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BGH · VI ZR 285/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 285/56

teilter Erbengemeinschaft» Biese hatten nach dgm Krieg einen Teil der Kellerräume instandsetzen und in.ihnen eine Gastwirtschaft, das "Restaurant Russische Hofklause", einrichten lassen; einen Teil des Grundstücks verwendeten sie seit 1951 auch als bewachten Parkplatz; im Erdgeschoß waren an der Theaterstraße mehrere Schaufenster angebracht worden, die von einem Bamenmantelgeschäft benutzt wurden» * dig berücksichtigt worden; sie meint, bei erschöpfender Würdigung seiner Bekundungen habe das Berufungsgericht nicht als bewiesen ansehen können, daß der Kläger durch Ablösung von Verputzteilen des ehemaligen HotelgebUudes verletzt worden sei. Wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, ist es schon auf Grund der Aussagen des Zeugen Ke^fe in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger von Verputzteilen getroffen worden ist, die sich unmittelbar vorher von der Wand oberhalb der Giebelfassade losgelöst haben und zunächst auf das Blechdach der Giebelfassade aufgeschlagen sind« Es hat dies insbesondere daraus geschlossen, daß der Zeuge Kef^nach seinen Angaben einen Schlag gehöx't hat, als wenn etwas Schweres auf Blech gefallen wäre, und beim Ümdrehen gesehen hat, wie dem Kläger danach ein ungefähr faustgroßer Gegenstand auf den Kopf fiel* Auf die Aussagen des Zeugen Endres ist es dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an-gekomraen« Aus ihnen hat es sich nur zu erklären versucht, warum der Verputz über der Giebelfassade, aus der die Stücke am 7a August 1953 herausgebrochen und von dem, wie das Berufungsgericht betont hat, nach Lichtbildern aus September 1954 Reste noch zu dieser Zeit voihseiden gewesen sind, nicht bei den Säuberungsarbeiten vom März 1953 beseitigt worden ist« a) Bei der Beurteilung der Präge, ob die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben, um Gefahren absuwenden, wie sie sich hier verwirklicht haben, * ^ ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß, wenn auch in der ersten Zeit nach dem Kriege an die Sorgfaltspflicht der Eigenbesitzer kriegszerstörter Haus-grundstücke keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden konnten (ECHZ 1, 103 /10.57) Die Beklagten waren darum aber nicht etwa aus der Verantwortung entlassen, die sie als Eigenbesitzer des Ruinengrundstücks traf (BGH Urteil vom 10. Mit Recht hat das Berufungsgericht erwogen, auf eine Wahrung der' Sorgfaltspflicht durch die Beklagten könne nicht schon daraus, geschlossen werden, daß die Bediensteten des Bauaufsichtsamts die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben mögen« Die Beklagten traf nach den zutreffenden Ausführungen des Bern- ö fungsgerichts die erhöhte Verantwortung der Eigenbesitzer, ^ die das Gesetz dadurch kennzeichnet, daß es ihnen den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden aufbürdet (BGH Urteil vom 23. d) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung, daß die Beklagten diesen Nachweis nicht erbracht hätten, von folgenden Feststellungen und Überlegungen leiten lassen: , Kürz 1953 ‘sei ersichtlich, daß der Wandverputz des dritten Stockwerkes damals bereits €1 bis auf geringe Reste abgeblättert, größere Verputzflächen aber noch über dem Blechvordach der Giebelfassade und bei den ersten beiden Fenstern links davon vorhanden gewesen seien. abgeklopft worden seien* Sie hätten nicht erwarten können, daß die Beamten des Bauaufsichtsamts bei den jährlich nur dreimal stattfindenden Kontrollgüngen rechtzeitig die von den Verputzresten drohenden Gefahren bemerken, alle einzelnen Verputzteile beachten und überprüfen und die Beseitigung der Gefahren veranlassen würden* Die Beklagten hätten für weitere Sicherungsmaßnahmen sorgen müssen, die darin hätten bestehen können, daß alle Verputzreste - mindestens im drit-ten Stockwerk-- abgeklopft wurden oder über dem Gehsteig links von der'Giebelfassade unter dem Blechvordach ein ^ Das Berufungsgericht leitet seine Schlüsse zu dem wesentlichen Teil aus dem Zustande ab, den das Huinengcbäude gehabt hat, bevor die Fassade gemäß der Verfügung des Bauaufsichtsamts vom 2J* Harz 1953 Ende Kürz 1953 abgcklopft worden ist* Entscheidend kam es jedoch darauf an, was die Beklagten nach der Durchführung dieser Arbeiten weiterhin zu tun hatten, um Gefahren abzuwenden, die aus der Ablösung von Verputzteilen entstehen konnten* Die Möglichkeit eines Einsturzes von Kauerteilen spielte keine Bolle; das Berufungsgericht hat anerkannt, daß sich die Beklagten in Fühlung mit den städtischen Baubehörden nach Kräften bemüht haben, derartige Cefahren auszuschaltcn; ein Einsturz hat auch nicht statt gefunden. Daß im Januar 1953 eine an der nördlichen Umfassungsmauer befindliche Backstcinanblendung hatte abgetragen werden müssen, kann hier gleichfalls nicht ins Gewicht fallen; es handelte sich nach den vom Berufungsgericht wiedcrgegolcnen Inhalt der Verfügung, des Bauaufsichtsamts vom 23* Januar 1953 un eine Sbelle über dem öst- ‘ liehen lenster des dritten Obergeschosses und darum um einen ganz anderen Gebäudeteil als die hier in ^ede stehende südwestliche Straßenfront« Ta nach den Lichtbildern in den Bauakt en, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, das Mauerwerk an der Ecke jenes Fenster ausgebrochen war und darum ein besonders gearteter Befund vorlag, erscheint es auch nicht zulässig, die dort aufgetretene Schadhaftigkeit als ein bedenkliches Anzeichen für einen raschen Verfall des Gesamtgebäudes und insbesondere der Gebäudefront an der-Theaterstraße zu werten® Allerdings war hier der Verputz an der Wand des dritten Obergeschosses bis zu dem März 1953 schon stark abgeblättert® Gerade .zur Beseitigung der Gefahren, die sich aus einer weiteren Ablösung des Verputzes ergeben konnten, sind aber die Arbeiten von Ende März 1953' angeordnet und durchgeführt worden® #Bas Berufungsgericht ist ersichtlich der Ansicht, der Zeuge Endres habe diese Arbeiten nicht ordnungsmäßig ausgeführt® Auf die Angriffe, die von der Hevision hiergegen • erhoben werden und mit denen sie wiederum eine unvollständige Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen rügt, braucht hier nicht eingegangen zu werden® Jur die Frage, ob die Beklagten die Sorgfalt haben walten lassen, die sie zu erbringen hatten, kommt es darauf an, ob sie Anlass gehabt haben, an einer Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten zu zweifeln® Bas läßt sich bei dem vom Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt nicht sagen® Bie Arbeiten waren nach dem unstreitigen Inhalt der Bauakten durch das Bauaufsichtsamt der Baufirma Eduard Bum übertragen worden? Bie Beklagten konnten hiernach davon ausgehen, daß die Arbeiten in fachmännischen Händen lagen und auch fachmännisch ausgeführt und überwacht wurden® Für eine gegenteilige Annahme bietet sich kein Anhalt® Baß nach Abschluß der Säuberungsarbeiten an der Gebäudefront noch Verputzteile vorhanden waren, brauchte bei ihnen keine Bedenken zu erwecken, da keineswegs der gesamte Verputz hatte abgekopft werden müssen, sondern nur lose Putzteile« Die Beklagten konnten vielmehr der Ansicht sein, daß sich die stehengebliebenen Teile des Verputzes bei dem Abklopfen der Passade als fest und sicher erwiesen hatten« Sie mußten daher auch nicht etwa auf den Gedanken kommen, den Inhaber der Birma Buflfe oder die Beamten des Bauaufsichtsamts deswegen noch besonders zu befragen« Abgesehen davon hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt, daß die Antwort auf * eine etwaige Präge nach der Ordnungsmäßigkeit der vollzo- { genen Arbeiten anders als bejahend ausgefallen wäre« Baß die Beklagten nach den Säuberungsarbeit'en von Ende März 1953 in der Zeit his zu dem Unfall schon wieder die Gebäu-defrost hätten fachmännisch untersuchen .lassen und weitere Sicherungsmaßnahmen für erforderlich halten müssen, läßt sich hiernach nicht aufrechterhalten» Die Sachlage ist in dieser Hinsicht nicht wesentlich anders zu beurteilen als * in dem ähnlich liegenden Fall der Entscheidung des III»Zivilsenats vom 15» Oktober 1953 III ZR 1/52 (VersR 1953, 479)? wö anerkannt worden ist, daß der Hausbesitzer auf die Ord-nungsraäßigkeit der von dem Bauaufsichtsamt veranlaßten und von einer Baufirma durchgeführten Sichcrungsmaßnahmen vertrauen darf und in den ersten Konaten nach ihrer Durchführung nicht erneut Vorkehrungen für erforderlich zu halten braucht» Bas Berufungsgericht hat die Anforderungen, die an . Da die Beklagten auch bei Anwendung der erhöhten Sorgfalt, die sie nach den obigen Darlegungen als Eigenbesitzer des Ruinengrundstücks bei seiner Lage an der Straße traf, zur Abwendung der Gefahren, die sich aus einer Ablösung von Verputzteilen von der Gebäudefront ergeben konnten,* in der Zeit vor dem Unfalltage nicht mehr zu tun brauchten als geschehen ist, sind sie nach § 836 Abs» 1 Satz 2 BGB entlastet und von der Schadenshaftung gegenüber dem Kläger befreit o Das Berufungsgericht hat noch darauf hingewiesen, daß die Beklagten vorgebracht haben, möglicherweise habe der Schutt, der am 7» August 1953 auf die Straße gefallen sei, bereits seit ISärz 1953 auf dem 31cchvordach gelegen» Das Berufungsgericht will hieraus auf eine mangelnde Beobachtung des Vordaches und der darüber befindlichen Mauerteile durch die Beklagten schließenv Baß tatsächlich dort Schutt gelegen habe, ist aber von den Beklagten weder behauptet noch vom Berufungsgericht festgestellt worden«, Bie Beklagten haben mit diesem Vorbringen nur die Voraussetzungen des Klagean-Spruchs in Zweifel gezogen, daß der Kläger durch Ablösung von Gebäudeteilen verletzt worden sei* Für die Frage, ob sie nach § 836 Abs« 1 Satz 2 BGB entlastet sind, läßt sich hieraus nichts herleiten«

Zitierte Normen: § 836 BGB
GiebelfassadeSorgfaltZeitBerufungsgericht®ArbeitGefahrKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

Nicht für das Nachschlagewerk! , Nicht für die Amtliche Samli&g!
Gesetz: BGB §836
Hechtseats: Zur Sorgfalt spricht des Besitzers eines Ruinengrundstücks*	,	•	•'!
Aktenzeichen: VI ZR 285/56	-
Urteil des BGH vom 20.« Dezember.. 1957	O&j	Bamberg
VI^ZR 285/56
H). Justizobersekretär als lundsbeamter der Geschäftsstelle
 findet am 20. Dezember 1957
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, ‘ • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	~
Kläger, Berufungsbeklagteh und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^HBl -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr.Bode und Dr. Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Llürz 1956 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Uürzburg vom 1. März 1955 abgeänderto
 Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auf- * erlegt.
gegen
 den Fr* seurmeister Willi to in
 Ro
traße0
Von Rechts wegen
Z * *
Tatbestand:
Als der Kläger am 7. August 1953 in Würzburg auf dem Gehsteig der Theaterstraße vor der längsfront des nach einem Bombenangriff im März 1945 vollständig ausgebrannten ehe*-maligen Hotels "Russischer Hof" entlangging, fielen von der dreistöckigen Gebäuderuine mehrere Steinbrocken herab; der Kläger wurde von einem Stein am Kopf getroffen und verletzt»
Eigentümer des Grundstücks sind die Beklagten in unge-. teilter Erbengemeinschaft» Biese hatten nach dgm Krieg einen Teil der Kellerräume instandsetzen und in.ihnen eine Gastwirtschaft, das "Restaurant Russische Hofklause", einrichten lassen; einen Teil des Grundstücks verwendeten sie seit 1951 auch als bewachten Parkplatz; im Erdgeschoß waren an der Theaterstraße mehrere Schaufenster angebracht worden, die von einem Bamenmantelgeschäft benutzt wurden» *
Ber Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des erlittenen Unfallschadens in Anspruch» Wegen Verdienstausfalls, der nicht durch Leistungen der Sozialversicherung gedeckt ist, hat er Zahlung von 338 BM und 410,99 BM verlangt; weiter hat er ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld beansprucht und festzustellen beantragt, daß ihm die Beklagten auch allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen haben»
Bie Beklagten haben sich damit verteidigt, sie hätten sich, nachdem sich der Wiederaufbau des Hotels aus Mangel an Mitteln als undurchführbar erwiesen habe, vorgeblich um die Abbrucherlaubnis bemüht; an der Passade habe nichts geändert werden dürfen, da sie aus der Zeit Balthasar Neumanns gestammt und unter Benknalsschutz gestanden habe» Trotzdem hätten sie die Penstergcsimse ab stützen lassen»
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Bei den städtischen Baubehörden hätten sie wiederholt beantragt , das Gebäude zu überprüfen und Gefahren zu beseitigen o Die Ruine sei auch mehrmals abgeräumt und noch Ende
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März 1953 von losen Putzteilen gesäubert worden; /habe kein äußerlich erkennbarer Anlaß bestanden, noch in der Zeit bis zu dem Unfall.des Klägers wieder gleiche Vorkehrungen zu treffen» Möglicherweise habe den Kläger ein Brocken getroffen, der im März 1953 abgeschlagen worden sei und wie irgendein sonstiger auf das Gebäude gebrachter loser Fremdkörper auf dem Vordach der Giebelfassade gelegen habe, bis er im Zeitpunkt des Unfalls aus ungeklärter Ursache wieder in Bewegung geraten sei*
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Feststellungsausspruch allerdings dahin begrenzt, daß die Beklagten dem Kläger den weiteren Unfallschaden nur insoweit zu ersetzen haben, als die Ansprüche nicht gemäß § 1542 RVO auf Versicherungsträger übergegangen sind«
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage«
Ber Kläger beantragt,
 die Revision zurückzuweisen
 Entacheidunfcait^dex
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es sich bei den Steinbrocken, von denen einer den Kläger getroffen hat, um Verputzteile gehandelt hat, die sich von der Wand des dritten Obergeschosses oberhalb des linken Teiles der vorspringenden Giebelfassade des Mittelbaues gelöst haben, zunächst auf das schräge Blechvordach der Giebelfassade auf-
geschlagen und von dort in die Tiefe gefallen sind« Offensichtlich habe der Zeuge EflH, so meint das Berufungsgericht, bei den Arbeiten, die er als Bauhilfsarbeiter der
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Firma BuflB ^nde März 1953 verrichtet hat, um entsprechend der Auflage des Bauaufsichtsamts vom 23». März 1953 an die Beklagten lose But steile an der Straßenfront wegen Gefährdung des Straßenverkehrs abzuklopfen, die Handfläche an den Stellen über dem Vordach der ^iebelfassade nicht durch Abklopfen mit dem Hammer oder Brecheisen auf die Festigkeit des Verputzes untersucht und nicht abgeschlagen, sei es darum, v/eil er diese Handfläche von der Feuerwehrleiter aus nicht mit ilauerhammer und Brecheisen habe erreichen können und auch nicht auf das schräge und glatte 'Blechvordach habe hinaufklettern wollen, sei es darum, v/eil er bei der Besichtigung von der Leiter aus den Verputz noch nicht für verwittert und gelockert gehalten habe« Das Berufungsgericht hat in der Ablösung des Verputzes eine Folge mangelhafter Unterhaltung der Mauer gesehen, die seit März 1945 allen Uitterungseinflüssen ausgesetzt gewesen sei, und hat daher die Voraussetzungen des 5 836 Abs, 1 Satz 1 BGB für die Schadeais ersatzpflicht der Beklagten bejaht.
Die Revision tritt dieser Würdigung mit der Rüge entgegen, die Aussagen des Zeugen	seien nicht vollstän-
dig berücksichtigt worden; sie meint, bei erschöpfender Würdigung seiner Bekundungen habe das Berufungsgericht nicht als bewiesen ansehen können, daß der Kläger durch Ablösung von Verputzteilen des ehemaligen HotelgebUudes verletzt worden sei. Diese Rüge kann nicht durchgreifen*
Wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, ist es schon auf Grund der Aussagen des Zeugen Ke^fe in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger von Verputzteilen getroffen worden ist, die
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sich unmittelbar vorher von der Wand oberhalb der Giebelfassade losgelöst haben und zunächst auf das Blechdach der Giebelfassade aufgeschlagen sind« Es hat dies insbesondere daraus geschlossen, daß der Zeuge Kef^nach seinen Angaben einen Schlag gehöx't hat, als wenn etwas Schweres auf Blech gefallen wäre, und beim Ümdrehen gesehen hat, wie dem Kläger danach ein ungefähr faustgroßer Gegenstand auf den Kopf fiel* Auf die Aussagen des Zeugen Endres ist es dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an-gekomraen« Aus ihnen hat es sich nur zu erklären versucht, warum der Verputz über der Giebelfassade, aus der die Stücke am 7a August 1953 herausgebrochen und von dem, wie das Berufungsgericht betont hat, nach Lichtbildern aus September 1954 Reste noch zu dieser Zeit voihseiden gewesen sind, nicht bei den Säuberungsarbeiten vom März 1953 beseitigt worden ist«
2. Ben Entlastungsbeweis nach § 836 Abs« 1 Satz 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht durch die Beklagten als geführt angesehen«
a)	Bei der Beurteilung der Präge, ob die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben, um Gefahren absuwenden, wie sie sich hier verwirklicht haben, * ^ ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß, wenn auch in der ersten Zeit nach dem Kriege an die Sorgfaltspflicht der Eigenbesitzer kriegszerstörter Haus-grundstücke keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden konnten (ECHZ 1, 103 /10.57) > die Last ihrer Verantwortung sich doch vergrößert hat, je mehr sich die Verhältnisse in Beutschland wieder normalisiert haben (BGH Urteil vom 15« Oktober 1953 III ZR 1/52 VersR 1953, 479 /?60~'). So hat der Bundesgerichtshof auch bereits in einer Entscheidung vom 16« Juni 1952' (III ZR 142/50 L-II Nr« 4 zu § 836 EGB) in
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Bezug auf ein unbenutztes, dem Verkehr nicht zugängliches Ruinengrundstück betont , daß die Anforderungen, die wegen der von dem Grundstück ausgehenden Cofahren für die Nachbar-grundstücke oder den öffentlichen Straßenverkehr hinsichtlich der Uberwachungs- und Anzeigepflicht an die Sorgfalt des Eigentümers gestellt werden müssen, nicht zu gering bemessen werden dürfen. Hier stellte sich die Frage für das j[ahr 1953 * in Bezug auf die Front eines dreistöckigen Kuinengebäudes, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer Breite von etwa 30 m an einer Hauptverkehrsstraße lag und dort mit Schaufenstern eines Bekleidungsgeschäftes ausgestattet worden war. Mit Hecht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Beklagten unter diesen Umständen die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt traf. Daß die Anforderungen aber sogar besonders hoch bemessen werden müßten, wie das Berufungs-
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gericht meint, würde sich nur rechtfertigen lassen, wenn die bei dieser Sachlage möglichen Gefahren aus besonderen Gründen so gestej^rt waren, daß es zur Schadensabwendung besonderer Vorsichtsmaßnehmen bedurfte.
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b)	Y/enn auch die Tatsache, daß die Gebäuderuine unter Denkmalschutz stand, die Beklagten nicht davon befreite, dafür zu sorgen, daß von dem Gebäude keine Gefahr ausging, durch die jemand zu Schaden kommen konnte, so hat es das Berufungsgericht ohne Kechtsvorstoß doch nicht als eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht angesehen, daß die Beklagten den geplanten und behördlich bereits genehmigten Wiederaufbau nicht ausgeführt und sich auch nicht mit größerem Nachdruck um den Abbruch der Kuinenmaucrn bemüht haben.
c)	Y#‘ie das Berufungsgericht festgestellt hat, wurden in , Würzburg die dortigen lauruinen durch das Bauaufsichtsamt
 jährlich dreimal auf Gefahrenquellen kontrolliert. Ergaben sich gefahrdrohende Zustände, so wurden sie, wenn auch den
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Eigentümern die Beseitigung aufgegeben wurde, dooh auf Kosten der Stadtverwaltung beseitigt. Die Beklagten waren darum aber nicht etwa aus der Verantwortung entlassen, die sie als Eigenbesitzer des Ruinengrundstücks traf (BGH Urteil vom 10. Januar 1956 VI ZR 216/54 VersR 1956, 175). Mit Recht hat das Berufungsgericht erwogen, auf eine Wahrung der' Sorgfaltspflicht durch die Beklagten könne nicht schon daraus, geschlossen werden, daß die Bediensteten des Bauaufsichtsamts die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben mögen« Die Beklagten traf nach den zutreffenden Ausführungen des Bern- ö fungsgerichts die erhöhte Verantwortung der Eigenbesitzer, ^ die das Gesetz dadurch kennzeichnet, daß es ihnen den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden aufbürdet (BGH Urteil vom 23. September 1953 VI ZR 152/52 L-M Hr* 5 zu § 836 BGB = VersR 1955, 432).
d)	Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung, daß die Beklagten diesen Nachweis nicht erbracht hätten, von folgenden Feststellungen und Überlegungen leiten lassen:	,
Aus den bei den Bauakten der Stadtverwaltung Würzburg befindlichen Lichtbildern vom 18. Kürz 1953 ‘sei ersichtlich, daß der Wandverputz des dritten Stockwerkes damals bereits €1 bis auf geringe Reste abgeblättert, größere Verputzflächen aber noch über dem Blechvordach der Giebelfassade und bei den ersten beiden Fenstern links davon vorhanden gewesen seien. Die Beklagten hätten also ohne weiteres erkennen können, daß der Verputz im dritten Stockwerk schon seit längerer Seit brüchig gewesen sei* Dabei hätte ihnen auch ohne besondere Sachkenntnis klar sein müssen, daß die Verputzreste am oberen Rand der Euinenmaucr den VTittcrungse.in-* flüssen stärker ausgesetzt gewesen seien als die wandflächen der unteren Stockwerke. Die Beklagten hätten berücksichtigen müssen, daß selbst kleinere Steinbrocken, die
 eich von. dem oberen Teil der Mauer ablösten, bei der Wucht ihres Falles aus der Höhe gefährliche Verletzungen verursachen könnten« Nachdem die Beklagten* selbst erst im März . 1952 an dem Verbindungsbau zu dem Nachbaranwesen einen Teilabbruch für notwendig gehalten hätten, seien sie durch die Verfügung des Bauaufsichtsamts vom 23. Januar 1955 darauf . hingewiesen worden, daß die Backstoinanblendung an der nördlichen Umfassungsmauer im dritten Obergeschoß teilweise verwittert gewesen sei und habe abgetragen werden müssen, durch die Verfügung vom 23. llärz 1953 sodann auf die Notwendigkeit, lose Putzteile an der Straßenfront sofort abzuklopfen* Die Beklagten hätten also gewußt, so schließt das Berufungsgericht, daß die Verwitterung der Ruinenmauer in den 8 Jahren seit dem Brande ein bedenkliches Ausmaß erreicht habe, besonders im letzten Jahr vor dem Unfall auffallend rasch fortgeschritten sei und Verputz sogar von den unteren Mauerflächen herabzufallen gedroht habe; danach habe die Befürchtung nahegelegen, daß erst recht die -restlichen Verputzteile vom oberen Teil der T.and sich in kürzester Zeit lockern könnten. Nach den Aussagen der Ehefrau KiflHHfe. seien auch tatsächlich kurze Zeit vor oder nach dem Unfalltage des 7. August 1953 brüchige Steinbrocken von der Kuinen-mauer herabgefallen« Der Zeuge IflBl habe ebenfalls bekundet, daß dies häufig vorgekommen sei, ohne freilich Uber den Zeitpunkt etwas aussagen zu können. Bei ordentlicher und genauer Beobachtung und Überwachung des Trümmergrundstücks hätte den Beklagten nicht entgehen können, daß nach den . Abklopf arbeiten des Zeugen	noch	verhältnismäßig große
 YerpufczCiäehen über dem Blcchvordach der Giebelfassade vorhanden gewesen seien. Sie hätten sich nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, daß	äie	Arbeiten ordnungs-
gemäß ausgeführt habe, sondern hätten mindestens den Inhaber der firma Buflft oder die Beamten des Bauaufsichtsamts fragen müssen, warum die Verputzteile am oberen Teil der Mauer nicht
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abgeklopft worden seien* Sie hätten nicht erwarten können, daß die Beamten des Bauaufsichtsamts bei den jährlich nur dreimal stattfindenden Kontrollgüngen rechtzeitig die von den Verputzresten drohenden Gefahren bemerken, alle einzelnen Verputzteile beachten und überprüfen und die Beseitigung der Gefahren veranlassen würden* Die Beklagten hätten für weitere Sicherungsmaßnahmen sorgen müssen, die darin hätten bestehen können, daß alle Verputzreste - mindestens im drit-ten Stockwerk-- abgeklopft wurden oder über dem Gehsteig links von der'Giebelfassade unter dem Blechvordach ein	^
Schutzdach angebracht wurde*
e)	Der Hevision ist zuzugeben, daß diese Würdigung
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rechtlichen Bedenken begegnet*
Das Berufungsgericht leitet seine Schlüsse zu dem wesentlichen Teil aus dem Zustande ab, den das Huinengcbäude gehabt hat, bevor die Fassade gemäß der Verfügung des Bauaufsichtsamts vom 2J* Harz 1953 Ende Kürz 1953 abgcklopft worden ist* Entscheidend kam es jedoch darauf an, was die Beklagten nach der Durchführung dieser Arbeiten weiterhin zu tun hatten, um Gefahren abzuwenden, die aus der Ablösung von Verputzteilen entstehen konnten* Die Möglichkeit eines Einsturzes von Kauerteilen spielte keine Bolle; das Berufungsgericht hat anerkannt, daß sich die Beklagten in Fühlung mit den städtischen Baubehörden nach Kräften bemüht haben, derartige Cefahren auszuschaltcn; ein Einsturz hat auch nicht statt gefunden. Daß im Januar 1953 eine an der nördlichen Umfassungsmauer befindliche Backstcinanblendung hatte abgetragen werden müssen, kann hier gleichfalls nicht ins Gewicht fallen; es handelte sich nach den vom Berufungsgericht wiedcrgegolcnen Inhalt der Verfügung, des Bauaufsichtsamts vom 23* Januar 1953 un eine Sbelle über dem öst- ‘ liehen lenster des dritten Obergeschosses und darum um einen
 ganz anderen Gebäudeteil als die hier in ^ede stehende südwestliche Straßenfront« Ta nach den Lichtbildern in den Bauakt en, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, das Mauerwerk an der Ecke jenes Fenster ausgebrochen war und darum ein besonders gearteter Befund vorlag, erscheint es auch nicht zulässig, die dort aufgetretene Schadhaftigkeit als ein bedenkliches Anzeichen für einen raschen Verfall des Gesamtgebäudes und insbesondere der Gebäudefront an der-Theaterstraße zu werten® Allerdings war hier der Verputz an der Wand des dritten Obergeschosses bis zu dem März 1953 schon stark abgeblättert® Gerade .zur Beseitigung der Gefahren, die sich aus einer weiteren Ablösung des Verputzes ergeben konnten, sind aber die Arbeiten von Ende März 1953' angeordnet und durchgeführt worden®
#Bas Berufungsgericht ist ersichtlich der Ansicht, der Zeuge Endres habe diese Arbeiten nicht ordnungsmäßig ausgeführt® Auf die Angriffe, die von der Hevision hiergegen • erhoben werden und mit denen sie wiederum eine unvollständige Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen rügt, braucht hier nicht eingegangen zu werden® Jur die Frage, ob die Beklagten die Sorgfalt haben walten lassen, die sie zu erbringen hatten, kommt es darauf an, ob sie Anlass gehabt haben, an einer Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten zu zweifeln® Bas läßt sich bei dem vom Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt nicht sagen® Bie Arbeiten waren nach dem unstreitigen Inhalt der Bauakten durch das Bauaufsichtsamt der Baufirma Eduard Bum übertragen worden? die sie durch ihre Leute hat ausführen lassen®. Bie Beklagten konnten hiernach davon ausgehen, daß die Arbeiten in fachmännischen Händen lagen und auch fachmännisch ausgeführt und überwacht wurden® Für eine gegenteilige Annahme bietet sich kein Anhalt® Baß nach Abschluß der Säuberungsarbeiten an der Gebäudefront noch Verputzteile vorhanden waren, brauchte bei ihnen keine
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Bedenken zu erwecken, da keineswegs der gesamte Verputz hatte abgekopft werden müssen, sondern nur lose Putzteile« Die Beklagten konnten vielmehr der Ansicht sein, daß sich die stehengebliebenen Teile des Verputzes bei dem Abklopfen der Passade als fest und sicher erwiesen hatten« Sie mußten daher auch nicht etwa auf den Gedanken kommen, den Inhaber der Birma Buflfe oder die Beamten des Bauaufsichtsamts deswegen noch besonders zu befragen« Abgesehen davon hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt, daß die Antwort auf * eine etwaige Präge nach der Ordnungsmäßigkeit der vollzo- { genen Arbeiten anders als bejahend ausgefallen wäre«
Konnten die Beklagten aber davon-ausgehen, daß die stehengebliebenen Teile des Verputzes bei der Säuberung von Ende März 1953 als festhaftend befunden worden waren, so‘brauchten sie nicht schon zu befürchten, da% sich hieran schon in nächster Zeit etwas ändern würde« Sie mußten zwar damit rechnen, daß sich YTitterungseinflü$se bemerkbar machen würden; es ging damals aber in das Sommerhalbjahr, wo sich solche Einfllisse nicht so stark auswirken wie bei winter-. lichem Frostwetter« Daß die Beklagten sehen in der Zeit vor dem 7« August 1953 die Ceb’äudefront einer erneuten 'fachmännischen Untersuchung hätten unterziehen müssen,	4
würde daher nur angenommen werden können, wenn sich für sie aus besonderen Anzeichen die Notwendigkeit hierzu ergeben hätte«
Dies wäre der Pall, wenn vorher schon wieder Verputzteile abgefallen weiten« Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht feststellen können« Die Aussage der Zeugin
 läßt nach den Darlegungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit offen, daß cs erst nach dem 7« August 1953 wieder geschehen ist« Zeitlich noch weniger bestimmt sind, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, die Beobachtungen,
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gen sogar schon din ~ie Zeit vor 1951 zurückgehen können»
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Baß die Beklagten nach den Säuberungsarbeit'en von Ende März 1953 in der Zeit his zu dem Unfall schon wieder die Gebäu-defrost hätten fachmännisch untersuchen .lassen und weitere Sicherungsmaßnahmen für erforderlich halten müssen, läßt sich hiernach nicht aufrechterhalten» Die Sachlage ist in dieser Hinsicht nicht wesentlich anders zu beurteilen als * in dem ähnlich liegenden Fall der Entscheidung des III»Zivilsenats vom 15» Oktober 1953 III ZR 1/52 (VersR 1953, 479)? wö anerkannt worden ist, daß der Hausbesitzer auf die Ord-nungsraäßigkeit der von dem Bauaufsichtsamt veranlaßten und von einer Baufirma durchgeführten Sichcrungsmaßnahmen vertrauen darf und in den ersten Konaten nach ihrer Durchführung nicht erneut Vorkehrungen für erforderlich zu halten braucht» Bas Berufungsgericht hat die Anforderungen, die an . die Beklagten zu stellen waren, überspannt«
Da die Beklagten auch bei Anwendung der erhöhten Sorgfalt, die sie nach den obigen Darlegungen als Eigenbesitzer des Ruinengrundstücks bei seiner Lage an der Straße traf, zur Abwendung der Gefahren, die sich aus einer Ablösung von Verputzteilen von der Gebäudefront ergeben konnten,* in der Zeit vor dem Unfalltage nicht mehr zu tun brauchten als geschehen ist, sind sie nach § 836 Abs» 1 Satz 2 BGB entlastet und von der Schadenshaftung gegenüber dem Kläger befreit o
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Das Berufungsgericht hat noch darauf hingewiesen, daß die Beklagten vorgebracht haben, möglicherweise habe der Schutt, der am 7» August 1953 auf die Straße gefallen sei, bereits seit ISärz 1953 auf dem 31cchvordach gelegen» Das Berufungsgericht will hieraus auf eine mangelnde Beobachtung des Vordaches und der darüber befindlichen Mauerteile durch
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die Beklagten schließenv Baß tatsächlich dort Schutt gelegen habe, ist aber von den Beklagten weder behauptet noch vom Berufungsgericht festgestellt worden«, Bie Beklagten haben mit diesem Vorbringen nur die Voraussetzungen des Klagean-Spruchs in Zweifel gezogen, daß der Kläger durch Ablösung von Gebäudeteilen verletzt worden sei* Für die Frage, ob sie nach § 836 Abs« 1 Satz 2 BGB entlastet sind, läßt sich hieraus nichts herleiten«
Bie Flage muß hiernach als unbegründet abgewiesen werden«	{
Bie Kostenentscheidung folgt aus § 97* ZPO«
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