März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) auf Erstattung von 15.920,10 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, und zwar wegen Krankengeldes, das sie ihrem Versicherten B. Eine Ausfertigung des Urteils wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin II. Die (zugelassene) Revision der Klägerin ist am Donnerstag, dem 2. Dezember 1982 auf die verspätete Einlegung der Revision hingewiesen worden waren, hat die Klägerin unter dem 10. Januar 1983 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht und geltend gemacht: Nach Zustellung des Berufungsurteils am 27. Oktober 1982 habe die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ihren Berufungsanwälten unaufgefordert eine vollständige Urteilsausfertigung, versehen mit einer Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes auf der Urteilsrückseite, übersandt; diese Ausfertigung sei - mit dem Eingangsstempel der Anwaltskanzlei vom 2. über das Zustellungsdatum sei allein auf die völlig unübliche und auch nicht dem § 213 a ZPO entsprechende Praxis des Oberlandesgerichts zurückzuführen, im unmittelbaren Anschluß an die Urteilszustellung ohne entsprechenden Antrag den Zustellungszeitpunkt in dieser Form zu bescheinigen. Oktober 1982 in Lauf gesetzt worden (§ 552 ZPO); sie war bei Einlegung der Revision am 2. bei der Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Revision aus der Handakte, in die er zu diesem Zweck Einsicht zu nehmen hatte, nicht aufgefallen ist, daß das Urteil bereits am 27. Wenn schon die Ausfertigung des damals zugestellten Urteils nicht zu den Handakten genommen worden war, mußte ihn über die frühere Urteilszustellung zu demindest ein entsprechender Aktenvermerk Da die Revision verspätet eingelegt worden ist und der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden kann, war ihre Revision als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 283/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Allgemeinen Ortskrankenkasse vertreten durch den Geschäftsführer Direktor Fl Bad v.d. Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und - gegen 1. die Firma Hans FflüHl KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, den Kraftfahrer Karl FSB und den Kaufmann Hans 2. den Versicherungsverband des DHHH0 V.a.G. (iflHI, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Heinz Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 1982 wird verworfen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Gründe : Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) auf Erstattung von 15.920,10 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, und zwar wegen Krankengeldes, das sie ihrem Versicherten B. für Verletzungen aus einem Verkehrsunfall vom 1. März 1975 gezahlt hat. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht ihre Klage abgewiesen. Eine Ausfertigung des Urteils wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin II. Instanz, den Rechtsanwälten Dr. B., F. und N., am 27. Oktober 1982 mit Etapfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO zugestellt. Die (zugelassene) Revision der Klägerin ist am Donnerstag, dem 2. Dezember 1982 bei Gericht eingegangen. Nachdem die Revisionsanwälte der Klägerin unter dem 27. Dezember 1982 auf die verspätete Einlegung der Revision hingewiesen worden waren, hat die Klägerin unter dem 10. Januar 1983 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht und geltend gemacht: Nach Zustellung des Berufungsurteils am 27. Oktober 1982 habe die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ihren Berufungsanwälten unaufgefordert eine vollständige Urteilsausfertigung, versehen mit einer Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes auf der Urteilsrückseite, übersandt; diese Ausfertigung sei - mit dem Eingangsstempel der Anwaltskanzlei vom 2. November 1982 - zu den Handakten gelangt. Unter dem 3. November 1982 habe Rechtsanwalt Dr. B. Auftrag zur Revisionseinlegung mit dem Hinweis erteilt, das Berufungsurteil sei am 2. November 1982 zugestellt worden. Die Revisionsfrist sei daher mit Ablauf zu dem 2. Dezember 1982 unter Kontrolle genommen worden. Der Irrtum von Rechtsanwalt Dr. B. über das Zustellungsdatum sei allein auf die völlig unübliche und auch nicht dem § 213 a ZPO entsprechende Praxis des Oberlandesgerichts zurückzuführen, im unmittelbaren Anschluß an die Urteilszustellung ohne entsprechenden Antrag den Zustellungszeitpunkt in dieser Form zu bescheinigen. Ein Prozeßbevollmächtigter richte sich in einem solchen Fall für die Rechtsmittelfrist Zwangs läufig nach dem (späteren) Eingangsstempel dieser ihm vorliegenden Urteilsausfertigung und denke nicht daran daß einige Zeit zuvor bereits eine Urteilszustellung erfolgt sei. 3/ - k ~ Die Revision ist als verspätet zu verwerfen (§ 554 a ZPO). Die einmonatige Revisionsfrist ist am 27. Oktober 1982 in Lauf gesetzt worden (§ 552 ZPO); sie war bei Einlegung der Revision am 2. Dezember 1982 verstrichen. Das statthafte, formund fristgerecht eingelegte Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht begründet; denn die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie ohne Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der rechtzeitigen Revisionseinlegung verhindert gewesen ist (§ 233 ZPO). Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Übersendung einer Abschrift (nicht: einer Ausfertigung, wie die Revision meint) des Urteils durch die Geschäftsstelle zu dem Zwecke der Zustellungsbescheinigung, bevor diese von dem Prozeßbevollmächtigten nach § 213 a ZPO erbeten worden ist, zu Irrtümem führen kann, zu demal wenn - wie hier - die Bescheinigung auf die Rückseite der letzten Seite der Abschrift des vollständigen Urteils gesetzt und solche Handhabung dem Rechtsanwalt unbekannt ist, wie die Revision geltend macht. Jedoch ist ein solcher Irrtum von Rechtsanwalt Dr. B. über den Beginn der Revisionsfrist im vorliegenden Fall nicht entschuldigt. Die Revision kann nicht erklären, warum Rechtsanwalt Dr. B. bei der Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Revision aus der Handakte, in die er zu diesem Zweck Einsicht zu nehmen hatte, nicht aufgefallen ist, daß das Urteil bereits am 27. Oktober 1982 zugestellt worden war. Wenn schon die Ausfertigung des damals zugestellten Urteils nicht zu den Handakten genommen worden war, mußte ihn über die frühere Urteilszustellung zu demindest ein entsprechender Aktenvermerk ins Bild setzen, den die Handakten zu enthalten hatten* Denn es gehört zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts, im Falle einer Urteilszustellung nach § 212 a ZPO den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder mittels besonderer Anordnung für solchen Vermerk zu sorgen (BGH Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 = NJW 1969, 1297, 1298 und vom 11. März 1980 - X ZB 4/80 * NJW 1980, 1846). Zumindest hätten ihm aufgrund solchen Vermerks Zweifel an dem Zeitpunkt der Zustellung kommen müssen; um ihre Aufklärung hätte er sich bemühen müssen. Bei genauerer Befassung mit der Urteilsabschrift hätte er unschwer den Vermerk der Geschäftsstelle entdecken und erkennen können, was es mit der Übersendung dieser Abschrift auf sich hatte; ggf. hätte er bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts rückfragen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Sorgfalt steht auch nach der Neufassung des § 233 ZPO einer Wiedereinsetzung entgegen. Da die Revision verspätet eingelegt worden ist und der Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden kann, war ihre Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Hiddemann Dr. Steffen Dr. Dr. Ankermann Dr. Lepa 3/ Kulimann