Der Beklagte zu 2, der in einem größeren Abstand hinter SoQ^ hergefahren war und dessen Anhalten beobachtet hatte, wechselte zunächst, um am Lastzug der Klägerin vorbeizufahren, unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von etwa 55 km/st auf die Überholungsbahn, zog aber dann seinen Lastzug wieder nach rechts hinüber« Dabei stieß er mit seinem Motorwagen gegen den Anhänger und sodann, an diesem'entlangrutschend, auch gegen den Motorwagen im Lastzug der Klägerin« Der Lastzug der Klägerin wurde dadurch schwer beschädigt; ihr Fahrer Scfg/0 wurde nach dem Zusammenstoß tot zwischen dem Motorwagen und dem Anhänger aufgefunden. Es hat jedoch diesen Beweis des ersten Anscheins hier als entkräftet angesehen, weil der Beklagte die Möglichkeit einer anderen Unfallursache dargetan habe und die Tatsachen für diesen anderen Unfallhergang bewiesen seien; denn es ist dem durch mehrere unstreitige Tatsachen unterstützten Vortrag des Beklagten gefolgt, der behauptet, er sei zu der plötzlichen Ausweichbewegung nach rechts, bei der der Lastzug der Klägerin gestreift wurde, dadurch veranlaßt worden, daß er auf eine Entfernung von 25 m plötzlich in seinem Scheinwerferlicht einen in Höhe des Anhängers der Klägerin auf der Mitte der Überholungsbahn gehenden Fußgänger habe auftauchen sehen. Den deshalb wieder der Klägerin obliegenden vollen Beweis für ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Es sei, wie das Berufungsgericht hierzu ausführt, zunächst schon nicht ausgeschlossen, daß es sich bei dem Fußgänger, dem der Beklagte zu 2 habe ausweichen wollen, um den Fahrer Scf//} der Klägerin gehandelt habe, der von seinem Führerhaus aus einige Schritte zur Fahrbahnmitte gemacht haben könne, um von dort nach zu sehen; aber auch dann, wenn ttonschauer der Fußgänger*gewesen sein sollte, den der Beklagte erblickt habe, sei es nicht bewiesen, daß der Beklagte die Begegnung 2» Die Revision will demgegenüber ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten zu 2 darin erblicken, daß er mit unverminderter Geschwindigkeit in eine ungeklärte Verkehrslege hineingefahren sei; da er nicht gewußt habe, warum der Lastzug der Klägerin auf der Autobahn anhielt und dazu, wie sich aus der Biagrammscheibe ergebe, ziemlich plötzlich aus einer Geschwindigkeit von 39 km/st bis zu dem Stillstand abgebremst wurde, habe er zu dem Vorbeifahren an dem Lastzug seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen* Die Revision will darüber hinaus ein Verschulden des Beklagten auch schon darin erblicken, daß er, wie aus seiner eigenen Barstellung hervorgehe, bis zu dem Aufblenden des Fernlichts etwa Es ist jedoch nicht richtig, daß das Berufungsgericht Überhaupt von einem Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten ausgegangen ist und diesen Beweis nur durch dessen Gegenvorbringen als entkräftet angesehen hat« Y/ie sich aus dem Zusammenhang der gesamten Ausführungen des Berufungsurteils ergibt, hat es das Berufungsgericht nicht nur als ernsthaft möglich, sondern als zu seiner vollen Überzeugung feststehend angesehen, daß der Beklagte dürch das plötzliche Auftauchen eines Fußgängers.in seinem Scheinwerferlicht zu der für den Zusammenstoß ursächlichen Ausweichbewegung nach rechts veranlaßt worden ist. Damit ist aber der Anlaß für die Fahrweise des Beklagten geklärt und bei einer Betrachtung der Gesamtgestaltung des Falles unter Berücksichtigung dieses feststehenden Umstandes zu einem Anacheins-beweis für ein Verschulden des Beklagten von vornherein kein . Deshalb ist bei dem Auffahren auf ein anderes Kraftfahrzeug wie auch bei dem Auffahren auf den Bürgersteig oder dem Anfahren an einen Baum ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers in der Rechtsprechung im allgemeinen gerade dann anerkannt worden, wenn für diese Fahrweise kein erkennbarer Anlaß Vorgelegen hat (vgl. Wenn aber, wie hier, das völlig ungewöhnliche Auftauchen eines Fußgängers auf der Autobahn zur Nachtzeit als Anlaß für die den Unfall verursachende Fahrweise des Fahrers feststeht, dann liegt kein typischer Geschehensablauf vor, der nach der Erfahrung des Lebens den Schluß auf ein Verschulden des Fahrers eufdrüngt; es muß ihm vielmehr, wie im Ergebnis auch das Berufungsgericht erkannt hat, sein Verschulden konkret nachgewiesen werden* Es ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht beanstandet, daß das Berufungsgericht es als unwiderlegt ©iner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, daß der Beklagte den Fußgänger erst hat auftauchen sehen, als er selbst noch* etwa 25 m vom Lastzug der Klägerin entfernt war, und daß es dem Beklagten sein Verhalten von diesem Augenblick an nicht zu dem Verschulden angerechnet hat. Wie dem Beklagten bekannt sein mußte, durfte der Lastzug der Klägerin an der Stelle der Autobahn, an der er zu dem Halten gebracht wurde, nach § 15 Abs.3 StVO nicht halten« Es hätte schon deshalb für den Beklagten der Verdacht naheliegen müssen, daß ein besonderes Ereignis den Fahrer des anderen Lastzug zu dem regelwidrigen Anhalten veranlaßt haben könnte. Zu einem solchen Verdacht würde jedenfaüa-dann ein besonderer Anlaß bestanden haben, wenn der Lastzug der Klägerin entgegen der bisherigen Auffassung des Berufungsgerichts nicht in gleich-mäi3iger Verringerung seiner Geschwindigkeit, sondern zu dem Schluß hin mit einer verhältnismäßig scharfen Bremsung zu dem Stillstand gebracht worden sein sollte. Es erscheint mit den klaren Darlegungen des Gutachtens der Firma Kienzle, dem das Berufungsgericht ersichtlich in vollem Umfang folgen will, denkgesetzlich nicht vereinbar, wenn das Berufungsgericht daraus die Schlußfolgerung herleiten will, daß der Lastzug der Klägerin nicht etwa ganz plötzlich scharf gebremst und auf der Stelle gehalten habe, sondern nach Ermäßigen seiner Geschwindigkeit erst auf eine Entfernung von insgesamt 115 m zu dem Stillstand gebracht worden sei. Legt man diese Darlegungen zugrunde, wie es das Berufungsgericht ersichtlich tun will, so müßte auch dem Beklagten das Abbremsen des voranfahrenden Lastzuges der Klägerin in den letzten 3 Sekunden als ein verhältnismäßig scharfes Abbremsen erschienen sein, zu demal nach den Gutachten erst in diesen letzten 3 Sekunden die Bremsen betätigt wurden und damit die Bremslichter aufleuchteten. Ob der Beklagte danach die Verkehrslage vor ihm als ungeklärt und auch für ihn selbst mit Gefahren behaftet ansehen mußte, hängt allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wesentlich auch noch davon ab, wie sein Überblick Uber die vor ihm liegende und von ihm zu befahrende Fahrbahn war.-Bei den Erörterungen hierzu hat aas Berufungsgericht Jedoch bisher außer acht gelassen, daß der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung den Fußgänger vor sich gesehen hat, als er etwa 25 m vor dem haltenden Lastzug der Klägerin das Fernlicht aufblendete, daß er also bis dahin mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren sein muß. b) Das Berufungsgericht hätte die Frage, ob die vom Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 55 km/st zu hoch gewesen ist, aber auch unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, ob diese Geschwindigkeit überhaupt seiner Sichtweite entsprach. einer Geschwindigkeit von 55 km/st gefahren, so würde sich unter durchschnittlichen Verhältnissen, ohne daü das im einzelnen nachgerechnet zu werden brauchte, die Feststellung rechtfertigen, daß'sein Anholteweg länger gewesen ist als die Entfernung, auf die er ein Hindernis sehen konnte, Ob hier etwa, wie der Beklagte in der Revisionainstanz vorträgt, seine Sichtweite aus besonderen Gründen über die von seinen Scheinwerfern beleuchtete Strepke hinausgegangen ist, würde, wenn es erforderlich ist, bei der erneuten Verhandlung vom Berufungsgericht zu prüfen sein. Diese Prüfung würde sich jedoch erübrigen, wenn die vom Beklagten nach dem Tatbestand des Berufungsurteils gegebene Darstellung dahin zu verstehen sein sollte, daß das Erblicken des Fußgängers nicht nur im zeitlichen Sinne, sondern auch im ursächlichen Sinne die Folge der Aufblendung des Fernlichts gewesen ist. Denn wenn der Beklagte den Fußgänger nicht nur zeitlich nach, sondern auch ursächlich infolge der Aufblendung des Fernlichts gesehen hat, während er ihn bei abgeblendeten Scheinwerfern noch nicht hatte sehen können, so würde schon damit feststehen, daß seine Sichtweite bei abgeblendeten Scheinwerfern nicht groß genug war, um den Fußgänger rechtzeitig erkennen zu können. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß den Beklagten zu 2 ein Verschulden an dem Unfall trifft, so wird zu beachten sein, daß did in den Rechtsmittelinstanzen allein streitige Teilforderung auf Zahlung von "weiteren1* 7414,40 1)M in der Urteilsformel auch bloß dem Grunde nach - sei es ganz, sei es zu einem Teil -nur dann zuerkannt werden könnte, wenn die zunächst geforderten 5000 BI!
2357 073 VI ZR 283/56 Verkündet am 28 Januar 1958 Kr.iegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Gebr „ Inhaber Erich BflBHBK TflBpstrai3e Hr» ■ , m Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmäehtigter s Rechtsanwalt gegen ", die Firma Engelbert Sc strai3e Hr. ft 2, den Kraftfahrer Heinz Mr* Ia in E Straße Beklagte, zu 2) auch Berufungsbeklagten und RevisionsbeklagtenP - Prozeßbevollmächtigter zu 2)s Rechtsanwalt Br» hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br« Meiß und der Bundesrichter Br» Engels, Br» Meyer, Hanebeck und Br» Löscher für Recht erkannt;. • . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Hamm vom 18. September 1956. aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: In der Nacht von 23* zun 24« November 1954 befuhren ein von dem Kraftfahrer Max Sc^H geführter Lastzug der Klägerin .und hinter ihm ein von dem Beklagten zu 2 geführter Lastzug der Beklagten zu l.die Autobahn Köln - Hannover« Gegen 0,50 Uhr, kurz hinter der Abfahrt Y/iedenbrück, sah im Licht seiner Scheinwerfer einen auf dem Handstreifen der Autobahn in seiner Richtung gehenden Mann, den Rentner Mop-plötzlich in seine Fahrbahn torkeln* Er wich ihm zunächst nach links aus, brachte dann seinen Lastzug scharf rechts am Rande der Autobahn zu dem Stehen und stieg vom Führer-liaus aus nach links auf die Fahrbahn, um nach MopMHPM su sehen. Der Beklagte zu 2, der in einem größeren Abstand hinter SoQ^ hergefahren war und dessen Anhalten beobachtet hatte, wechselte zunächst, um am Lastzug der Klägerin vorbeizufahren, unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von etwa 55 km/st auf die Überholungsbahn, zog aber dann seinen Lastzug wieder nach rechts hinüber« Dabei stieß er mit seinem Motorwagen gegen den Anhänger und sodann, an diesem'entlangrutschend, auch gegen den Motorwagen im Lastzug der Klägerin« Der Lastzug der Klägerin wurde dadurch schwer beschädigt; ihr Fahrer Scfg/0 wurde nach dem Zusammenstoß tot zwischen dem Motorwagen und dem Anhänger aufgefunden. Der Lastzug der Beklagten kam infolge des Zusammenstoßes ins Schleudern, der Motorwagen kippte um, wurde vom Anhänger noch eine Streoke weitergeschoben und geriet nach dem Anhalten in Brand« Die Klägerin hat wegen des Schadens an ihrem Lastzug, den sie mit 12.414,44 DH beziffert, die Beklagte zu 1 als Halterin und den Beklagten zu 2 als Führer des Lastzugs der Beklagten zu 1 gesamtschuldnerisch auf Grund des Straßen- Verkehrsgesetze8 in Höhe von 3000 DM in Anspruch genommen und darüber hinaus von dem Beklagten zu 2 auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zahlung der weiteren 7.414,40 DM gefordert. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt; die Beklagte zu 1 hat hilfsweise mit einer Gegenforderung auf Ersatz des an ihrem Lastzug entstandenen Schadens aufgerechnet, den sie mit 8.272 DM beziffert. Das Landgericht hat durch feilurteil den gegen den Beklagten zu 2 allein gerichteten Klagantrag auf Zahlung von 7.414,40 DM abgewiesen, da es ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zusammenstoß nicht als erwiesen angesehen hat. In den Gründen seines Urteils hat es auch die wechselseitige Haftung der Parteien nach dem Straßenverkehrs gesetz erörtert; es hat sich aber an einer Entscheidung darüber, auch an einer Entscheidung dem Grunde nach, gehindert gesehen, weil die Höhe der eingeklagten und der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht feststehe. Die Berufung, die die Klägerin hiergegen wegen ihres abgewiesenen Antrags gegen den Beklagten zu 2 eingelegt hat, ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Antrag gegen den Beklagten zu 2 weiter. Der Beklagte zu 2 bittet um Zurückweisung der Revision* •. ^ «- • , Entscheidungsgrtindes ■MMMW* tm m m «%«* — «. ft* #» * •• «* M»*. *m*mm 1. Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landge-rieht eine Haftung des Beklagten zu 2 für den der Klägerin entstandenen Schaden aus § 823 BOB nieht für begründet. Es ist zwar davon ausgegangen9 daß nach dem Beweis des ersten Anscheins ein Kraftfahrer, der ein am rechten Fahrbahnrand haltendes, vorschriftsmäßig beleuchtetes Fahrzeug anfährt, nicht die im Verkehr “erforderliche Sorgfalt beobachtet hatr;-- Es hat jedoch diesen Beweis des ersten Anscheins hier als entkräftet angesehen, weil der Beklagte die Möglichkeit einer anderen Unfallursache dargetan habe und die Tatsachen für diesen anderen Unfallhergang bewiesen seien; denn es ist dem durch mehrere unstreitige Tatsachen unterstützten Vortrag des Beklagten gefolgt, der behauptet, er sei zu der plötzlichen Ausweichbewegung nach rechts, bei der der Lastzug der Klägerin gestreift wurde, dadurch veranlaßt worden, daß er auf eine Entfernung von 25 m plötzlich in seinem Scheinwerferlicht einen in Höhe des Anhängers der Klägerin auf der Mitte der Überholungsbahn gehenden Fußgänger habe auftauchen sehen. Den deshalb wieder der Klägerin obliegenden vollen Beweis für ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Es sei, wie das Berufungsgericht hierzu ausführt, zunächst schon nicht ausgeschlossen, daß es sich bei dem Fußgänger, dem der Beklagte zu 2 habe ausweichen wollen, um den Fahrer Scf//} der Klägerin gehandelt habe, der von seinem Führerhaus aus einige Schritte zur Fahrbahnmitte gemacht haben könne, um von dort nach zu sehen; aber auch dann, wenn ttonschauer der Fußgänger*gewesen sein sollte, den der Beklagte erblickt habe, sei es nicht bewiesen, daß der Beklagte die Begegnung mit ihm schon in einer so großen Entfernung von dem Lastzug der Klägerin gehabt, hätte» daß er den Zusammenstoß mit dem Lastzug hei ordnungsmäßiger Fahrweise hätte vermeiden können* Sei es demnach nicht zu widerlegen, daß erst hei einer Entfernung von 25 m his zu dem Lastzug der Klägerin ein Fußgänger - sei es sei es MoflHHBI ~ im Scheinwerfer des Be- klagten plötzlich aufgetaucht* sei, so könne es dem Beklagten nicht als fahrlässiges Handeln zur Last gelegt werden, wenn es ihm mm nicht mehr gelungen sei, die von ihm nicht verschuldete Gefahrenlage zu meistern und zwischen dem Fußgänger und dem Laptzug der Klägerin "hirrfturchzufahren, ohne den Lastzug zu streifen und zu beschädigen* Es sei ihm auch nicht als ein fahrlässiges Verhalten oder als ein schuldhafter Verstoß gegen die §§ % 9 StVO zur Last zu legen, daß er nicht schon vorher, als er auf die Überholungshahn wechselte, um am Lastzug der Klägerin vorbeizufahren, seine nur mäßige Geschwindigkeit von etwa 55 km/st noch weiter herabgesetzt habe; denn er habe wegen des Anhaltens des Lastzugs der Klägerin noch nicht mit dem Auftreten irgendwelcher unbekannter X. Ereignisse rechnen müssen* 2» Die Revision will demgegenüber ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten zu 2 darin erblicken, daß er mit unverminderter Geschwindigkeit in eine ungeklärte Verkehrslege hineingefahren sei; da er nicht gewußt habe, warum der Lastzug der Klägerin auf der Autobahn anhielt und dazu, wie sich aus der Biagrammscheibe ergebe, ziemlich plötzlich aus einer Geschwindigkeit von 39 km/st bis zu dem Stillstand abgebremst wurde, habe er zu dem Vorbeifahren an dem Lastzug seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen* Die Revision will darüber hinaus ein Verschulden des Beklagten auch schon darin erblicken, daß er, wie aus seiner eigenen Barstellung hervorgehe, bis zu dem Aufblenden des Fernlichts etwa - 6 25 m vor dem Lastzug der Klägerin bei abgeblendeten Scheinwerfern mit der dafür 2U hohen Geschwindigkeit von 55 km/st gefahren sei. 1 . Liesen Rügen der Revision konnte der Erfolg nicht versagt bleiben. 5. Es ist im Ergebnis richtig, daß das Berufungsgericht nicht den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Beklagten zu 2 hat durchgreifan lassen, sondern den vollen Beweis für ein Verschulden aus den konkreten Umständen des Falles heraus gefordert hat. Es ist jedoch nicht richtig, daß das Berufungsgericht Überhaupt von einem Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten ausgegangen ist und diesen Beweis nur durch dessen Gegenvorbringen als entkräftet angesehen hat« Y/ie sich aus dem Zusammenhang der gesamten Ausführungen des Berufungsurteils ergibt, hat es das Berufungsgericht nicht nur als ernsthaft möglich, sondern als zu seiner vollen Überzeugung feststehend angesehen, daß der Beklagte dürch das plötzliche Auftauchen eines Fußgängers.in seinem Scheinwerferlicht zu der für den Zusammenstoß ursächlichen Ausweichbewegung nach rechts veranlaßt worden ist. Damit ist aber der Anlaß für die Fahrweise des Beklagten geklärt und bei einer Betrachtung der Gesamtgestaltung des Falles unter Berücksichtigung dieses feststehenden Umstandes zu einem Anacheins-beweis für ein Verschulden des Beklagten von vornherein kein . Raum. Beim Anscheinsbeweis wird im allgemeinen auf die Feststellung einer konkreten Schadensvrsache und eines entsprechenden Verschuldens verzichtet und aus der Lebenserfahrung bei Geschehensabläufen typischer Art auf das Vorliegen irgendeines kausalen Verschuldens desjenigen geschlossen, der den Geschehensablauf ausgelöst hat (BGH I ZR 22/54 vom 2. Dezember 1955 LM ZPO § 286 [c] Nr. 21 - VES 10, 128 » VersR 1956, 53). Deshalb ist bei dem Auffahren auf ein anderes Kraftfahrzeug wie auch bei dem Auffahren auf den Bürgersteig oder dem Anfahren an einen Baum ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers in der Rechtsprechung im allgemeinen gerade dann anerkannt worden, wenn für diese Fahrweise kein erkennbarer Anlaß Vorgelegen hat (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7« April 1954 IM ZPO aaO Br. 20 a * VRS 6, 341 = VersR 1954, 288). Wenn aber, wie hier, das völlig ungewöhnliche Auftauchen eines Fußgängers auf der Autobahn zur Nachtzeit als Anlaß für die den Unfall verursachende Fahrweise des Fahrers feststeht, dann liegt kein typischer Geschehensablauf vor, der nach der Erfahrung des Lebens den Schluß auf ein Verschulden des Fahrers eufdrüngt; es muß ihm vielmehr, wie im Ergebnis auch das Berufungsgericht erkannt hat, sein Verschulden konkret nachgewiesen werden* 4. Es ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht beanstandet, daß das Berufungsgericht es als unwiderlegt ©iner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, daß der Beklagte den Fußgänger erst hat auftauchen sehen, als er selbst noch* etwa 25 m vom Lastzug der Klägerin entfernt war, und daß es dem Beklagten sein Verhalten von diesem Augenblick an nicht zu dem Verschulden angerechnet hat. Es ist aber nicht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß auch in dem vorangehenden Verhalten des Beklagten kein Verschulden zu erblicken sei. Insoweit bedarf es einer erneuten rechtlichen Früfung unter erneuter tatrichterlicher Würdigung des Sachverhaltes. * ♦ a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 55 km/st zu hoch gewesen ist. nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Beklagte eine ungeklärte Verkehrslage vor sich gehabt hat, ~ 8 - die -ihm zur Ve.ringerung der Geschwindigkeit hätte Anlaß ge- t hen müssen» Bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu müssen auf Bedenken stoßen« Wie dem Beklagten bekannt sein mußte, durfte der Lastzug der Klägerin an der Stelle der Autobahn, an der er zu dem Halten gebracht wurde, nach § 15 Abs. 3 StVO nicht halten« Es hätte schon deshalb für den Beklagten der Verdacht naheliegen müssen, daß ein besonderes Ereignis den Fahrer des anderen Lastzug zu dem regelwidrigen Anhalten veranlaßt haben könnte. Zu einem solchen Verdacht würde jedenfaüa-dann ein besonderer Anlaß bestanden haben, wenn der Lastzug der Klägerin entgegen der bisherigen Auffassung des Berufungsgerichts nicht in gleich-mäi3iger Verringerung seiner Geschwindigkeit, sondern zu dem Schluß hin mit einer verhältnismäßig scharfen Bremsung zu dem Stillstand gebracht worden sein sollte. Es erscheint mit den klaren Darlegungen des Gutachtens der Firma Kienzle, dem das Berufungsgericht ersichtlich in vollem Umfang folgen will, denkgesetzlich nicht vereinbar, wenn das Berufungsgericht daraus die Schlußfolgerung herleiten will, daß der Lastzug der Klägerin nicht etwa ganz plötzlich scharf gebremst und auf der Stelle gehalten habe, sondern nach Ermäßigen seiner Geschwindigkeit erst auf eine Entfernung von insgesamt 115 m zu dem Stillstand gebracht worden sei. Die vom Berufungsgericht genannte Anhaltestrecke von 115 m setzt sich nach dem Gutachten zusammen aus einer Strecke von etwa 100 m, auf der die Geschwindigkeit des Lastzugs von 49 km/st auf 3.9 km/st herabgesetzt wurde, und einer weiteren Strecke von etwa 15 m, auf der das Fahrzeug in etwa 3 Sekunden aus der Geschwindigkeit von 39 km/st durch Bremsen zu dem Stillstand gebracht wurde. Legt man diese Darlegungen zugrunde, wie es das Berufungsgericht ersichtlich tun will, so müßte auch dem Beklagten das Abbremsen des voranfahrenden Lastzuges der Klägerin in den letzten 3 Sekunden als ein verhältnismäßig scharfes Abbremsen erschienen sein, zu demal nach den Gutachten erst in diesen letzten 3 Sekunden die Bremsen betätigt wurden und damit die Bremslichter aufleuchteten. Ob der Beklagte danach die Verkehrslage vor ihm als ungeklärt und auch für ihn selbst mit Gefahren behaftet ansehen mußte, hängt allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wesentlich auch noch davon ab, wie sein Überblick Uber die vor ihm liegende und von ihm zu befahrende Fahrbahn war.-Bei den Erörterungen hierzu hat aas Berufungsgericht Jedoch bisher außer acht gelassen, daß der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung den Fußgänger vor sich gesehen hat, als er etwa 25 m vor dem haltenden Lastzug der Klägerin das Fernlicht aufblendete, daß er also bis dahin mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren sein muß. Es hätte daher noch geprüft werden müssen, inwieweit der Beklagte nach seinen Sichtverhältnissen im Lichte der abgeblendeten Scheinwerfer überhaupt einen genügenden Überblick über die Verkehrslage bis zu dem Lastzug der Klägerin haben konnte, um sie als geklärt ansehen zu dürfen. b) Das Berufungsgericht hätte die Frage, ob die vom Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 55 km/st zu hoch gewesen ist, aber auch unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, ob diese Geschwindigkeit überhaupt seiner Sichtweite entsprach. Wie die Revision zutreffend bemerkt, haben sowohl das Reichsgericht als auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch für das Fahren auf der Autobahn an dem Grundsatz festgehalten, daß der Fahrer die durch die Sichtweite begrenzte Geschwindigkeit einzuhalten hat, daß also insbesondere bei Dunkelheit eine Geschwindigkeit zu hoch ist, die einen Anhalteweg bedingt, der größer, ist als die Entfernung, auf die er ein etwa auftauchendes Hindernis wahrnehmen würde (vgl- RGSt 74, 73; 76, 71 [73]; BGH VRS 4, 569; 5, 251 - NJW 1953, 779 Nr- 3*)* Aus den vom Beklagten dagegen angeführten Entscheidungen (RGSt 76, 71; BGH NJW 1951, 234 Nr. 6$ BGH 3 StR 585/51 vom 23. August 1951) ergibt sich nichts, was diesem Grundsatz entgegenstünde. Ist aber der Beklagte, wie aus seiner eigenen Darstellung hervorgeht, bei abgeblendeten Scheinwerfern mit. einer Geschwindigkeit von 55 km/st gefahren, so würde sich unter durchschnittlichen Verhältnissen, ohne daü das im einzelnen nachgerechnet zu werden brauchte, die Feststellung rechtfertigen, daß'sein Anholteweg länger gewesen ist als die Entfernung, auf die er ein Hindernis sehen konnte, Ob hier etwa, wie der Beklagte in der Revisionainstanz vorträgt, seine Sichtweite aus besonderen Gründen über die von seinen Scheinwerfern beleuchtete Strepke hinausgegangen ist, würde, wenn es erforderlich ist, bei der erneuten Verhandlung vom Berufungsgericht zu prüfen sein. Diese Prüfung würde sich jedoch erübrigen, wenn die vom Beklagten nach dem Tatbestand des Berufungsurteils gegebene Darstellung dahin zu verstehen sein sollte, daß das Erblicken des Fußgängers nicht nur im zeitlichen Sinne, sondern auch im ursächlichen Sinne die Folge der Aufblendung des Fernlichts gewesen ist. Denn wenn der Beklagte den Fußgänger nicht nur zeitlich nach, sondern auch ursächlich infolge der Aufblendung des Fernlichts gesehen hat, während er ihn bei abgeblendeten Scheinwerfern noch nicht hatte sehen können, so würde schon damit feststehen, daß seine Sichtweite bei abgeblendeten Scheinwerfern nicht groß genug war, um den Fußgänger rechtzeitig erkennen zu können. Dabei würde es keine entscheidende Rolle spieLen, ob der Fußgänger geradeaus vor ihm gegangen ist oder gestanden hat oder ob er von der Seite gekommen ist. Denn auch im letzteren Falle würde der Fußgänger nach der Darstellung des Beklagten noch 25 m vor ihm aufgetaucht sein, also nicht seitlich von ihm, sondern noch immer vor ihm, wenn auch etwas schräg vor ihm gewesen sein. Der Unterschied zwischen der Leuchtkraft von abgeblendeten und der von aufgeblendeten Scheinwerfern wirkt sich aber erfahrungsgemäß nicht nur in gerader Richtung nach vorn? sondern auch schräg nach vorn aus» Wie dem Beklagten zuzugeben ist? braucht auf der Autobahn allerdings nicht dsmit gerechnet zu werden, daß sich Fußgänger auf der Fahrbahn befinden oder von seitwärts auf die Fahrbahn kon.inen. Gleichwohl würde es sowohl - was die Frage des Ursachenzusammenhangs anlangt - eine adäquate Folge der zu hohen Geschwindigkeit als auch - was die Frage des Verschuldens anismgt - für den Beklagten voraussehbar gewesen sein? 4 daß eine über die Sichtweite hinausgehende Geschwindigkeit zu einem Unfall der Art, wie er sich hier ereignet hat? führen konnteo Denn es kommt weder für die eine noch für die andere Frage darauf an? ob das zu dem Unfall führende Geschehen von vornherein gerade und genau in der Form, in der es sich dann tatsächlich abgespielt hat? als Folge des Verhaltens des Beklagten in Rechnung zu stellen war« Es würde vielmehr genügen? daß die Entstehung eines Schadens auf irgendeine Weise die adäquate F'ftlge des Verhaltens des Beklagten und für ihn voraussehbar war (vgl. BGZ 136? 4 [lOj; 148, 154 [165]; vgl. auch BGHZ 3, 261 und BGH VRS 5, 321). Bas aber würde zu bejahen sein. Denn abgesehen davon, daß auch auf der Autobahn ganz allgemein mit unvermuteten Hindernissen? wenn auch nicht gerade mit Fußgängern, zu rechnen ist, so würde doch hier? wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, für den Beklagten die Lage schon deshalb unklar gewesen sein? weil er nicht wußte und nicht wissen konnte, warum der Lastzug der Klägerin entgegen den für die Autobshn geltenden Vorschriften an dieser Stelle anhielt und was sich nach dem regelwidrigen Anhalten des Lastzuges weiter ereignen würde. Es lag insbesondere nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und Voraussehbarkeit, daß der Fahrer des Lastzugs - der möglicherweise gerade der vom Be- klagten gesehene Fußgänger gewesen 1st - nach dem Anhalten des Lastzugs nach links aus seinem Führerhaus auf die Fahrhahn treten würde. 5* Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der in den vorstehenden Gründen enthaltenen Richtlinien an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* ohne daß es auf die von der Revision noch erhobenen Verfahrensrügen ankäme. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß den Beklagten zu 2 ein Verschulden an dem Unfall trifft, so wird zu beachten sein, daß did in den Rechtsmittelinstanzen allein streitige Teilforderung auf Zahlung von "weiteren1* 7414,40 1)M in der Urteilsformel auch bloß dem Grunde nach - sei es ganz, sei es zu einem Teil -nur dann zuerkannt werden könnte, wenn die zunächst geforderten 5000 BI! bereits voll zuerkannt wären oder zugleich zuerkannt werden könnten. Ba aber die Entscheidung des Landgerichts über diese 5000 BM noch aussteht, würde das Berufungsgericht daher lediglich in entsprechender Anwendung des § 538 Nr» 3 ZPO das Teilurteil des Landgerichts aufheben und die , Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen können, wobei dann das Landgericht im weiteren Verfahren an die Beurteilung gebunden sein würde (vgl. Stein / Jonas ZPO 18. Aufl. § 538 IX 2), daß der Belvlagte zu 2 für den Schaden der Klägerin nicht nur nach § 18 StVG, sondern auoh nach § 825 3GB haftet„ Heiß Engels Dr*K Ee Meyer Henebeok Br« Löscher