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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin suchte' am Kaehmittag" des 23 r Juli 1959 mit ihrem: neunjährigen Sohn den Beklagten zu einer Konsultation in seiner fachärstlichen Praxis auf, die er in JflHHp St'r. Der Aufgang 'zu den Praxisraumen besteht aus einer Marmortreppe^ die in ihrem'oberen Teil um 90° nach links gevlendelt .ist und an der Innenseite' einen Handlauf auf«eist. Als die Klägerin nach der Konsultation und dem Verlassen der 'Praxisraume die"Treppe" . Das■Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegängen daß der Beklagte verpflichtetgeüiwen:ist / für den, 'Verkehrssicheren Zustand der: Kreppe zu sorgen«, Zwar war er nicht Eigentümer den Hausesf er hatte das Saus’aber^gemietet und in ihm seine ärztliche Praxis in Räumen eröffnet, zu denen die kreppe hinaufführte. 2. Gestützt auf das Gutachten""des Sachverständigen Architekt Br»Ing. ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die Treppe: Mangel und Gefahren .in sioh barg, die der Beklagte hätte abotelXen müssen, um seiner 'Sicherungsp.f 0er f für die Treppenbenutzer bestehend eh .Ge fahren vor allem not-' vjeräl'T gewesen wäre,-' die Treppe auch an der Außenseite .mit einem Hand.lauf zu versehen; weiter hätte durch sinnvolle' Beleuchtung. .a) Das Berufungsgericht war nicht genötigt, die Treppe in Augenschein zu nehmen , um sich über den Unfall der Klägerin und dessen Ursachen ein Urteil bilden zu können» Die Feststellungen, die das■Landgericht bei seiner Grtsbesichtigung .Fehlen eines Treppenbelagsy sondern in dem Fehlen eines: zweiten Hahö lauf es und in der störenden Licht-Wirkung die Ursachen für den Unfall der Klägerinerblickt ho.to " ■ ; ■ ; v ■ b) Wenn die Klägerin, wie sip:sich nach ihrem von der Revision in den Vordergrund gerückten Vorbringen zu erinnern glaubt, den Halt auf der Treppe dadurch verloren hat, daß sie auf den: Stufen übertrat, so war dies kein Grund, der er:B Berufungsgericht hätte hindern müssen, die von ihm der-gelegten Umstände für unfallursächlich au halten. Baß die Klägerin hier noen durch die Blerdwirkung des fLichtes beirrt werden konnte, .mußte das Berufungsgericht .aubh nicht darum, für ausge schlossen halten, weil die freppe nach den bei der Crtobe-sichtigung getroffenen landgerichtlichen Feststellungen 1,11 m breit war; denn das erst 9-jährige Kind, .das 'ganz rechts am Hane lauf entlangging, brauchte, .zu demal wenn es etwas voranschritt, nicht soviel Kau® einzunehmen, daß: die Klägerin jenseits der Mitte der Treppe gegangen sein müßte, -wo die Blendwirkung sufhörfe» c) Keinen rechtlichen' Bedenken ■unterließt-auch jdie An-eicht des Berufungsgerichts, daß es 'eine Verletzung der fer-kchrssicherungspflicht des Beklagten bedeutete, wenn er nicht für die Anbringung eines zv^eiten Handlaufs und eine Verbesserung der Lichtverhältnisse; sorgte. für den.Verkehr, den der Beklagte' auf dem Aufgang, zu ■ seiu-tn .fraxisräumen a •’’Öffnete, „mußte er aber auch ohne eine solche. Treppen,und insbesondere Wendel- ■■ treppen sonst nötig sein mag und es auch' hier nötig gewesen •.seinamochte, solange das Haue nur den Ucfenzwecken der Eigen- -tümerin gedient hatte, mußte, der Beklagte hiernach auf die verkehrssichere Benutzbarkeit der Treppe Bedacht nehmen. Baß es diese .Anfofderungen mit dem Verlangen nach Anbringung eines zweiten Hand laufe auf der Außenseite der Treppe überspannt.hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Me Verpflichtung des Beklagten, wegen der Blehdwirkung für eine ■ andere Beleuchtung der Treppe zu sorgen, entfiel auch nicht dpium,.weil ihm das Haus nicht gehörte. 4o Sit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Verschulden daran beigemessen, daß er trotz Kenntnis von der Gefährlichkeit der Treppe nicht für die Anbringung eines zweiten Handlaufes und eine sinnvollere Beleuchtung der Treppe gesorgt hat« , - . 5o Ein eigenes UhfallVcrsckuldeft der Klägerin :hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen gehalten. Daß die Klägerin durch die Sprechstundenhilfe Thevesseri des Beklagten vor den Gefahren, der Treppe gewarnt: worden sei .hat es nicht feststelle.fi dröhnen.. Sollte die Klägerin, so hat Bas 'Berufungsgericht weiter erwogen, die Gefährlichkeit der Treppe auch ohne Hinweis' erkannt haben, so ...habe sie doch' in erster Linie auf die Sicherheit .ihres. .Da an der Außenseite der Treppe kein Hand lauf vorhanden gewesen sei, könne' ibrknicht vörgeworf en werdenf so gegangen zu sein, daß sich ihr Kind mit der recht Hand -am Geländer festhalten konnte, während sie' selbst das Kind, an seiner linken Hand führte« ln dieser Würdigung tritt /vein -echtgfehler zutage» leuch die ionsrüge.' stosseo gegen § 286 210 greift nicht euren * flit den Aussagen der Zeugin xhevessen hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich befaßt und es spricht nichts dafürdaß es .die Bekundung der Zeugin übersehen hätte, die Klägerin, sei vor ihrem Unfall mehr als einmal in der Praxis des Beklagten gewesen» Bas Berufungsgericht hat denn auch unterstellt, daß der Klägerin die ü-eführiiehkeil der Kreppe nicht verborgen geblieben ist, . Ohne Kechtoirrtum ist aber das Berufungsgericht der Auffassung, daß, es ihr nicht zürn Verschulden, gereicht, wenn' sie sich der • größeren Sicherheit .ihres Kindes wegen auf der Kreppe'nach recht gehalten hat» Baß sie sich1 beim Biriabschrhiten selbst unacht- .

UnfallBerufungsgerichtHandSohnTreppeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

.laohsciilagevverk:	nein
 Amtliche Saraslung: -nein
B&S ! 823'Bo, Bf ■
Eröffnet in gemietetem Bause Ser Mieter einen besonderen Verkehr (hier: durch;-Ausübung, einer erst 11eben Praxis}g so ist er - unabhängig von der Verkehrssicnerungspflieht des HauseigentUrners ■	'
für die Zugänge zu den IIieträumen in einem den . -Bedürfnissen 3enso Verkehrs entsprechenden: Maße ■	;=	/
verkehresicherungspflichtigt . .	•;	•.
Zumal bei einer WendeItreppe können solchenfalls besondere Sicherungsvorkehrungen erforderlich sein«.
BGBV'Urt. vt .281''"Januar 19.84, .. ;.n ZK 28.3/62 GBA^Koln/""":;'
Verkündet am 28« Januar 1964 Krieg!, Justi zobersekretär als Ürkunäe-beamter der Geschäftsstelle
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V o 1 k e
des Facharztes • Dr .me!
tin. dort Rechtsstreit
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Alfons BI
■ /Beklagt eil, Berufungsbeklagten und Eevisfönsklagers, - ProzeSbevollmäcbtigter: Hecht sanw&lt«
die Ehefrau Margret Klägerin,
 gegen
J
Berufangskiägerin und Kevisionsbekiagte?
- P r o z e ßb e v o 11 raä c h t i g t e r:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münä — liehe Verhandlung vom. 28'« Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. .Engels und der Bundesrichter Hanebeckj kr. Bode, Dr. HauG und Heinrich Meyer ■■
für liecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das urteil des 3°. -Zivilsenats des Oberlandesgarichts in Köln vom 29. iOktoberf 1962 Wird zurück-gewieseno -.	u..	yc	;	,1	t;
Die losten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.	t
Von Rechts:wegen
 ffiatb©stand:-	■
Die Klägerin suchte' am Kaehmittag" des 23 r Juli 1959 mit ihrem: neunjährigen Sohn den Beklagten zu einer Konsultation in seiner fachärstlichen Praxis auf, die er in JflHHp
 St'r. 4P in gemietetem Hause betreibt. Der Aufgang 'zu
 den Praxisraumen besteht aus einer Marmortreppe^ die in ihrem'oberen Teil um 90° nach links gevlendelt .ist und an der Innenseite' einen Handlauf auf«eist. Als die Klägerin nach der Konsultation und dem Verlassen der 'Praxisraume die"Treppe" . ,hihafcging, den Sohn an ihrer rechten Hand, damit dieser sich cn dem-rechts befindlichen HaMlauf festhalteb konnte,■ stürzte sie unc zog sieh Knie- und ünterschenkolverletzungen zu.
Die Klägerin führt ihren Sturz -auf die gefährliche Be--schafferheit der mit nur einem Handlaufer" versehenen Wendel- ■ treppe'zurück. Sie hat behauptet, die Treppe sei glatt gewesen, die Stufen hätten eine;verschiedene;liefe gehabt; die Stufenkanten seien infolge einer Blehdwirleuhg des von oben ein-tailehden Lichts nicht ;zu. erkennen gewesen.;, vor ihr seien schon, mehr als 20' Personen . auf der Treppe' ztt Peil'gekommen» ie Klägerin hat den .Beklagten' für' ihren Unfall 'verantwort-lieh gemacht und auf Ersatz des Unfallachädene in'Anspruch' • genommeno Sie hat wegen, ihres:' ünfailbe.dingten Arbeit.ssüsfalls in Hauswesen und ins der von ihrem’ Eheisann betriebenen1 Brauerei und Brennerei unter Vorlage öiner Abtretungsorklärung ihres Ehemannes angemessenen''Schadehsatsgleieh. „cfordert, ein an-emeooeneö Schmerzensgeld" beansprucht und, Zahlung von •
<195»25 DM nebst . .Prozeßzinsen für Kosten ärztlicher Behandlung verlangto ' ■	.	.
Der Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin nach'Grund und llöhe bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewieSeh«
; Das Oberlandg’Sgöriöfat ■ hat die Klage dem .Grun.de' nach Kür gerechtfertigt erklärt»	,■
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwelsen.
Entscheid uhgsgrünöe
 Die Revision kann keinen; Erfolg1 haben».	ä ff'
Das■Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegängen daß der Beklagte verpflichtetgeüiwen:ist / für den, 'Verkehrssicheren Zustand der: Kreppe zu sorgen«, Zwar war er nicht Eigentümer den Hausesf er hatte das Saus’aber^gemietet und in ihm seine ärztliche Praxis in Räumen eröffnet, zu denen die kreppe hinaufführte. Das brachte den verkehr solcher ; Personen mit sich, die ihn 'in seiner Praxis' aufsychten. Un-• " abhängig von der Verkchrsoicherungspflichtp die der Haus- ■ Eigentümerin oblag, traf ihn; infolgedessen 'die Verpflichtung, einerseits den Zugang .zu seinen Praxisräumen' verkehrssicher zu halten oder zu gestalten. Irn besonderen konnte sich eine1 solche Verpflichtung auf Grund der vertraglichen Beziehungen ergeben, in die er zu den ihn auf suchenden Paii ent en trat «> . Sie bestand aber allgemein darum, weil er mit der Eröffnung seiner ärztlichen Praxis in den oberen Säumen des Hauses den Aufgang zu diesen Räumen dem.besonderen Verkehr von Besuchern eröffnete,- die die Ireppe benutzen mußten, uta zu ihm in seine Praxisräume zu gelängen.
2. Gestützt auf das Gutachten""des Sachverständigen Architekt Br»Ing.	ist	das Berufungsgericht zu
 der Auffassung gelangt, daß die Treppe: Mangel und Gefahren .in sioh barg, die der Beklagte hätte abotelXen müssen, um
 seiner 'Sicherungsp.f licht zu genügen. Die Treppe hatte einen Handlauf nur an der Seite der tendelung'und nicht auch an der Außenseite» Treppentenutzer wurden hierdurch verleitet, die Treppe gerade da zu begehen, wo die Stufen schmal und gefährlich zu betreten waren. Die Auftritte der einzelnen Stufen waren von unterschiedlichen Ausmaßen, ebenso ihre Höhe und Tiefe. ..Bei© -Hi nabst eigen erschienen die weißen Marmorstufen der Treppe infolge einer'BiendwirkungV die das vom Dachfenster des Treppenhauses, einfallende Tageslicht verursachte, auf der Innenseite der Treppe bis zur Sitte der Treppenbreite verwischt,so Haß eie -Stufenkanten sich nicht abhoben. Einen Treppenläufer, für den die Befestigungsösen größtenteils noch vorhanden waren, gab es nicht. Auf der Treppe waren vor der Klägerin schon zahlreiche andere Personen zu Kall gekommendarunter auch solche, die der Be-klagte zuvor auf die Gefährlichkeit der Treppe noch besonders ■ hingewiesen hatte. Das Berufungsgericht ist mt dem •; Sachverständigen der Ansicht, daß es -zur Beseitigung. 0er f für die Treppenbenutzer bestehend eh .Ge fahren vor allem not-' vjeräl'T gewesen wäre,-' die Treppe auch an der Außenseite .mit einem Hand.lauf zu versehen; weiter hätte durch sinnvolle' Beleuchtung. ö iö :Blendwirkung abgostellt verdeir müssen; auch eines Treppenhelags hätte es-bedurft. In oe.r. Fehlen eines zweiten Hanölaufs und: in den. störenden LichtV;erhält- \ rissen hat das Berufungsgericht'Gie • Draache für den Unfall ; der 'Klägerin "gesehen.■
/:3° Bieföe 'Würdigung wird ";'voti der ■ Hevisi on' vergebens -an-' gegriffen.-
.a) Das Berufungsgericht war nicht genötigt, die Treppe in Augenschein zu nehmen , um sich über den Unfall der Klägerin und dessen Ursachen ein Urteil bilden zu können» Die Feststellungen, die das■Landgericht bei seiner Grtsbesichtigung
? -
getroffen hat, Tunes namentlich ,die ..Feststellungen und 'Xieilt--, bildet des Sachverständigen Architekten Br .Inge	aus
 dem vor auf gegangenen Beweise! eher ungs. verfahren. vermittelten ein hinreichend deutliches Bild von der Beschaffenheit und der Beleuchtung der Treppe. -Im.übrigen waren die Xichtver-hältnisse' auch nicht mehr dieselben wie zur Xe-it des Unfalls, da inzwischen bauliche Veränderungen im Treppenhaus vorgehommen worden waren.. Auf eine- Prüfung'"ö er. Treppenglätte konnte es nicht' ankornmeh,, da :das Berufungr^eracht nicht' in ihr Uno in dem. .Fehlen eines Treppenbelagsy sondern in dem Fehlen eines: zweiten Hahö lauf es und in der störenden Licht-Wirkung die Ursachen für den Unfall der Klägerinerblickt ho.to "	■ ;	■	; v	■
b) Wenn die Klägerin, wie sip:sich nach ihrem von der Revision in den Vordergrund gerückten Vorbringen zu erinnern glaubt, den Halt auf der Treppe dadurch verloren hat, daß sie auf den: Stufen übertrat, so war dies kein Grund, der er:B Berufungsgericht hätte hindern müssen, die von ihm der-gelegten Umstände für unfallursächlich au halten. I)enn gerade des Fehlen eines Hand laufe@; auf der Außenseite'der Treppe' machte es erklärlich, daß sich die Klägerin mit ihrem.Sohn auf der Treppe rechts hielti wo der Sohn sich zwar an dem Handlauf festhalten konnte, für säe selbst aber die .abnehmende Auf trittstiefe der Stufen und die schlechtere B r-: kennbarkeit der Btu.fenka.ntCh die Gefahr .eines .Fehltritts begünstigtem Während, 'ihr.'"ein. Bandlauf auf der " An Sen seife" der ureppe einen festen Halt, geboten hätte und sie daher nier die Treppe, sicher hatte hina.b'stelgen und auf den : brei teren.-stuf en ihren Sohn ah.; der rechten Hand auch sicher hatte hinabfUhren können, fehlte ihr hört ein Halt, wo eie oie rreppe neben ihrem Sohn hinabschritt. Baß die Klägerin hier noen durch die Blerdwirkung des fLichtes beirrt werden
 konnte, .mußte das Berufungsgericht .aubh nicht darum, für ausge schlossen halten, weil die freppe nach den bei der Crtobe-sichtigung getroffenen landgerichtlichen Feststellungen 1,11 m breit war; denn das erst 9-jährige Kind, .das 'ganz rechts am Hane lauf entlangging, brauchte, .zu demal wenn es etwas voranschritt, nicht soviel Kau® einzunehmen, daß: die Klägerin jenseits der Mitte der Treppe gegangen sein müßte, -wo die Blendwirkung sufhörfe»
faB Ergebnis,.zu'de® das BerufunfeSg.ericht bei der frage .nach den Ursachen des Unfalls gelangt ist,, liegt im Kähmen . möglicher ta.tri chterlioher Beweicwürdigung. und ' 1st aus fechfo' gründen'.nicht zu beanstander,.,".;	■'	gm " kV
c) Keinen rechtlichen' Bedenken ■unterließt-auch jdie An-eicht des Berufungsgerichts, daß es 'eine Verletzung der fer-kchrssicherungspflicht des Beklagten bedeutete, wenn er nicht für die Anbringung eines zv^eiten Handlaufs und eine Verbesserung der Lichtverhältnisse; sorgte. laupQliEeilich war zwar ein zweiter Handlauf nicht vorgesefcrieben. für den.Verkehr, den der Beklagte' auf dem Aufgang, zu ■ seiu-tn .fraxisräumen a •’’Öffnete, „mußte er aber auch ohne eine solche. Vorschrift die kicherurgsvorke.fcrungen trcffen, d:ie erforderlich v.aren, damit die Perspnen, .die ihn in seiner ärztlichen irazi.s. auf suchten,- die Wendeltreppe ungefährdet bsrutzen konnten.
Eies waren Kranke, unter denen,"wie das Berufungsgericht hervor geh oben hat, auch, alte und gebrechliche Ibrsonen, ...Körper-behinderte sowie lütter mit kleinen,„Kindern in Betracht, kamen. Mehr noch als es bei. Treppen,und insbesondere Wendel- ■■ treppen sonst nötig sein mag und es auch' hier nötig gewesen •. seinamochte, solange das Haue nur den Ucfenzwecken der Eigen- -tümerin gedient hatte, mußte, der Beklagte hiernach auf die verkehrssichere Benutzbarkeit der Treppe Bedacht nehmen.
Bern Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Verkehrs-
.slcherungs'pi'licht, die den Beklagten traf p srbhbt'e': Anforderungen in eich schloß. Baß es diese .Anfofderungen mit dem Verlangen nach Anbringung eines zweiten Hand laufe auf der Außenseite der Treppe überspannt.hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Me Verpflichtung des Beklagten, wegen der Blehdwirkung für eine ■ andere Beleuchtung der Treppe zu sorgen, entfiel auch nicht dpium,.weil ihm das Haus nicht gehörte. Sollte eine geeignete '-Abhilfe, nur durch solche. Maßnahmen. erreichbar geweseh:\äelng,: die, ©r nicht ohne Zustimmung.der HauseigentUmerinihatte treffen dürfen, so hätte der Beklagte ihr linVerständnis eihholen müssen; daß es ihnr versagt worden wäre, hat er nicht vorgetragen .	: - .	.
4o Sit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Verschulden daran beigemessen, daß er trotz Kenntnis von der Gefährlichkeit der Treppe nicht für die Anbringung eines zweiten Handlaufes und eine sinnvollere Beleuchtung
 der Treppe gesorgt hat« ,	-	.	.
Die Scbadensersatbpflicht des 'Beklagten ist hiernach •oa Berufungsgericht zutreffend bejaht worden (I 323 BGB).
5o Ein eigenes UhfallVcrsckuldeft der Klägerin :hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen gehalten. Daß die Klägerin durch die Sprechstundenhilfe Thevesseri des Beklagten vor den Gefahren, der Treppe gewarnt: worden sei .hat es nicht feststelle.fi dröhnen.. Sollte die Klägerin, so hat Bas 'Berufungsgericht weiter erwogen, die Gefährlichkeit der Treppe auch ohne Hinweis' erkannt haben, so ...habe sie doch' in erster Linie auf die Sicherheit .ihres. Kindes Be-' dacht nehmen dürfen. .Da an der Außenseite der Treppe kein Hand lauf vorhanden gewesen sei, könne' ibrknicht vörgeworf en werdenf so gegangen zu sein, daß sich ihr Kind mit der recht Hand -am Geländer festhalten konnte, während sie' selbst das
 Kind, an seiner linken Hand führte« ln dieser Würdigung tritt /vein -echtgfehler zutage» leuch die	ionsrüge.'	eines Vef~
stosseo gegen § 286 210 greift nicht euren * flit den Aussagen der Zeugin xhevessen hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich befaßt und es spricht nichts dafürdaß es .die Bekundung der Zeugin übersehen hätte, die Klägerin, sei vor ihrem Unfall mehr als einmal in der Praxis des Beklagten gewesen» Bas Berufungsgericht hat denn auch unterstellt, daß der Klägerin die ü-eführiiehkeil der Kreppe nicht verborgen geblieben ist, . Ohne Kechtoirrtum ist aber das Berufungsgericht der Auffassung, daß, es ihr nicht zürn Verschulden, gereicht, wenn' sie sich der • größeren Sicherheit .ihres Kindes wegen auf der Kreppe'nach recht gehalten hat» Baß sie sich1 beim Biriabschrhiten selbst unacht- . earn verhalten'. hatte, ist nach der .reentsbedehkenfreien Ansicht des Berufungsgerichts nicht dargetan. .
Die Revision muß hiernach mit der' Kostenfolge '"aus § 9? ,2P0 als''unbegründet surückgewies.e.n. werden r "	■	c	an-
Kngels	.	,	.	p:.'.	; Han ehe ck	JDr» : Bode
 Br« Hauß	■	Mer/er	I