Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1969 unter Mit~ Wirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Weher, Prof.Br. Uüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Sie hält den Beklagten zur Erstattung auch dieses Betrages für verpflichtet und hat den Klageanspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht begründet, Dazu hat die Klägerin eine Abtretungsurkunde vorgelegt,in der die Witwe Efl^ zugleich für ihre Tochter gegen den Beklagten bestehende Ansprüche in Höhe der von der Klägerin an sie geleisteten Zahlungen an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin ist der Ansicht, es entspreche einem allgemeinen Grundsatz, daß der Schädiger für den gesamten Schaden auch dann auf-kommen müsse, wenn dieser teilweise aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen von dritten Personen ausgeglichen -worden sei. terbliebenen dos Getöteten selbst nicht mehr Inhaber eines Schadenscrsatzanspruchs seien, den sie hätten abtreten können» Sie hätten nur den Anspruch aus § 844 Abs, 2 BGB auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts» Von dem Einkommen des Getöteten hätten der Witwe Even nur monatlich 400 DM und der Tochter monatlich 150 DM zugestandenp beiden insgesamt auf 2 1/2 Monate umgerechnet 1,375 EM» Dieser Anspruch sei in Hohe von 1»157p25 DM auf die Bundesversicherungsanstalt übergegangen und in Höhe des Restbetrages von 217,75 DM durch Zahlung erloschen» l,o Das Berufungsgericht erachtet die Klage nicht aus eigenem Recht der Klägerin, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs, 1 BGB) für begründet» Diese reehtsirrtumsfreie Auffassung sieht die Revision nicht in Zweifel» 1« Eigene Ansprüche des Verunglückten auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Betrage, die er - v/ie die Klägerin meint - vor seinem Tode stillschweigend an sic hätte abtreten oder vererben können, verneint das Berufungsgericht« Mit der Klage werden, \rxo das Berufungsurteil ausführt, erst nach dem Tode und damit erstmals in den Personen seiner Hinterbliebenen entstandene Schäden geltend gemacht« Hiergegen erhebt die Revision im einzelnen keine Beanstandungen« a) Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß durch die Abtretung vom 31« Mai 1965 grundsätzlich Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen auf die Klägerin übertragen worden sind« Solche Ansprüche standen ihnen aus § 10 Abs. 2 StVG und § 844 Abs. Biesen Schadens-orsatzenspruch haben Frau und Tochter EflP nach Auffassung des Berufungsgerichts insoweit an die Klägerin abgetreten, als sie auf Grund des § 8 Abs. 2 des Rahmentari fvortrage s Zahlungen von der Klägerin erhalten haben. 264, 265; BGHZ 10, 107; Thiele AcP 167, 195, 228/229)» Die Ansicht dos Berufungsgerichts beruht des weiteren auf der Annahme, daß die Hinterbliebenen ihre Ansprüche gegen den Schädiger für den Zeitraum, für den die Leistungen der Klägerin bestimmt waren, trotz des § 400 BGB wirksam abgetreten haben, was die Klägerin verlangen konnte (vgl. kommena der Ernährer, wenn er am neben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsbereohtig-ton Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den farailienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten (BUH Urteil vom 14. Diese Schadonsersatzforderungen der Hinterbliebenen sind in Höhe von 1.157,25 DM kraft Gesetzes auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergegangen (§ 77 Abs. 2 AVG, § 1542 RVO); davon geht auch die Klägerin aus. geltend machen«, daß ihr Schaden höher liege« Ersatz des Schadens eines Dritten können die Hinterbliebenen nach §§ 10 Abs« 2 StVG, 844 Abs« 2 BGB nicht fordern (BGHZ aaO)» (Dienstberechtigten) gegen den Schädiger mangels eigener Rechte immer nach Grund und Höhe beschränkt durch den Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger - bei dieser Gcstaltung:auf Ersatz des Erwerbsschadens -oder dem Dienstberechtigton abgetreten oder auf ihn kraft Gesetzes übergegangen ist (BGHZ 43 3 378,382)» Auch solcher Regreß ist immer nur anerkannt als Übergegangener Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger und daher von ihm abhängig» Die Höhe der vom Dritten (Dienstberechtigton) dem Verletzten (Dienstverpflichteten) gewährten Leistungen,die den Schaden des leistenden ausweist, zeigt nur eine weitere Grenze an, bis zu welcher der Drittleistende - unter Berücksichtigung der Kongruenz - allenfalls Rückgriff gegen den Schädiger nehmen kann» Im übrigen wird nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Schädiger gerade nicht dadurch entlastet, daß die Klägerin den Hinterbliebenen die Versorgungsleistungen erbringt» Auch geschieht dem Anliegen, das mit der lei stung der Klägerin verfolgt wird, nämlich die Hinterbliebenen eines Angestellten günstig zu stellen, gerade kein Abbruch» In Erage steht lediglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Leistungen endgültig den Drittloistenden (Klägerin) oder den Schädiger belasten» Die Abgrenzung folgt hier aus dem Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber den Hinterbliebenen» Mach §§ 844 Abs» 2, 249 BGB hat er deren Unterhaltsschaden zu ersetzen» Br hat Schadensersatz insoweit zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre» Absustellen ist somit darauf, welche Ansprüche sie gegen ihren Ernährer bei des- welche Ansprüche den Hinterbliebenen nach § 844 Abs« 2 BGB gegen den Schädiger zustehen» Nur sie gehen - bis zur Höhe der kongruent erbrachten oder zu erbringenden Leistungen -auf den Dr i ttlei stenden über und bestimmen damit aus der Person der geschädigten Hinterbliebenen und nicht des Regreßberechtigten den Umfang des Übergangs (vgl« BGH Urteil vom 13.
Hachschlagev/erk i ja BGHZs nein BGB § 844 Abs» 2 a) Für die Berechnung des - hierz von den Hinterbliebenen des getöteten Dienstverpflichteten an den Dienst-berechtigten abgetretenen - Anspruchs aus § 844 Abs«2 BGB ist entscheidend, v/elchen Unterhalt die Hinterbliebenen von ihrem Ernährer bei dessen Portleben hätten fordern können» b) Uber die Brstattungsfähigkeit der vom Dienstberechtigten on die Hinterbliebenen eines Unfallgetötoten gesahltcn Betrüge0 BGH, Urt» Vo 24o Juni 1969 ~ VI ZR 284/67 - OLG Hamm DG Essen - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1969 unter Mit~ Wirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Weher, Prof.Br. Uüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (V/estf) vom 16. Oktober 196? wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Bernhard Etffc war bei der Klägerin angestellt.Am ■ o MKKKKK0 1964 verunglückte er durch einen vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall tödlich. Daraufhin zahlte die"Klägerin für die folgenden 2 1/2 Monate an dio Ehefrau und die minderjährige Tochter des Getöteten insgesamt 2.750 DM. Biese leistung beruhte auf § 8 Abs. 3 des Rahmentarifvertrages für Angestellte im Groß- und Einzelhandel im Ruhrgebiet vom 9. August 1963? nach dem die Klägerin verpflichtet ist? im Palle des Todes eines Angestellten? der ihrem Betrieb länger als 10 Jahre angehört? das Gehalt für drei Monate einschließlich des Sterbemonats an die versor-gungsbercchtigten Angehörigen weiterzuzahlen. Die Hin- terbliebenen des tödlich Verunglückten erhielten außerdem für denselben Zeitraum von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für entgangenen Unterhalt insgesamt 1,157,25 DM, Die Klägerin hat vom Beklagten Erstattung der 2,750 DM verlangt. Dessen Haftpflichtversicherer zahlte jedoch nur 217,75 DM, Mit der Klage hat die Klägerin in erster Instanz die Zahlung des Restbetrages von 2,532,25 DM nebst Zinsen gefordert. Sie hält den Beklagten zur Erstattung auch dieses Betrages für verpflichtet und hat den Klageanspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht begründet, Dazu hat die Klägerin eine Abtretungsurkunde vorgelegt,in der die Witwe Efl^ zugleich für ihre Tochter gegen den Beklagten bestehende Ansprüche in Höhe der von der Klägerin an sie geleisteten Zahlungen an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin ist der Ansicht, es entspreche einem allgemeinen Grundsatz, daß der Schädiger für den gesamten Schaden auch dann auf-kommen müsse, wenn dieser teilweise aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen von dritten Personen ausgeglichen -worden sei. Das habe die Rechtsprechung in den Pallen ausgesprochen, in denen dem verletzten Arbeitnehmer der Lohn fortgezahlt werde, Bei Tötung des Arbeitnehmers liege es aber genauso. Jedenfalls sei der Beklagte nach § 426 BGB zu dem Ausgleich verpflichtet, Dex- Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er meint, die Klägerin habe keine Ansprüche aus eigenem Recht gegen ihn. Die von ihr vorgelegte Abtretungsurkunde ergebe ebenfalls keinen Anspruch, weil die Hin- terbliebenen dos Getöteten selbst nicht mehr Inhaber eines Schadenscrsatzanspruchs seien, den sie hätten abtreten können» Sie hätten nur den Anspruch aus § 844 Abs, 2 BGB auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts» Von dem Einkommen des Getöteten hätten der Witwe Even nur monatlich 400 DM und der Tochter monatlich 150 DM zugestandenp beiden insgesamt auf 2 1/2 Monate umgerechnet 1,375 EM» Dieser Anspruch sei in Hohe von 1»157p25 DM auf die Bundesversicherungsanstalt übergegangen und in Höhe des Restbetrages von 217,75 DM durch Zahlung erloschen» Das Landgericht hat die klage abgewiesen» Mit der erfolglosen Berufung hat die Klägerin nur noch Zahlung von 1,160 DM nebst Zinsen gefordert,, indem sie bei ihrem Ersatzanspruch nicht nur die Zahlung von 217,75 DM, sondern auch die Leistung der Bundesversicherungsanstalt in Höhe von 1» 157,25 DM berücksichtigt hat. Mit der zugclassenen Revision verfolgt die Klägerin die Anträge des Berufimgsrechtszuges weiter» l,o Das Berufungsgericht erachtet die Klage nicht aus eigenem Recht der Klägerin, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs, 1 BGB) für begründet» Diese reehtsirrtumsfreie Auffassung sieht die Revision nicht in Zweifel» II o Das Berufungsgericht hält die Klage auch nicht aus abgetretenem Recht für gerechtfertigt« 1« Eigene Ansprüche des Verunglückten auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Betrage, die er - v/ie die Klägerin meint - vor seinem Tode stillschweigend an sic hätte abtreten oder vererben können, verneint das Berufungsgericht« Mit der Klage werden, \rxo das Berufungsurteil ausführt, erst nach dem Tode und damit erstmals in den Personen seiner Hinterbliebenen entstandene Schäden geltend gemacht« Hiergegen erhebt die Revision im einzelnen keine Beanstandungen« 2o Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht das Klagebegehron auch nicht auf Grund der Abtretung eigener Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen vom 31« Mai 196$ für begründet« a) Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß durch die Abtretung vom 31« Mai 1965 grundsätzlich Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen auf die Klägerin übertragen worden sind« Solche Ansprüche standen ihnen aus § 10 Abs. 2 StVG und § 844 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu. Er hat nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Bauer seines Bebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Biesen Schadens-orsatzenspruch haben Frau und Tochter EflP nach Auffassung des Berufungsgerichts insoweit an die Klägerin abgetreten, als sie auf Grund des § 8 Abs. 2 des Rahmentari fvortrage s Zahlungen von der Klägerin erhalten haben. b) Dieser Beurteilung liegt die zutreffende Auffassung zugrunde, daß die von der Klägerin erbrachte Leistung nicht auf den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen anzurechnen ist« Die Leistungen der Klägerin dienten der wirtschaftlichen Besserstellung der Hinterbliebenen beim Tode ihres Ernährers . Nach ihrem Sinn sollte ein anderer, hier der zu dem Schadensersatz verpflichtete Beklagte, aus der Erfüllung dieser Verpflichtung keinen Vorteil gewinnen (vgl. BGHZ 10,107; 13, 360, 363; BGH Urteil vom 5« Februar 1963 - VI ZR 33/62 = IM BGB § 249 (Ob) Er. 11 m.w.H.; Selb, Karlsruher Forum 1964 S. 9). Daß die leistungspflicht der Klägerin hier auf tarifvertraglicher Bestimmung beruht, erheischt keine andere Wertung (vgl. RGZ 153? 264, 265; BGHZ 10, 107; Thiele AcP 167, 195, 228/229)» Die Ansicht dos Berufungsgerichts beruht des weiteren auf der Annahme, daß die Hinterbliebenen ihre Ansprüche gegen den Schädiger für den Zeitraum, für den die Leistungen der Klägerin bestimmt waren, trotz des § 400 BGB wirksam abgetreten haben, was die Klägerin verlangen konnte (vgl. BGHZ 13, 560, 366; über die gebotene Einschränkung vgl.; Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte 1967 S. 228). c) Selbst wenn man dem folgt, ist mit dem Berufungsgericht das Klagebegehren nicht gerechtfertigt. Entscheidend ist, ob und gegebenenfalls in welcher Hoho den Hinterbliebenen Ansprüche gegen den Beklagten zustanden, die sie an die Klägerin abzutreten vermochten. Der zu ihren Gunsten nach § 844 Ab3„ 2 BGB begründete Anspruch auf Ersatz ihres wegen ünterhaltsverlusts entstandenen Schadens bemißt sich in der Höhe danach, welche Beträge seines Ein- kommena der Ernährer, wenn er am neben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsbereohtig-ton Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den farailienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten (BUH Urteil vom 14. April 1961 - VI ZR 147/60 « VersR 1961, 543)o Hiersu stellt das Berufungsgericht unangefochten fest, daß der Ehemann unter diesen rechtlichen Ge- sichtspunkten für seine Ehefrau und Tochter monatlich 550 DH, für den hier in Frage stehenden Zeitraum von 2 1/2 Monaten mithin 1.375 DH hätte aufwenden müssen. Für den in Frage stehenden Zeitraum belief sich der Unterhaltsschaden dor Hinterbliebenen somit auf diesen Betrag. Ein höherer Schadensersatzanspruch stand ihnen nicht zu. Diese Schadonsersatzforderungen der Hinterbliebenen sind in Höhe von 1.157,25 DM kraft Gesetzes auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergegangen (§ 77 Abs. 2 AVG, § 1542 RVO); davon geht auch die Klägerin aus. Die den Hinterbliebenen verbliebene , allein der Abtretung zugängliche .Restforderung von 217,75 DM ist durch Zahlung an die Klägerin erloschen. d) Zu Unrecht fordert die Klägerin darüber hinaus Ersatz ihrer weiteren Aufwendungen in Höhe eines ■ Teilbetrages von 1.160 DM. Sie übersieht, daß sie mangels eigener Forderungen auf die kraft Abtretung übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen beschränkt ist (vgl. BGHZ 43, 378, 382). Eine darüber hinausgehende Schadensersatzforderung der Hinterbliebenen gegen den Beklagten bestand aus den gegebenen Gründen aber nicht. Dagegen kann die Klägerin mit Erfolg nicht geltend machen«, daß ihr Schaden höher liege« Ersatz des Schadens eines Dritten können die Hinterbliebenen nach §§ 10 Abs« 2 StVG, 844 Abs« 2 BGB nicht fordern (BGHZ aaO)» e) Ohne Erfolg meint die Revision, bei Berücksichtigung der Rechtsprechung, insbesondere des erkennenden Senats, zu § 616 BGB müßte die Klage durch-dringeno Ihr wesentlicher Gehalt geht im Ergebnis dahin, daß die Dohnfortzahlung trotz vorübergehender Arbeitsunfähigkeit des Dienstverpflichteten - oder andere Deistungen dos Dienstborechtigten bei haftungsbegründetem Ausfall dos Dienstverpflichteten - nicht zur Verneinung eines Schadens und damit eines Ersatzanspruchs dos Vorletzten gegen den Schädiger führt, solche Zuwendungen vielmehr unberücksichtigt bleiben, insbesondere nicht angerechnet werdeno Des weiteren ist entwickelt worden,daß der leistende Dienstberechtigte - sofern es an einer Überleitung kraft Gesetzes mangelt - grundsätzlich Abtretung der Schadensersatzansprüche des Dienstverpflichteten verlangen kann« Diese rechtlichen Gesichtspunkte sind berücksichtigt, wie die Ausführungen oben zeigen* Sie sind gerade Voraussetzung der Erwägungen zu c), die zur Verneinung des Klagebegehrens führen» f) Dieses Ergebnis weist auch keinen ungerechtfertigten Unterschied zu den Bällen auf,in denen der Verletzte nicht ums Leben kommt und der Drittleisten-dc (Dienstberechtigte) während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit seine Entlohnung weiterzahlt. Auch bei solcher Gestaltung ist der Regreß des Drittleistenden (Dienstberechtigten) gegen den Schädiger mangels eigener Rechte immer nach Grund und Höhe beschränkt durch den Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger - bei dieser Gcstaltung:auf Ersatz des Erwerbsschadens -oder dem Dienstberechtigton abgetreten oder auf ihn kraft Gesetzes übergegangen ist (BGHZ 43 3 378,382)» Auch solcher Regreß ist immer nur anerkannt als Übergegangener Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger und daher von ihm abhängig» Die Höhe der vom Dritten (Dienstberechtigton) dem Verletzten (Dienstverpflichteten) gewährten Leistungen,die den Schaden des leistenden ausweist, zeigt nur eine weitere Grenze an, bis zu welcher der Drittleistende - unter Berücksichtigung der Kongruenz - allenfalls Rückgriff gegen den Schädiger nehmen kann» Im übrigen wird nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Schädiger gerade nicht dadurch entlastet, daß die Klägerin den Hinterbliebenen die Versorgungsleistungen erbringt» Auch geschieht dem Anliegen, das mit der lei stung der Klägerin verfolgt wird, nämlich die Hinterbliebenen eines Angestellten günstig zu stellen, gerade kein Abbruch» In Erage steht lediglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Leistungen endgültig den Drittloistenden (Klägerin) oder den Schädiger belasten» Die Abgrenzung folgt hier aus dem Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber den Hinterbliebenen» Mach §§ 844 Abs» 2, 249 BGB hat er deren Unterhaltsschaden zu ersetzen» Br hat Schadensersatz insoweit zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre» Absustellen ist somit darauf, welche Ansprüche sie gegen ihren Ernährer bei des- -10- gehabt hätten» Auf dieser Grundlage berechnet sich der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen nach den Ausführungen zu c)» I>ie Hinterbliebenen können nur Ersatz dieses Unterhaltsschadenssnicht aber in ihrer Person etwa später erwachsener Schäden fordern« Auch im Bereich der legalzession kommt es für Grund und Höhe des Hechtsübergangs darauf an? welche Ansprüche den Hinterbliebenen nach § 844 Abs« 2 BGB gegen den Schädiger zustehen» Nur sie gehen - bis zur Höhe der kongruent erbrachten oder zu erbringenden Leistungen -auf den Dr i ttlei stenden über und bestimmen damit aus der Person der geschädigten Hinterbliebenen und nicht des Regreßberechtigten den Umfang des Übergangs (vgl« BGH Urteil vom 13. Juni 1966 - VI ZR 8/66 - zu II 3 d = VorsR 1967 s 902; Wussow UHR 9. Aufl. Tz 1596). - 11 III. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen. Engels Pr» Weber llüßgens Sonnabend Punz