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BGH · VI ZR 204/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 204/64

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode* Dr* Hauß, Heinro Meyer und Dr* Pfretzschner für Recht erkannt: Weil es den Mädchen kalt war, zündete er den in der Baracke stehenden Ölofen an und stellte ihn auf die Höchststufe 6.Dabei übersah er, daß auf dem Ofen ein mit Papier gefüllter Pappkarton stand. Das öl sei durch einen einfachen und leicht brennbaren Plastikschlauch von einem außerhalb der Baracke stehen-den Paß mit stai’kem Gefälle zu dem Ofen geleitet worden. 1 Schließlich sei der Beklagten vorzuwerfen, daß sie die Baracke und den Ölofen ohne behördliche Genehmigung errichtet habe. Sie habe nicht damit rechnen können, daß van SUB nach Dienstschluß Mädchen in der Baracke unterbringen werde. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Beklagte den Schaden dos Klägers durch Pflichtwidrigkeiten schuldhaft mitverursacht hat. 1, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ihre Pflicht zur Beaufsichtigung ihres Angestellter van nicht vorletzt habe. Die Beklagte habe ihrem Angestellten van Vertrauen schenken dürfen und nicht damit zu rechnen brauchen, daß er den Besitz der Schlüssel zu privaten Zwecken mißbrauchen werde. Sie rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagten in diesem Punkte keine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Das Berufungsgericht hat offongelassen, ob die Anlage dos Ölofens und die Ölzuleitung Mängel hatte und ob diese, falls sie bestanden haben, die Ausbreitung des Feuci's und damit den Umfang de3 Schadens beeinflußt haben. Es hat auch nicht geprüft, ob eine Genehmigung zu dem Aufsteilen dcs: Ölofens erforderlich war und ob diese Genehmigung eingeholt v/orden ist. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts muß die Haftung der Beklagten für etwaige Mängel der Anlage scheitern, weil nicht ausreichend dargetan sei, daß die Beklagte insoweit ein Verschulden treffe. Es könne ihr nicht als Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten angelastet v/orden, daß sie sich auf das fachgerechte Auf stellen und Anschließen des Ölofens durch die damit beauftragte Firma ScflHP OHG in EflHHHi verlassen habe. Ob die Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers aufzukomnen hat, hängt von v/eiteren tatsächlichen Feststellungen ab» Neben der Frage der behördlichen Genehmigung ist vor allem zu klären, ob die Anlage des Ölofens und die Ölzuleitung in Ordnung waren oder ob sie die be- haupteten Mängel hatten» Soweit sich dabei Pflichtverletzungen der Beklagten ergeben sollten, wird zu prüfen sein, ob sie die Ausbreitung des Feuers und damit den Umfang des Schadens beeinflußt haben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte auch nicht nach § 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen habe, weil der Angestellte van Sondern den Schaden nicht in Ausführung der Verrichtungen herbeigeführt habe, die ihm von der Beklagten übertragen waren. Das Handeln van Sonderns sei eine persönliche Gefälligkeit gegenüber den Mädchen gewesen, die mit seinem Geschäftskreis als Angestellter nicht mehr im Zusammenhang gestanden habe. Daß sich das scha-densstiftende Ereignis in den Büroräumen der Beklagten abgespielt habe, ändere nichts an dem privaten Charakter des Geschehens. Eine Handlung ist uin Ausführung1' der übertragenen Verrichtung begangen, wenn sie in den Kreis der Tätigkeiten fällt, die die Ausführung des dem Gehilfen erteilten Auftrages mit sich bringt. Dabei ist erforderlich und ausreichend, daß die schädigende Handlung mit der übertragenen Vorrichtung in einem inneren Zusammenhang steht (Urteile des BßH vom 2. Dem Berufungsgericht ist zuzugoben, daß das zu dem Schaden führende Handeln des _ van SflHHV nicht in einem inneren Zusammenhang mit seine Aufgaben stand, wenn van Sondern nur mit dem Grenzspeditionsdienst beauftragt war und dieser Bienst mit dom Schluß der normalen Bürozeit, hier also um 21.00 Uhr endete. Wäre es dem Angestellten van Sondern erlaubt gewesen, Fernfahrer in der Baracke übernachten zu lassen und für sie die Heizung anzuzünden, so hätte er mit seiner Gefälligkeit gegenüber den Mädchen zv/ar seine Befugnisse überschritten, aber doch noch im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit gehandelt.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BarackevanÖlofensBrandMädchenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2036 002
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 204/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. Januar 1967 Kriegl, Justiz-hauptsekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Kaufmanns Hieronymus weg MM,
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firma W. van B Straße
& Co
 GrenzSpedition in
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Beklagte, Berufungskiügei*in und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
2
< I
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode* Dr* Hauß, Heinro Meyer und Dr* Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1964 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidving, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betrieb am deutsch-holländischen Grenzübergang in Elten-Emmerich in einer Baracke eine Imbiß- ^ stube* Daneben befand sich eine Holzbaracke der Beklagten, in der sie den über sie laufenden Grenzverkehr abfertigte * In den Räumen der Beklagten entstand in der Nacht zu dem 1* August 1961 ein Brand, der auf die Imbißstube des Klägers Übergriff und beide Baracken vernich- A tote* Zu dem Brand kam es auf folgende Weise:
Der damals 20 Jahre alte Angestellte der Beklagten Udo van	aDl 31» Juli 1961 in dem Grenzbü-
ro der Beklagten die ■ Spätschicht geführt und als letzter die Baracke verlassen* Er machte in den Abendstunden die Bekanntschaft zweier Mädchen, die sich mit ihren Fahrrädern
 
auf der Heimfahrt von einer Hollandtour befanden und Obdac}] suchten. Van	versprach ihnen, sie in der Baracke
 der Beklagten übernachten zu lassen. Zunächst besuchten sie gemeinsam eine Kirmes, von der sie am 1. August 1961 gegen 1.30 Uhr zurückkehrten. Dann ließ van SflHHI die beiden Mädchen in die Baracke und gestattete ihnen, sich in dem hinteren Kaum eine Schlafstelle einzurichten. Weil es den Mädchen kalt war, zündete er den in der Baracke stehenden Ölofen an und stellte ihn auf die Höchststufe 6. Dabei übersah er, daß auf dem Ofen ein mit Papier gefüllter Pappkarton stand. Danach entfernte er sich mit dem Versprechen, am Morgen die Baracke rechtzeitig wieder aufzuschließen. Einige Zeit nach seinem Portgehen stellten die Mädchen fest, daß es am Ölofen brannte. Sie verließen die verschlossene Baracke durch ein Fender und benachrichtigten Zollbeamte, die sich in der Nähe aufhielten. Diese versuchten vergebens den Brand zu löschen.
Der Kläger hat seinen Schaden auf 26.598 DM errechnet. Ein Teil dieses Schadens ist durch die Feuerversicherung gedeckt. Mit der Klage hat der Kläger die restlichen 14.800 DM neb3t Zinsen von der Beklagten verlangt.
Er hat vorgetragen: Der Brand sei darauf zurückzuführe: daß die Anlage de3 Ölofens nicht in Ordnung gewesen sei.
Das öl sei durch einen einfachen und leicht brennbaren Plastikschlauch von einem außerhalb der Baracke stehen-den Paß mit stai’kem Gefälle zu dem Ofen geleitet worden. Ferner seien die leicht brennbaren Barackenwände nicht ausreichend isoliert gewesen. Der Ofen oder seine Zuleitung müßten schon seit langem undicht gewesen sein, denn e3 habe in der Baracke immer nach öl: gerochen. Es habe auch schon früher in der Baracke gebrannt. Gleichwohl habe die
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Beklagte nicht für eine ausreichende Sicherung gesorgt.
Sie habe auch keine Vorsorge zur Brandbekämpfung getroffen. So scii'in der Baracke auch kein Feuerlöscher gewesen.	1
Schließlich sei der Beklagten vorzuwerfen, daß sie die Baracke und den Ölofen ohne behördliche Genehmigung errichtet habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: Der Brand sei allein durch ihren Angestellten van SMB verursacht worden, für dessen außerdienstliches Verhalten sie nicht verantwortlich sei. Sie habe nicht damit rechnen können, daß van SUB nach Dienstschluß Mädchen in der Baracke unterbringen werde. Er sei fünf Jahre lang bei ihr tätig gewesen und habe sich immer ordentlich geführt. Zur Errichtung der Baracke habe ihr Architekt die Baugenehmigung eingeholt. Der Ofen selbst sei fachgemäß aufgestellt und laufend überprüft worden. Die angrenzende Wand sei mit Asbest und Blech verkleidet worden. Weder der ölofon noch die Zuleitung seien undicht gewesen, ölgoruch lasse sich bei keinem Ölofen vermeiden. Ein Löschgerät aufzustellen, sei sie nicht verpflichtet gewesen. Auch der Kläger habe in seiner Baracke kein Löschgerät gehabt. Zudem würde das Vorhandensein eines Lösch- 4 geräts den Brand ohnehin nicht verhindert haben, denn die Mädchen hätten das Gerät entv/eder nicht gefunden oder nicht bedienen können.
D&ü Landgericht hat dön Klageanspruch dam Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewieson.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen .
 
Entscheidungsgründe:
I« Zur Haftung nach $ 823 BGB
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Beklagte den Schaden dos Klägers durch Pflichtwidrigkeiten schuldhaft mitverursacht hat. Nach seinen Feststellungen ist die unmittelbare Brand- -Ursache durch den Angestellten van Sondern gesetzt worden. Die gleichbleibende Einstellung des Ölofens auf die höchste Heizstufe hat eine Überhitzung horvorgerufen.' Dadurch wurde zunächst der Pappkarton und dann die Baracke in Brand gesetzt,
1, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ihre Pflicht zur Beaufsichtigung ihres Angestellter van	nicht vorletzt habe. Sie habe dom seit Jahren
 in ihren Diensten stehenden und gut beleumundeten van die Barackenschlüssel überlassencürfen, zu demal es mit erheblichen betriebstechnischen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, wenn man dem jeweiligen Schichtführer angesonnen hätte, die Schlüssel zur Nachtzeit dem Grenzstellonleiter der Beklagten abzugeben. Die Beklagte habe ihrem Angestellten van	Vertrauen
 schenken dürfen und nicht damit zu rechnen brauchen, daß er den Besitz der Schlüssel zu privaten Zwecken mißbrauchen werde. Das gelte auch dann, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, daß die Beklagte in gewissen Fällen die Barackenbenutzung nach Dienstschluß gestattet habe. Aus einer solchen Erlaubnis könne nicht geschlossen werden, daß die Beklagte mit einer nicht gestatteten Benutzung habe rechnen müssen.
 
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Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagten in diesem Punkte keine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist.
2. Dagegen kann den weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB verneint, nicht in allem beigetreten werden.
Das Berufungsgericht hat offongelassen, ob die Anlage dos Ölofens und die Ölzuleitung Mängel hatte und ob diese, falls sie bestanden haben, die Ausbreitung des Feuci's und damit den Umfang de3 Schadens beeinflußt haben. Es hat auch nicht geprüft, ob eine Genehmigung zu dem Aufsteilen dcs: Ölofens erforderlich war und ob diese Genehmigung eingeholt v/orden ist. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts muß die Haftung der Beklagten für etwaige Mängel der Anlage scheitern, weil nicht ausreichend dargetan sei, daß die Beklagte insoweit ein Verschulden treffe. Es könne ihr nicht als Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten angelastet v/orden, daß sie sich auf das fachgerechte Auf stellen und Anschließen des Ölofens durch die damit beauftragte Firma ScflHP OHG in EflHHHi verlassen habe. Das gelte auch dann, wenn es sich bei der Firma ScH^Bnicht um eine In-stallationsfirma, sondern, wie der Kläger behaupte, um ein Haushslttförengeschäft handele.
Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts stehen rechtliche Bedenken entgegen. Allerdings hat der jetzt erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 280/54 - VersR 1956, 190, ausgesprochen, daß derjenige, der selbst nicht sachkundig ist, bei der Errichtung eines Werkes (damals einer Heizungsanlage) die im Verkehr
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erfordorliche Sorgfalt regelmäßig schon dadurch beobachtet, daß er damit einen tüchtigen Fachmann beauftragt» Der Besteller kann daher, wie in dem früheren Urteil weiter ausgeführt wird, in der Regel auch darauf vertrauen, daß ein von ihm beauftragter als zuverlässig anzusehender selbständiger Handwerker, der gewerbsmäßig Anlagen dieser Art herstellt, die einschlägigen Bestimmungen kennt und für das Einholen der erforderlichen behördlichen Genehmigung sorgt» Die Grundsätze dieser Entscheidung können indes, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht ohne weite-res auf den Fall übertragen werden, daß jemand einen Ül-ofen in einem Geschäft erwirbt, das neben zahlreichen Haushaitv/aren der verschiedensten Art auch Öfen verkauft und es übernimmt, die Öfen aufzustellen und anzuschließen. In einen solchen Falle kann der Käufer und Besteller nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Geschäftsinhaber die für die Installation eines Ölofens nötige Sachkunde besitzt und von sich aus für das Einholen einer etwa erforderlichen behöx^dlichen Genehmigung sorgen wird. Dabei war in dem jetzt zu entscheidenden Falle umso mehr Vorsicht geboten, weil der Ölofen in einer Holzbarackc aufgestellt werden sollte und damit besondere Gefahren heraufbeschworen wurden.
Hiernach kann das Berufungsurteil zu § 823 BGB mit der Begründung, die das 0berlande3gericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Ob die Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers aufzukomnen hat, hängt von v/eiteren tatsächlichen Feststellungen ab» Neben der Frage der behördlichen Genehmigung ist vor allem zu klären, ob die Anlage des Ölofens und die Ölzuleitung in Ordnung waren oder ob sie die be-
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haupteten Mängel hatten» Soweit sich dabei Pflichtverletzungen der Beklagten ergeben sollten, wird zu prüfen sein, ob sie die Ausbreitung des Feuers und damit den Umfang des Schadens beeinflußt haben.
II. Zur Haftung nach § 831 BGB
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte auch nicht nach § 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen habe, weil der Angestellte van Sondern den Schaden nicht in Ausführung der Verrichtungen herbeigeführt habe, die ihm von der Beklagten übertragen waren. Das Handeln van Sonderns sei eine persönliche Gefälligkeit gegenüber den Mädchen gewesen, die mit seinem Geschäftskreis als Angestellter nicht mehr im Zusammenhang gestanden habe. Daß sich das scha-densstiftende Ereignis in den Büroräumen der Beklagten abgespielt habe, ändere nichts an dem privaten Charakter des Geschehens.
Auch in diesem Punkte ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, um abschließend beurteilen zu können, ob die Beklagte nach § 831 BGB haftet. Eine Handlung ist uin Ausführung1' der übertragenen Verrichtung begangen, wenn sie in den Kreis der Tätigkeiten fällt, die die Ausführung des dem Gehilfen erteilten Auftrages mit sich bringt. Dabei ist erforderlich und ausreichend, daß die schädigende Handlung mit der übertragenen Vorrichtung in einem inneren Zusammenhang steht (Urteile des BßH vom 2. Februar 1955 - VI ZR 225/53 -VersR 1955, 205; 23. Februar 1955 - VI ZR 14/54 -
 
VersR 1955, 214 und vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/50 NJW I960, 335). I3t oin solcher innerer Zusammenhang gegeben, so handelt der Gehilfe grundsätzlich auch dann in Ausführung der Verrichtung, zu der er bestellt ist, wenn er in einem Einzclfall seine Befugnisse eigenmächtig oder irrtümlich überschreitet (vgl. die oben genannten Urteile vom 23* Februar 1955 und vom 30. Oktober 1959 sowie die Urteile dos BGH vom 16. April 1955 - VI ZR 320/5& - VörsR 1955, 345 und vom 21. Juni : 1963 -VI ZR 250/62 - VersR 1963, 1076). Dem Berufungsgericht ist zuzugoben, daß das zu dem Schaden führende Handeln des _ van SflHHV nicht in einem inneren Zusammenhang mit seine Aufgaben stand, wenn van Sondern nur mit dem Grenzspeditionsdienst beauftragt war und dieser Bienst mit dom Schluß der normalen Bürozeit, hier also um 21.00 Uhr endete. Bie Sache wäre jedoch anders zu beurteilen, v/enn die Behauptungen des Klägers zuträfen, daß van SflHM al Führer der Spätschicht damit beauftragt gewesen sei, die Baracke außerhalb der normalen Bürozeit zu sichern oder v/enn es zuträfe, daß die Beklagte gelegentlich spät eintreffende Fernfahrer in ihrer Baracke habe übernachten lassen. Wäre es dem Angestellten van Sondern erlaubt gewesen, Fernfahrer in der Baracke übernachten zu lassen und für sie die Heizung anzuzünden, so hätte er mit seiner Gefälligkeit gegenüber den Mädchen zv/ar seine Befugnisse überschritten, aber doch noch im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit gehandelt.
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Ba auch in dieser Hinsicht weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind* war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hanebeck	Br.	Bode	Br.	Hauf3
Meyer
 Br. Pfretzschner