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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels sowie der Bundesrichter Haneheck, Dr. Hauß, Heinr. Dezember 1953 gründeten der Kläger, der Beklagte als Vertreter seiner Ehefrau Klara und die durch Karl vertretene GmbH die Inund Export GmbH & Co." mit dem Sitz in Jeder Gesellschafter sollte eine Einlage von 10.000 UM leisten. Der Kläger zahlte den Betrag voll ein und gewährte der GGmbH ein Darlehen von 10.000 DM, mit dem diese ihre Verpflichtung erfüllte« Klara zahlte nur 3«000 DM in bar. In Höhe von 7.000 DM rechnte sie mit einer ihr abgetretenen Forderung des Beklagten auf, die er für seine Idee der Errichtung der Fischstuben beanspruchte. Im Vertrauen auf diese Darstellung, so hat der Kläger vorgetragen habe er dem Beklagten von sechs solchen Raten je 500 DII überlassen. In tatsächlicher Hinsicht hat er bestritten, dem Kläger die Erstattung von 5*000 DU wegen der GründungsVorgänge versprochen und ihn beim Erwerb des G®BB§~Anteils getäuscht zu haben. Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich unzulässig auf den nicht vorgetragenen Inhalt der Schiedsgerichtoakten bezogen, ist unbegründet. Es handelt sich - mit einer Ausnahme - um eben jene Vernehmungsniederschriften, die zweifelsfrei in diesem Rechtsstreit vorgetragen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind. In der Sache bezweifelt auch die Revision nicht, daß sich die vorgetragenen Abreden der Parteien hinsichtlich der von zu zahlenden 10.000 DM gegenseitig ausschließen, und daß es dem Kläger obgelegen hätte, die Richtigkeit seiner Darstellung zu beweisen. Es ist ihr zuzugeben, daß die Bemerkungen des Berufungsgerichts über einen Widerspruch in der Haltung de3 Klägers irrtümlich oder zu demindest mißverständlich sind. Insoweit kommt es auf den Zeitpunkt an« Solange der Kläger der angeblichen Behauptung des Beklagten vertraut haben will, daß jene 10.000 DM als für den Beklagten bestimmte Provision zahle, mußte er freilich nach der Überlassung von 3.000 BK aus den eingegangenen Raten der Ansicht sein, er habe nur noch auf weitere 2.000 DM Anspruch. Denn damit wäre der Betrag von insgesamt 5.000 DH, auf den sich der Kläger in dem Streit um den sogenannten "good will” mit dem Beklagten geeinigt haben will, beglichen gewesen. Aus der Erkenntnis, daß FIHHBBP lediglich seine Darlehens-schuld an den Kläger zurückzahlte, folgte notwendig, daß die erlangten 3.000 DM nicht der Tilgung einer angeblich vom Beklagten eingegangenen Verbindlichkeit in Höhe von Der Revision ist indessen nicht zuzugeben, daß das Berufungsurteil auf einem solchen Mißverständnis der Darlegungen des Klägers beruhe. Denn der Tatrichter hat Folgerungen aus der in Wirklichkeit nicht geleisteten Erstattung von 3.000 DM durch den Beklagten nur für eine Zeit gezogen, als der Kläger selbst noch an diesen Zahlungsgrund geglaubt haben will. Gleichwohl hat er Dr. OHHHHMnicht geantwortet, daß er sich inzwischen mit dem Kläger auf die Erstattung von 5.000 DM geeinigt und hierauf schon 3.000 DM aus der Provision FfliHIIBi gezahlt habe. das Berufungsgericht aus dem - bis dahiii richtig verstandenen - Vortrag des Klägers nicht gezogene Von einer Gründung des gesamten Urteils auf einen verkannten Parteivortrag kann hiernach keine Rede sein« Zu Unrecht meint die Revision, daß sich aus dem zutreffend aufgefaßten Klagevorbringen bereits seine innere Glaubwürdigkeit ergebe * Sie weist darauf hin, daß der Beklagte "ja" bereit gewesen sei, sich volle 5«000 DH im Innenverhältnis mit dem Kläger anrechnen zu lassen, was für die behauptete Einigung auf diesen Betrag im Streit um den ’’good will" spreche« Der Beklagte hat indessen nicht nur diese Bereitschaft, sondern schon die Voraussetzungen einer solchen Anrechnung stets in Abrede gestellte Er hat bestritten, die von zu zahlenden Die Revision nimmt mithin in ihrem Ausgangspunkt gerade jenen Sachverhalt als gegeben an, der unter den Parteien streitig ist und vom Kläger nicht bewiesen werden konnte. Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte den auf ihn entfallenen Betrag von 3.000 DM aus den Zahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat, sondern in Erfüllung einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, die zur Tilgung des Darlehens eingehenden Raten hälftig zu teilen. Beklagten und schließt schon für sich allein die Darstellung des Klägers aus. Das Berufungsgericht hat mit Recht erwogen, daß der Kläger eine dahingehende - angebliche - Erzählung des Beklagten selbst bei Vorspiegelung eines Kaufpreises von 30.000 Ei schwerlich geglaubt haben könnte.

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Volltext der Entscheidung

X fr
BUNDESGERICHTSHOF
2036 OoO
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
14« Februar 196? Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Henryk lifllBiHBs tr aß
m
Klägers, Berufungsklägors und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Heinrich
M^^H^m^^straße
 in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 jib
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels sowie der Bundesrichter Haneheck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt .
Von Rechts wegen Tatbestand;
Durch Vertrag vom 20. Dezember 1953 gründeten der Kläger, der Beklagte als Vertreter seiner Ehefrau Klara und die durch Karl	vertretene
 GmbH die	Inund Export
 GmbH & Co." mit dem Sitz in	Jeder	Gesellschafter
 sollte eine Einlage von 10.000 UM leisten. Der Kläger zahlte den Betrag voll ein und gewährte der GGmbH ein Darlehen von 10.000 DM, mit dem diese ihre Verpflichtung erfüllte« Klara	zahlte	nur	3«000 DM in bar.
In Höhe von 7.000 DM rechnte sie mit einer ihr abgetretenen Forderung des Beklagten auf, die er für seine Idee der Errichtung der Fischstuben beanspruchte.
 
Der Kläger erwarb durch Vertrag vom 26. Juli 1954 den Geschäftsanteil der CHHP GrnbHj die Hälfte hiervon trat er zwei Tage später an Klara	ab?	so	daß
 nunmehr beide zu 50 $ an dem Unternehmen beteiligt waren. Im Mai 1955 riefen beide Gesellschafter das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht mit dem Ziel der Ausschließung des anderen Partners an. Der Kläger unterlag; er wurde ausgeschlossen und Klara PflHHHV befugt, das Unternehmen gegen Zahlung von 95»000 DM allein fortzuführen.
Der Kläger hat vom Beklagten 8.000 DM nebst Zinsen begehrt. Er hat behauptet, zur Erstattung von 5.000 DM habe sich der Beklagte verpflichtet, nachdem er die Unhaltbarkeit eines Vergütungsanspruchs von 7.000 DM für seine Gründungsidee habe einräumen müssen. Weitere 5.000 IM habe der Beklagte erschlichen, als er beim Erwerb des Geschäftsanteils für beide Seiten als Bevollmächtigter tätig gewesen sei. Er habe mit	§	als	Vertreter dor
 einen Übernahmepreis von 20.000 DM vereinbart. Dem Kläger habe er jedoch einen Preis von 30.000 DM und folgende Abreden vorgespiegelt: 10.000 DM seien gegen eine (unstreitige) Darlehensforderung des Klägers gegen
 verrechnet worden. Dieser habe nunmehr dem Beklagten
10.000	DM als Provision versprochen. Davon solle der Kläger 5.000 DM zu dem Ausgleich der eingangs genannten Verbindlichkeit des Beklagten erhalten. Deshalb v/erde (HBP die ursprünglich zur Darlehenstilgung bestimmten Monatsraten von 1.000 DM unverändert an den Kläger zahlen, damit dieser sie jeweils mit dem Beklagten teile. Im Vertrauen auf diese Darstellung, so hat der Kläger vorgetragen habe er dem Beklagten von sechs solchen Raten je 500 DII überlassen. Den Betrag von 5.000 IM habe der Beklagte
JO
 
betrügerisch oder zu demindest ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß er insgesamt die mit der Klage verlangten 80OOO DM schulde.
Der Beklagte hat um Klageabv/eisung gebetene Er hat die Einreden des Schiedsvertrages und der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben. In tatsächlicher Hinsicht hat er bestritten, dem Kläger die Erstattung von 5*000 DU wegen der GründungsVorgänge versprochen und ihn beim Erwerb des G®BB§~Anteils getäuscht zu haben. Bei den Verkaufsverhandlungen, so hat der Beklagte behauptet, sei es ihm zusätzlich gelungen, PHHHHP zur Tilgung der offenen Darlehensschuld von 10.000 DM in wechselmäßig gesicherten Monatsraten von 1.000 DM zu bestimmen; daraufhin sei zwischen den Parteien die hälftige Teilung der eingehenden Beträge vereinbart worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewie3en. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich unzulässig auf den nicht vorgetragenen Inhalt der Schiedsgerichtoakten bezogen, ist unbegründet. Der Kläger hat schon in der Klageschrift, der Beklagte in der Klagebeantwortung auf diese Akten verwiesen und um ihre Beiziehung gebeten. Das Landgericht hat den Anträgen stattgegeben und die Akten
 
zun Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Sitzung niederschrift vom 18. Januar 1961). In ihren anschlie 13enden Schriftsätzen haben die Parteien vielfach auf das Schiedsverfahren, insbesondere die dortigen Zeugenaussagen verwiesen» Gleichwohl sind die in Betracht kommenden Zeuge] antragsgemäß vor dem Prozeßgericht vernommen worden, wobei ihre Aussagen im Schiedsverfahren teilweise als Erinnerung! stütze oder zu dem Vergleich herangezogen worden sind» Es kann also nicht gerügt werden, daß die Vernehmung der Zeugen unzulässig durch eine Bezugnahme auf die Niederschriften im Schiedsverfahren ersetzt worden sei. Ebenso wenig ist es ein Mangel des Berufungsurteils, daß sein Tatbestand nur summarisch auf die Schiedsgerichtsakten Bezug nimmt. Wie dio Revision selbst wiedergibt, hat das Berufungsgericht in den Gründen die Stellen genau bezeichnet, die es in seine Würdigung einbezogen hat. Es handelt sich - mit einer Ausnahme - um eben jene Vernehmungsniederschriften, die zweifelsfrei in diesem Rechtsstreit vorgetragen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind. Die Ausnahme betrifft den Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und	vom	28.	Juli	1954,
deren Inhalt ebenso unstreitig war wie ihre Bestimmung,
 zur Unterschrift vorgelegt zu werden. Ein Vor-fahronsverstoß liegt hiernach insgesamt nicht vor* das Berufungsgericht hat weder Bev/eisanträge übergangen noch in seinem Urteil Unklarheit über das Parteivorbringen gelassen oder nicht vorgetragene Schriftstücke verwertet.
Nur wenn einer dieser Fälle zu rügen wäre, könnte aber in der Bezugnahme auf dio Akten ein Aufhebungsgrund gefunden werden (vgl. BGH Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/55 = LM ZPO § 295 Nr. 9).
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In der Sache bezweifelt auch die Revision nicht, daß sich die vorgetragenen Abreden der Parteien hinsichtlich der von	zu	zahlenden	10.000 DM gegenseitig
 ausschließen, und daß es dem Kläger obgelegen hätte, die Richtigkeit seiner Darstellung zu beweisen. Das ist ihn nach der Überzeugung der Vorinstanzen - wie übrigens auch des Schiedsgerichts - nicht gelungen. Die Revision beschränkt sich auf Angriffe gegen die BeweisWürdigung.
Es ist ihr zuzugeben, daß die Bemerkungen des Berufungsgerichts über einen Widerspruch in der Haltung de3 Klägers irrtümlich oder zu demindest mißverständlich sind. Insoweit kommt es auf den Zeitpunkt an« Solange der Kläger der angeblichen Behauptung des Beklagten vertraut haben will, daß	jene	10.000 DM als für den Beklagten
 bestimmte Provision zahle, mußte er freilich nach der Überlassung von 3.000 BK aus den eingegangenen Raten der Ansicht sein, er habe nur noch auf weitere 2.000 DM Anspruch. Denn damit wäre der Betrag von insgesamt 5.000 DH, auf den sich der Kläger in dem Streit um den sogenannten "good will” mit dem Beklagten geeinigt haben will, beglichen gewesen. Anders mußte die Haltung des Klägers jedoch nach seiner angeblichen Aufklärung über den wahren (und unter den Parteien unstreitigen) Sachverhalt werden. Aus der Erkenntnis, daß FIHHBBP lediglich seine Darlehens-schuld an den Kläger zurückzahlte, folgte notwendig, daß die erlangten 3.000 DM nicht der Tilgung einer angeblich vom Beklagten eingegangenen Verbindlichkeit in Höhe von
5.000	DM dienen konnten. Unter der vom Kläger behaupteten Voraussetzung, daß diese Verbindlichkeit begründet worden war, mußte der Kläger nun folgerichtig die vollen 5.000 DM
 
vom Beklagten fordern, wie dies mit der Klage geschehen ist.
Der Revision ist indessen nicht zuzugeben, daß das Berufungsurteil auf einem solchen Mißverständnis der Darlegungen des Klägers beruhe. Denn der Tatrichter hat Folgerungen aus der in Wirklichkeit nicht geleisteten Erstattung von 3.000 DM durch den Beklagten nur für eine Zeit gezogen, als der Kläger selbst noch an diesen Zahlungsgrund geglaubt haben will. Es handelt sich einmal um die Vorhaltungen, die der Rabbiner Dr. OHMIBB dem Beklagten im Caf& RflHBBl wegen der Einbehaltung von
7.000	DM bei der Gesellschaftsgründung gemacht hat. Zu
 dieser Zeit fußte der Beklagte nach der Darstellung des Klägers noch auf der unentdeckten Täuschung. Gleichwohl hat er Dr. OHHHHMnicht geantwortet, daß er sich inzwischen mit dem Kläger auf die Erstattung von 5.000 DM geeinigt und hierauf schon 3.000 DM aus der Provision FfliHIIBi gezahlt habe. Diesen Umstand konnte das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich dahin würdigen, daß er gegen die Darstellung des Klägers spreche. Der zweite Vorfall ist die Unterredung der Parteien, die im Dezember 1954 - auch noch vor der angeblichen Aufdeckung der Täuschung - in Gegenwart des Bücherrevisiors Höfle stattgefunden hat. Bei dieser Gelegenheit hat der Kläger selbst, wie	bekundet	hat,	den	vollen	Betrag	von
7.000	DM vom Beklagten verlangt, worauf dieser jegliche Zahlung verweigert hat. Beides war mit der angeblich nicht nur getroffenen, sondern teilweise schon erfüllten Vereinbarung, an die der Kläger noch geglaubt haben will, schlechterdings nicht vereinbar. Sonstige Schlüsse hat
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das Berufungsgericht aus dem - bis dahiii richtig verstandenen - Vortrag des Klägers nicht gezogene Von einer Gründung des gesamten Urteils auf einen verkannten Parteivortrag kann hiernach keine Rede sein«
Zu Unrecht meint die Revision, daß sich aus dem zutreffend aufgefaßten Klagevorbringen bereits seine innere Glaubwürdigkeit ergebe * Sie weist darauf hin, daß der Beklagte "ja" bereit gewesen sei, sich volle 5«000 DH im Innenverhältnis mit dem Kläger anrechnen zu lassen, was für die behauptete Einigung auf diesen Betrag im Streit um den ’’good will" spreche« Der Beklagte hat indessen nicht nur diese Bereitschaft, sondern schon die Voraussetzungen einer solchen Anrechnung stets in Abrede gestellte Er hat bestritten, die von	zu	zahlenden
10.000	DM als angebliche Provision für sich in Anspruch genommen zu haben. Stand der Betrag aber demnach (wie es tatsächlich der Pall war) dem Kläger zu, so konnte ihm der Beklagte hieraus nichts in Anrechnung auf eine eigene Verbindlichkeit überlassen. Die Revision nimmt mithin in ihrem Ausgangspunkt gerade jenen Sachverhalt als gegeben an, der unter den Parteien streitig ist und vom Kläger nicht bewiesen werden konnte.
Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte den auf ihn entfallenen Betrag von 3.000 DM aus den Zahlungen	nicht	ohne
 rechtlichen Grund erlangt hat, sondern in Erfüllung einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, die zur Tilgung des Darlehens eingehenden Raten hälftig zu teilen. Da3 entspricht dem stets gleichgebliebenen Vortrag des
 
Beklagten und schließt schon für sich allein die Darstellung des Klägers aus.
Die Revision sieht einen Widerspruch und denkgesetzlichen Verstoß darin, daß das Berufungsgericht eine Provision von 10,000 DM hei einem Geschäft über 20.000 EI (Verkauf des Cosmos-Anteils) als unglaubwürdig hoch, eine Vergütung von 5*000 M aus den erhalten gebliebenen 10.000 (Darlehensschuld	jedoch als verständlich an-
gesehen hat, obwohl es sich jeweils um eine Zuwendung von 50 $> der Hauptsumme gehandelt habe. Damit werden die beiden in Rede stehenden Provisionen indessen aus dem Zusammenhang gelöst, der allein das Verständnis ermöglicht, Freisehne r hatte unstreitig für den Gfll^^-Anteil mehr als
20.000	DM zu erlösen gehofft; zu demindest gedachte er, zusätzlich die Streichung seiner Darlehensschuld von
10.000	DM zu erreichen. Alä er damit bei dem Beklagten keinen Erfolg hatte, wäre es in der Tat seltsam gewesen, wenn er ihm in Anerkennung seiner Bemühungen noch die Hälfte des auf 20,000 IM beschränkten Erlöses versprochen und das Entgelt damit weiter auf 10.000 DM reduziert hatte. Das Berufungsgericht hat mit Recht erwogen, daß der Kläger eine dahingehende - angebliche - Erzählung des Beklagten selbst bei Vorspiegelung eines Kaufpreises von 30.000 Ei schwerlich geglaubt haben könnte. Anders nahm sich das Geschäft jedoch in der Sicht des Klägers aus. Er mußte befürchten, seinen ohnehin unsicher gewordenen Darlehensanspruch bei der Transaktion drauf geben zu müssen. Eine Vereinbarung mit dem Beklagten, daß er die Hälfte des Betrages erhalten solle, falls er ihn zu retten vermöge, lag im Bereich des Verständlichen. Denn für den Kläger war es immer noch ein beträchtlicher Gewinn, wenn er statt

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30o000 DM (wie zu 'besorgen) nur insgesamt 25»000 DM auf-zuv/enden brauchte (wie geschehen) j die hierfür zugesagte Vergütung von 5.000 DM ist im Verhältnis zu dem Gesamtobjekt zu würdigen und erscheint dann nicht wirklichkeitsfremd. Von einer Widersprüchlichkeit oder einer denkgesetzlichen Unmöglichkeit kann demnach bei der unterschiedlichen Betrachtung der beiden Provisionen nicht gesprochen werden0
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfchler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO«,
Engels	Hanebeck	Dr*	Hauß
 Meyer	Dr<,	Pfretzschner