Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt; es habe dafür gesorgt werden müssen, daß die Kellertüre fest verschlossen oder wenigstens durch ein Hinweisschild als solche gekennzeichnet wurde; auch hätten im vorderen Teil des Flures Schilder angebracht werden müssen, die den Weg zu dem Dienstzimmer der Landpolizei kenntlich machten. Der Kläger hat von dem Beklagten 528,50 DM Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und ab 1. Der Kläger sei vorher schon zweimal, zuletzt zehn Tage vor dem Unfall, bei der Landpolizei gewesen und müsse blindlings auf die Kellertüre losgegangen sein. 1. Für den Unfallschaden des Klägers kann der Beklagte nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn er aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung verpflichtet war, zu dem Schutze der Besucher seines Dienstgebäudes besondere Vorkehrungen zu treffen. Die Türe, die der Kläger geöffnet hat, war unverschlossen und nicht als Zugang zu dem Keller gekennzeichnet. Das Dienstzimmer der Landpolizei liegt im hinterfen Teil des Flures und ist nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich zu ziehen. Daher bestand die Gefahr, daß jemand, der zur Landpolizei wollte, deren Dienstzimmer im vorderen Teil des Flures suchte und dort die Kellertüre -öffnete, weil er sie für den Zugang zu dem Dienstzimmer hielt. 2« Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, besteht ..bei dieser Anlage des Hausflurs und des Kellerzugangs die Gefahr, daß jemand auf der Suche nach dem Dienstzimmer der Landpolizei die Kellertüre öffnet und in der Meinung, ein auf gleicher Hohe gelegenes Zimmer zu betreten, die Kellertreppe hinabstürzt. Daß das Berufungsgericht bei diesen Verhältnissen gefordert hat, die Beklagte habe die Kellertüre' verschlossen halten oder sie wenigstens durch ein entsprechendes Hinweisschild als Kellertüre kennzeichnen müssen, ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 21. ben, daß die Türe nicht als Zugang zu einem Dienstzimmer habe angesehen werden können, weil sie schon durch ihre Beschaffenheit, vor allem durch das Fehlen einer Türklinke habe auffallen müssen. Gerade deshalb bestehe für den Besucher des Hauses uijiso weniger Grund zu der Annahme, daß sie nicht zu einem Zimmer führe» Der als Verschluß dienende Überwurf sei nicht ohne Weiteres zu erkennen, denn-er.liege im Schatten des Türrahmens und sei auch noch dadurch stärker verdeckt, daß er ebenso wie der Türschutz schwarz gestrichen sei» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß die Rüge der Revision, im Berufungsurteil sei das Vorbringen des Beklag-ten über die Beschaffenheit der Kellertüre unberücksichtigt geblieben, jeder Grundlage entbehrt» In der Sache selbst handelt es sich um eine aus den besonderen tatsächlichen Verhältnissen abgeleitete Beurteilung, die dem Tatrichter obliegt und aus1 Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. c) Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Frage des Verschuldens getroffen. Entgegen der Meinung der Revision rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme, daß dem Beklagten ein Verschulden zur -Last zu legen ist. Ersichtlich hat das Berufungsgericht aus dem hier festgestellten verkehrswidrigen Zustand gefolgert, daiß dieser Mangel nicht ohne ein Verschulden des verantwortlichen Organs der Beklagten' fortbestehen konnte. 4- Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei* zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach §§ 823, 89,‘ 31 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das für den Unfall ursächliche Verschulden des Beklagten und das Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB gegeneinander abgewogen hat, halten ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand. IV- Mit ihrer letzten Rüge bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen habe, obwohl zweifelhaft sei, ob der Unfall überhaupt nachteilige Folgen für den Kläger gehabt habe. Ihr ist zuzugeben, daß die Klag6 abgewiesen werden muß, wenn sich schon im 7 Grundverfahren ergibt, daß dem Kläger kein Schaden entstanden ist (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Über den Grund de# Anspruchs kann vielmehr nach § 304 ZPO vorab entschieden werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich im Verfahren über die Höhe des Ahspruchs für 3eden der geltend gemachten selbständige Ansprüche ein Betrag zugunsten des Klägers ergibt (BGH aaO un,d Urteil vom 9- März 1955 - VI ZR 3/54 - VRS 9, 109 Nr 52 = VersR 1955, 308 [309]). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, da nicht ersichtlich ist, daß die Beweiswürdigung von einem Rechtsirrtum beeinflußt i3t oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht.
Nicht für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung Gesetz: BGB § 823 Eechtssatz: Zur Verkehrssioherungspflicht in • einem kleinstädtischen Dienstgebäude o . * \ *i 2353 053 Aktenzeichens, VI ZE 285/55 Urteil,des BGjH vom U. Dezember 1956 OLG Bamberg 1 I VI ZR 285/ 55 Verkündet am14« Dezember 1956 WKEBi Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des F direktion in vertreten durch die Oberfinanz- Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Tierarzt Dr.med.vet. William Im Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin, Hänebeck und Dr. Bode für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Mai 1955 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Kläger ist am 15. September 1955 in im Hause PflHfeg&sseflh das im Eigentum des Beklagten steht, die Kellertreppe hinabgestürzt unii hat sich dabei verletzt. Er betrat das Haus gegen 10.45 Uhr, weil er zur Landpolizei vorgeladen war, die im Erdgeschoß des Hauses ihre Diensträume hat. Im Hausflur öffnete der Kläger die auf der linken Seite liegende zweite Türe, wfeil er annahm, es handele sich tun die Türe zu dem Dienstzimmet* der Landpolizei. Die Türe führt jedoch zu dem Keller. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt; es habe dafür gesorgt werden müssen, daß die Kellertüre fest verschlossen oder wenigstens durch ein Hinweisschild als solche gekennzeichnet wurde; auch hätten im vorderen Teil des Flures Schilder angebracht werden müssen, die den Weg zu dem Dienstzimmer der Landpolizei kenntlich machten. Der Kläger hat von dem Beklagten 528,50 DM Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und ab 1. Oktober 1951 eine monatliche Rente verlangt, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe den Unfall durch seine Unachtsamkeit selbst verschuldet. Die zu dem Keller führende Tür könne bei ihrer Beschaffenheit nicht-mit einer Dieristzimmertür verwechselt werden. Der Kläger sei vorher schon zweimal, zuletzt zehn Tage vor dem Unfall, bei der Landpolizei gewesen und müsse blindlings auf die Kellertüre losgegangen sein. Zumindest überwiege das Verschulden des Klägers so sehr, daß eine Haftung des Beklagten ausscheide. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru- fungsgericht hat in einem Teilund Zwischenurteil dem Kläger 800 DM Schmerzensgeld zugesprochen und die übrigen Klageansprüche (528,30 DM und Rente) zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entsche’idungsgründe: I. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Im Gegensatz zu der Streitwertfestsetzung des Senats, die nur der Kostenberechnung dient, ist hier bei der Bewertung des Rentenanspruchs nach § 9 ZPO der 12 1/2 fache Monatsbetrag anzusetzen. Legt man mit den Vorinstanzen für die Rente einen monatlichen Betrag von 60 DM, hier also, da nur 2/3 in Streit sind, 40 DM zu Grunde, so ergibt sich als Wert des 'Beschwerdegegenstandes ein Betrag, der die Revi-sionssumnte übersteigt (Rente 40 x 12x 12 1/2 = 5600 DM + 320 DM Rentenrückstand + 800 DM Schmerzensgeld + 352,20 DM = 7.072,20 DM). II. 1. Für den Unfallschaden des Klägers kann der Beklagte nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn er aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung verpflichtet war, zu dem Schutze der Besucher seines Dienstgebäudes besondere Vorkehrungen zu treffen. Diese Pflicht hat das Berufungsgericht nach einer Besichtigung der Örtlichkeit auf Grund folgender . Feststellungen und Erwägungen bejaht: Die Türe, die der Kläger geöffnet hat, war unverschlossen und nicht als Zugang zu dem Keller gekennzeichnet. Sie liegt im vorderen Teil des Hausflures, in dem keine der dort befindlichen vier Türen beschriftet war. Das Dienstzimmer der Landpolizei liegt im hinterfen Teil des Flures und ist nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich zu ziehen. Zwar ist die Türe, die zu dem hinteren Teil des Flures führt, ständig geöffnet. Dieser Teil des Flures liegt aber in einem Halbdunkel, so daß man dort den Zugang zu dem Dienst-zimmer nicht vermutet. Auch das Hinweisschild am Türrahmen des Dienstzimmers war in dem dort herrschenden Dämmerlicht kaum zu bemerken. Daher bestand die Gefahr, daß jemand, der zur Landpolizei wollte, deren Dienstzimmer im vorderen Teil des Flures suchte und dort die Kellertüre -öffnete, weil er sie für den Zugang zu dem Dienstzimmer hielt. Die Kellertüre Öffnete sich nach innen. Unmittelbar hinter ihr liegt die erste Stufe der in den Keller führenden Treppe, so daß nach dem Öffnen der Türe der erste Schritt sogleich in die Tiefe führt, 2« Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, besteht ..bei dieser Anlage des Hausflurs und des Kellerzugangs die Gefahr, daß jemand auf der Suche nach dem Dienstzimmer der Landpolizei die Kellertüre öffnet und in der Meinung, ein auf gleicher Hohe gelegenes Zimmer zu betreten, die Kellertreppe hinabstürzt. Mit dieser Gefahr muß, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, umso mehr gerechnet werden, als auch unsichere und unbeholfene, vor allem alte und gebrechliche Leute zu dem Kreis der Personen gehören, die die Landpolizei aufsuchen. Am Unfalltage bestand die Gefahr eines Sturzes vor allem deshalb, weil der als Türverschluß dienende Überwurf nicht in die hierfür vorgesehene Öse eingehakt war. So öffnete sich die Türe auf den bloßen Druck der Hand hin, als der Kläger die dort vermutete Türklinke erfaßen wollte, aber statt dessen ins Leere griff. Vor den Gefahren, - die hiernach aus der Anlage des Keller- Zugangs drohten, mußte der Beklagte die Besucher des Dienstgebäudes schützen. Diese Pflicht ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsklägers aus der mit der Verkehrseröffnung zusammenhängenden allgemeinen Rechtspflicht des Beklagten, die Besucher des Hauses gegen die nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus einer solchen Gefahrenquelle ergeben können. 3. a}' Der Hinweis der Revision, daß es sich hier um ein ländliches Gebäude handele, das gleichzeitig Wohn- und Dienstgebäude sei, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Fre'ilich hängt das Maß dessen, was für die Verkehrssicherheit zu geschehen hat, von den gesamten Umständen, vor allem von den Örtlichen Verhältnissen ab. Auch dürfen, wie der Revision zuzugeben' ist, für ländliche Verhältnisse die an die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Bei einem Gefahrenzustand, wie es hier besteht, muß aber auch in einem KlMns't ä&t i sc heb dienet ge bäude* für Abhilfe gesorgt werden. •Das iHat mit Rücksicht auf den dort herrschenden Publikumsverkehr1,:: vor allem im Interesse der Behördenbesucher zu fordern, die mit 'den* örtlichen Verhältnissen nicht- vertraut ^ind. ist eine Kleinstadt von 2700 Ein- wohnern. Erfahrungsgemäß wird die Landpolizei-in einem solchen Ort von einer Vielzahl'von Personen aufgesucht. Daß das Berufungsgericht bei diesen Verhältnissen gefordert hat, die Beklagte habe die Kellertüre' verschlossen halten oder sie wenigstens durch ein entsprechendes Hinweisschild als Kellertüre kennzeichnen müssen, ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 237/54 -VHS IO, 250 Nr 106 = VersR 1956, 102). b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, ira Berufungsurteil sei die Behauptung des Beklagten unbeachtet geblie- ben, daß die Türe nicht als Zugang zu einem Dienstzimmer habe angesehen werden können, weil sie schon durch ihre Beschaffenheit, vor allem durch das Fehlen einer Türklinke habe auffallen müssen. Mit dieser Behauptung, des Beklagten hat das Berufungsgericht sich eingehend auseinandergesetzt. Es hat ausgeführtt Die Kellertüre -sei zwar aus Brettern gezimmert, zwischen denen ein schmaler Spalt sichtbar bleibe; das falle jedoch nicht auf, weil der gleichmäßige Anstrich aller Türen den Unterschied zurücktreten lasse. Vor allem habe die Kellertüre als einzige in dem vorderen Hausflur einen Rahmen. Gerade deshalb bestehe für den Besucher des Hauses uijiso weniger Grund zu der Annahme, daß sie nicht zu einem Zimmer führe» Der als Verschluß dienende Überwurf sei nicht ohne Weiteres zu erkennen, denn-er.liege im Schatten des Türrahmens und sei auch noch dadurch stärker verdeckt, daß er ebenso wie der Türschutz schwarz gestrichen sei» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß die Rüge der Revision, im Berufungsurteil sei das Vorbringen des Beklag-ten über die Beschaffenheit der Kellertüre unberücksichtigt geblieben, jeder Grundlage entbehrt» In der Sache selbst handelt es sich um eine aus den besonderen tatsächlichen Verhältnissen abgeleitete Beurteilung, die dem Tatrichter obliegt und aus1 Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. c) Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Frage des Verschuldens getroffen. Sie meint, es sei unzulässig, allein aus der unsachgemäßen Anlage auf das Verschulden eines nicht festgestellten verfassungsmäßig.berufenen Vertreters zu schließen. Entgegen der Meinung der Revision rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme, daß dem Beklagten ein Verschulden zur -Last zu legen ist. Der Beklagte, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, handelt, soweit er als Hauseigen- tümer in Erscheinung tritt, nicht kraft Hoheitsrechts, sondern tritt insoweit im privaten Rechtsverkehr auf» Da die gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht seihst für die Verkehrssicherheit der zahlreichen im Staatseigentum stehenden Gebäude sorgen können, muß der Beklagte verfassungsmäßige oder besondere Vertreter (§30 BGB) bestellen, denen die Sorge für die Verkehrssicherheit der staatlichen Gebäude sowie eine Prüfung und Überwachung der Verkehrssicher-heit obliegt (vgl SG- JW 1938, 3162 Hr 14 [3163]). Für den Schaden, den diese Vertreter durch ‘eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung verursachen, ist der Bekiagte nach §§ 89? 31 BGB verantwortlich. Dabei ist es in einem Palle der vorliegenden Art nicht erforderlich, daß der verantwortliche Vertreter der Beklagten genannt und festgestellt wird. Ersichtlich hat das Berufungsgericht aus dem hier festgestellten verkehrswidrigen Zustand gefolgert, daiß dieser Mangel nicht ohne ein Verschulden des verantwortlichen Organs der Beklagten' fortbestehen konnte. Diese- Arinahme unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Besaht wie* hier ein verkehrswidriger Zustand längere Zeit ohne' Abhilfe, so kann daraus ohne Rechtsverstoß auf ein Verschulden des- verantwortlichen Organs geschlossen werden. 4- Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei* zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach §§ 823, 89,‘ 31 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. III. Die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das für den Unfall ursächliche Verschulden des Beklagten und das Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB gegeneinander abgewogen hat, halten ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand. > 11 /y IV- Mit ihrer letzten Rüge bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen habe, obwohl zweifelhaft sei, ob der Unfall überhaupt nachteilige Folgen für den Kläger gehabt habe. Ihr ist zuzugeben, daß die Klag6 abgewiesen werden muß, wenn sich schon im 7 Grundverfahren ergibt, daß dem Kläger kein Schaden entstanden ist (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 - VRS 11, 27 Nr 12 = VersR 1955, 420)- Andererseits braucht aber nicht schon des näheren geprüft zu werden, wie hoch sich der Schaden beläuft. Über den Grund de# Anspruchs kann vielmehr nach § 304 ZPO vorab entschieden werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich im Verfahren über die Höhe des Ahspruchs für 3eden der geltend gemachten selbständige Ansprüche ein Betrag zugunsten des Klägers ergibt (BGH aaO un,d Urteil vom 9- März 1955 - VI ZR 3/54 - VRS 9, 109 Nr 52 = VersR 1955, 308 [309]). Das nimmt das Berufungsgericht auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten an. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, da nicht ersichtlich ist, daß die Beweiswürdigung von einem Rechtsirrtum beeinflußt i3t oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht. V. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Kleinewefers Dr. Engels Martin Hanebeck Dr. Bode