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BGH

Gericht: BGH

März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: 2 Die Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen: Der von ihr persönlich eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Dezember 2009 dürfte nicht zulässig sein; er hätte binnen zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§ 339 Abs.1, § 340 Abs.1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der zu dem Notanwalt bestellte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. M. stand bereit, im Auftrag der Beklagten formund fristgerecht Einspruch einzulegen; das hat die Beklagte nicht genutzt.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltNotanwaltEinspruchBundesgerichtshofgründenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2. März 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten vom 28. Januar 2010, ihr zur Einlegung des Einspruchs gegen das Senatsurteil vom 8. Dezember 2009 einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Es	sind weiterhin keine Gründe für die Bestellung eines anderen Notanwalts als Rechtsanwalt Dr. M.	ersichtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2009). Aus der Sicht einer verständigen Partei bestand und besteht nicht Anlass zu zweifeln, Rechtsanwalt Dr. M.	werde	für	eine sachge-
rechte Prozessführung sorgen.
2	Die	Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen: Der von ihr persönlich
 eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Dezember 2009 dürfte nicht zulässig sein; er hätte binnen zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§ 339 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
-3-
3	Gründe,	der	Beklagten	Wiedereinsetzung	in	den	vorigen	Stand (§ 233
 ZPO) gegen die Versäumung der zweiwöchigen Einspruchsfrist zu gewähren, dürften nicht vorliegen. Der zu dem Notanwalt bestellte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. M. stand bereit, im Auftrag der Beklagten formund fristgerecht Einspruch einzulegen; das hat die Beklagte nicht genutzt.
Galke	Zoll	Diederichsen
 Pauge
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 16.11.2007 -80 100/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2008 - 10 U 20/08 -