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BGH · VI ZR 283/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 283/87

a) Bei der Frage, ob ein dem Kläger entstandener Schaden vorwiegend von ihm selbst oder vom Beklagten verursacht worden ist, ist darauf abzustellen, ob die Handlungsweise der einen Partei den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten der anderen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Das Landgericht hat der Klägerin eine Schadensmitverantwortung von 20 % angelastet und auf dieser Grundlage die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 150.065, 46 DM nebst Zinsen zu zahlen und sie zu 80 % von Mietzinsansprüchen über die angemieteten Kassetten freizustellen; im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Feststellung getroffen, daß der Klägerin keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Klägerin hat ihre Klage im zweiten Rechtszug erweitert und über das Urteil des Landgerichts hinaus weitere 562.633,24 DM, hilfsweise bezüglich der Mietzinsverpflichtungen für den neuen Kassettenbestand Freistellung, begehrt. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe zwar dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung ihres Eigentums an den Videokassetten zu. Damit sei, da die Beklagte erkennbar keine Vorkehrungen gegen die Verbreitung des Baustaubes getroffen habe, für die Klägerin ein größerer Staubanfall und dessen Eindringen in ihr Ladengeschäft vorauszusehen gewesen. Die Klägerin habe aber nicht sichergestellt, daß die Tür, abgesehen von dem Öffnen durch und für Kunden, geschlossen geblieben sei. Eine solche Schutzmaßnahme habe von der Klägerin auch rechtzeitig getroffen werden können, denn der Putzstaub sei zunächst auf der Straße angefallen und daher zu bemerken gewesen, ehe wesentliche Mengen in den Laden der Klägerin hätten eindringen können. Im Verhältnis zur Handlungsweise der Beklagten hätten die von der Klägerin unterlassenen Maßnahmen insgesamt nicht nur zeitlich, sondern überhaupt näher und unmittelbar am Schadenseintritt gelegen. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte durch das ohne Schutzmaßnahmen durchgeführte Abschlagen des alten Putzes von der Hausfassade und die dadurch hervorgerufene Staubentwicklung Schäden an den Videokassetten der Klägerin verursacht und so im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB rechtswidrig und schuldhaft deren Eigentum verletzt habe. Die (grundsätzliche) Wertung des Berufungsgerichts, auch die Klägerin habe dadurch, daß sie keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Eindringen des Baustaubes in die besonders staubgefährdeten Videokassetten getroffen habe, zu dem Eintritt des Schadens beigetragen, wird von der Revision im Kern nicht angegriffen. Die Frage, ob und inwieweit im Sinne von § 254 BGB einerseits die Handlung der Beklagten und andererseits das Verhalten der Klägerin den Schaden verursacht haben, ist in Anwendung des § 287 ZPO zu beurteilen (BGHZ 94, 356, 361 f; BGH, Urteil vom 7. Die dem Berufungsgericht so gesetzten Grenzen für seine Entscheidung hat es aber, wie die Revision mit Recht rügt, im Streitfall nicht eingehalten. a) Mit rechtlich zutreffendem Ansatz erwägt das Berufungsgericht bei der Haftungsverteilung nach § 254 BGB, ob das Verhalten der Beklagten oder das der Klägerin den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. gericht legt aber seiner Beurteilung eine fehlerhafte Sicht zugrunde, wenn es auch bei dem Verursachungsbeitrag der Beklagten ebenso wie bei demjenigen der Klägerin allein auf das Unterlassen von Schutzmaßnahmen abstellt und die Beiträge nur in dieser Eigenschaft gewichtet. Dabei bleibt zu Unrecht außer Betracht, daß die Beklagte durch das Abschlagen des Putzes in unmittelbarer Nachbarschaft zu der in besonderem Maße staubempfindlichen Videothek der Klägerin die eigentliche Ursache für den Schaden der Klägerin gesetzt und schon deshalb nicht, wie das Berufungsgericht meint, "nur einen relativ entfernten Verursachungsbeitrag zu dem Schadenseintritt" geleistet hat. Auch bei solcher Sachlage hätte aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Unterlassen derartiger Vorkehrungen durch die Klägerin den Eintritt des Schadens nicht wahrscheinlicher gemacht als das Unterlassen auf Seiten der Beklagten. Dies gilt im Streitfall insbesondere auch deshalb, weil, wie das Berufungsgericht feststellt, die von der Beklagten unterlassenen Maßnahmen am Bau üblich sind, während ein Abdecken der Kassettenregale durch Plastikfolien jedenfalls mit gewissen Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs der Klägerin verbunden gewesen wäre, selbst wenn eine solche Vorkehrung, wie das Berufungsgericht meint, eine Beschädigung der Videokassetten verhindert und den Zugriff der Klägerin auf die Kassetten b) Mit Recht beanstandet die Revision ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Klägerin unterlassenen Maßnahmen hätten insgesamt "nicht nur zeitlich, sondern überhaupt näher und unmittelbar am Schadenseintritt" gelegen. Denn im Rahmen des § 254 BGB kommt es, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend selbst ausführt, nicht auf die zeitliche Reihenfolge der von den Parteien gesetzten Schadensursachen an (BGH, Urteile vom 29. Nicht auszuschließen und von der Revision daher mit Recht beanstandet ist ferner, daß dem Berufungsgericht bei seiner Formulierung "... aa) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus und legt der Klägerin deshalb auch nicht zur Last, daß die Tür "durch und für Kunden" geöffnet werden mußte. Denn sie beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einem nicht zwingenden Schluß aus dem Vorbringen der Klägerin, es sei erst nach dem 20. bb) Nicht ausgewiesen hat das Berufungsgericht schließlich seine Sachkunde für die Überzeugung, ein Abdecken mit Plastikbahnen hätte für die Videokassetten den gleichen Schutz bewirkt wie eine Aufbewahrung in den dafür bestimmten Schutzhüllen und somit jeglichen Schaden der Klägerin an den Kassetten verhindert. Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern; denn es liegt nahe, daß das Berufungsgericht bei fehlerfreier Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts nicht zu einer völligen Entlastung der Beklagten, sondern zu einer erheblich ins Gewicht fallenden, möglicherweise deutlich überwiegenden Mitverantwortung der Beklagten gelangt wäre.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BerufungsgerichtParteiBerufungsgerichtsKlägerinSchadenKassetteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
BGB § 254 F; ZPO § 287
a)	Bei der Frage, ob ein dem Kläger entstandener Schaden vorwiegend von ihm selbst oder vom Beklagten verursacht worden ist, ist darauf abzustellen, ob die Handlungsweise der einen Partei den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten der anderen.
b)	Für die Gewichtung der Verursachungsbeiträge der Parteien ist weder ihre zeitliche Reihenfolge noch der Umstand von Bedeutung, daß der Geschädigte dem verletzten Rechtsgut räumlich nähersteht als der Schädiger.
BGH, Urt. v. 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - Kammergericht
 Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 283/87
Verkündet am: 12. Juli 1988
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Vi
 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Max	Baugesellschaft	mbH	&	Co.,	vertreten durch
 die GfPHBHI GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr,
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Oktober 1987 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die klagende V. GmbH betreibt seit dem 1. April 1984 in einem Ladengeschäft des Hauses K.-Straße 25 in B. eine Videothek. Die beklagte G. Bau-GmbH & Co. hatte von dem Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Mietwohnhauses K.-Straße 24 den Auftrag erhalten, die Fassade seines Hauses zu erneuern. Zu diesem Zweck ließ sie durch ihre Mitarbeiter im August 1984 in der gesamten Breite des Gebäudes ein Baugerüst errichten und den alten Fassadenputz vollständig ab-schlagen. Die auf die Straße fallenden Putzteile verursachten beträchtlichen Baustaub, der durch die zur Straße hin gelegene Ladentür in das Geschäftslokal der Klägerin eindrang. Die Beklagte unternahm zunächst nichts gegen die Staubentwicklung; später ließ sie an der dem Geschäft der Klägerin zugewandten Seite ihres Baugerüstes eine ca. 1 m breite Plastikbahn anbringen.
Die Klägerin hatte ihre Videokassetten ohne Schutzhüllen in mehreren Regalen der zur Rückseite hin offenen Verkaufstheke des Geschäftslokals gelagert. Als es nach dem 20. August 1984 zu gehäuften Reklamationen von Kunden wegen beschädigter Kassetten kam und die Klägerin feststellte, daß der Grund dafür in eingedrungenem Baustaub lag, stellte sie ab 15. September 1984 die Auslieferung von Kassetten ein. Erst zu dem 15. Oktober 1984 eröffnete sie ihr Geschäft wieder, und zwar, wie sie behauptet, nunmehr mit einem Bestand von angemieteten Kassetten.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz. Sie hat im ersten Rechtszug ihren Schaden (Wiederbeschaffungswert der beschädigten Kassetten, entgangener Gewinn, Rückzahlung von Beiträgen an Clubmitglieder, Rückgang des Mitgliederbestandes, Anmietkosten für Ersatzkassetten, Überziehungskredit-, Überstunden-, Anwaltsund Gerichtsvollzieherkosten) auf 490.225,29 DM beziffert und sich darüberhinaus eines Anspruchs wegen weiterer Schäden berühmt. Das Landgericht hat der Klägerin eine Schadensmitverantwortung von 20 % angelastet und auf dieser Grundlage die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 150.065, 46 DM nebst Zinsen zu zahlen und sie zu 80 % von Mietzinsansprüchen über die angemieteten Kassetten freizustellen; im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Feststellung getroffen, daß der Klägerin keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Klage im zweiten Rechtszug erweitert und über das Urteil des Landgerichts hinaus weitere 562.633,24 DM, hilfsweise bezüglich der Mietzinsverpflichtungen für den neuen Kassettenbestand Freistellung, begehrt. Daraufhin haben beide Parteien die Widerklage für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage einschließlich der zweitinstanzlichen Erweiterung in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge aus dem Berufungsrechts-zug weiterverfolgt.
I
 
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe zwar dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung ihres Eigentums an den Videokassetten zu. Denn die mit dem Abschlagen des Fassadenputzes verbundene Staubemission mit der daraus folgenden wesentlichen Beeinträchtigung in der Benutzung ihres Ladengeschäftes sei von der Beklagten durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen zu verhindern gewesen. Derartige Staubemissionen könnten durch Abdecken und Einhüllen des Gerüstes mit Kunststoffplanen, durch ausreichendes und kontinuierliches Benässen des Putzes einschließlich des Putzstaubes sowie durch Abführen des abgeschlagenen Putzes mittels Plastikrohren in abgedeckte Container vermieden werden. Solche von der Beklagten hier unterlassenen Schutzmaßnahmen seien auch schon zur Zeit des vorliegenden Schadensfalles im Jahre 1984 üblich gewesen. Dennoch könne die Klägerin von der Beklagten keinen Ersatz verlangen, da sie gemäß § 254 Abs. 1 BGB ihren Schaden in weit überwiegendem Ausmaß selbst verursacht habe. Ihr seien die Bauarbeiten am Nachbarhaus bekannt gewesen; auch der Beginn des Abschlagens des Putzes sei ihr nicht verborgen geblieben. Damit sei, da die Beklagte erkennbar keine Vorkehrungen gegen die Verbreitung des Baustaubes getroffen habe, für die Klägerin ein größerer Staubanfall und dessen Eindringen in ihr Ladengeschäft vorauszusehen gewesen. Bei dieser Sachlage habe es ihr oblegen, rechtzeitig eigene
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Schutzmaßnahmen zu ergreifen und ein Öffnen der Ladentür während der Staubentwicklung auf das Notwendige einzuschränken. Die Klägerin habe aber nicht sichergestellt, daß die Tür, abgesehen von dem Öffnen durch und für Kunden, geschlossen geblieben sei. Auch habe sie ihre Kassetten nicht wirksam abgeschirmt. Zwar möge es ihr nicht anzulasten sein, daß sie die Kassetten ohne Schutzhüllen aufbewahrt und auch dann nicht in solche Hüllen verpackt habe, als die Staubgefährdung akut geworden sei; ebenso möge es für sie nicht durchführbar gewesen sein, die Kassetten bereits bei dem ersten Auftreten des Staubes zu verpacken. Die Klägerin habe aber die Regale, in denen die Kassetten aufbewahrt worden seien, mit Bahnen aus dünner Plastikfolie bedecken und verhängen können. Dies hätte einerseits ihren weiteren Zugriff auf die Kassetten weder verhindert noch wesentlich erschwert, andererseits aber ebenso wie ein Aufbewahren der Kassetten in Schutzhüllen jeden Schaden durch den Staub verhindert. Eine solche Schutzmaßnahme habe von der Klägerin auch rechtzeitig getroffen werden können, denn der Putzstaub sei zunächst auf der Straße angefallen und daher zu bemerken gewesen, ehe wesentliche Mengen in den Laden der Klägerin hätten eindringen können. Der Umstand, daß es erst seit dem 20. August 1984 zu Reklamationen von Kunden gekommen sei, zeige, daß die Kassetten erst geraume Zeit nach Beginn der Arbeiten der Beklagten beschädigt worden seien. Im Verhältnis zur Handlungsweise der Beklagten hätten die von der Klägerin unterlassenen Maßnahmen insgesamt nicht nur zeitlich, sondern überhaupt näher und unmittelbar am Schadenseintritt gelegen. Das Verhalten der Beklagten habe den Schaden weit weniger wahrscheinlich gemacht; sie habe dadurch, daß sie der Aus-
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breitung des Staubes nicht entgegengewirkt habe, nur einen relativ entfernten Ursachenbeitrag zu dem Schaden gesetzt. Dieser trete bei wertender Betrachtung gegenüber dem Beitrag der Klägerin völlig zurück, so daß ein Ersatzanspruch der Klägerin entfalle.
II.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ursachenabwägung mit der alleinigen SchadensZuweisung an die Klägerin hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.	Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte durch das ohne Schutzmaßnahmen durchgeführte Abschlagen des alten Putzes von der Hausfassade und die dadurch hervorgerufene Staubentwicklung Schäden an den Videokassetten der Klägerin verursacht und so im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB rechtswidrig und schuldhaft deren Eigentum verletzt habe. Die Revision macht sich diese Feststellung eines konkreten Haftungsgrundes der Beklagten als ihr günstig zu eigen. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.	Die (grundsätzliche) Wertung des Berufungsgerichts, auch die Klägerin habe dadurch, daß sie keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Eindringen des Baustaubes in die besonders staubgefährdeten Videokassetten getroffen habe, zu dem Eintritt des Schadens beigetragen, wird von der Revision im Kern nicht angegriffen. Diese wendet sich mit ihren Rügen konkret allein gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der von beiden Parteien gesetzten Schadensursachen.
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3.	Die Frage, ob und inwieweit im Sinne von § 254 BGB einerseits die Handlung der Beklagten und andererseits das Verhalten der Klägerin den Schaden verursacht haben, ist in Anwendung des § 287 ZPO zu beurteilen (BGHZ 94, 356, 361 f; BGH, Urteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 139/66 - NJW 1968, 985; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 98/81 -VersR 1983, 985, 986). Die hiernach vorzunehmende Abwägung der Verantwortlichkeiten von Schädiger und Geschädigtem gehört in den Bereich der tatrichterlichen Würdigung; sie ist deshalb mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGHZ 20, 290, 292 f; 51, 275, 279 f;
BGH, Urteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - NJW 1983, 622, 623). Die dem Berufungsgericht so gesetzten Grenzen für seine Entscheidung hat es aber, wie die Revision mit Recht rügt, im Streitfall nicht eingehalten.
a)	Mit rechtlich zutreffendem Ansatz erwägt das Berufungsgericht bei der Haftungsverteilung nach § 254 BGB, ob das Verhalten der Beklagten oder das der Klägerin den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Dieses Abwägungskriterium entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1968 - VI ZR 171/67 - VersR 1968, 1093; vom 20. Januar 1981 - VI ZR 205/79 - VersR 1981, 482 und vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84 - VersR 1985, 665; BGH Urteile vom 29. Januar 1969 - I ZR 18/67 - VersR 1969, 406, 407 und vom 30. September 1982 = aaO; ablehnende Kritik von Rother VersR 1983, 793 ff und Hartung VersR 1983, 634 ff). Das Berufungs-
gericht legt aber seiner Beurteilung eine fehlerhafte Sicht zugrunde, wenn es auch bei dem Verursachungsbeitrag der Beklagten ebenso wie bei demjenigen der Klägerin allein auf das Unterlassen von Schutzmaßnahmen abstellt und die Beiträge nur in dieser Eigenschaft gewichtet. Dabei bleibt zu Unrecht außer Betracht, daß die Beklagte durch das Abschlagen des Putzes in unmittelbarer Nachbarschaft zu der in besonderem Maße staubempfindlichen Videothek der Klägerin die eigentliche Ursache für den Schaden der Klägerin gesetzt und schon deshalb nicht, wie das Berufungsgericht meint, "nur einen relativ entfernten Verursachungsbeitrag zu dem Schadenseintritt" geleistet hat. Zudem würde selbst die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch der Verursachungsbeitrag der Beklagten allein in unterlassenen Schutzvorkehrungen liege, lediglich zu dem Ergebnis führen, daß der Schaden der Klägerin sowohl durch geeignete Maßnahmen der Beklagten - ohne die diese ihre Arbeiten an der Fassade gar nicht beginnen durfte - als auch durch solche der Klägerin zu verhindern gewesen wäre. Auch bei solcher Sachlage hätte aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Unterlassen derartiger Vorkehrungen durch die Klägerin den Eintritt des Schadens nicht wahrscheinlicher gemacht als das Unterlassen auf Seiten der Beklagten. Dies gilt im Streitfall insbesondere auch deshalb, weil, wie das Berufungsgericht feststellt, die von der Beklagten unterlassenen Maßnahmen am Bau üblich sind, während ein Abdecken der Kassettenregale durch Plastikfolien jedenfalls mit gewissen Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs der Klägerin verbunden gewesen wäre, selbst wenn eine solche Vorkehrung, wie das Berufungsgericht meint, eine Beschädigung der Videokassetten verhindert und den Zugriff der Klägerin auf die Kassetten
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nicht wesentlich erschwert haben würde. Schon hiernach spricht deshalb ungeachtet der nachfolgenden, möglicherweise die Gewichtung zugunsten der Klägerin zusätzlich beeinflussenden Erwägungen viel dafür, dem Ursachenbeitrag der Beklagten zu demindest kein geringeres Gewicht beizu demessen als demjenigen der Klägerin; jedenfalls bedürfte es ausführlicher Begründung, wenn gleichwohl der Klägerin ein höherer Verantwortungsanteil an dem Schaden angelastet werden soll.
b)	Mit Recht beanstandet die Revision ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Klägerin unterlassenen Maßnahmen hätten insgesamt "nicht nur zeitlich, sondern überhaupt näher und unmittelbar am Schadenseintritt" gelegen. Denn im Rahmen des § 254 BGB kommt es, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend selbst ausführt, nicht auf die zeitliche Reihenfolge der von den Parteien gesetzten Schadensursachen an (BGH, Urteile vom 29. Januar 1969 und vom 30. September 1982 = jeweils aaO). Die im Berufungsurteil gewählte Formulierung kann indes im Sinne eines "sowohl ... als auch" gemeint sein; sie läßt es deshalb zu demindest als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auch auf die zeitliche Reihenfolge abgestellt hat.
Nicht auszuschließen und von der Revision daher mit Recht beanstandet ist ferner, daß dem Berufungsgericht bei seiner Formulierung "... sondern überhaupt näher und unmittelbar am Schadenseintritt" die örtlichen Verhältnisse vor Augen gestanden haben. Auch insoweit liegt deshalb der Abwägung möglicherweise eine rechtsfehlerhafte Sicht zugrunde; denn für den Fall sowohl vom Schädiger als auch vom Ge-
schädigten gesetzter Schadensursachen darf die Abwägung nicht schon deshalb zu Lasten des Geschädigten gehen, weil es, um sein Schutzgut geht, dem er natürlich nähersteht als der Schädiger. Auch diese Erwägung des Berufungsgerichts ist somit nicht rechtsfehlerfrei.
c)	Unter verfahrensfehlerhaftem Übergehen von Sach-vortrag erhebt das Berufungsgericht gegenüber der Klägerin ferner den "wesentlichen und gravierenden Vorwurf", das Schließen der Ladentür nicht sichergestellt und die Regale nicht mit Folien verhängt zu haben.
aa) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus und legt der Klägerin deshalb auch nicht zur Last, daß die Tür "durch und für Kunden" geöffnet werden mußte. Das war nach dem von der Beklagten unbestrittenen Vortrag der Klägerin täglich zwischen 100 und 200 mal der Fall. Schon dadurch ist aber nach der Behauptung der Klägerin eine erhebliche Menge Staub in den Laden eingedrungen, zu demal seinerzeit nach ihrem unter Beweis gestellten Vortrag starker Südwind herrschte, der den Staub in Richtung Laden getragen habe. Das Berufungsgericht setzt sich sowohl über diese Behauptungen der Klägerin als auch über ihren weiteren Vortrag hinweg, daß sich der eindringende Staub sehr schnell im Ladengeschäft verteilt habe. Der Erwägung der Berufungsrichter, es sei erst geraume Zeit nach Beginn der Arbeiten der Beklagten zu dem Staubschaden an den Kassetten gekommen, fehlt das tatsächliche Fundament.
Denn sie beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einem nicht zwingenden Schluß aus dem Vorbringen der Klägerin, es sei erst nach dem 20. August 1984 zu Reklamationen von Kunden gekommen. Dieser Vortrag der Klägerin erlaubte, jedenfalls
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ohne vorherigen Hinweis nach den §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO, die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht, weil sie zu demindest mögliche, wenn nicht gar naheliegende Zeitspannen zwischen Staubbefall und Ausleihen der Kassetten, zwischen Ausleihen und Benutzen sowie zwischen Benutzen und Reklamieren außer Betracht läßt.
bb) Nicht ausgewiesen hat das Berufungsgericht schließlich seine Sachkunde für die Überzeugung, ein Abdecken mit Plastikbahnen hätte für die Videokassetten den gleichen Schutz bewirkt wie eine Aufbewahrung in den dafür bestimmten Schutzhüllen und somit jeglichen Schaden der Klägerin an den Kassetten verhindert. Ausführungen über die Gleichwertigkeit solcher Schutzmaßnahmen hat der gerichtliche Sachverständige A. weder in seinem schriftlichen Gutachten noch bei dessen mündlicher Erläuterung gemacht. Die Revision rügt deshalb mit Recht, daß das Berufungsgericht ohne sachverständige Beratung und ohne dargelegte eigene Sachkunde die beanstandete Feststellung getroffen hat.
Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern; denn es liegt nahe, daß das Berufungsgericht bei fehlerfreier Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts nicht zu einer völligen Entlastung der Beklagten, sondern zu einer erheblich ins Gewicht fallenden, möglicherweise deutlich überwiegenden Mitverantwortung der Beklagten gelangt wäre. Dem Berufungsgericht ist deshalb Gelegenheit zu geben, das streitige Geschehen in dieser Hinsicht weiter aufzuklären und sodann eine erneute Abwägung der Ursachenbeiträge beider Parteien vorzunehmen.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Macke