WKtKtl hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br» Engels, Br» Gelhaar, Hanebeck und Brbel für Recht erkannt* Die ,,AnschlußfeerufungH der Klägerin gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Weiden Opf- vom 11o Juli 1952 wird als unzulässig verworfen» Die Klägerin hat den Hinterbliebenen des StflHI Leistungen gewährt und auch in Zukunft zu gewähren, Bis zu dem 31o Dezember 1951 hat sie insgesamt 7 079,45 DM aufgewandt«, Ijie Erstattung dieses Betrages und der weiteren Leistungen haben die Beklagten und SflHIB abgelehnt * Die Klägerin hat daher Klage erhoben und die Beklagten sowie sflBals Gesamtschuldner auf Zahlung von 7 079,45 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und außer- dem beantragt, die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagtenj und des SMHM zur Erstattung der weiteren Aufwendungen festzustellen» Das Landgericht hat durch das am 11» Juili 1952 verkündete Urteil der Klage nur gegen S^HBr stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat im Einverständnis mit den Parteien festgestellt, daß das Urteil nicht zugestellt wprden sei» Es hat in der "Anschlußberufungsbe-gründungf1 vom 20» Bezember 1952 eine selbständige Berufung der Klägerin gegenüber den Beklagten erblickt und hat auf die Berufungen des S(HH| uaA der Klägerin das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagten 2» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Klägerin sich der Berufung des nicht in der Y/eise anschließen, daß sie mit diesem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten erstrebte, gegen die ihre Klage votai Landgericht abgewiesen worden war (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Es hat djemgemäß erwogen, daß in der am 18» November 1952 eingegangenen "Anschlußberufung” eine selbständige Berufung^ der Klägerin gegen die BeKLagten erblickt werden könne« Hierauf komme es aber nicht an, so fährt das Berufungsgericht fort, denn diese Berufung hätte je- Dieser Schlußfolgerung ist zuzustimmen* Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für hat, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, keine Wirkung auf den Ablauf der von der Klägerin einzuhaltenden Berufungsbegründungsfrist geäußert, wenn in ihrer als "Anschlußberufung" bezeichneten Eingabe vom 1?. 4, Ob in dem oben erwähnten von der Klägerin am 22 e Dezember 1952 eingereichten, mit Berufungsbeantwortung-und-Begründung der Anschlußberufung bezeichneten Schriftsatz eine selbständige Berufung der Klägerin gegen den Erst- und Zweitbeklagten nebst Begründung erblickt werden könnte9 was das Berufungsgericht angenommen hat Auf Grund der von; dem erkennenden Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zu seiner Gewißheit fest, daß das Urteil des Landgerichts von dem erstinstanzlichen Prozefibevoll-mächtigten dep Beklagten dem landgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits am 12. von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Br. in zu dem Zwecke der Zustellung übermittelt erhalten hat und Br. auch bereit gewesen ist, die ihm zugegangene Urteilsabschrift als zugestellt entgegenzunehmen« ln der Dichtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, besteht umso weniger Anlaß, als sie sich mit der schriftlichen Zeugen- aussage des Rechtsanwalts Br. in allen wesentlichen Punkten deckt« Bie Förmlichkeiten einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Sinne des § 198 ZPO sind gewahrt« Bern Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks übergeben worden (§ 170 Abs 1 ZPO). Bas Pehlen der vom Gesetz nicht verlangten Erklärung, daß von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden sollte, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Soweit das angefochtene Urteil zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, muß es daher auf die Revision aufgehoben und die "Anschlußberufung** der Klägerin als unzulässig verworfen werden* Ebenso bedarf bei dieser Sachlage die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einer Änderung, die der erkennende Senat in Beachtung der Vorschriften der §§ 91, 92, 97 ZPO getroffen hat*
2353 018 oO 0 VI ZR 284/54 Verkündet am 15q Juli 1956 Justizangest o EU^urkund sb e amt e r der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 0 2o des Fuhrunternehmers Bugen des Kraftfahrers August Landkreis Gemeinde Mi l/Opf., Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof? Br gegen die Fleischereiberufsgenossenschaft, Gesetzliche Unfallversicherung in Maflk, Biether von ]fmstraße0, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br«. WKtKtl hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br» Engels, Br» Gelhaar, Hanebeck und Brbel für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten Zeitler und Prechtlwird das Urteil des 2« Zivilsenats des Obedandesgerichts in Nürnberg vom 14* Juni 1954 aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil und über die Kosten des Rechtsstreits erkannt hat» Die ,,AnschlußfeerufungH der Klägerin gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Weiden Opf- vom 11o Juli 1952 wird als unzulässig verworfen» Klägerin die Kosten der Revisionsinstanz ganz auferlegt«, Sie halb ferner von den Kosten der Vorinstanzen die Hälfte dfer Gerichtskosten, die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sm und die gesamten außergerichtlichen Rosten der Beklagten Zeitler und Prechtl zu tragen» Die übrigen Kosten der Vorinstanzen werden dem Beklagtem Schmidt auferlegt» Von den des Rechtsstreits werden der Von Rechts wegen T oCJ *—* 2 [ Tatbestands Am 17« ,Mai 1949 stießt der von dem Erstbeklagten gehaltene und von dem Zweitbeklagten geführte Lastkraftwagen mit dem Motorrad des früheren Mitbeklagten zusammen. Dabei wurde der auf dem Soziussitz des Motorrades mit fahrende M'-tzgermeister Ludwig St flHHHl tödlich verietzll • i Die Klägerin hat den Hinterbliebenen des StflHI Leistungen gewährt und auch in Zukunft zu gewähren, Bis zu dem 31o Dezember 1951 hat sie insgesamt 7 079,45 DM aufgewandt«, Ijie Erstattung dieses Betrages und der weiteren Leistungen haben die Beklagten und SflHIB abgelehnt * Die Klägerin hat daher Klage erhoben und die Beklagten sowie sflBals Gesamtschuldner auf Zahlung von 7 079,45 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und außer- i dem beantragt, die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagtenj und des SMHM zur Erstattung der weiteren Aufwendungen festzustellen» Das Landgericht hat durch das am 11» Juili 1952 verkündete Urteil der Klage nur gegen S^HBr stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat SMHflB am 7» November 1952 Berufung eingelegt» Nachdem auf seinen Antrag die Beru- i fungsbegründujngsfrist bis zu dem 21» Dezember 1952 verlängert worden viar, hat er die Berufungsbegründung am 16, Dezember 1,952 eingereicht» i i Am 18» November 1952 hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, soweit die Klage gegen die Beklagten abge* wiesen worden ist» Ihr Schriftsatz enthält gleichzeitig L die von ihr beabsichtigten Anträge und endet mit folgenden Sätzen* "Bie Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten» Die Zustellung des Endurteils 4 des Landgerichts Weiden ist in Richtung gegen die Beklagten zu 1) und 2) ai November 1952 erfolgt» In Richtung gegen den Beklagten zu 3) (SflHI) wur4e das Urteil bislang noch nicht zugestellt * Zur HühZ des Streitwertes werden wir uns noch äußern*M Die .Klägerin hat sodann am Montag, den 22» Iezember 1952, eiiien als "Berufungsbeantwortung-und ■ Begründung der AnsciluBberufung1* bezeichneten Schriftsatz vom 20» i Dezember;1952 eingereicht, der eingehende Ausführungen zur Sacht und Rechtslage enthält und mit dem Absatz schließt! "Sämtliche Beklagten haften für den eingetretenen Schäden gesamtschuldnerisch gemäß § 421 BGB und § 1542 RVO, und zwar der Beklagte zu 1) gemäß § 7 KFG^ der Beklagte zu 2) gemäß §§ 18, 7 KFG, §§ 823 ff BGB und der Beklagte zu 3) (Schmidt) gemäß §§ £23 ff BGB«» i Bas Berufungsgericht hat im Einverständnis mit den Parteien festgestellt, daß das Urteil nicht zugestellt wprden sei» Es hat in der "Anschlußberufungsbe-gründungf1 vom 20» Bezember 1952 eine selbständige Berufung der Klägerin gegenüber den Beklagten erblickt und hat auf die Berufungen des S(HH| uaA der Klägerin das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagten SHB als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinj 5 711,56 DM nebst Zinsen zu zahlen, jedoch OfJ^f die Haftung d6r Beklagten auf den Betrag von 3 937,50 IM nebst Zinsen geschränkt» Weiter hat es festgestellt, daß die Beklagten: und als Gesamtschuldner verpflich- tet sind, der * Klägerin ihre Aufwendungen auf Grund des Unfalls des Szu ersetzeh, jedoch hat es die Haftung des auf vier Fünftel des für die Hinter- bliebenen des: StflHH|^in Betracht kommenden Schadens und die Haftung der Beklagten einmal auf die § 12 StVG (KrfzG) vorgesehenen Höchstbeträge und außerdem auf sechs Siebentel des für die Hinterbliebenen des StflIK ■■^in Betracht kommenden Schadens beschränkt« Im übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen» Die Kosten hat es entsprechend verteilt« Die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin kittet, erstrebt die Verwerfung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts * Zufolge Beschluß vom 10« Februar 1956 hat der erkennende Senat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen der Rechtsanwälte JDr« i . ^ Dr« BlflMP und Dr« GajflU in WflHfe» Auf die mit der eidesstattlichen Versicherung ihrer Richtigkeit versehenen schriftlichen Erklärungen der Zeugen vom 28» Februar Und 1« März 1956 wird verwiesen« Ent scheidungsgründe: Die Revision ist begründet 1 * Sie rügt lediglich die Unzulässigkeit der Berufung der Klägerin gegenüber den Beklagten wegen Versäumiing der Berufungsfrist,, Biese Rüge muß Erfolg haben» Bie Zulässigkeit der Berufung hat der erkennende Senat vdn Amts wegen nachzuprüfen» Baß der Mangel der Berufung, der ihre Unzulässigkeit begründet, von den Beklagten im Berufungsrechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ist dabei ohne Bedeutung, denn ein unzulässiges Berufungsverfahren kann dadurch, daß der Mangel nicht gelrügt wird, nicht zulässig werden (RG JW 1926, 1565 Nr 13). 2» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Klägerin sich der Berufung des nicht in der Y/eise anschließen, daß sie mit diesem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten erstrebte, gegen die ihre Klage votai Landgericht abgewiesen worden war (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1954.. - VI ZR 49/54 -LM § 521; ZPO Nr 4)« Es blieb ihr vielmehr nur die Möglichkeit,, selbständige Berufung gegen die Beklagten einzulegjen« » 3c Bas Berufungsgericht hat die "Anschiußberufung" der Klägjerin in eine selbständige Berufung umgedeutet» Es hat djemgemäß erwogen, daß in der am 18» November 1952 eingegangenen "Anschlußberufung” eine selbständige Berufung^ der Klägerin gegen die BeKLagten erblickt werden könne« Hierauf komme es aber nicht an, so fährt das Berufungsgericht fort, denn diese Berufung hätte je- t denfalls als unzulässig verworfen werden müssen, da d-e Begründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen Spi « «JJ I Dieser Schlußfolgerung ist zuzustimmen* Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für hat, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, keine Wirkung auf den Ablauf der von der Klägerin einzuhaltenden Berufungsbegründungsfrist geäußert, wenn in ihrer als "Anschlußberufung" bezeichneten Eingabe vom 1?. November 1952 eine selbständige Berufung erblickt wird. Die Klägerin hätte daher eine Berufungsbegründung bis zu dem 18^ Dezember 1932 einreichen müssen. Da der die Begründung enthaltende Schriftsatz erst am 22. Dezember 1952 bei Gericht einge^angen ist, wäre mithin die Berufungsbegrün-dungsfrist nicht gewahrt gewesen. i 4, Ob in dem oben erwähnten von der Klägerin am 22 e Dezember 1952 eingereichten, mit Berufungsbeantwortung-und-Begründung der Anschlußberufung bezeichneten Schriftsatz eine selbständige Berufung der Klägerin gegen den Erst- und Zweitbeklagten nebst Begründung erblickt werden könnte9 was das Berufungsgericht angenommen hat i (vgl dazu den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20* November 1953!- IV ZB 96/33 - LM § 522 a ZPO Nr 2), kann auf sich berufen bleiben, denn diese Berufung wäre entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtzeitig, sondern erst hach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen und mithin auä diesem Grunde unzulässig gewesen. Auf Grund der von; dem erkennenden Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zu seiner Gewißheit fest, daß das Urteil des Landgerichts von dem erstinstanzlichen Prozefibevoll-mächtigten dep Beklagten dem landgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits am 12. November i 1952 zugestellt worden ist. Die schriftliche Zeugenaussage des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Hechtsanwalt Dr< GdflB in Weiden, ergibt, daß er eine beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils des Landgerichts vom 11. Juli 1952 am 12- November 1952 7 - von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Br. in zu dem Zwecke der Zustellung übermittelt erhalten hat und Br. auch bereit gewesen ist, die ihm zugegangene Urteilsabschrift als zugestellt entgegenzunehmen« ln der Dichtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, besteht umso weniger Anlaß, als sie sich mit der schriftlichen Zeugen- i aussage des Rechtsanwalts Br. in allen wesentlichen Punkten deckt« Bie Förmlichkeiten einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Sinne des § 198 ZPO sind gewahrt« Bern Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks übergeben worden (§ 170 Abs 1 ZPO). Bas Pehlen der vom Gesetz nicht verlangten Erklärung, daß von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden sollte, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Hit der Zustellung des Urteils wird zwingend die Prist für die Einlegung des Rechtsmittels eröffnet (RGr JW 1931 > 3544 Nr 4). Es ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung, daß die Parteien die in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16. Februar 1953 enthaltene, i in Wirklichkeit unrichtige Feststellung des Berufungsgerichts, das Urteil des Landgerichts sei noch nicht zugestellt worden, anerkannt und unwidersprochen hingenommen haben. Einer solchen Anerkennung kommt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinerlei rechtliche Wirkung zu (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl § 295 Anm II 2 a)• Bie Berufungsfrist ist daher für die Klägerin durch die an ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 12. November 1952 erfolgte Urteils Zustellung seitens des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Lauf gesetzt worden. Bie Klägerin hätte daher bis zu dem 12. Bezember 1952 Berufung «V v ~ 8 - einlegen müssen. Soweit das angefochtene Urteil zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, muß es daher auf die Revision aufgehoben und die "Anschlußberufung** der Klägerin als unzulässig verworfen werden* Ebenso bedarf bei dieser Sachlage die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einer Änderung, die der erkennende Senat in Beachtung der Vorschriften der §§ 91, 92, 97 ZPO getroffen hat* Dr. Kleinere fers Br. Engels: ßeihaar Öanebeck Erbel i I