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BGH · VI ZR 284/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 284/91

Der Kl&ger hat behauptet, er sei vom Beklagten ohne Anlaß vors&tzlich angegriffen worden; der Beklagte habe ihn mit einem Judogriff brutal auf den Steinboden geworfen und in den Bauch getreten. Bei der Rauferei der Parteien und der dabei eingetretenen Verletzung des Kl&gers habe es sich um einen schulbezogenen Unfall gehandelt, für den nach den genannten Vorschriften eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme. Pür die Frage nach der Schulbezogenheit sei nicht so sehr auf die räumliche N&he zur Schule als vielmehr darauf abzustellen, ob sich in dem Unfall das typische Risiko des Schulbetriebs verwirklicht habe. Dies könne auch auf dem Heimweg von der Schule der Fall sein, n&mlich dann, wenn die dort erfolgte Verletzungshandlung mit dem Schulbetrieb noch in einem inneren Zusammenhang stehe. Da es, wie das Berufungsgericht feststellt, zwischen den Parteien schon in dem Bus zu einer Schubserei und zu gegenseitigem Beschimpfen gekommen sei und direkt nach dem Aussteigen die zu der Verletzung führende Rangelei begonnen habe, könne die Schulbezogenheit nicht verneint werden. a) Mit Recht hält es das Berufungsgericht für geboten, die auf die Arbeitswelt zugeschnittenen Vorschriften über die Beschränkung der Schadensersatzpflicht in den SS €36 Abs. 1 und 637 Abs. 1 RVO auf der Grundlage der SS 539 Abs. 1 Nr. 14 b und 637 Abs.4 RVO gedanklich auf die besondere Situation.der Schule umzuformen, also ihre Auslegung den Eigenheiten des Schulbetriebs so anzupassen, daß die Zweckbestimmung der Haftungsablösung auch hier zu dem Tragen kommt. Hiernach ist, wenn ein Schüler den anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung nach S 637 Abs. 1 RVO darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen Inneren Bezug zu dem Besuch der Schule aufweist oder ob sie - im sinne einer Verletzung bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" - nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist. 2. Nicht gefolgt Werden kann dem Berufungsgericht jedoch in der Ansicht« die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten auf dieser rechtlichen Grundlage die Annahme, daß es sich bei der Verletzung des Klägers um einen solchen schulbezogeneh Unfall gehandelt habe. Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der Innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. So hat der erkennende Senat die Verletzung eines Schülers durch einen von einem anderen Schüier von der Straße aus auf den Schulhof geworfenen Schneeball, obwohl der werfende Schüler nach dem Ende seines Unterrichts das Schulgelände bereits verlassen hatte, als schulbezogen angesehen, weil bei dem Wurf die schultypische Gruppensituation und die dadurch geprägte Gefahrenlage noch nicht aufgehoben waren (Senatsurteil vom 14. Aus dem nämlichen Grund hat der Bundesgerichtshof die Verletzung eines Schülers durch einen Schulbus an einer 400 m von der Schule entfernten Haltestelle im Verhältnis zu dem für ihre Einrichtung und Überwachung verantwortlichen Schulträger nicht als Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern i.S. von S 636 Abs. 1 RVO noch als schulbezogen erachtet, weil der Haltepunkt angesichts der dort regelmäßig in Gruppen eintreffenden Schüler mit ihrem nach dem Unterrichtsende starken Bewegungsdrang wegen des vor dem Einsteigen entstehenden Gedränges eine besondere Gefahrenquelle darstellte, der vom Schulträger nicht durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen begegnet worden war (Urteil vom 27. Dieser Rechtsprechung kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß es für die Ersetzung der Haftung eines schädigenden Mitschülers nach S 637 RVO ausreicht, wenn der mit dem Unterrichtsende einsetzende Bewegungsdrang der Schüler auf der Heimfahrt mit einem (Schul-)Bus zu Neckereien und Reibereien führt und es in deren Verlauf dann zu Verletzungen kommt. Ereignet sich die Verletzungshandlung erst in größerer räumlicher und zeitlicher Ferne zur Schule aus einem Anlaß, der sie bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als Ausdruck der Zusammenführung der Schädiger im Schulbetrieb erscheinen läßt, so greift die Haftungsablösung nach S 637 Abs. 1 RVO nicht ein. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger die von ihm behaupteten Verletzungen vom Beklagten nicht in innerem Zusammenhang mit dem gemeinsamen Schulbesuch zugefügt worden, sondern er hat sie als "normaler” Insasse des Busses i.S.v. Denn nach dem im Kern übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien, wie es sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und der dortigen Verweisung auf das Urteil des Landgerichts mit der Parteivernehmung des Klägers bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergibt, ist es zu den Reibereien der Parteien in dem Bus nur und erst deshalb gekommen, weil der Kläger einen jüngeren Schüler am Aussteigen gehindert und der Beklagte ihn darauf angesprochen hat. Die dabei erfolgte Verletzung des Kl&9ers stellt sich deshalb bei unbefangener Betrachtung nicht mehr als Verwirklichung schulspezifischer Gefahren, sondern als Folge einer Verhaltensweise dar, wie sie auch sonst im Alltag unter Jugendlichen ohne jeden Zusammenhang mit dem organisierten Betrieb von Schule und Ausbildung zu beobachten ist.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________ nein
RVO SS 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 636, 637
Kommt es nach Schulschluß auf der Heimfahrt ln einem (Schul-)Bus zwischen zwei Schülern zu Reibereien, die nach dem Aussteigen in eine tätliche Auseinandersetzung mit Kör-. perschäden münden, so liegt darin nicht ein zur Haftungsfreistellung des Schädigers führender schulbezogener Unfall.
BGH, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
*
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 284/91
URTEIL
Verkündet am:
28. April 1992 Freitag
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kl&ger und der Beklagte, zwei damals rund 15 Jahre alte Schüler, fuhren am Mittag des 31. Januar 1990 zusammen mit weiteren Schülern nach dem Unterricht von der Schule in einem Bus nach Hause, der vom Kl&ger als Linienbus, vom Beklagten als eigens eingesetzter Schulbus bezeichnet wird. Nach dem Aussteigen kam es zwischen den Parteien gegen 13.50 Uhr an der Bushaltestelle zu einer t&tlichen Auseinandersetzung, bei welcher der Kl&ger zu Boden stürzte und besinnungslos liegen blieb.
Der Kl&ger hat behauptet, er sei vom Beklagten ohne Anlaß vors&tzlich angegriffen worden; der Beklagte habe ihn mit einem Judogriff brutal auf den Steinboden geworfen und in den Bauch getreten. Durch die T&tlichkeit habe er u.a. einen doppelten Schädelbasisbruch mit linksseitiger Schwerhörigkeit erlitten; Sp&tfolgen seien nicht auszuschließen.
Der Kl&ger hat vom Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 18.000 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kl&ger seine Ansprüche weiter.
Entscheidunqsgründe I.
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Das Berufungsgericht 1st ln Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, die vom Klftger geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien gem&ß SS 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 636 und 637 Abs. 4 RVO ausgeschlossen. Bei der Rauferei der Parteien und der dabei eingetretenen Verletzung des Kl&gers habe es sich um einen schulbezogenen Unfall gehandelt, für den nach den genannten Vorschriften eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme. Pür die Frage nach der Schulbezogenheit sei nicht so sehr auf die räumliche N&he zur Schule als vielmehr darauf abzustellen, ob sich in dem Unfall das typische Risiko des Schulbetriebs verwirklicht habe. Dies könne auch auf dem Heimweg von der Schule der Fall sein, n&mlich dann, wenn die dort erfolgte Verletzungshandlung mit dem Schulbetrieb noch in einem inneren Zusammenhang stehe. So sei es im Streitfall. Hier habe sich die Gefahr verwirklicht, die auf das nach Unterrichtsende einsetzenden Bewegungajdrang der Schüler beruhe, der sich auch nach dem Einsteigen in einen (Schul- oder Linien-)Bus erfahrungsgemäß solange fortsetze, wie sich noch größere Gruppen von Schülern in dem Bus befanden. Da es, wie das Berufungsgericht feststellt, zwischen den Parteien schon in dem Bus zu einer Schubserei und zu gegenseitigem Beschimpfen gekommen sei und direkt nach dem Aussteigen die zu der Verletzung führende Rangelei begonnen habe, könne die Schulbezogenheit nicht verneint werden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch bei einem Schulunfall nach S 636 Abs. 1 Satz 1 RVO Schadensersatz zu leisten sei.
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nämlich Eintritt der Verletzung bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr oder vorsätzliche Schädigung, lägen im Streitfall nicht vor.
IX. .
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Oberprüfung nicht stand.
1. Zutreffend sind die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Haftungsablösung bei Schulunfällen durch die Leistungsberechtigung des Verletzten aus der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (SS 539 Abs. 1 Nr. 14, 548, 550 RVO).
a) Mit Recht hält es das Berufungsgericht für geboten, die auf die Arbeitswelt zugeschnittenen Vorschriften über die Beschränkung der Schadensersatzpflicht in den SS €36 Abs. 1 und 637 Abs. 1 RVO auf der Grundlage der SS 539 Abs. 1 Nr. 14 b und 637 Abs. 4 RVO gedanklich auf die besondere Situation.der Schule umzuformen, also ihre Auslegung den Eigenheiten des Schulbetriebs so anzupassen, daß die Zweckbestimmung der Haftungsablösung auch hier zu dem Tragen kommt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 279, 280 ff sowie Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f m.w.N.). Hiernach ist, wenn ein Schüler den anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung nach S 637 Abs. 1 RVO darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen
 Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen Inneren Bezug zu dem Besuch der Schule aufweist oder ob sie - im sinne einer Verletzung bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" - nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist. Dabei 1st die Vorschrift des 5 637 Abs. 1 RVO nicht zu eng auszulegen, da die auf sie verweisende Regelung des S 637 Abs. 4 RVO u.a. auch der Wahrung des Schulfriedens dient und dieser Frieden nicht nur durch haftungsrechtliche Auseinandersetzungen aufgrund von Schadensfällen während des eigentlichen Unterrichts, sondern ln vergleichbarer Weise auch wegen solcher Unfälle gestört werden kann, die sich außerhalb der Unterrichtsstunden aus dem Zusammenleben in der Schulgemeinschaft mit ihren spezifischen Gefahren ergeben und deshalb ln einem engen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen (vgl. Senatsurteile vom 10. März und 14. Juli 1987 * aaO).
b) Diese vom Berufungsgericht zutreffend herausgestellten Grundsätze weiden in der Revisionsinstanz von keiner Seite in Frage gestellt. Sie bedürfen deshalb hier keiner weiteren Vertiefung.
2. Nicht gefolgt Werden kann dem Berufungsgericht jedoch in der Ansicht« die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten auf dieser rechtlichen Grundlage die Annahme, daß es sich bei der Verletzung des Klägers um einen solchen schulbezogeneh Unfall gehandelt habe.
a) Dem für einen Haftungsausschluß nach S 637 Abs. 1 RVO erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem schulbetrieb steht zwar nicht zwingend schon der Umstand entgegen«
daß es zu der Rangelei der Parteien und der Verletzung des Klagers erst nach dem Ende des Unterrichts auf dem Heimweg der Parteien von der Schule gekommen ist. Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der Innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251« 252; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392 und vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - VersR 1992, 122, 123). Ebenso wird auch im schulischen Bereich die "betriebliche" Verbundenheit der Schüler in der Regel mit dem Verlassen des Schulgel&ndes enden, sofern sich die Schüler dann nicht im Rahmen schulischer Organisation zu einer weiteren Unterrichtsveranstaltung oder einem anderen schulischen Zwecken dienenden Ziel begeben. Im Streitfall war die Heimfahrt der Parteien, selbst wenn sie in einem besonderen Schulbus stattfand, keine schulische Veranstaltung (Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 219/80 -VersR 1982, 270 f). Indes können die typischen Gefährdungen aus dem engen schulischen Kontakt, die den erforderlichen inneren Zusammenhang zu dem Schulbetrieb begründen, in besonderen Lagen auch noch nach dem Ende des Unterrichts fortbestehen. So hat der erkennende Senat die Verletzung eines Schülers durch einen von einem anderen Schüier von der Straße aus auf den Schulhof geworfenen Schneeball, obwohl der werfende Schüler nach dem Ende seines Unterrichts das Schulgelände bereits verlassen hatte, als schulbezogen
 angesehen, weil bei dem Wurf die schultypische Gruppensituation und die dadurch geprägte Gefahrenlage noch nicht aufgehoben waren (Senatsurteil vom 14. Juli 1987 * aaO).
Aus dem nämlichen Grund hat der Bundesgerichtshof die Verletzung eines Schülers durch einen Schulbus an einer 400 m von der Schule entfernten Haltestelle im Verhältnis zu dem für ihre Einrichtung und Überwachung verantwortlichen Schulträger nicht als Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern i.S. von S 636 Abs. 1 RVO noch als schulbezogen erachtet, weil der Haltepunkt angesichts der dort regelmäßig in Gruppen eintreffenden Schüler mit ihrem nach dem Unterrichtsende starken Bewegungsdrang wegen des vor dem Einsteigen entstehenden Gedränges eine besondere Gefahrenquelle darstellte, der vom Schulträger nicht durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen begegnet worden war (Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850). Dieser Rechtsprechung kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß es für die Ersetzung der Haftung eines schädigenden Mitschülers nach S 637 RVO ausreicht, wenn der mit dem Unterrichtsende einsetzende Bewegungsdrang der Schüler auf der Heimfahrt mit einem (Schul-)Bus zu Neckereien und Reibereien führt und es in deren Verlauf dann zu Verletzungen kommt. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zu dem Ausdruck kommen muß, erfordert vielmehr stets, daß die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Dieser enge Zusammenhang wird nicht schon dadurch begründet, daß die Verletzung eines Schülers durch einen anderen
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noch die Auswirkung von Aggressionen ist. die der Schädiger während des Schulunterrichts auf- und in der seither verflossenen Zeit noch nicht wieder abgebaut hat (zu weitgehend deshalb 1£ Düsseldorf NJW 1986, 1945; s. auch LG Freiburg, VersR 198.2, 1001, 1002 mit ablehnender Anmerkung Schlegelmilch) .7. Ereignet sich die Verletzungshandlung erst in größerer räumlicher und zeitlicher Ferne zur Schule aus einem Anlaß, der sie bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als Ausdruck der Zusammenführung der Schädiger im Schulbetrieb erscheinen läßt, so greift die Haftungsablösung nach S 637 Abs. 1 RVO nicht ein. In solchem Fall ist nach der Verkehrsauffassung die Verletzungshandlung entscheidend durch andere Gefahrenkreise als durch die Schulsituation in dem betrieblichen Verständnis dieser Regelung bedingt oder begünstigt.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger die von ihm behaupteten Verletzungen vom Beklagten nicht in innerem Zusammenhang mit dem gemeinsamen Schulbesuch zugefügt worden, sondern er hat sie als "normaler” Insasse des Busses i.S.v. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" und damit lediglich "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erlitten. Denn nach dem im Kern übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien, wie es sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und der dortigen Verweisung auf das Urteil des Landgerichts mit der Parteivernehmung des Klägers bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergibt, ist es zu den Reibereien der Parteien in dem Bus nur und erst deshalb gekommen, weil der Kläger einen jüngeren Schüler am Aussteigen gehindert und der Beklagte ihn darauf angesprochen hat. Diese Begebenheit mag
 zwar typisch für das Verhalten von Jugendlichen bei gemeinsamer Busfahrt sein; sie weist aber keine engeren Bezüge mehr zu dem bereits geraume Zeit zurückliegenden gemeinsamen Schulbesuch der Parteien, zu ihrer Verbundenheit im Schulbetrieb und dessen besonderen Gefahren auf. Dies gilt erst recht für die aus dem Geplänkel im Bus hervorgegangene Rauferei der Parteien nach dem Aussteigen. Die dabei erfolgte Verletzung des Kl&9ers stellt sich deshalb bei unbefangener Betrachtung nicht mehr als Verwirklichung schulspezifischer Gefahren, sondern als Folge einer Verhaltensweise dar, wie sie auch sonst im Alltag unter Jugendlichen ohne jeden Zusammenhang mit dem organisierten Betrieb von Schule und Ausbildung zu beobachten ist. In dem Unfall des Klägers hat sich demnach hier nicht ein Risiko aus dem spezifischen Gefahrenbereich der Schule, sondern eine Gefahr aus der Teilnahme am allgemeinen Verkehr verwirklicht.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß S 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere über den Schadensumfang und ein etwaiges Mitverschulden des Klägers, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Steffen	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Müller
 Dr. Dressier