Me Klägerin ist die Mutter der Beklagten» Sie war mit Mathias 4^^ dem Vater der Beklagten, verheiratet und hat mit ihm laut EJhovcrtrag von 1936 in der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürger liehen Gesetzbuchs gelebt» Die Ehe ist im März I960 geschieden wordeno Eine Auseinandersetzung über das gütergemeinschaftliche Vermögen hat noch nicht stattgofunden» Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin, daß die Beklagte verurteilt werde, in die Auszahlung dieser beiden Beträge an sie und ihren geschiedenen Ehemann in ihrer noch nicht auseinandergesetzten gütergemeinschaftlichen Verbundenheit einzuwilligeno Sie vertritt die Ansicht, den vollstreckbaren Zahlungsbefehlen habe keine wirklich bestehende Forderung zu Grunde gelegen; die Beklagte und ihr Vater hätten durch ihr Zusammenspiel die Vollstreckungstitel geschaffen, um die Klägerin in ihrem Vermögen zu schädigen« gericht ist daher der Ansicht, ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Gegenwertes habe der Beklagten nicht zugestanden; sie habe nur den eigentlichen Lohnanspruch gehabt, der Gegenstand de3 Zahlungsbefehls über 1 750„000 ffrso und des Vorprozesses der Parteien gewesen sei«* 2)ie Absicht der Eltern, der Beklagten das Haus HJf^straße ^ zu übereignen, sei zu keiner rechtlichen Verpflichtung gediehen, da es Hierzu der notariellen Beurkundung bedurft hiitte, zu der es bei dem damaligen guten Einvernehmen zwischen Eltern und Tochter nicht gekommen seio Es bedeute eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin, daß die Beklagte, nachdem sich ihre Eltern entzweit hätten und die Beklagte sich mit ihrer Mutter verfei$d§$. habe, bei der drohenden Zwangsversteigerung im Einverständnis mit ihrem Vater einen Zahlungsbefehl über den ihren eigentlichen Lohn-anopruch übersteigenden Teilwert de3 Hauses und die Eintragung der Sicherungehypotheken auf den beiden Hausgrundstücken erv/irkt habe, um sich für eine bloß in Aussicht gestellte G^ndstücksübertragung hinter dem Rücken ihrer Mutter auf Kosten de^ Gesamtgutes an den durch den Unternehmungsgeist der Mutter geschaffenen Vermögenswerten schadlos zu halten® Zu einem solchen Vorgehen sei die Beklagte auch nicht um des großen Opfers willen berechtigt gewesen, das sie im Interesse ihrer Eltern gebracht haben möge, indem sie trotz guter Anlagen und bester Zeugnisse unter Aufgabe der Möglichkeit eines akademischen Studiums vorzeitig die höhere Schule verlassen habe, um im elterlichen Geschäft tätig zu sein® Bas Zusammenspiel von Vater und Tochter erscheine umso weniger gerechtfertigt, als es die Tochter vor dem Bruder Horst begünstigt habe, dem ebenfalls Vermögenswerte zugedacht gewesen, vom Vater hernach aber verwehrt worden seien® Angesichts des Vorgehens der Beklagten im Palle des Zahlungsbefehls über 34®028®- DM bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß auch dem am gleichen Tage erwirkten Zahlungsbefehl über 5 000 DM keine Forderung zugrunde gelogen habe; die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt® Mit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22»März I960 (2 U 155/58) vrar die allgemeine Gütergemeinschaft der Eltern der Beklagten aufgelöst worden; das Recht des Ehemannes, das Gesamtgut zu verwalten (§ 1443 BGB a»Fo, Arto 8 I Ziff» 6 Abs«, 2 GleichberG), hatte aufgehört, die geschiedenen Ehegatten hatten fortan das Geaamtgut bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich zu verwalten (§ 1472 Abs» 1 BGB)» Grundsätzlich waren infolgedessen auch Rechtostreitigkeiten über das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinsam zu führen» Maßregeln, die zur Erhaltung des Gesamt-g^tep fnotwendig sind, kann indessen nach § 1472 Abs» 2 Halbsatz 2 BGB jeder Ehegatte allein treffen; insoweit kann daher auch jeder Ehegatte allein einen Rechtsstreit führen* Mit ihrer Klage auf Einwilligung der Beklagten intji die Auszahlung der hinterlegten Beträge anftdie Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann in aufgelöster und noch nicht auseinandergesetzter allgemeiner Gütergemeinschaft hat die Klägerin aber nichts anderes erstrebt als die Erhaltung des Gesamtgütes» Die Klage war überdies dadurch veranlaßt, daß der Ehemann der Klägerin im Einvernehmen mit der Beklagten die Vollstreckungstitel, aus denen in das Gesamtgut vollstreckt wurde, widerspruchslos gegen sich hatte ergehen lassen» Auch ohne die Mitwirkung ihres ge-schiedenen^Ehemannes war die Klägerin daher befugt, die Klage .b) Da sich die Klägerin mit ihrem Prozeßbegehren gegen die Vollstreckung aus zwei für vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehlen wendet, vertritt die Revision die Ansicht, für das Klagebegehren komme es darauf an, ob die besonderen Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 826 BGB einem Urtoils-mißbrauch entgegengetreten werden kann« Sie hält das Berufungsurteil infolgedessen schon darum für unhaltbar, weil das Berufungsgericht weder feotgestellt habe, daß die Beklagte die Vollotreckungstitel sittenwidrig erschlichen, noch daß sie diese in Erkenntnis ihrer sachlichen Unrichtigkeit sittenwidrig ausgenutzt habe«, c) Ob die Beklagte durch das von ihrem Vater geduldete Vorgehen den ob jektivbm;und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB erfüllt hat, konnte das Berufungsgericht aber nicht schon auf Grund der Feststellungen bejahen, die es in seinem Urteil getroffen hat* Bas Berufungsgericht hat als entscheidend angesehen, daß der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der mit den Zahlungsbefehlen geforderten Beträge nicht zugestanden habe* Die Möglichkeit: ist aber nicht von der Hand zu weisen, daß die Beklagte selbst ihr Vorgehen für rechtmäßig gehalten hat* Bas konnte nicht außer Acht bleiben* Denn wenn es sich auch nach objektiven Maßotäben richtet, ob ein Verhaltentgegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, so wird die objektive Beurteilung doch durch die innere Einstellung des Handelnden beeinflußt* Von der sittlichen Verwerflichkeit einer Handlung kann regelmäßig nicht die Rede sein, wenn der Han- Bas Berufungsurteil läßt eine Prüfung des Sachverhalts unter diesem Blickwinkel vermissen«, Wenn bei dem damaligen guten Einvernehmen zwischen Eltern und Tochter eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung des von dem Vater der Beklagten an ihrem Hochzeitstage kundgegebenen Vorhabens unterblieben ist, der Beklagten das Hausgrundstück H^^straße zu übereignen, so nötigt das nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte keineswegs der Ansicht habe sein dürfen, in dem eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren statt des nicht mehr erlangbaren zugedachten Hauses wenigstens dessen Geldwert erstreben zu können» Entbehrt die Zusage eines Grundstücks der gesetzlich vorgeochriebenen Porm, so muß sich der Versprechensempfänger durch den Mangel der Porm nicht in allen Pallen an-otöndigerweise gehindert sehen, die Erfüllung des Versprechens zu fordern; unter besonderen Umständen kann er der Berufung des Gegners auf den Pormmangel sogar mit dem Einwand unrichtiger Rechtsausübung entgegentreten» Hier war zudem zu berücksichtigen, daß der Beklagten nach ihrer Behauptung seinerzeit zugesagt worden ist, sie könne anstelle des Hauses dessen Gegenwert verlangen«, In Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sowohl der Vater als auch der Ehemann der Beklagten wie auch dessen Onkel Karl W^H^^ als Zeugen diese Behauptung der Beklagten bestätigt haben; klagten erklärt, gleich nach der Rückkehr der jungen Eheleute von der Hochzeitsreise solle die Grundstücksübertragung notariell beurkundet oder die Auszahlung vorgenommen werden; der Ehemann der Beklagten hat weiter bekundet, der Vater habe nach der Hochzeit erneut erklärt, seine Tochter könne den Geldwert bekommen, wenn sie das Haus nicht haben wolle; ebenso habe sich später die Klägerin selbst ihm, dem Zeugen, gegenüber geäußert*. Wenn sich die Beklagte bei der Entzweiung ihrer Eltern von der Klägerin abgewandt hat, so muß ihr Vorgehen deswegen nicht schon sittenwidrig sein» Dies käme dann in Betracht, wenn ihr Handeln allein von feindseliger Gesinnung bestimmt und nicht auch auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen gerichtet gewesen wäre (vgl» BGB RGRK 11» Aufl» § 826 Anm« 145« In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht; 'keine Feststellung getroffen» Da die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im Falle des Zahlungsbefehls über 34o028<>~ DM sittenwidrig gehandelt habe, keinen Bestand hat, entfällt auch die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem von ihm eingenommenen Standpunkt mit Bezug auf den Zahlungsbefehl über 5 000 DM gezogen hat, indem es ungeachtet des Schuldscheins, auf Grund dessen die Beklagte den Zahlungsbefehl gegen ihren Vater erwirkt hat, in Umkehrung der Beweislast der Beklagten den Beweis dafür aufbürdet, nicht eine fingierte Forderung geltend gemacht zu haben o
2209 041 VI ZR 285/62 V erkundet am 21o April 1964 Kriegl, Justizobersekrotär dlö Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Ilse U Straße, geh» H| Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen Frau Josefine Ui geschiedene früher W Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der VI«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« April 1964 unter Mitwirkung des Sen&fcs-fpräsidfentenn Br» Engels und der Bundesrichter Hanebeok, Br« Hauß, Heinrich Meyer und Br<> Nüßgens ..für R echt erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom So Novemberil962 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den lo Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwieseno Von Rechts v/egen 2 Tatbestand: Me Klägerin ist die Mutter der Beklagten» Sie war mit Mathias 4^^ dem Vater der Beklagten, verheiratet und hat mit ihm laut EJhovcrtrag von 1936 in der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürger liehen Gesetzbuchs gelebt» Die Ehe ist im März I960 geschieden wordeno Eine Auseinandersetzung über das gütergemeinschaftliche Vermögen hat noch nicht stattgofunden» 4 Zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörten zwei Hausgrund-otückco Sie wurden im Juni I960 zwangsversteigert. Von dem Ver-stoigcrungscrlös wurden der Beklagten im Verteilungsverfahren drei Beträge zugev/ieoen, die sich einschließlich Kosten und Zinsen auf 19•525,33 DM, 36»352,56 DM und 5o613972 DM beliefen?* Die beiden ersten Zuteilungen wurden auf Grund Von Sicherungshypotheken vorgenommen, mit denen die Grundstücke zu Gunsten der-Beklagten belastet waren; ihnen lagen vollstreckbare Zahlungsbefehle über 1.750.000,- ffre. (= 14.887,25 DM) und 34.028.- DM zugrunde, die die Beklagte beim Amtsgericht in Saarlouis am 23o/29oAugust 1958 bzw, am 28*Juli/20. August 1959 gegen ihren Vater erv/irkt hatte (8 B 1745/58 bzw. 8 B 1561/59) . Der dritte Betrag wurde auf einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Saarlouis über 5.000 DM ( 8 B 1560/59) zugeteilt, den die Beklagte gleichfalls am 28.Juli/20.August 1959 gegen ihren Vater erlangt hatte und auf Grund dessen sie dem Zwangsver-cteigerungsverfahren beigetreten war. Gegen die Zuteilung der beiden letztgenannten Beträge erhob die Klägerin im Verteilungsverfahren Widerspruch; die Beträge wurden daraufhin beim Amtsgericht Saarlouis (zu dem Az: 1 IIL 46/60) für die Beklagte und für den Ball, daß der Widerspruch für begründet erklärt werde, für die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann in beendeter, nicht auseinandergesetzter allgemeiner Gütergemeinschaft hinterlegt. « Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin, daß die Beklagte verurteilt werde, in die Auszahlung dieser beiden Beträge an sie und ihren geschiedenen Ehemann in ihrer noch nicht auseinandergesetzten gütergemeinschaftlichen Verbundenheit einzuwilligeno Sie vertritt die Ansicht, den vollstreckbaren Zahlungsbefehlen habe keine wirklich bestehende Forderung zu Grunde gelegen; die Beklagte und ihr Vater hätten durch ihr Zusammenspiel die Vollstreckungstitel geschaffen, um die Klägerin in ihrem Vermögen zu schädigen« Die Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, sie habe auf das Verlangen ihrer Eltern seinerzeit die höhere Schule in der Oberstufe verlassen und auf ein Studium verzichtet, um im elterlichen Lebensmittelgeschüft tätig zu *hein; dafür sei ihr eine Entlohnung in Aussicht gestellt worden, die sie für die verlorenen Berufsaussichten»! entschädigen werde; in dem Geschäft habe sie 6 1/2 Jahre lang gearbeitet; al3 sie 1954 geheiratet habe, hätten ihr die Eltern als Entschädigung das Hausgrundstück H^BBstraße ÄP oder, falls sie es wünsche, dessen Gegenwert versprochen; sie habe das Haus bzw« den Gegenwert alsbald bekommen sollen; die Beträge der beiden Zahlungsbefehle, für die di? Sicherungs-Hypotheken eingetragen worden seien, hätten insgesamt etwa dem Werte des Hausgrundstücks entsprochen« Bei den mit dem dritten ‘Zahlungsbefehl geltend gemachten 5 000 DM habe es sich um Gelder gehandelt, die sie ihrem Vater geliehen habe« In dem ersten der genannten Zahlungsbefehle war der An-spruchsgrund mit “Darlehen1* bezeichnet worden« Der dritte Zahlungsbefehl bezog eich auf einen Schuldschein des Vaters der Beklagten vom 1« Februar 1958 über 5 000 DM« Der Zahlungsbefehl über 34«02So- DM gab als Grund des Anspruchs an*MTeil-gegenwert des Hauses VMBHi^’ Hflj^str« Nr» Schuldner hat 9 verschiedentlich Zahlung zugesagt, aber trotz Mahnung nicht gezahlt« Auf die Akten 9 0 8/59 des Landgerichts Saarbrücken v/ird Bezug genommen»" In dem hier bezeichneten Rechtsstreit hatte die Klägerin, bevor es zu dem Zwangsversteigerungsver-fahren kam, gegen die Beklagte mit der gleichen Begründung wie im vorliegenden Rechtsstreit bereits auf Löschung der Sichorungshypotheken über 1 750»000 ffrso geklagto Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8o Mai 1959 wurde diese Klage abgewiesen» Im gegenwärtigen Rechtsstreit ist die Klage vom Landgericht gleichfalls abgewiesen worden» Dagegen hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe 5 1» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Vater der Beklagten bei der Hochzeit seiner Tochter im Mai 1954 vor den Hochzeitsgästen erklärt hat, die Beklagte solle das Haus H^pstraße erhalten, und daß die Klägerin hierbei zugegen gewesen ist und nicht widersprochen hat» Dagegeheh^Pt ,das Berufungsgericht nicht für erwiesen gehalten, daß der Vater der Beklagten weiter gesagt hat, seine Tochter könne anstelle des Hauses dessen Gegenwert verlangen» Das iDörufui'iöa- « gericht ist daher der Ansicht, ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Gegenwertes habe der Beklagten nicht zugestanden; sie habe nur den eigentlichen Lohnanspruch gehabt, der Gegenstand de3 Zahlungsbefehls über 1 750„000 ffrso und des Vorprozesses der Parteien gewesen sei«* 2)ie Absicht der Eltern, der Beklagten das Haus HJf^straße ^ zu übereignen, sei zu keiner rechtlichen Verpflichtung gediehen, da es Hierzu der notariellen Beurkundung bedurft hiitte, zu der es bei dem damaligen guten Einvernehmen zwischen Eltern und Tochter nicht gekommen seio Es bedeute eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin, daß die Beklagte, nachdem sich ihre Eltern entzweit hätten und die Beklagte sich mit ihrer Mutter verfei$d§$. habe, bei der drohenden Zwangsversteigerung im Einverständnis mit ihrem Vater einen Zahlungsbefehl über den ihren eigentlichen Lohn-anopruch übersteigenden Teilwert de3 Hauses und die Eintragung der Sicherungehypotheken auf den beiden Hausgrundstücken erv/irkt habe, um sich für eine bloß in Aussicht gestellte G^ndstücksübertragung hinter dem Rücken ihrer Mutter auf Kosten de^ Gesamtgutes an den durch den Unternehmungsgeist der Mutter geschaffenen Vermögenswerten schadlos zu halten® Zu einem solchen Vorgehen sei die Beklagte auch nicht um des großen Opfers willen berechtigt gewesen, das sie im Interesse ihrer Eltern gebracht haben möge, indem sie trotz guter Anlagen und bester Zeugnisse unter Aufgabe der Möglichkeit eines akademischen Studiums vorzeitig die höhere Schule verlassen habe, um im elterlichen Geschäft tätig zu sein® Bas Zusammenspiel von Vater und Tochter erscheine umso weniger gerechtfertigt, als es die Tochter vor dem Bruder Horst begünstigt habe, dem ebenfalls Vermögenswerte zugedacht gewesen, vom Vater hernach aber verwehrt worden seien® Angesichts des Vorgehens der Beklagten im Palle des Zahlungsbefehls über 34®028®- DM bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß auch dem am gleichen Tage erwirkten Zahlungsbefehl über 5 000 DM keine Forderung zugrunde gelogen habe; die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt® Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Erwägungen die Klage nach §§ 826, 249 BGB für begründet gehalten» 2» Die Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stando a) Zu Unrecht meint allerdings die Revision, der Klägerin habe die Befugnis gefehlt, Ohne Mitwirkung des Vaters den vorliegenden Rechtsstreit zu führen«, Mit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22»März I960 (2 U 155/58) vrar die allgemeine Gütergemeinschaft der Eltern der Beklagten aufgelöst worden; das Recht des Ehemannes, das Gesamtgut zu verwalten (§ 1443 BGB a»Fo, Arto 8 I Ziff» 6 Abs«, 2 GleichberG), hatte aufgehört, die geschiedenen Ehegatten hatten fortan das Geaamtgut bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich zu verwalten (§ 1472 Abs» 1 BGB)» Grundsätzlich waren infolgedessen auch Rechtostreitigkeiten über das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinsam zu führen» Maßregeln, die zur Erhaltung des Gesamt-g^tep fnotwendig sind, kann indessen nach § 1472 Abs» 2 Halbsatz 2 BGB jeder Ehegatte allein treffen; insoweit kann daher auch jeder Ehegatte allein einen Rechtsstreit führen* Mit ihrer Klage auf Einwilligung der Beklagten intji die Auszahlung der hinterlegten Beträge anftdie Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann in aufgelöster und noch nicht auseinandergesetzter allgemeiner Gütergemeinschaft hat die Klägerin aber nichts anderes erstrebt als die Erhaltung des Gesamtgütes» Die Klage war überdies dadurch veranlaßt, daß der Ehemann der Klägerin im Einvernehmen mit der Beklagten die Vollstreckungstitel, aus denen in das Gesamtgut vollstreckt wurde, widerspruchslos gegen sich hatte ergehen lassen» Auch ohne die Mitwirkung ihres ge-schiedenen^Ehemannes war die Klägerin daher befugt, die Klage zu erheben und den Rechtsstreit durchzuführen (vgl» BGB RGRK 11«. Auflo § 1472 Anm«, 22, 23)• .b) Da sich die Klägerin mit ihrem Prozeßbegehren gegen die Vollstreckung aus zwei für vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehlen wendet, vertritt die Revision die Ansicht, für das Klagebegehren komme es darauf an, ob die besonderen Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 826 BGB einem Urtoils-mißbrauch entgegengetreten werden kann« Sie hält das Berufungsurteil infolgedessen schon darum für unhaltbar, weil das Berufungsgericht weder feotgestellt habe, daß die Beklagte die Vollotreckungstitel sittenwidrig erschlichen, noch daß sie diese in Erkenntnis ihrer sachlichen Unrichtigkeit sittenwidrig ausgenutzt habe«, Die Revision bezieht sich damit auf Gesichtspunkte, die hier nicht eingreifen* Daß einem Urteilsmißbrauch mit einer Einwendung oder einer Klage aus § 826 BGB begegnet werden kann, ist ein dem. sachlichen Rocht angehörender Ausnahmebehelf gegenüber der materiellen Rechtokraftwirkung des Urteils (BGH Urt«. vom 21 o Juni 1961 -III ZR 210/30 - NJW 1951, 759; vom 5* März 1958 - IV ZR 307/57 -NJW 1958, 826 u«a.). Das rechtskräftige Urteil wirkt aber grundsätzlich nur für und gegen die Prozeßpartei englund die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängingkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind ( § 325 ZPO) «> Die Klägerin ist nicht die Schuldnerin der von der Beklagten erwirkten voll-otreckbaren Zahlungsbefehle; Schuldner ist vielmehr ihr geschiedener Ehemann, der freilich, als die Vollstreckungsbefehle gegen ihn ergingen, berechtigt war, das ÄGesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft in der noch bestehenden Ehe mit der Klägerin allein zu verwalten, so daß für eine Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut die gegen ihn erwirkten Vollstreckungstitel erforderlich waren und auch genügten ( § 740 ZPO)* In die Klage spielt hinein, daß sich die Klägerin dagegen wendet, kraft ihrer güterrechtlichen Gebundenheit zu dem Nachteil des Gesamt-gutes und ihrer Beteiligung an diesem Maßnahmen hinnehmen zu sollen, die ihr Mann nach ihrer Auffassutfrgjl durch Erhebung des V/iderspruchs gegen die von der Beklagten erwirkten Zahlungsbefehle hätte abwehren müssen* Nicht daß die Beklagte die Voll-streckungstitol gegen ihren Vater erschlichen habe oder die Rechtskraft der Titel gegen ihn sittenwidrig ausnutze, ist der Grund der Klage, sondern, daß sie sich einen Mißbrauch des ehe-männlichen Verwaltungsrechts ihres Vaters dazu habe dienen lassen die Titel zu erlangenuund aus ihnen in das Gesamtgut zu vollstrecken* c) Ob die Beklagte durch das von ihrem Vater geduldete Vorgehen den ob jektivbm;und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB erfüllt hat, konnte das Berufungsgericht aber nicht schon auf Grund der Feststellungen bejahen, die es in seinem Urteil getroffen hat* Bas Berufungsgericht hat als entscheidend angesehen, daß der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der mit den Zahlungsbefehlen geforderten Beträge nicht zugestanden habe* Die Möglichkeit: ist aber nicht von der Hand zu weisen, daß die Beklagte selbst ihr Vorgehen für rechtmäßig gehalten hat* Bas konnte nicht außer Acht bleiben* Denn wenn es sich auch nach objektiven Maßotäben richtet, ob ein Verhaltentgegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, so wird die objektive Beurteilung doch durch die innere Einstellung des Handelnden beeinflußt* Von der sittlichen Verwerflichkeit einer Handlung kann regelmäßig nicht die Rede sein, wenn der Han- « delnde sie in der redlichen Überzeugung vornimmt, er handele recht mäßig in Verfolgung eines erlaubten Interesses oder sogar eines Rechtes (BGB RGRK 11» Aufl«, § 826 Anm«, 12 und die dort angeführten Entscheidungen)o Irrt er über die Erlaubtheit seiner Handlungsweise, so muß der Irrtum selbst sittlich vorwerf-bar sein, um seinem Vorgehen den Stempel sittenwidrigen Verhaltens aufdrücken zu können (BGB RGRK aaO«). Bas Berufungsurteil läßt eine Prüfung des Sachverhalts unter diesem Blickwinkel vermissen«, Wenn bei dem damaligen guten Einvernehmen zwischen Eltern und Tochter eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung des von dem Vater der Beklagten an ihrem Hochzeitstage kundgegebenen Vorhabens unterblieben ist, der Beklagten das Hausgrundstück H^^straße zu übereignen, so nötigt das nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte keineswegs der Ansicht habe sein dürfen, in dem eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren statt des nicht mehr erlangbaren zugedachten Hauses wenigstens dessen Geldwert erstreben zu können» Entbehrt die Zusage eines Grundstücks der gesetzlich vorgeochriebenen Porm, so muß sich der Versprechensempfänger durch den Mangel der Porm nicht in allen Pallen an-otöndigerweise gehindert sehen, die Erfüllung des Versprechens zu fordern; unter besonderen Umständen kann er der Berufung des Gegners auf den Pormmangel sogar mit dem Einwand unrichtiger Rechtsausübung entgegentreten» Hier war zudem zu berücksichtigen, daß der Beklagten nach ihrer Behauptung seinerzeit zugesagt worden ist, sie könne anstelle des Hauses dessen Gegenwert verlangen«, In Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sowohl der Vater als auch der Ehemann der Beklagten wie auch dessen Onkel Karl W^H^^ als Zeugen diese Behauptung der Beklagten bestätigt haben; 10 - nach der Bekundung des Zeugen der Vater der Be- klagten erklärt, gleich nach der Rückkehr der jungen Eheleute von der Hochzeitsreise solle die Grundstücksübertragung notariell beurkundet oder die Auszahlung vorgenommen werden; der Ehemann der Beklagten hat weiter bekundet, der Vater habe nach der Hochzeit erneut erklärt, seine Tochter könne den Geldwert bekommen, wenn sie das Haus nicht haben wolle; ebenso habe sich später die Klägerin selbst ihm, dem Zeugen, gegenüber geäußert*. Das BerufungsgeriOhtthat allerdings Bedenken getragen, diesen Aussagen zu folgen» Seine Beweiswürdigung wird von der Revision angegriffen« Es bedarf hier keines Eingehens auf die von ihr er-K hobenen Rügen» Denn jedenfalls hat das Berufuhgpgqipiöhttnicht etwa festgeotollt, daß die von den genannten Zeugen bekundeten': Erklärungen in Wirklichkeit nicht abgegeben worden seien« Danach bleibt es aber zu demindest offen, ob nicht die Beklagte davon hat überzeugt sein können, solche Erklärungen entgegengenommen zu haben und sich darauf verlassen zu dürfen, daß sie auf Verlangen den Gegenwert des Hauses bekommen werde» Wenn sich die Beklagte bei der Entzweiung ihrer Eltern von der Klägerin abgewandt hat, so muß ihr Vorgehen deswegen nicht schon sittenwidrig sein» Dies käme dann in Betracht, wenn ihr Handeln allein von feindseliger Gesinnung bestimmt und nicht auch auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen gerichtet gewesen wäre (vgl» BGB RGRK 11» Aufl» § 826 Anm« 145« In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht; 'keine Feststellung getroffen» Ü-: Inwiefern sich eine.Sittenwidrigkeit ihres Handelns daraus ergeben soll, daß der Vater ihrem Bruder zugedachte Vermögens-werte verwehrt hat, entbehrt näherer Darlegung» « 11 - Da die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im Falle des Zahlungsbefehls über 34o028<>~ DM sittenwidrig gehandelt habe, keinen Bestand hat, entfällt auch die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem von ihm eingenommenen Standpunkt mit Bezug auf den Zahlungsbefehl über 5 000 DM gezogen hat, indem es ungeachtet des Schuldscheins, auf Grund dessen die Beklagte den Zahlungsbefehl gegen ihren Vater erwirkt hat, in Umkehrung der Beweislast der Beklagten den Beweis dafür aufbürdet, nicht eine fingierte Forderung geltend gemacht zu haben o § fo En Darüber, ob die Beklagte bei ihrem Vorgehen mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, hat sich das Berufungsgericht nicht ausgesprocheno 3® Das Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag nicht schon abschließend selbst in der Sache zu entscheiden* Es bedarf vielmehr weiterer tatrichterlicher Erörterungen und Feststellungen, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß« i - 12 Dabei erscheint es geraten, von'^tör Befugnis des 565 Abc« 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen« 4« Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsver-irens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten« ;elo Heinrich Meyer Hanebeck Dr« Nüßgens Dr« Hauß