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BGH · VI ZR 284/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 284/88

§ 4 LFZG ist auf die Schadensersatzansprüche von Angestellten nicht entsprechend anzuwenden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Die Klägerin macht die Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich und verlangt von ihnen Ersatz der Beträge, die sie ihrem Angestellten N.während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erbracht hat. Darüber hinaus sei dieser Anspruch auch bereits kraft Gesetzes auf sie übergegangen; das folge aus § 4 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG), der auf die Ansprüche von Angestellten entsprechend anzuwenden sei. Juni 1983; nach § 407 BGB müsse die Klägerin diese Vereinbarung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn N. Die Klägerin habe nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß die Vertragspartner den hier zur Erörterung stehenden Anspruch wegen Verdienst- ausfalls von dieser Vereinbarung ausgenommen hätten; die in das Wissen des früheren Bevollmächtigten des Angestellten N., Rechtsanwalt Dr. H., gestellte Tatsache, man habe seinerzeit über Gehaltsfortzahlungen der Klägerin nicht gesprochen, beweise keine vom eindeutigen Wortlaut des AbfindungsVergleichs abweichende Vereinbarung. Die Klägerin vermöge auch nicht den Nachweis zu erbringen, daß die Erstbeklagte bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung etwas von einer Abtretung des fraglichen Anspruchs an die Klägerin gewußt habe. Ein Anspruchsübergang nach § 4 LFZG scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts am Wortlaut dieser Vorschrift, die sich auf Schadensersatzansprüche von Arbeitern beziehe. 1. Allerdings ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß ein Anspruchsübergang auf die Klägerin kraft Gesetzes (§ 4 LFZG) ausscheidet. Hierdurch sieht sich ein Teil des Schrifttums indes nicht gehindert, § 4 Abs. 1 LFZG auf die Ansprüche von Angestellten entsprechend anzuwenden. Nach dieser Auffassung weist die Vorschrift mit ihrer Beschränkung auf den Fall der Arbeiterschädigung eine Lücke auf, die mit Hilfe der Analogie auszufüllen sei; der unterschiedliche Status des Verletzten sei kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung des Forderungsübergangs (vgl. Diese Streitfrage, die der Bundesgerichtshof bisher offengelassen hat (BGHZ 59, 109, 114), ist dahin zu entscheiden, daß § 4 Abs. 1 LFZG auf die Schadensersatzansprüche Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 LFZG ist Teil eines Gesetzes, das die Rechtsstellung der Arbeiter für den Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einer Sonderregelung zugeführt hat (vgl. Sie knüpft mit der Regelung des Anspruchsübergangs bei Dritthaftung an § 1 LFZG an, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeiter im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt behält. Dies bedeutet, daß sich § 4 Abs. 1 LFZG mit seiner Beschränkung auf die Regelung des Übergangs von Schadensersatzansprüchen der Arbeiter im Rahmen der Gesamtkonzeption des Gesetzes bewegt. Soweit im Schrifttum für die analoge Anwendung des § 4 LFZG auf die Ansprüche von Angestellten angeführt wird, das Schutzbedürfnis des Arbeitgebers sei im Fall der Angestelltenschädigung nicht geringer als im Fall der Arbeiterschädigung Neumann-Duesberg, aaO), ist darauf hinzuweisen, daß sich die Folgen einer wortlautgebundenen Anwendung des § 4 Abs. 1 LFZG in der Rechtswirklichkeit als durchaus nicht so gravierend erweisen, wie es zunächst den Anschein haben mag. Dies bedeutet, daß sich - abgesehen vom rechtstechnischen Weg des Anspruchsübergangs - der Unterschied zwischen Legalzession nach § 4 LFZG einerseits und Forderungsabtretung bei den Schadensersatzansprüchen von Angestellten andererseits auf das Risiko des Zugriffs von Gläubigern des Arbeitnehmers verkürzt, das bei Schadens-ersatzansprüchen von Angestellten größer sein mag, weil es hier wegen der erforderlichen Mitwirkung des Angestellten zu Verzögerungen kommen kann (vgl. b) Die Revision ist mit Becker (aaO) der Auffassung, daß es der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, § 4 Abs. 1 LFZG im Wege der verfassungskonformen Interpretation auf die Ansprüche von Angestellten entsprechend anzuwenden. Nach seinem Wortlaut und dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen beschränkt sich der in § 4 LFZG geregelte Anspruchs-Übergang auf die Schadensersatzansprüche der Arbeiter. Überdies käme eine verfassungskonforme Interpretation des § 4 Abs. 1 LFZG nur in Betracht, wenn die Vorschrift in ihrer wortlautgemäßen Beschränkung auf die Ansprüche der Arbeiter verfassungswidrig wäre (vgl. Die Beschränkung des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Ansprüche der Arbeiter in § 4 LFZG ist eine Folge der Eingebundenheit der Regelung in die Thematik dieses Gesetzes; die Regelung erscheint daher wegen ihrer Systemgebundenheit sachgerecht. Es kommt hinzu, daß - wie oben ausgeführt - die Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen, zu der § 4 LFZG im Fall der Arbeiterschädigung einerseits und der Angestelltenschädigung andererseits führt, von nur geringer praktischer Tragweite ist. Allerdings ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht über die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, man habe seinerzeit über Gehaltsfortzahlungen der Klägerin nicht gesprochen, keinen Beweis erhoben und zur Begründung ausgeführt hat, daß ein Beweis dieser Behauptung nicht zur Feststellung einer vom Wortlaut des Abfindungsvergleichs abweichenden Vereinbarung führen würde. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin außerdem behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Ansprüche wegen Gehaltsfortzahlung seien nicht Gegenstand des AbfindungsVergleichs vom 22. Dieses Vorbringen war nicht etwa - wie die Revisionserwiderung meint -die Äußerung einer Rechtsauffassung, vielmehr war es dahin zu verstehen, daß die Klägerin behauptete, die Vertragspartner hätten den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus dem Abfindungsvergleich ausgeklammert; dies wurde noch durch Zahlenangaben in einem in Ablichtung beigefügten Schreiben des als Zeuge benannten Rechtsanwalts Dr. H. Dieser Vortrag war erheblich; im Fall der Ausklammerung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls aus der Abfindungsverein-barung hat die Klägerin den Klageanspruch spätestens am 25. Wenn es nach Durchführung der Beweisaufnahme darauf ankommt, ob die Klägerin die im Abfindungsvergleich getroffene Vereinbarung gegen sich gelten lassen muß, dann wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, daß die Kenntnis des Schuldners i.S. von § 407 Abs. 1 BGB bis auf weiteres anzunehmen ist, wenn der Schuldner auf irgendeine Weise Umstände erfahren hat, die vernünftigerweise den Schluß auf.eine erfolgte Abtretung mit Sicherheit ergeben (vgl.

Zitierte Normen: § 4 Lohnfortzahlungsgesetz § 407 BGB § 4 LFZG § 616 BGB § 1 LFZG § 255 BGB § 4 LFZG Art. 3 GG § 4 LFZG Art. 3 GG § 4 LFZG § 286 ZPO § 407 BGB
BGBGesetzAnspruchArbeiterLFZGKlägerinRevisionAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	ja	-	zu	II	1
LohnfortzahlungsG § 4
§ 4 LFZG ist auf die Schadensersatzansprüche von Angestellten nicht entsprechend anzuwenden.
BGH, Urt. v. 23. Mai 1989 - VI ZR 284/88 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 284/88
Verkündet am:
23. Mai 1989 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Rudi M| Rudi MI
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
s0HBHHBweg 9' H|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
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2 .
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden MflHHIB^traße I
3. Manfred
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte
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2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1989 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Angestellte N. der Klägerin erlitt am 13. Januar 1982 Verletzungen, als der von ihm geführte Pkw mit einem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug der Zweitbeklagten, das der Drittbeklagte fuhr, kollidierte. Während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlte die Klägerin sein Gehalt einschließlich der Sozialleistungen weiter.
Die Klägerin macht die Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich und verlangt von ihnen Ersatz der Beträge, die sie ihrem Angestellten N. während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erbracht hat. Sie behauptet, N. habe seinen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Verdienstausfalls an sie abgetreten. Hierzu hat sie eine Erklärung vom 25. April 1985 vorgelegt, in der N. bestätigt hat, ihr seinen Anspruch wegen Verdienstausfalls abgetreten zu haben.
Die Beklagten haben ein unfallursächliches Verschulden des Drittbeklagten bestritten und sich darauf berufen, daß N. am 22. Juni 1983 in einer von ihm Unterzeichneten Abfindungserklärung gegenüber der Erstbeklagten auf alle ihm aus dem Schadensereignis vom 13. Januar 1982 zustehenden Ansprüche verzichtet habe.
Dem ist die Klägerin mit der Behauptung entgegengetreten, daß die Abfindungserklärung vom 22. Juni 1983 nicht den hier in Rede stehenden, sondern nur den Einkommensausfall erfaßt
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habe, der - wie etwa das Wintergeld - N. trotz der Gehaltsfortzahlung verblieben sei. Überdies habe N. seinen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfalls schon vor dem Abschluß des Abfindungsvergleichs an sie abgetreten. Darüber hinaus sei dieser Anspruch auch bereits kraft Gesetzes auf sie übergegangen; das folge aus § 4 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG), der auf die Ansprüche von Angestellten entsprechend anzuwenden sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidunqsqründe:
.	.	I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch des N. auf Ersatz seines unfallbedingten Verdienstausfalls weder im Wege der Abtretung noch kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen. Ein Anspruchsübergang durch Abtretung scheitere in jedem Fall an dem Abfindungsvergleich vom 22. Juni 1983; nach § 407 BGB müsse die Klägerin diese Vereinbarung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn N. ihr seinen Anspruch schon vorher abgetreten gehabt habe. Der Abfindungsvergleich habe sich nach seinem Wortlaut auf sämtliche Ansprüche aus dem Unfall bezogen. Die Klägerin habe nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß die Vertragspartner den hier zur Erörterung stehenden Anspruch wegen Verdienst-
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ausfalls von dieser Vereinbarung ausgenommen hätten; die in das Wissen des früheren Bevollmächtigten des Angestellten N., Rechtsanwalt Dr. H., gestellte Tatsache, man habe seinerzeit über Gehaltsfortzahlungen der Klägerin nicht gesprochen, beweise keine vom eindeutigen Wortlaut des AbfindungsVergleichs abweichende Vereinbarung. Die Klägerin vermöge auch nicht den Nachweis zu erbringen, daß die Erstbeklagte bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung etwas von einer Abtretung des fraglichen Anspruchs an die Klägerin gewußt habe.
Ein Anspruchsübergang nach § 4 LFZG scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts am Wortlaut dieser Vorschrift, die sich auf Schadensersatzansprüche von Arbeitern beziehe. Eine analoge Anwendung auf Angestellte, die von einer Mindermeinung befürwortet werde, scheide aus, weil das Lohnfortzahlungsgesetz eine Sonderregelung darstelle, deren Anwendungsbereich der Gesetzgeber in Kenntnis der für Angestellte geltenden abweichenden Rechtslage ausdrücklich auf Arbeiter beschränkt habe.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1. Allerdings ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß ein Anspruchsübergang auf die Klägerin kraft Gesetzes (§ 4 LFZG) ausscheidet.
a) Seinem Wortlaut nach erfaßt der Anspruchsübergang nach § 4 Abs. 1 LFZG nur Schadensersatzansprüche wegen Verdienst-
ausfalls, die Arbeitern zustehen. Hierdurch sieht sich ein Teil des Schrifttums indes nicht gehindert, § 4 Abs. 1 LFZG auf die Ansprüche von Angestellten entsprechend anzuwenden. Nach dieser Auffassung weist die Vorschrift mit ihrer Beschränkung auf den Fall der Arbeiterschädigung eine Lücke auf, die mit Hilfe der Analogie auszufüllen sei; der unterschiedliche Status des Verletzten sei kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung des Forderungsübergangs (vgl. etwa Becker, DB 1987, 1090, 1094; Gamillscheg, Arbeitsrecht,
6. Aufl. 1984 S. 218; Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, 8. Aufl. 1983, S. 215; MK-Grunsky, BGB, 2. Aufl., § 255 Rdn. 8; Neumann-Duesberg, BB 1970, 493, 494; Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl., Vorbemerkung 7 C e vor § 249; Riedmaier, VersR 1978, 110, 116). Demgegenüber verneint ein anderer Teil des Schrifttums unter Hinweis auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 LFZG eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Schadensersatzansprüche der Angestellten (vgl. etwa Erman-Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 616 Rdn. 79; Göge, BB 1986, 1772, 1774; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1989,
S. 467; MK-Schaub, BGB, 2. Aufl., § 616 Rdn. 146;
Soergel/Kraft, BGB, 11. Aufl., § 616 Rdn. 51; Wussow/Küppers-busch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 4. Aufl.,
Rdn. 61). Die Rechtsprechung hat - soweit ersichtlich -ausnahmslos die analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 LFZG auf Ansprüche von Angestellten abgelehnt (OLG München, VersR 1979, 1014, 1015; OLG Koblenz, VersR 1981, 465, 466; LG Limburg, VersR 1982, 254, 255; AG Pirmasens ZfS 1984, 299).
Diese Streitfrage, die der Bundesgerichtshof bisher offengelassen hat (BGHZ 59, 109, 114), ist dahin zu entscheiden, daß § 4 Abs. 1 LFZG auf die Schadensersatzansprüche
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von Angestellten nicht entsprechend anzuwenden ist. Der Wortlaut der Vorschrift, der ihren Anwendungsraum auf die Schadensersatzansprüche von Arbeitern beschränkt, ist eindeutig. Es mag sein, daß diese Beschränkung - für sich betrachtet - nicht ohne weiteres einsichtig ist. Eine isolierte Betrachtung erscheint jedoch verfehlt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 LFZG ist Teil eines Gesetzes, das die Rechtsstellung der Arbeiter für den Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einer Sonderregelung zugeführt hat (vgl. § 616 Abs. 3 BGB). Sie knüpft mit der Regelung des Anspruchsübergangs bei Dritthaftung an § 1 LFZG an, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeiter im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt behält. Dies bedeutet, daß sich § 4 Abs. 1 LFZG mit seiner Beschränkung auf die Regelung des Übergangs von Schadensersatzansprüchen der Arbeiter im Rahmen der Gesamtkonzeption des Gesetzes bewegt. Mit Blick auf diesen Regelungszusammenhang vermag die Auffassung, die Beschränkung des Geltungsrahmens des § 4 Abs. 1 LFZG erweise sich als "Panne" und Regelungslücke, die es mit Hilfe der Analogie auszufüllen gelte (vgl. Neumann-Duesberg, aaO), nicht zu überzeugen. Es kommt hinzu, daß sich der Forderungsübergang durch Abtretung im Fall der Angestelltengehaltsfortzahlung bei Dritthaftung bei Inkrafttreten des Lohnfortzahlungsgesetzes in der Rechtspraxis längst eingespielt hatte (vgl. BGHZ 21, 112, 119 f. ; 43, 378, 381 f.).
Soweit im Schrifttum für die analoge Anwendung des § 4 LFZG auf die Ansprüche von Angestellten angeführt wird, das Schutzbedürfnis des Arbeitgebers sei im Fall der Angestelltenschädigung nicht geringer als im Fall der Arbeiterschädigung
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(vgl. Neumann-Duesberg, aaO), ist darauf hinzuweisen, daß sich die Folgen einer wortlautgebundenen Anwendung des § 4 Abs. 1 LFZG in der Rechtswirklichkeit als durchaus nicht so gravierend erweisen, wie es zunächst den Anschein haben mag. Zwar geht der Schadensersatzanspruch des Arbeiters kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, während der Übergang des Schadensersatzanspruchs des Angestellten eine Abtretung und damit eine Mitwirkung des Angestellten voraussetzt. Zu dieser Mitwirkung ist der Angestellte aber sowohl aus dem Dienstvertrag wie aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB verpflichtet (vgl. BGHZ 21, 112, 119; 41, 292, 294). Bis zur Abtretung bleibt der Angestellte allerdings über seinen Schadensersatzanspruch verfügungsberechtigt. Aber auch der Arbeiter behält zunächst die Verfügungsberechtigung über seinen Schadensersatzanspruch; der Anspruchsübergang kraft Gesetzes vollzieht sich nämlich erst dann, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitgeberleistungen erbringt (vgl. Becker, aaO; Erman-Küchenhoff, aaO; Diekstall in Wussow, UHR, 13. Aufl., TZ 1013 a und 1014 b). Dies bedeutet, daß sich - abgesehen vom rechtstechnischen Weg des Anspruchsübergangs - der Unterschied zwischen Legalzession nach § 4 LFZG einerseits und Forderungsabtretung bei den Schadensersatzansprüchen von Angestellten andererseits auf das Risiko des Zugriffs von Gläubigern des Arbeitnehmers verkürzt, das bei Schadens-ersatzansprüchen von Angestellten größer sein mag, weil es hier wegen der erforderlichen Mitwirkung des Angestellten zu Verzögerungen kommen kann (vgl. Göge, aaO). Es geht also um einen lediglich graduellen Unterschied.
b) Die Revision ist mit Becker (aaO) der Auffassung, daß es der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, § 4 Abs. 1 LFZG im Wege der verfassungskonformen
 Interpretation auf die Ansprüche von Angestellten entsprechend anzuwenden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Erwägung der Revision scheitert schon im Ansatz. Jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 71, 81, 105). Nach seinem Wortlaut und dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen beschränkt sich der in § 4 LFZG geregelte Anspruchs-Übergang auf die Schadensersatzansprüche der Arbeiter.
Überdies käme eine verfassungskonforme Interpretation des § 4 Abs. 1 LFZG nur in Betracht, wenn die Vorschrift in ihrer wortlautgemäßen Beschränkung auf die Ansprüche der Arbeiter verfassungswidrig wäre (vgl. BVerfGE 64, 229, 242). Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat sich aus sozialpolitischen Erwägungen veranlaßt gesehen, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter in einem Sondergesetz zu regeln. Hiergegen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nichts einzuwenden (vgl. BVerfGE 21, 87, 91). Die Beschränkung des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Ansprüche der Arbeiter in § 4 LFZG ist eine Folge der Eingebundenheit der Regelung in die Thematik dieses Gesetzes; die Regelung erscheint daher wegen ihrer Systemgebundenheit sachgerecht. Es kommt hinzu, daß - wie oben ausgeführt - die Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen, zu der § 4 LFZG im Fall der Arbeiterschädigung einerseits und der Angestelltenschädigung andererseits führt, von nur geringer praktischer Tragweite ist. Auch dieser Gesichtspunkt steht der Annahme einer Verletzung des Gleichheitssatzes entgegen (vgl. BVerfGE 13, 331, 341 f.).
2. Die Revision hat aber mit ihrer Verfahrensrüge Erfolg.
Allerdings ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht über die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, man habe seinerzeit über Gehaltsfortzahlungen der Klägerin nicht gesprochen, keinen Beweis erhoben und zur Begründung ausgeführt hat, daß ein Beweis dieser Behauptung nicht zur Feststellung einer vom Wortlaut des Abfindungsvergleichs abweichenden Vereinbarung führen würde. Hierin liegt nicht eine vorweggenommene Beweis-würdigung, sondern eine Wahrunterstellung, gegen die nichts einzuwenden ist (BGHZ 53, 245, 260).
Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin außerdem behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Ansprüche wegen Gehaltsfortzahlung seien nicht Gegenstand des AbfindungsVergleichs vom 22. Juni 1983 gewesen (GA II 103). Dieses Vorbringen war nicht etwa - wie die Revisionserwiderung meint -die Äußerung einer Rechtsauffassung, vielmehr war es dahin zu verstehen, daß die Klägerin behauptete, die Vertragspartner hätten den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus dem Abfindungsvergleich ausgeklammert; dies wurde noch durch Zahlenangaben in einem in Ablichtung beigefügten Schreiben des als Zeuge benannten Rechtsanwalts Dr. H. verdeutlicht. Dieser Vortrag war erheblich; im Fall der Ausklammerung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls aus der Abfindungsverein-barung hat die Klägerin den Klageanspruch spätestens am 25. April 1985 durch Abtretung erlangt. Das Übergehen des Beweisantrages der Klägerin erweist sich damit als Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Erschöpfung der Beweismittel (§ 286 ZPO).
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III.
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache war zur Durchführung der gebotenen Beweiserhebung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wenn es nach Durchführung der Beweisaufnahme darauf ankommt, ob die Klägerin die im Abfindungsvergleich getroffene Vereinbarung gegen sich gelten lassen muß, dann wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, daß die Kenntnis des Schuldners i.S. von § 407 Abs. 1 BGB bis auf weiteres anzunehmen ist, wenn der Schuldner auf irgendeine Weise Umstände erfahren hat, die vernünftigerweise den Schluß auf. eine erfolgte Abtretung mit Sicherheit ergeben (vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl., § 407 Rdn. 23 m.w.N.).
Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann	Dr.	Lepa
 Bischoff	Dr.	Birkmann