hinweis, daß sie auf jeden verfügba- I rcn Kraftfahrer dringend angewiesen sei, ergibt sich daraus ■ ihre Praxis, einen Pahrer unbeschadet seiner Vorgeschichte ein-B zuoetzen, wenn er nur wieder im Besitz eines Führerscheins ist B und keine neuerlichen Vorkommnisse gegen seine Eignung sprechen,* Ilit Recht hat es das Berufungsgericht in diesem Sinne gewürdigt, daß sich die Drittbeklagte für die Einzelheiten des Unfalls nicht interessiert hat* der zur Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen Ka^m|^ geführt hat, und daß sie überdies eine Haftstrafe von zwei Wochen wegen Fahrens unter Alkoholwirkung als “äußerst geringfügig“ angesehen hat« ^]Auf derselben Linie liegt das schon vom Landgericht erörterte Schreiben der Drittbeklag-ten, mit welchem, sie unter Hinweis auf ihren Kräftemangel um die Rückgabe des Führerscheins an EafBBBB gebeten hat, ehe das Verfahren wegen des vorliegenden Unfalls abgeschlossen war, bei dem zwei Menschen getötet worden sind» Hätte die Drittbeklagte, wie es bei dem gegebenen Anlaß ihre besondere Pflicht gewesen wäre, ihr Augenmerk auf die charakterliche Zuverlässigkeit R^BBBBB8 gerichtet, so hätte sie es - mit dem Berufungsgericht - ,rauch als Ausdruck einer bedenklichen Unzuverlässigkeit anoehen müssen, daß er während der Verbüßung seiner Haft-sträfe dor Arbeit ohne Erklärung -pej®: Entschuldigung kurzerhand fcrnblieb» Sie hätte es dann nicht bei einer allgemeinen Belehrung und der überwiegend technischen Überwachung durch ihren G-aragenmeister bewenden lassen und sich dabei beruhigen dürfen, daß R&BHHB während seiner Tätigkeit als Beifahrer keinen Anlaß zu Klagen gab» Mit Eepht ist das Berufungsgericht auf die insoweit erbotenen Bev/eise nicht eingegangen, weil die Drittbeklagte auf diesem Wege keinen verläßlichen Aufschluß in dem entscheidenden Punkt gewinnen konnte» Wollte sie Ra trotz allem» was ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, überhaupt wieder als Kraftfahrer verwenden, so hätte sie dies nur unter Anwendung der äußersten Sorgfalt tun dürfen» Dazu hätten in erster Linie unvermutete, auf die Persönlichkeit gerichtete Kontrollen während kleinerer, versuchsweise zugelassener Fahrten gehört» Wenn die Drittbeklagte Rajt-schan ohne eine solche Vergewisserung mit einem schweren Forn-lastzug auf die Autobahn geschickt hat, so hat sie gewiß ihre Verantwortung als Dienstherrin zu leicht genommen» Dieser kann oie auch nicht dadurch entgehen, daß sie auf ihre besondere Lage als Großbetrieb verweist. Sie mag danach als befugt anzusehen sein, die Auswahl und Überwachung ihrer Kraftfahrer einem höheren Angestellten zu übertragen» Alsdann müssen aber die die- ■ sem zu erteilenden allgemeinen Richtlinien so gehalten sein, ^ ;| daß aus ihnen das Haß der unbedingt zu erfüllenden Anforderungen hinlänglich hervorgeht»Daß es hieran auf jeden Fall gefehlt j hat, ergibt sich aus der ausdrücklich vertretenen Ansicht der j Drittbeklagten, daß ihr im Hinblick auf die Lage des Arbeitsmark-teo keine größere Sorgfalt aufgebürdet werden dürfe, als sie im Falle tatsächlich beobachtet worden ist» ■ ui. :j Bs ergibt sich, daß nur die Revision der Erstbeklagten j eine teilweise Aufhebung und Abänderung des Berufungsurteils | zu ihren Gunsten rechtfertigt, während die Revisionen der j Zweit- und Drittbeklagten als unbegründet zurückgewiesen werden 1 mußten» ’ | • A ■i 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97» 92 ZPO«, • ’} • y Engels Bundesrichter Dr«. Bode Dr. Hauß ist erkrankt. Engels Meyer Br» Pfretzschner f t «■ i l i