Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 284/08
vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende unzulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil weiterhin keine Gründe für die Bestellung eines anderen Notanwalts vorgetragen sind. Das Vorgehen von Dr. Mennemeyer ist aus der Sicht einer verständigen Mandantin in keiner Weise geeignet, Zweifel an einer sachgerechten Prozessvertretung zu hegen. Die Erwartung der Beklagten, dass ihr immer dann, wenn sie anderer Rechtsauffassung ist als ihr Prozessbevollmächtigter, ein neuer Notanwalt beigeordnet wird, ist ersichtlich verfehlt.
Müller
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 16.11.2007 - 8 O 100/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2008 - 10 U 20/08 -