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BGH · VI ZR 284/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 284/53

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von fHHIHIHi hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br*Meiß und der Bundes-richter Br,Kleinewefers, Br.Gelhaar, Br«Meyer und Ur.Hauß für Recht erkannt: Das Landgericht hat durch Urteil vom 2« Juni 1953 die Klageansprüche dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt, soweit kein Übergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger erfolgt ist« Den weitergehenden Anspruch hat das Landgericht wegen mit- Juli 1953 hat das Landgericht die Beklagten entsprechend dem Zwischenurteil Über den Grund der Klageansprüche als Gesamtschuld ner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6 000 DM verurteilt, den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch jedoch abgewiesen« Der Kläger hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt, um eine volle Verurteilung zu erreichen, den Schmer zensgeidanspruch jedoch auf 8 000 DM ermässigt« Die Beklagten haben gegen das Zwischenurteil über den Grund der Klageansprüche selbständige, gegen das Teilurteil Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziele der Klageabweisung, soweit mehr als Ersatz der £älfte des Schadens zuerkannt worden ist.. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind und die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes auf 8 000 DM erhöht« Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Strasse "An der Feldhege” durch die abgestellten Wagen nur noch eine Fahrbahnbreite von 4,30 m aufwies„ Der Beklagte zu 1 ist mit seinem Lastwagen äusserst lang' 2») Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein schuldhaftes und für den Unfall ursächliches Verhalten des beklagten Fahrers darin gesehen, dass dieser, obwohl er in die Strasse 11 An der Feldhege" nach rechts keinen Einblick hatte, in diese eingebogen ist, ohne irgend- 3«) Die Revision wendet sich aber gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens durch den Kläger« Sie meint, aus den Aussagen des Zeugen und dem eigenen Vortrag des Klägers ergebe sich, dass der Kläger etwa in der Mitte der auf 4»30 m verengten Fahrbahn gefahren sei« Selbst “wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, der Kläger sei etwa in der Mitte der Fahrbahn gefahren-so trifft ihn deswegen nicht der Vorwurf eines verkehrswidrigen Verhaltens,, Zwar haben nach § 8 Abs 2 StVO die Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen. 4«) Die Revision ist weiter der Ansicht4 ein ursächliches Verschulden des Klägers liege in seiner überhöhten Geschwindigkeit, auch habe er den einbiegenden Lastwagen frühzeitig sehen und sich auf ihn einstellen können und müssen. Wenn dies aber ohne Verschulden des Klägers möglich war, fehlt es auch insoweit an dem Nachweis seines mitwirkenden Verschuldens« Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, der Beklagte zu 1 sei äusserst lang:.' Unter diesen Umständen ist es aber nicht vorwerfbar, wenn der Kläger, möglicherweise erschreckt durch den plötzlich auftauchenden Lastkraftwagen, keine Massnahmen mehr ergriffen hat, um durch die -verbleibende Lücke von zwei Metern nach rechts auszuweichen« 5o) Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen eine Verurteilung der Beklagten zu 2« Ihre Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz unterliegt keinem Zweifel« Sie haftet aber auch nach §§ 823 ff BGB für den entstandenen Schaden-Wenn, wie im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 ständig ihre Lastkraftwagen auf beiden Seiten der Strasse halten und parken lässt und die Strasse in einer den Gemeingebrauch erheblich übersteigenden Weise beansprucht und die Fahrbahn wesentlich verengt, dann wäre es ihre Fflicht gewesen,

Zitierte Normen: § 8 StVO
UnfallmBerufungsgerichtLastkraftwagenUmstandKlägerStrasseRevision

Volltext der Entscheidung

066
VI ZR 284/53
Verkündet am 26 Januar 1955 Malessa, Justizsekretär als Urjeundsbeamter der Geschäfts.. stelle*
I m Namen des-Volkes In dem Rechtsstreit
1,
des Kraftfahrers Johann Strasse B*
der Firma L- Si Kon s ervenfabri
 GmbH» PIeischwären- und
 Beklagten', Berufungsbeklagten, Berufungskläger Anschlussberufungskläger und Revisicnskläger,
 Prozessbevcllmächtigter% Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Bergmann Franz Itrasse BB
in H(
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsbe-klagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
 von fHHIHIHi
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br*Meiß und der Bundes-richter Br,Kleinewefers, Br.Gelhaar, Br«Meyer und Ur.Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3* November 1953 wird surückgewiesen-
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt *
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der 1919 geborene Kläger fuhr am 15». März 1951 kurz vor 8 Uhr mit seinem Kleinkraftrad Marke Tornax (123 ccm in Herten in südlicher Richtung über die Strasse «An der Feldhege«« Auf dem Rücksitz befand sich seine Ehefrau» Die Strasse hat in Fahrtrichtung des Klägers ein erhebliches Gefälle* An der Ostseite der Strasse liegt die Fleischwarenfabrik der Beklagten zu 2» Auf beiden Seiten der Strasse parkten Lastkraftwagen der Beklagten zu 2, auf der östlichen Strassenseite parkte u*a« "elH Lastkraftwagen in der Art, dass seine hintere Begrenzung sich etwa in Höhe der nördlichen Seite der Toreinfahrt zur Beklagten zu 2 befand« Der Kläger stiess mit dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten Lastkraftwagen (Marke Opel) der Beklagten zu 2 zusammen, als dieser aus der Toreinfahrt kam, um in die Strasse «An der Feldhege« in nördlicher Richtung einzubiegen« Das linke Bein des Klägers wurde bei dem Unfall verletzt und musste oberhalb des Knies abgenommen werden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
 lc) ihm monatlich 344>25 DM ab 1* April 1953 zu zahlen abzüglich einer etwaigen Rente eines öffentlich-rechtlic hen Versicherungsträgers v
2.) ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10 000 DM, zu zahlen« *
Das Landgericht hat durch Urteil vom 2« Juni 1953 die Klageansprüche dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt, soweit kein Übergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger erfolgt ist« Den weitergehenden Anspruch hat das Landgericht wegen mit-
wirkenden Verschuldens des Klägers als nicht gerechtfertigt angesehen,. Durch Teilurteil vom 21.. Juli 1953 hat das Landgericht die Beklagten entsprechend dem Zwischenurteil Über den Grund der Klageansprüche als Gesamtschuld ner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6 000 DM verurteilt, den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch jedoch abgewiesen«
Der Kläger hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt, um eine volle Verurteilung zu erreichen, den Schmer zensgeidanspruch jedoch auf 8 000 DM ermässigt« Die Beklagten haben gegen das Zwischenurteil über den Grund der Klageansprüche selbständige, gegen das Teilurteil Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziele der Klageabweisung, soweit mehr als Ersatz der £älfte des Schadens zuerkannt worden ist.. Sie haben weiter entsprechende Herabsetzung des Schmerzensgeldes begehrt, dessen vollen Betrag sie mit 6 00*0 DM annehmen«
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen sind und die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes auf 8 000 DM erhöht«
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die Klageabweisung erreichen möchten, soweit die Verurteilung die Hälfte des Schadensersatzes und einen Schmerzensgeldanspruch von 3 000 DM übersteigt«
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«
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Ent ache idungs/grUnd ak
1*.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Strasse "An der Feldhege” durch die abgestellten Wagen nur noch eine Fahrbahnbreite von 4,30 m aufwies„ Der Beklagte zu 1 ist mit seinem Lastwagen äusserst lang'
Sam aus dem Tor und auf die Strasse gefahren. Er kennte aber die Strasse in Richtung des ankomraenden Klägers erst übersehen, nachdem er bereits mit dem Kühler bis zu dem Pührerhaus an dem unmittelbar an der Torau3fahrt parkenden naatwagen vorbei in die verengte T?anrbahn gelangt war. Es ist weiter festgestellt, dass der Kläger den vom Beklagten zu 1 gesteuerten Lastkraftwagen frühestens erst 7 m vor dem Unfall oder aber nur wenig früher sehen konnte., Das Berufungsgericht hat ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1 darin erblickt., dass dieser mit dem Lastkraftwagen, obwohl ihm die Sicht nach rechts durch den parkenden Wagen versperrt gewesen ist, in die verengte Fahrbahn eingefahren ist, ohne besondere Sicherungsmassnahmen für den fliessenden Verkehr zu tref-fen, etwa einen Beobachter vorauszuschicken»
Eine Haftung der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht gemäss § 823 Abs 1 BOB bejaht, da sie Vorkehrungen habe treffen müssen, damit durch ihre ausfahrenden Pahrzeuge keine Verkehrsgefährdung eintrete. Im übrigen sei auch der Entlastungsbeweis 'für den angestellten Kraftfahrer, den Beklagten zu 1, nicht erbracht«
2») Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein schuldhaftes und für den Unfall ursächliches Verhalten des beklagten Fahrers darin gesehen, dass dieser, obwohl er in die Strasse 11 An der Feldhege" nach rechts keinen Einblick hatte, in diese eingebogen ist, ohne irgend-
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welche Massnahmen zur Sicherung des fliessenden Verkehrs zu treffen. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben«
3«) Die Revision wendet sich aber gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens durch den Kläger« Sie meint, aus den Aussagen des Zeugen	und	dem eigenen
 Vortrag des Klägers ergebe sich, dass der Kläger etwa in der Mitte der auf 4»30 m verengten Fahrbahn gefahren sei« Selbst “wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, der Kläger sei etwa in der Mitte der Fahrbahn gefahren-so trifft ihn deswegen nicht der Vorwurf eines verkehrswidrigen Verhaltens,, Zwar haben nach § 8 Abs 2 StVO die Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen. Diese Vorschrift darf indessen» wie sich . auch aus der Dienstanweisung zur Strassenverkehrsordnung ergibt, nicht kleinlich ausgelegt werden« Es 1st nach Möglichkeit, aber nicht unter allen Umstände * die rechte Seite einzuhalten. Hier lagen Umstände vor, die dem Kläger erlaubten, von der Grundregel des § 8 Abs 2 StVO abzuweichen. Auf der rechten Seite parkten Lastwag,en» an denen der Kläger vorbeifahren musste. Es wird oft gegen die Führer vorbeifahrender oder überholender Kraftfahrzeuge ein Vorwurf erhoben, weil kein ausreichender Abstand beim Überholen eingehalten sei» Auch hier gebot die Vorsicht, in ausreichendem Abstand an den rechts, parkenden Vagen vorbeizufahren« Wenn man auch im allgemeinen nicht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss, so zeigt die Erfahrung, dass es häufig dadurch zu Unfällen kommt, dass zu anderen Fahrzeugen kein ausreichender Abstand gehalten
 wird. Immer wieder werden unerwartet Türen geöffnet oder
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es wird an den Fahrzeugen vorbeVaie Fahrstrasse getreten.'
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Wenn der Kläger mit Rücksicht hierauf einen grösseren Abstand eingehalten hat, so ist dies nicht zu beanstanden . Selbst v/enn der Kläger also mit seinem Motorrad die Mitte der Strasse eingehalten haben soll be4 so bedeutet dies, dass er unter Berücksichtigung der Breite seines Kraftrades keinesfalls mehr als 1,80 m bis 1,90 m Abstand von den rechts haltenden Wagen hatte»
Das ist aber nach den vorliegenden Umständen nicht vor-werfbar, zu demal kein entgegenkommender Verkehrsteilneh-mer zu sehen war*
4«) Die Revision ist weiter der Ansicht4 ein ursächliches Verschulden des Klägers liege in seiner überhöhten Geschwindigkeit, auch habe er den einbiegenden Lastwagen frühzeitig sehen und sich auf ihn einstellen können und müssen. Diese Ausführungen finden im Tatbestand keine Stütze. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, der Kläger sei schnell, aber nicht überschnell gefahren« ES hat aber ersichtlich eine Peststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit als nicht möglich erachtet«
Somit ist mangels einer näheren Peststellbarkeit der Geschwindigkeit des Klägers davon auszugehen, dass eine schuldhaft übersetzte Fahrgeschwindigkeit nicht Vorgelegen hat v
Es fehlt auch der von den Beklagten zu führende Beweis, der Kläger hätte den Verkehrsverstoss des Beklagten zu 1 so rechtzeitig erkennen können, dass der Unfall hätte verhindert oder abgeschwächt werden können« Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Lastkraftwagen der Beklagten zu 2 bis unmittelbar vor dem Unfall nicht gesehen hat. Wenn dies aber ohne Verschulden des Klägers möglich war, fehlt es auch insoweit an dem Nachweis seines mitwirkenden Verschuldens« Das Berufungsgericht
 hat zwar ausgeführt, der Beklagte zu 1 sei äusserst lang:.' sam aus dem Fabriktor hervorgestossen* Es hat aber offensichtlich auch insoweit eine genaue Festlegung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht für möglich angesehen« Aus den weiteren Erörterungen ergibt sich jedoch, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Laatwagen habe von seiner Einfahrt in die verengte Fahrbahn bis zu dem Zusammenstoss möglicherweise etwa 1 Sekunde benötigt, d„h„ der Lastkraftwagen habe - ausgegangen von dem Vortrag der Beklagten - etwa 2 m in dieser Zeit zu-rtiokgelegt« Bas bedeutet eine Fahrgeschwindigkeit von nicht ganz 8 km in der Stunde» Da andererseits der Kläger bei einer keinesfalls zu beanstandenden und möglicherweise von ihm innegehabten Geschwindigkeit von 30 km/st, in einer Sekunde etwa 8 m zurücklegt, müsste er sich unter den geschilderten, als möglich anzunehmenden Umständen bereits etwa 8 m vor dem'Lastwagen und der Unfallstelle befunden haben, als er den Tragen überhaupt erstmals hätte bemerken können. Unter diesen Umständen ist es aber nicht vorwerfbar, wenn der Kläger, möglicherweise erschreckt durch den plötzlich auftauchenden Lastkraftwagen, keine Massnahmen mehr ergriffen hat, um durch die -verbleibende Lücke von zwei Metern nach rechts auszuweichen«
5o) Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen eine Verurteilung der Beklagten zu 2« Ihre Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz unterliegt keinem Zweifel« Sie haftet aber auch nach §§ 823 ff BGB für den entstandenen Schaden-Wenn, wie im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 ständig ihre Lastkraftwagen auf beiden Seiten der Strasse halten und parken lässt und die Strasse in einer den Gemeingebrauch erheblich übersteigenden Weise beansprucht und die Fahrbahn wesentlich verengt, dann wäre es ihre Fflicht gewesen,
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Anordnungen zu treffen, um den fliessenden Verkehr vor den ausfahrenden Fahrzeugen zu schützen» Sie hätte sich insoweit nicht darauf verlassen dürfen, die Lastwagenführer würden die erforderliche Obacht beim Ausfahren geben*
6«) Daher war die Revision beider Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 zpo zurückzuweisen.. ohne da3S auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte.
Meiß	Dr.Kleinewefers	Dr,.	Gelhaar
 Dr • K„ E«Meyer	Dr ;Hauß