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BGH · VI ZR 283/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 283/95

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, macht aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) Ansprüche ihres Versicherungsnehmers K. Von dort näherte sich - durch Sträucher und Büsche verdeckt - auf dem für ihn rechten Gehweg der Beklagte. aus dem Unfallereignis keine Schadensersatzansprüche erlangt, die auf die Klägerin nach § 116 SGB X hätten übergehen können. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung scheide eine Haftung des Beklagten deshalb aus, weil § 2 Abs. 1 StVO zwar ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB • sei, der Kläger aber als (erwachsener) Radfahrer auf dem Gehweg außerhalb des Schutzbereichs dieser Vorschrift stehe. Aus diesem Grund scheide auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Pflichtwidrigkeit aus; die verletzte Pflicht zur Fahrbahnbenutzung diene nicht dem Schutz von unbefugt auf dem Gehweg fahrenden Radfahrern. Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB dadurch ausgelöst worden, daß er als Radfahrer den Gehweg benutzt und K. infolge dieses rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens die Körperverletzung erlitten hat, aus der die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche herleitet. Es ist deshalb nunmehr Sache des Berufungsgerichts, über das Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach Maßgabe des § 254 Abs. 1 BGB tatrichterlich zu befinden.

Zitierte Normen: § 116 SGB 10 § 2 StVO § 823 BGB § 2 StVO § 823 BGB
RechtBGBGehwegGesichtspunktKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 283/95
Verkündet am:
21. Mai 1996 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 auf die
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1995 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, macht aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) Ansprüche ihres Versicherungsnehmers K. aus einem Unfall geltend. Der im Unfallzeitpunkt 52 Jahre alte K. kollidierte am 3. April 1991 gegen 8.50 Uhr mit einem Fahrrad mit dem gleichfalls auf einem Fahrrad fahrenden Beklagten. K.. fuhr auf dem in Fahrtrichtung links der I.-Straße in L. verlaufenden Gehweg, um nach links in den Gehweg der quer zur I.-Straße verlaufenden N.-Straße einzubiegen. Von dort näherte sich - durch Sträucher und Büsche verdeckt - auf dem für ihn rechten Gehweg der Beklagte. Die Radfahrer stießen auf dem Gehweg im Einmündungsbereich zusammen. Dabei wurde K. schwer verletzt.
Die Klägerin macht geltend, ihr seien durch diesen Unfall hohe Aufwendungen entstanden, die sie - von einem Mit-verschulden des K. in Höhe von 50 % ausgehend - zur Hälfte von dem Beklagten erstattet verlangt. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten zu dieser Quote.	\
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entseheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat K. aus dem Unfallereignis keine Schadensersatzansprüche erlangt, die auf die Klägerin nach § 116 SGB X hätten übergehen können. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung scheide eine Haftung des Beklagten deshalb aus, weil § 2 Abs. 1 StVO zwar ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB • sei, der Kläger aber als (erwachsener) Radfahrer auf dem Gehweg außerhalb des Schutzbereichs dieser Vorschrift stehe. Aus diesem Grund scheide auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Pflichtwidrigkeit aus; die verletzte Pflicht zur Fahrbahnbenutzung diene nicht dem Schutz von unbefugt auf dem Gehweg fahrenden Radfahrern. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Beklagte zu schnell oder unaufmerksam gefahren sei, so daß auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Sorgfaltspflicht ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme.
II.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer Nachprüfung nicht stand.
Allerdings mag es zutreffen, daß die Klageansprüche in § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 StVO keine Stütze finden. Das kann aber dahinstehen, denn jedenfalls ist die
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Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB dadurch ausgelöst worden, daß er als Radfahrer den Gehweg benutzt und K. infolge dieses rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens die Körperverletzung erlitten hat, aus der die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche herleitet. Es war für den Beklagten vorhersehbar, daß es hierdurch zur Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers kommen konnte. Allerdings hat K. durch die unbefugte Benutzung des Gehwegs zu dem Radfahren selbst zu seiner Körperverletzung beigetragen. Es ist deshalb nunmehr Sache des Berufungsgerichts, über das Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach Maßgabe des § 254 Abs. 1 BGB tatrichterlich zu befinden.
Groß	Dr.	Lepa	Bischoff
 Dr. Müller	Dr.	Greiner