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BGH

Gericht: BGH

ITach Abschluß der Grundstückogcschäftc verpflichtete sich der Kläger, dem Vater des Beklagten für seine Mitwirkung eine Sondervergütung in Höhe der üblichen Makler- Im gegenwärtigen Verfahren streiten die Parteien darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die Raten 2) bis 6) zu leisten, nämlich dem Beklagten, der sich für die Holzlieferung entschieden hat, 3»000 Pestmetcr Pichtenrundholz zu liefern. Da sich der Beklagte dieser Forderung berühmt, hat der Kläger um die Feststellung gebeten, daß er dem Beklagten aus der Schuldurkunde vom 7* September 1936 nichts mehr schulde. Es sei zwischen ihm, dem Kläger, und dem Vater dos Beklagten vereinbart worden, daß die Aufwendungen für den Grundstückskauf auf die streitigen Raten aus der Urkunde vom 7* September 1936 verrechnet v/ürden. Der Vater des Beklagten habe die Ansprüche nach dem Kriege bewußt nicht geltend gemacht. Andererseits habe er im Jahre 1954 wegen des Inventars der Güter mit dem Kläger abgerechnet und anerkannt, daß au3 der Abrechnung noch ein Guthaben des Klägers bestehe. Der Kläger sei dadurch in den Glauben versetzt worden, daß mit einer Geltendmachung der Forderungen aus der Urkunde vom 7* September 1936 nicht mehr zu rechnen sei. 1 .) Die Parteien seien rechtlich nicht gehindert gewesen, eine Vergütung für die aus dem Rahmen des Dienstverhältnisses hinausfallende Tätigkeit in der geschehenen Art zu vereinbaren. 2. ) Es sei zwar vorgesehen gewesen, daß die streitigen sechs Raten mit einer geplanten Übereignung der Kausgrundstücke auf den Vater des Beklagten verrechnet werden sollten. 3. ) Die Forderung sei nicht vom Umotollungsgoootz betroffen, da sich der Gläubiger der Forderung in zulässiger Ausübung seines Wahlrechts für die Lieferung von Fichtenrundholz entschieden habe. 4. ) Da cs sich um eine einmalig vereinbarte Sondervergütung für eine aus dem Rahmen des Dienstverhältnisses horausfallende Tätigkeit handele und der Kläger zudem ein abstraktes Schuld-anerkenntnis ausgestellt habe, greife die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB nicht Platz. Das Landgericht hat festgestollt, daß dem Beklagten aus der Schuldurkunde vom 7» September 1936 kein Anspruch auf Leistung der Raten Nummer 2) bis 6) mehr zustehe. Der Beklagte hat während des Revisionsverfahrens vor dem Landgericht München wegen der hier streitigen fünf Raten die Leistungsklagc erhoben. 1 o) Zunächst hat das Berufungsgericht rechtlich einwand-frei dargelegt, daß die Vereinbarung vom 7- September 1936 nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstieß und eine Wahlschuld des Klägers mit einem Wahlrecht dos Gläubigers begründete. Da sich der Gläubiger für die Holzlieferung entschieden hat, scheidet eine Umstellung der Forderung nach dem Umotollungsgesetz aus (vgl. 2.) Daß die Raten Hummer 2) bis 6)*durch Leistungen an den Gläubiger getilgt worden sind, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Den unklaren und ohne Beweismittel vorgetragenen Behauptungen über eine "Verrechnung” der Forderung mit Aufwendungen des Klägers für den Erwerb Grund- Mai 1962 hat der Kläger auch selbst vorgetragen, die Grundstücke hätten als Erfüllung der Raten aus der Verpflichtung vom 7- September 1936 übertragen^werden_sollen. Es ist, wie das Berufungsgericht unter eingehender Vairdigung des Vcrhandlungsstoffes ausführt, kein Motiv ersichtlich, das Curt S(HIHA bewogen haben könnte, vor dem Erwerb der Grundstücke die Leistungsgefahr zu übernehmen und eine verbriefte Forderung aufzugeben. Dio Revision versucht, ein neues Partoivorbringen in den Rechtsstreit einzuführen, indem sie Urkunden vorlegt, die der Kläger erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in seinen Akten aufgefunden habe. Außerdem kann aus den vorgolegten Urkunden nicht entnommen werden, daß die Schuld des Klägers aus dem Abkommen vom 7- September 1936 durch eine andere Schuld ersetzt worden ist. Auf die von der Revision angegriffene Hilfsbcgründung des Berufungsurtcils, daß die Urkunde vom 7» September 1936 ein abstraktes Schuldanerkenntnis enthalte, braucht nicht eingegangen zu worden. Denn jedenfalls ist die Hauptbegründung des Berufungsurtcils rechtlich zutreffend, daß die auf Entgelt einer einmaligen Vermitblungotatigkeit gerichtete Forderung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs«, 1 Nr. 8 BGB nicht unterliegt0 Diese Vorschrift setzt voraus, daß für Dienstleistungen eine fortlaufende Vergütung gefordert wird. In vorliegenden Pall ist dagegen die Vergütung nach Art der üblichen Maklergebühr mit einem bestimmten Betrag bemessen und dann die Tilgung der so festgesetzten Schuld in Raten vereinbart worden«, Das reicht zur Erfüllung dos Tatbestandes des § 197 EGB ebensowenig aus, wie es ausreichen würde, daß für eine Kaufprcisschuld ratenweise Tilgung vereinbart wird«. Es ist vor allem nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nach Treu und Glauben nicht zu demutbar sein soll, eine zugesagte Vergütung für Dienste zu leisten, die mit der Verlagerung seines Grundbesitzes von Sachsen nach Bayern im Zusammenhang standen» Die Verwirkung i3t ein von der Rechtsprechung aus dem Gedanken des § 242 BGB entwickeltes Institut, das Ausnahmecharakter trägt» Die Voraussetzungen, wie sic etwa in BGHZ 25, 47, 51 näher umschrieben worden, sind im vorliegenden Pall keineswegs gegeben»

Zitierte Normen: § 196 BGB § 271 ZPO § 263 BGB § 561 ZPO § 196 BGB
BGBForderungRateKlägerdosUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
069 080	*
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11o Juni 1965 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI_ZR_ 283/62,
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 des Gutsbesitzers Graf Leo von Hl bei Bad Al
 und Bl
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Hotelier Werner	D^U^straße	(
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbcklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Dor VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 11. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschncr
 für Recht erkannt:
Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts München vom 25« Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf-erlcgt-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verkaufte in den Jahren vor 1936 an die Stadt	zwei	ihn	gehörende	Güter.	Von	dem	erzielten
 Erlös erwarb er u.a. das Schloßgut	Bei	Bad	A^m
Die Vertragoverhandlungen führte der Vater des Beklagten, der am 11. April 1956 verstorbene Curt	Dieser	war
 als Gütordiroktor für die Verwaltung der sämtlichen Güter des Klägers bestellt und mit dessen Generalvollmacht versehen.
ITach Abschluß der Grundstückogcschäftc verpflichtete sich der Kläger, dem Vater des Beklagten für seine Mitwirkung eine Sondervergütung in Höhe der üblichen Makler-
 
gebühr zu zahlen« Er stellte dem Vater des Beklagten am 7- September 1936 folgende schriftliche Erklärung aus:
’’Unterzeichneter, Herr Leo Graf v«	und
 BfHIB? au^	PP»	verpflichtet	sich	hiermit
 an Herrn Generaldirektor Curt Sd^lB in bsv/.‘dessen Rechtsnachfolger, als Sondervergütung für Führung der Verkaufs- und Ankaufs-Verhandlungen betreffend die Rittergüter	und
 und dic MdHB^-Hof-Grundstückc folgende Zahlungen, bsv/. Lieferungen zu leisten:
am 1. Februar 1937 = 12.C Fichtenrundholz, v/ie unte
 am 1. Februar 1938 = 12.C Fichtenrundholz, wie vor
 am I. Februar 1939 = 12.C Fichtcnrundhols, v/ie vor
 am 1. Februar 1940 = 12.C Fichtenrundholz, v/ie vor
 am 1. Februar 1941 = 12.C Fichtenrundholz, v/ie vor
 am 1. Februar 1942 = 12.( Fichtenrundholz, v/ie vor
 am 1. Februar 1943 = 12o( Fichtenrundholz, v/ie vor
 am 1. Februar 1944 = 12.( Fichtenrundholz, v/ie vor
 Herr Leo Graf v. H( sich auf Verlangen des Herrn Direktor	die
 oben aufgeführten Zahlungen in Gestalt von Fichtcn-rundholzliofcrungen in den oben angegebenen Jahreomengen, jedoch in von Herrn	zu	bestimmen-
den Teilmengen loco Waggon der MJHHB am nächsten gelegenen Vollbahnstation der Rcichociocnbahn jeder-
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und	BCH	WM verpflichtet		
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zeit spesenfrei zu leisten» Die in solchen Palle zu liefernden Pichtenrundhölzcr müssen von gesunder, guter, handelsüblicher A»-Qualität von mindestens 25 cm Mittenstärke, 15 cm Hindcot-Zopfdurchmossor und 15 m Mindest-Längo sein»
Herr Leo Graf v» Hm und B^|^p haftet auch dafür, daß vorstehende Zahlungs-, bezw. Lieferungs-Verpflichtungen auf seine Besitz- u» Rechtsnachfolger übertragen, und von diesen anerkannt werden»
Etwaige Stempel- oder sonstige Gebühren für vorstehendes Abkommen trägt Herr Graf v. Hl
 Die erste und die siebte Rate sind unstreitig durch Verrechnung mit Gegenforderungen getilgt. Auf Erfüllung der achten Rate hat der Beklagte, der Allcinerbc seines Vaters ist, in einem anderen Rechtsstreit Widerklage erhoben. Im gegenwärtigen Verfahren streiten die Parteien darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die Raten 2) bis 6) zu leisten, nämlich dem Beklagten, der sich für die Holzlieferung entschieden hat, 3»000 Pestmetcr Pichtenrundholz zu liefern.
Da sich der Beklagte dieser Forderung berühmt, hat der Kläger um die Feststellung gebeten,
 daß er dem Beklagten aus der Schuldurkunde vom 7* September 1936 nichts mehr schulde.
Der Kläger hat vorgetragen:
1.) Die Hinausschiebung der Fälligkeit der Forderung habe dazu gedient, dem Vater des Beklagten unberechtigte Steuervergünstigungen bei der Bemessung der Einkommensteuer zu-kommcnzulacscn. Da die Vereinbarung vom 7» September 1936
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zudem eine unzulässige Y’/crtsichcrungsklauccl enthalte, sei sie nichtig.»
2.) Die streitigen Raten seien dadurch getilgt, daß er in den Jahren 1939/40 zwei Hausgrundstücko in Leipzig für den Vater dos Beklagten treuhänderisch erworben habe.»
Es sei zwischen ihm, dem Kläger, und dem Vater dos Beklagten vereinbart worden, daß die Aufwendungen für den Grundstückskauf auf die streitigen Raten aus der Urkunde vom 7* September 1936 verrechnet v/ürden.
3«) Y/enn noch eine Forderung bestehe, sei sie als Reichs-markfordorung gemäß dem Umstollungsgcsetz auf ein Zehntel des RM-Betrages in D-Mark umzuotelleno
4*) Die Forderung sei als zusätzliche Gohaltsfordorung nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB längst verjährt.
5.) Lasse man die Verjährung der Forderung nicht gelten, so sei sie verwirkt. Der Vater des Beklagten habe die Ansprüche nach dem Kriege bewußt nicht geltend gemacht. Andererseits habe er im Jahre 1954 wegen des Inventars der Güter mit dem Kläger abgerechnet und anerkannt, daß au3 der Abrechnung noch ein Guthaben des Klägers bestehe. Der Kläger sei dadurch in den Glauben versetzt worden, daß mit einer Geltendmachung der Forderungen aus der Urkunde vom 7* September 1936 nicht mehr zu rechnen sei. Der Beklagte sei erstmalig in den Jahren 1959 und I960 mit der Forderung hervorgetreten o
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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene Er hat entgegnet:
1 .) Die Parteien seien rechtlich nicht gehindert gewesen, eine Vergütung für die aus dem Rahmen des Dienstverhältnisses hinausfallende Tätigkeit in der geschehenen Art zu vereinbaren.
2.	) Es sei zwar vorgesehen gewesen, daß die streitigen sechs Raten mit einer geplanten Übereignung der Kausgrundstücke auf den Vater des Beklagten verrechnet werden sollten. Zu einer Übereignung der Grundstücke sei cs aber infolge ihrer Enteignung nicht mehr gekommen.
3.	) Die Forderung sei nicht vom Umotollungsgoootz betroffen, da sich der Gläubiger der Forderung in zulässiger Ausübung seines Wahlrechts für die Lieferung von Fichtenrundholz entschieden habe.
4.	) Da cs sich um eine einmalig vereinbarte Sondervergütung für eine aus dem Rahmen des Dienstverhältnisses horausfallende Tätigkeit handele und der Kläger zudem ein abstraktes Schuld-anerkenntnis ausgestellt habe, greife die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB nicht Platz.
5.	) Y/cnn sein Vater in der Verfolgung seiner Ansprüche Zurückhaltung geübt habe, so könne daraus keine Verwirkung der verbrief teil Forderung hcrgelcitet werden. Im Jahre 1952 habe der Vater beim Kläger die Angelegenheit zur Sprache gebracht. Daß er bei der Inventarabrechnung im Jahre 1954 nicht darauf zurückgekommen sei, sei umsomehr verständlich, als er damals schon entschlossen gewesen sei, nicht Gold, sondern Holz zu verlangen. Eine Aufrechnung sei daher nicht in Betracht ge-
 
kommeno Eg erkläre oich aus don besonderen Hachkricgs-vcrhältnisscn und aus den persönlichen, später durch eine Räumungsklage deo Klägers getrübten Beziehungen der Beteiligten, daß man erst in den Jahren 1959, I960 die Forderung nachdrücklich geltend gemacht habe*
Das Landgericht hat festgestollt, daß dem Beklagten aus der Schuldurkunde vom 7» September 1936 kein Anspruch auf Leistung der Raten Nummer 2) bis 6) mehr zustehe. Im übrigen hat es die Fcststellungsklage als unzulässig abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision bittet der Kläger um Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
I.) Der Beklagte hat während des Revisionsverfahrens vor dem Landgericht München wegen der hier streitigen fünf Raten die Leistungsklagc erhoben. Das Landgericht hat das Verfahren vor Verhandlung zur Hauptsache bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Prozesses ausgesetzt. Schon weil der Beklagte die Leistungsklagc einseitig zurücknehmen könnte (§ 271 Abs. 1 ZPO), besteht ein berechtigtes Interesse dos Klägers daran, daß über die bis in die Revisionsinstanz gelangte negative Feststollungsklagc sachlich entschieden und damit eine baldige Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses erreicht wird (vgl. RG JW 1936, 3185; BGH IM ZPO § 256 Nr. 4-1)»
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IIo) In dor Sacho selbst erweisen sich die Angriffe dor Revision gegen das Berufungsurteil als unbegründet.
1 o) Zunächst hat das Berufungsgericht rechtlich einwand-frei dargelegt, daß die Vereinbarung vom 7- September 1936 nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstieß und eine Wahlschuld des Klägers mit einem Wahlrecht dos Gläubigers begründete. Da sich der Gläubiger für die Holzlieferung entschieden hat, scheidet eine Umstellung der Forderung nach dem Umotollungsgesetz aus (vgl. § 263 Abs. 2 BGB).
2.) Daß die Raten Hummer 2) bis 6)*durch Leistungen an den Gläubiger getilgt worden sind, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Den unklaren und ohne Beweismittel vorgetragenen Behauptungen über eine "Verrechnung” der Forderung mit Aufwendungen des Klägers für den Erwerb	Grund-
stücke konnte das Berufungsgericht nicht entnehmen, daß ein Wegfall der ursprünglichen Forderung vereinbart worden war. Da der Klüger das Eigentum an den	Grund-
stücken selbst erworben und seinem Gläubiger Curt nur eine spätere Übereignung der Grundstücke versprochen hatte, sprach gemäß § 364 Abs. 2 BGB die Vermutung dagegen, daß die Forderung auf eine Übereignung der Grundstücke £instollr> der alten Verbindlichkeit treten sollte. In seinem Schriftsatz vom 30. Mai 1962 hat der Kläger auch selbst vorgetragen, die Grundstücke hätten als Erfüllung der Raten aus der Verpflichtung vom 7- September 1936 übertragen^werden_sollen.
Es ist, wie das Berufungsgericht unter eingehender Vairdigung des Vcrhandlungsstoffes ausführt, kein Motiv ersichtlich, das Curt S(HIHA bewogen haben könnte, vor dem Erwerb der Grundstücke die Leistungsgefahr zu übernehmen und eine verbriefte Forderung aufzugeben.
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Dio Revision versucht, ein neues Partoivorbringen in den Rechtsstreit einzuführen, indem sie Urkunden vorlegt, die der Kläger erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in seinen Akten aufgefunden habe. Nach Ansicht der Revision muß die Geltendmachung des	;
Restitutionsgrundes des § 580 Nr» 7 b ZPO in der Revisions-instanz beachtet v/erden. Denn sonst v/orde, so meint sie, möglicherweise ein im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehendes Urteil bestätigt werden, das seinerseits wieder die Bri: Scheidung der anhängigen Loistungsklage präjudiziore . Ein solches Ergebnis könne aus Gründen rechtsstaatlicher Ordnung nicht hingenommen v/erden«
Der Senat hat keinen Anlaß, zu der Frage näher Stellung I zu nehmen, unter welchen - sicher eng zu begrenzenden - Voraussetzungen die Durchbrechung des Grundsatzes des § 561 ZPO dann ( zusulaoscn ist, wenn der Revisionskläger den Rostitutionsgrund des § 580 Nr« 7b geltend macht (vgl- hierzu BGHZ 3, 65; 5, 240; 18, 59)- Denn einmal ist nicht dargetan, daß der Kläger ohne seit^ außerstande war, die Urkunden in der Täterchenin-stanz zu dem Gegenstand des Verfahrens zu machen (vgl. § 582-ZPO). Außerdem kann aus den vorgolegten Urkunden nicht entnommen werden, daß die Schuld des Klägers aus dem Abkommen vom 7- September 1936 durch eine andere Schuld ersetzt worden ist.
Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend auoführt, bestätigen die Urkunden eher die Würdigung dos Berufungsgerichts. Nach der überreichten Erklärung vom 14« November 1940, die dor Klüger und Curt S|m^ unterzeichnet haben, sollten die Raten aus dem Abkommen vom 7» September 1936 nach^Idl-PDfl R iRffLJD5D£L als nbgcgoltcn gelten, dor die Erben des Klägers verpflichtete, seinem Güterdircktor die EdHHi Grundstücke zu übereignen. Dor Restitutionsgrund des § 580 17r. 7b ZPO, daß aufgefundene Urkunden geeignet sind, eine
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dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeisu-führen, liegt nicht vor»
3«) Die Forderung des Beklagten ist auch nicht verjährt,«
Auf die von der Revision angegriffene Hilfsbcgründung des Berufungsurtcils, daß die Urkunde vom 7» September 1936 ein abstraktes Schuldanerkenntnis enthalte, braucht nicht eingegangen zu worden. Denn jedenfalls ist die Hauptbegründung des Berufungsurtcils rechtlich zutreffend, daß die auf Entgelt einer einmaligen Vermitblungotatigkeit gerichtete Forderung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs«, 1 Nr. 8 BGB nicht unterliegt0 Diese Vorschrift setzt voraus, daß für	Dienstleistungen	eine fortlaufende
 Vergütung gefordert wird. Mit der kurzen Verjährungsfrist soll verhindert v/erden, daß sich der Dienstherr nach langer Zeit mit Ansprüchen auseinandersetzen muß, über die im täglichen Loben im allgemeinen alsbald abgerechnet wird. Dagegen trifft § 196 Abo. 1 Nr. 8 BGB nicht den Fall, daß laufende Dienste vertraglich durch eine einmalige nachträgliche Vergütung abgegolten worden sollen (RG Y/arnRspr 1928, Nr. 143;
 RAG JV/ 1935, 3325). Ebenso kann § 196 Abc. 1 Nr. 8 BGB nicht angewandt werden, wenn der Dienstherr dem Dienstnehmer für eine
 aus dom Rahmen der üblichen Dienste herausfallenue Tätigkeit eine Sondprycrgütunc zusagt, die, wie der Kläger selbst vorträgt, nach Art der üblichen Maklergebühr für die Vermittlung von Grundstücksgcschäftcn berechnet wurde.
Die ”rechtcpolizoilichcn Gründe” dos § 196 BGB (vgl. BGH EM BGB § 196 Nr. 2) treffen auf eine solche Forderung nicht zu.
Auch sind, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die T«*vtbc3tändc des § 196 Abo. 1 Nr. 1 und Nr. 7 EGB nicht erfüllt.
Endlich ist auch kein Raum für die Anwendung des § 197 BGB, der für Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiedor-kehrenden Leistungen die Verjährungsfrist auf 4 Jahre fest-
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setzt* Diese Vorschrift setzt noch ihrem Sinn voraus.; daß die Verbindlichkeit in der regelmäßig v/iederkehrenden Leistung ihre charakteristische (typische) Erscheinungsform hat (RG JY/ 1931, 1457» DGHZ 28, 144, 148; Erman—Hofermchl BGB Komm«.
5. Aufl. Arun. 5 zu § 197)* Das ist etv/a dann angenommen worden, wenn die Provision eines Versicherungsvermittlers derart bemessen wurde, daß jeweils nach dem Eingang der Prämien aus dem vermittelten langfristigen Versicherungsvertrag ein Anteil als I-Iaklorgcbühr gezahlt werden muß (RGZ 153, 375)°
In vorliegenden Pall ist dagegen die Vergütung nach Art der üblichen Maklergebühr mit einem bestimmten Betrag bemessen und dann die Tilgung der so festgesetzten Schuld in Raten vereinbart worden«, Das reicht zur Erfüllung dos Tatbestandes des § 197 EGB ebensowenig aus, wie es ausreichen würde, daß für eine Kaufprcisschuld ratenweise Tilgung vereinbart wird«.
Es gilt daher die 50jährige Verjährung (§ 195 BGB)»
4°) Der Einwand der Verwirkung ist vom Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen zurückgowicson worden. Wenn Curt smmm i» Jahre 1952 einer Abrechnung ausgcwichcn ist und im Jahre 1954 bei einer Inventarabrechnung die hier streitige Forderung nicht zur Sprache gebracht hat, so konnte der Kläger hieraus bei objektiver Würdigung noch nicht entnehmen, er werde künftig mit der Geltendmachung der Forderung nicht mehr zu rechnen haben. Daß Curt Schübner die Forderung abschrieb, war angesichts ihrer Höhe und ihrer Verbriefung in einer Urkunde nicht wahrscheinlich. Legte der Kläger auf eine alsbaldige Klärung Wort, so hätte er Anlaß nehmen müssen, die Angelegenheit mit seinem Güterdirektor zu besprechen und zu bereinigen. Es ist vor allem nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nach Treu und Glauben nicht zu demutbar sein soll, eine zugesagte Vergütung für Dienste zu
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leisten, die mit der Verlagerung seines Grundbesitzes von Sachsen nach Bayern im Zusammenhang standen» Die Verwirkung i3t ein von der Rechtsprechung aus dem Gedanken des § 242 BGB entwickeltes Institut, das Ausnahmecharakter trägt» Die Voraussetzungen, wie sic etwa in BGHZ 25, 47, 51 näher umschrieben worden, sind im vorliegenden Pall keineswegs gegeben»
5») Das Berufungsgericht hat daher die negative Fcst-stellungsklago des Klägers mit Rocht abgcwiecen» Demgemäß mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden»
Engels
 Hanebeck	Dr»	Bode
 Dr. Hauß
 Dr» Pfretzschner