Tatbestands Die Kontoristin Liselotte Vfl| stürzte bei der Fahrt zu ihrer Arbeitsstelle am 26, November 1947 auf dem Schlossplatz in Stuttgart von dem Trittbrett des Motorwagens eines Strassenbahnzuges der Beklagten» Sie geriet unter den Anhänger und wurde schwer verletzt* Die klagende Berufsgenossenschaft hat der Verletzten wegen dieses Unfalls Leistungen gewährt und ist auch in Zukunft zur Gewährung von Leistungen verpflichtet» Auf Grund gesetzlichen Forderungsüberganges gemäss § 1542 RVO hat sie mit der Klage Ersatz der von ihr bis zu dem 1, Juli 1952 bewirkten Leistungen in Höhe von 6 330,47 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle weiteren gesetzlichen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus dem Strassenbahnunfall der Kontoristin Liselotte Vflft vom 26» November 1947 nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ah 1« Juli 1952 (später geändert in 1» August 1952) entstanden sind und noch entstehen werden» 2a Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Verletzten an dem Unfall bejaht* Es hat dazu ausgeführt 1 Es sei nicht zu widerlegen, dass die Zeugin V^| auf das Trittbrett hinabgestiegen sei, weil ein unbekannt gebliebener Mann zu dem Ausgang gedrängt habe, um abzuspringen, und die auf der hinteren Plattform des Triebwagens des Strassenbahnzuges stehende Zeugin diesem Mann habe Platz machen wollen« Jedenfalls sei nicht erwiesen, dass sie selbst habe abspringen wollen* Für die Zeugin habe jedoch keine Notwendigkeit bestanden, sich auf das Trittbrett zu begeben, vielmehr habe sie die Möglichkeit gehabt, auf der Plattform zurückzutreten und den Mann auf diese Weise vorbei zu lassen« Ihr Verhalten sei fahrlässig gewesen, denn sie habe sich darüber im klaren sein müssen, dass sie bei der Enge des Ausstiegs Gefahr gelaufen sei, von dem an ihr vorbeidrängenden Mann gestossen zu'werden, zu demindest aber keinen sicheren Halt mehr zu haben« Ein weiteres Verschulden sei ihr dagegen nicht nachzuweisen« Bei der Abwägung der zur Entstehung des Unfalls führenden Diese Rüge geht fehl» Sollte die Verletzte tatsächlich während der ganzen Fahrt den von der Revision geschilderten Platz eingenommen haben, was im übrigen aus ihrer Aussage nicht hervorgeht, so mag sie zwar andere Fahrgäste am Einund Aussteigen behindert haben» sie selbst war aber an diesem Platze nicht gefährdet» Der Aufenthalt auf diesem Platz ist mithin nicht ursäohlich für den Unfall gewesen, zu demal sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit hatte, von diesem Platz auf die Plattform zurückzutreten und dadurch einen Fahrgast, der zu dem Ausgang gelangen wollte, den Weg zu dem Ausgang freizugeben. b) Entgegen der Ansicht der Revision kann ein weiteres Verschulden der Verletzten auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie sich, nachdem sie auf das Tritt-, brett hinabgestiegen war, nicht mit der linken Hand an der Mittelstrebe, sondern mit der rechten Hand am rechten Türgriff festgehalten und den eiligen Fahrgast links an sich vorbeigelassen hat« Erkennbar wollte der Fahrgast abspringen* Dazu musste er sich mit der linken Hand fest-halten, damit er nicht gegen die Fahrtrichtung abzuspringen brauchte« Um es ihm zu ermöglichen, sich mit dieser Hand festzuhalten, musste ihm aber die Verletzte den Weg an der Mittelstrebe freigeben, denn nur dort konnte er für die linke Hand einen Halt finden* Es entsprach ^.also'' durch- auf das Trittbrett begeben hatte, um den eiligen FahrgastJ vorbeizulassen, mit der rechten Hand am rechten Griff festhielt« Es blieb ihr in der Tat, wie das Berufungsgericht \ zutreffend ausgeführt hat, gar nichts anderes übrig, als sich so zu verhalten, wie sie es getan hat« Mit Recht hat es das Berufungsgericht daher abgelehnt, eine weitere Fahrlässigkeit der Verletzten darin zu erblicken, dass sie ihre linke Hand von der Mittelstrebe weggenommen und sich * allein noch mit der rechten Hand festgehalten hat« Die Notwendigkeit hierzu ergab sich vielmehr, nachdem die Verletzte auf das Trittbrett hinabgestiegen war, ohne : Aus dieser Aussage kann aber die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten« Abgesehen davon, dass sie nicht zu der Annahme zwingt, das Trittbrett sei auch noch am Schlossplatz in diesem Zustande gewesen, hat die Beklagte sich ersichtlich die Angabe der Zeugin, das Trittbrett sei vereist gewesen, in den Tatsacheninstanzen nicht zu eigen gemacht. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Verschulden der Verletzten sei lediglich darin zu erblicken, dass sie überhaupt auf das Trittbrett hinabgestiegenist, obgleich sie auf der Plattform habe zurücktreten können, lässt sich mithin aus Rechtsgründen nicht beanstanden« . Nach dem Inhalt des Berufungsurteils besteht kein Zweifel, dass das Berufungsgericht über den Zahlungsanspruch entsprechend hat erkennen wollen und geglaubt hat, die von ihm gewählte Formel beziehe sich auch auf den Zahlungsanspruch« Aus der Formel des Berufungsurteils ist dies jedoch nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, deshalb war die Formel des Berutungsurteils, wie geschehen, teilweise neu; zu fassen Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPOo Melß Dr.Kleinewefers Dr*Gelhaar Dr*K*E .Meyer Dr.Hauß
VI ZB 285 ^5? 2336 0675? Verkündet am 26« Januar 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle« Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Aktiengesellschaft in Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluss-berufungsbeklagten und Revisionsklägerin. - prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof«Br« - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« ~ hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br„ Meiß sowie der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br«Gelhaar, Br«Meyer und Br„Hauß für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 17« Hovember 1953 wird zurückgewiesen, jedoch wird Ziffer 2 dieses Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst? gegen Klägerin, Beruf ungsbeklagte, Ansohlussberufungs klägerin und Revisionsbeklagte, Auf die Anschluasberufung der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der 14* Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16» April 1953 abgeändert* Der Zahlungsanspruch der Klägerin wird in Höhe von 3/4 des Schadens, den die Verletzte Liselotte V^^fcdurch den Unfall vom 26« November 1947 erlitten hat, und dessen Ersatz sie von -----der-Beklagten nach den Vorschriften des Reichs- haftpflichtgesetzes beanspruchen kann, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch nicht über die Beträge hinaus, die die Klägerin an die Verletzte nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung bezahlt hat. ES wird festgestellt, dass die Beklagte in demselben Umfange verpflichtet ist, der Klägerin auch die weiteren seit dem 1* April 1952 entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen aus dem Unfall zu ersetzen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt c Von Rechte wegen • » - 3 Tatbestands Die Kontoristin Liselotte Vfl| stürzte bei der Fahrt zu ihrer Arbeitsstelle am 26, November 1947 auf dem Schlossplatz in Stuttgart von dem Trittbrett des Motorwagens eines Strassenbahnzuges der Beklagten» Sie geriet unter den Anhänger und wurde schwer verletzt* Die klagende Berufsgenossenschaft hat der Verletzten wegen dieses Unfalls Leistungen gewährt und ist auch in Zukunft zur Gewährung von Leistungen verpflichtet» Auf Grund gesetzlichen Forderungsüberganges gemäss § 1542 RVO hat sie mit der Klage Ersatz der von ihr bis zu dem 1, Juli 1952 bewirkten Leistungen in Höhe von 6 330,47 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle weiteren gesetzlichen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus dem Strassenbahnunfall der Kontoristin Liselotte Vflft vom 26» November 1947 nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ah 1« Juli 1952 (später geändert in 1» August 1952) entstanden sind und noch entstehen werden» Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrage in demselben Umfange entsprochen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin die Beklagte für verpflichtet erklärt, der Klägerin 3/4 des Schadens zu ersetzen, den die Verletzte Liselotte V^Ädurch den Unfall vom 26« November 1947 erlitten hat und dessen Ersatz sie von der Beklagten nach den Vorschriften des Reichshaftpflicht-Gesetzes beanspruchen kann, 3®doch nicht über die Beträge hinaus, die die Klägerin an die Verletzte nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung bezahlt hat und in Zukunft bezahlen muss« Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläge-^ rin bittet, erstrebt die Beklagte vollständige Abweisung der Klage* Entscfreidungsgründes Die Revision ist nicht begründet* 1* Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass*der*UnfaÖ auch dann nicht durch höhere- Gewalt verursacht worden wäre, wenn die Verletzte von einem Fahrgast beseite gestossen sein sollte, der zu dem Ausgang drängte, weil er abspringen wollte, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl Böhmer, HaftpfIG /I9507 § 1 XV Anm 22 mit Naohweisen) * Sie wird auch von der Revision nicht bekämpft* 2a Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Verletzten an dem Unfall bejaht* Es hat dazu ausgeführt 1 Es sei nicht zu widerlegen, dass die Zeugin V^| auf das Trittbrett hinabgestiegen sei, weil ein unbekannt gebliebener Mann zu dem Ausgang gedrängt habe, um abzuspringen, und die auf der hinteren Plattform des Triebwagens des Strassenbahnzuges stehende Zeugin diesem Mann habe Platz machen wollen« Jedenfalls sei nicht erwiesen, dass sie selbst habe abspringen wollen* Für die Zeugin habe jedoch keine Notwendigkeit bestanden, sich auf das Trittbrett zu begeben, vielmehr habe sie die Möglichkeit gehabt, auf der Plattform zurückzutreten und den Mann auf diese Weise vorbei zu lassen« Ihr Verhalten sei fahrlässig gewesen, denn sie habe sich darüber im klaren sein müssen, dass sie bei der Enge des Ausstiegs Gefahr gelaufen sei, von dem an ihr vorbeidrängenden Mann gestossen zu'werden, zu demindest aber keinen sicheren Halt mehr zu haben« Ein weiteres Verschulden sei ihr dagegen nicht nachzuweisen« Bei der Abwägung der zur Entstehung des Unfalls führenden •* 5 - Ursachen hat das Berufungsgericht das Verschulden der Verletzten als geringfügig bezeichnet, das gegenüber der Betriebsgefahr der Strassenbahn weitgehend zurückgetreten sei» Es hat daher eine Verteilung des Schadens im'Verhältnis 1/4 zu 3/4 für angebracht gehalten» 3« Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt; das Verschulden der Verletzten sei so schwer, dass die Beklagte von jeder Ersatzpflicht freigestellt werden müsse» a) Sie meint, aus der eigenen Aussage der Verletzten sei zu entnehmen, dass sie die ganze Strecke von Zuffenhausen bis zu dem Schlossplatz am Ausgang gestanden und 3ich mit der linken Hand an dem Griff der Mittelstrebe und mit der rechten Hand an dem seitliohen Griff des Ausgangs festgehalten habe» Dabei sei es für sie nicht erforderlich gewesen, gerade diesen Platz eiaainehmen, den sie offenbar nicht habe^aufgeben wollen, obwohl sie auf ihm den Zu- und Abgang^vefsperrt habe« Hierdurch habe sie die erste Ursache für den Unfall gesetzt» Diese Rüge geht fehl» Sollte die Verletzte tatsächlich während der ganzen Fahrt den von der Revision geschilderten Platz eingenommen haben, was im übrigen aus ihrer Aussage nicht hervorgeht, so mag sie zwar andere Fahrgäste am Einund Aussteigen behindert haben» sie selbst war aber an diesem Platze nicht gefährdet» Der Aufenthalt auf diesem Platz ist mithin nicht ursäohlich für den Unfall gewesen, zu demal sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit hatte, von diesem Platz auf die Plattform zurückzutreten und dadurch einen Fahrgast, der zu dem Ausgang gelangen wollte, den Weg zu dem Ausgang freizugeben. Mit Recht hat es das Berufungsgericht der Verletzten daher nicht als Verschulden angerechnet, dass sie auf der Fahrt vor dem Unfall diesen Platz inne- - 6 hielt, sondern ihr lediglich zu dem Vorwurf gemacht, dass sie entgegen Nr 5 der von der Beklagten gemäss ziff 144 Nr 3 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den '? Bau und Betrieb der ^trassenbahnen vom 13« November 1937, (RGBl I, 1247) erlassenen Anordnungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Bahnanlagen und Fahr- r zeuge das Trittbrett des fahrenden Wagens betreten hat, anstatt auf der Plattform zu bleiben und dort zurückzutreten; wozu ausreichend Platz vorhanden war* b) Entgegen der Ansicht der Revision kann ein weiteres Verschulden der Verletzten auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie sich, nachdem sie auf das Tritt-, brett hinabgestiegen war, nicht mit der linken Hand an der Mittelstrebe, sondern mit der rechten Hand am rechten Türgriff festgehalten und den eiligen Fahrgast links an sich vorbeigelassen hat« Erkennbar wollte der Fahrgast abspringen* Dazu musste er sich mit der linken Hand fest-halten, damit er nicht gegen die Fahrtrichtung abzuspringen brauchte« Um es ihm zu ermöglichen, sich mit dieser Hand festzuhalten, musste ihm aber die Verletzte den Weg an der Mittelstrebe freigeben, denn nur dort konnte er für die linke Hand einen Halt finden* Es entsprach ^.also'' durch- aus der Sachlage, wenn sich die Verletzte, nachdem sie sich « * * ' auf das Trittbrett begeben hatte, um den eiligen FahrgastJ vorbeizulassen, mit der rechten Hand am rechten Griff festhielt« Es blieb ihr in der Tat, wie das Berufungsgericht \ zutreffend ausgeführt hat, gar nichts anderes übrig, als sich so zu verhalten, wie sie es getan hat« Mit Recht hat es das Berufungsgericht daher abgelehnt, eine weitere Fahrlässigkeit der Verletzten darin zu erblicken, dass sie ihre linke Hand von der Mittelstrebe weggenommen und sich * allein noch mit der rechten Hand festgehalten hat« Die Notwendigkeit hierzu ergab sich vielmehr, nachdem die Verletzte auf das Trittbrett hinabgestiegen war, ohne : X X'' .. 7 - r weiteres von selbst, und das Festhalten mit der rechten Hand kann ihr deshalb nicht zu dem weiteren Vorwurf gereichen« c) Zutreffend verweist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhänge auch auf den Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsurteils, es sei nicht nachgewiesen, dass die Verletzte selbst habe abspringen wollen« Die Beachtung der Regel «linke Hand am linken Griff” wird vom Publikum beim Aussteigen aus-einem in Bewegung befindlichen Verkehrsmittel verlangt« Dass sie stets auch dann beachtet werden müsse, wenn ein Fahrgast auf das Trittbrett ausweicht, um einem anderen Fahrgast den Durchgang freizugeben, und genötigt ist, sich auf einem unsicheren Standplatz festzuhalten, kann der Revision nicht zugegeben werden« Das Festhalten wird im Regelfälle mit der rechten Hand sogar wirksamer durchgeführt werden können als mit der linken, denn bei den Rechtshändern, zu denen die meisten Menschen gehören, pflegen die rechte Hand und der rechte Arm kräftiger entwickelt zu sein als die linke Hand und der linke Arm« Schliesslich kommt noch hinzu: Der Verletzten ist zu dem Verhängnis geworden, dass sie von dem Trittbrett abgerutscht ist« Es besteht entgegen der Ansicht der Revision aber kein Anhalt für die Annahme, dass die Folgen des Abrutschens dann weniger schwer gewesen wären, wenn sie sich anstatt mit der rechten Hand am rechten Griff mit der linken Hand am linken Griff fesügehalten hätte« Selbst wenn aber davon ausgegangen werden würde* dass der Sturz der Verletzten nur deshalb so schwere Folgen gehabt hat, weil sie sich mit der rechten Hand festgehalten hat, so würde ihr hieraus nur dann der Vorwurf eines Verschuldens gemacht werden können, falls sie *-«i 8 dies auch hätte erkennen müssen und sich hieraus für sie die Verpflichtung ergeben hätte, sich anders zu verhalten. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es rechtfertigen könnten, insoweit ein Verschulden der Verletzten zu bejahen. d) Eine Feststellung in der Richtung, da3S das Trittbrett des Motorwagens zur Zeit des Unfalls vereist gewe-sen sei, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine entsprechende Behauptung ist von den Parteien in den Tatsacheninstanzen auch nicht aufgestellt worden; gerade die Beklagte hat vielmehr stets mit Nachdruck vorgetragen, das Trittbrett sei in ordnungsmässigem Zustande gewesen. Die Verletzte hat allerdings, wie die Revision hervorhebt, bei ihrer Vernehmung als Zeugin bekundet, dass das Trittbrett bei ihrem Einsteigen in die Strassenbahn in Zuffenhausen vereist gewesen sei. Aus dieser Aussage kann aber die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten« Abgesehen davon, dass sie nicht zu der Annahme zwingt, das Trittbrett sei auch noch am Schlossplatz in diesem Zustande gewesen, hat die Beklagte sich ersichtlich die Angabe der Zeugin, das Trittbrett sei vereist gewesen, in den Tatsacheninstanzen nicht zu eigen gemacht. Im Zivilpro--zess dürfen die Gerichte aber lediglich von den Parteien vorgetragene Tatsachen berücksichtigen, und in der Revisions insta nz kann neues tatsächliches Vorbringen nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt werden. Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob das die Verletzte treffende Verschulden dann schwerer zu bewerten sein würde, wenn sie vor dem Hinabsteigen auf das Trittbrett gewusst haben sollte oder hätte wissen müssen, dass es vereist war. e) Ob die Zeugin V^fcdie Möglichkeit gehabt hätte, zu dem andern, links von der Mittelstrebe befindlichen • 9 - Ausgang zu treten und ihr ein Vorwurf daraus zu machen ist, dass sie diese Möglichkeit nicht ausgenutzt hat, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Hierzu war es auch nicht verpflichtet, denn die Beklagte hat eine entsprechende Behauptung in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt* Es handelt sich insoweit ebenfalls um neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz, das keine Berücksichtigung finden kann« 4. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Verschulden der Verletzten sei lediglich darin zu erblicken, dass sie überhaupt auf das Trittbrett hinabgestiegenist, obgleich sie auf der Plattform habe zurücktreten können, lässt sich mithin aus Rechtsgründen nicht beanstanden« . Das Berufungsgericht hatte daher* die durch dieses von ihm angesichts der festgestellten Umstände ohne Rechts-verstoss als leicht bezeichnete Verschulden der Verletzten und die Betriebsgefahr der Straßenbahn gesetzten Ursachen für den Unfall gegeneinander abzuwägen* Dieser Aufgabe hat sich das Berufungsgericht unterzogen, ohne dass insoweit Rechtsfehler hervorgetreten sind« 5« Die Revision konnte daher keinen Brfolg haben« Jedoch erschien die aus der Formel des Urteils des erkennenden Senats ersichtliche Klarstellung des Berufungsurteils geboten, um zu dem Ausdruck zu bringen, dass auch der Zahlungsanspruch der Klägerin dem Gründe nach teilweise für gerechtfertigt erklärt worden ist. Nach dem Inhalt des Berufungsurteils besteht kein Zweifel, dass das Berufungsgericht über den Zahlungsanspruch entsprechend hat erkennen wollen und geglaubt hat, die von ihm gewählte Formel beziehe sich auch auf den Zahlungsanspruch« Aus der Formel des Berufungsurteils ist dies jedoch nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, deshalb war die Formel des Berutungsurteils, wie geschehen, teilweise neu; zu fassen Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPOo Melß Dr.Kleinewefers Dr*Gelhaar Dr*K*E .Meyer Dr.Hauß