Der.Kläger hat vorgetragen; Beim Herankommen des Lastkraftwagens sei er auf das rechte, neben dem Fahrersitz befindliche .Trittbrett des Wagens gesprungen, um den Zweitbeklagten zu,bitten, daß er seinen abgestellten Wagen anschleppe, Der Zweitbeklagte habe jedoch keine Notiz von ihm genommen und ihn offenbar nicht bemerkt» Weshalb der Zv/eit-beklagte mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren sei, habe er n,ieilt gewußt» Der Kläger hat von den Beklagten 11»000 DM Schadensersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen» Die Beklagten labern Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht3 Der Zweitbeklagte habe den Wagen des; ■ Das Landgericht1 hat den bezifferten KlageanSpruch zur Hälfte dem Grunde'nach für gerechtfertigt erklärt und in 1 diesem Umfang aucft die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Schadens festgestellt„ Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und wi6 folgt worden sei, .sein, des Klägers Fahrzeug anzuschleppen.’Diese noch in der Flughafenkantine gewesen seien,, Dar. stehenden Wagen des Klägers gefahren« Dort habe der Zweitbeklagte seinen Wagen etwa 15 bis 20 m vor den’ abgestejllten Wagentüre herausgebeugt und nach,rückwärts geblickt« Dabei Die Berufung der geklagten ist ohne Erfolg'gebliebfen. 2» Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen 1 weiteren aus dem Unfall vom 5»2»1955 entstandenen ■ und noch entstehenden Schaden zu 50 i° zu ersetzen, und daß den Beklagten 'zu 1 )' eine dahingehende Ersatzpflicht zu weiteren 5 °/o trifft» Haftungsausschlusses voraussetzen» daß der Kläger sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der fjür den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt war (BGHZ '2, 1159)-, Dafür, daß der Kläger dieses Bewußtsein gehabt hade, sind aber nach der nicht zu beanständenden Annahme des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte gegeben» Wenn der Zweitbeklag ue wie er behauptet, aus Gefälligkeit gehandelt hat, so kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, denn auch dann würde er nicht nur für grobe Fahrlässigkeit, sondern■für (^ede Außerachtlassung dei im'Verkehr erforderlichen.Sorgfalt (§ 276 BGB) haften, 1 1 , ' . Kläger und dem Zweitbeklagten verabredet war oder ob der Zweitbeklagte, wie vom'Kläger behauptet'wird, gegen den abp gestellten Wagen gestoßen ist, o'hne die Absicht gehabt zu haben, diesen anzuschleppen„ Die Frage, ob in diesem Punkte der Meinung des Berufungsgerichts kommt ein Mit-verschulden des Klägers nur in Betracht, wenn das Anschleppen des abgestellten Wagens zwischen ihm und dem Zweitbe-klagten vereinbart war» i 1 der es zu keiner Anschleppabrede gekommen ist und nach welcher der Zvieitbeklagte gar nicht die Absicht hatte, den Wagen ah-zuschleppeh, so kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Vorwurf gemacht werden.; mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht in diesem Palle zu Unrecht von-dem Kläger gefordert, er habe den Zweitbeklagten warnen müssen» Hierzu hatte er, wenn keine An-schleppabrede bestand, keine Pflicht und bei dem festgestellten Sachverhalt auch keinen An|aß'„ Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Zweitbeklagte beim Herannahen im Scheinwerferlicht seines (Fahrzeugs den an der Halle abgestellten Wagen des Klägers gesehen» Unter diesen Umständen konnte der Kläger darauf vertrauen, daß der Zweitbeklagte den abgestellten Wagen beachten und beim Zurücksetzen seines Wagens die nötige Sorgfalt beobachten werde. .stände,- die'auf ein verkehrswidriges Verhalten des Zweitbeklagten hätten schließen lassen, sind nicht f estgesteilt»-Daß der Zweitbeklagte seinen Wagen in der Richtung des abge- Daher war das a'ngefochtene Urteil, soweit es zu dem Nachteil des Klägers ergangen ist, aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die 'Kcs'ben der .Revision, an das Berufungsgericht Zurückzuverweisen » , wenn den Beklagten der ihnen obliegende Beweis für ihre-Behauptung gelänge, daß das Anschleppen des Wagens zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten vereinbart rufungsgericht zutreffend hervorhebt, in einer solchen Lage' von einem Kraftfahrer .zu fordern, weil das Zurücksetzen des Fahrzeugs schon bei Tageslicht,-ferst recht aber bei Dunkelheit die’Gefahr mit sich bringt, daß der zurücksetzende Wagen • zu weit nach rückwärts fährt und dabei gegen das- anzuschleppende Fahrzeug stößt, 1 ! Ein solches Verschulden könnte, wie auch, das Berufungsgericht nicht verkennt, bei der Abwägung nach § 254‘BGB nur
t VI ZR 283/55 Pi ■t-c- / V e r k ü n d e t - am 8„Januar 1957 Kriegl, Justizobersekr, , als Urkundsbeamter 1 der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Heinz Fl in DI TÄstr . Klägers, Berufungsklägers, Berufungs beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt gegen 1„ den Kaufmann Hans K FUBBfcrstraße 2o den Kraftfahrer Kurt Th , ' Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungs- kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VL Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 8, Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr„ Me iß und der Bundesrichter Dr... Kleinewefers, Dr „ Engels, Dr„ Meyer und 1 Dr„ Bode i 1 ■ für Re eilt erkannt: I 1 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. März 1955 insoweit aufgehoben, als zu dem 'Naphteil des Klägers entschieden worden ist'. . ' ■ ln diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten 1 .Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 - I Tatbestand; Der Kläger und der Erstbeklagte waren anfangs 195? als Fuhrunternehmer auf dem damals im Bati befindlichen Flug-platz Gemit1 Abfuhrarbeiten beschäftigt. Am ?, Februar 1953 hätte der Klager gegen 18 IJhr bei Dunkelheit und regnerischen Wetter seinen GMC-Lastkraftwagen mit der Rückseite gegen die Eisenstütze einer Eisenkonstruktionshall unbeleuchtet abgestell't. Als der 'Zweitbeklagte in der Nähe diesesiFahrzeugs den Diamond-Lastkraftwagen des Erstbeklag- i ten zurücksetzte, stieß der Wagen gegen die Vorderseite des abgestellten Fahrzeugs, das der Zweitbeklagte beim Heranfahren im Scheinwerferlicht seines Wagens gesehen hatte» I Durch den Anprall wurde das Fahrzeug des Klägers mit seiner I Rückseite heftig gegen die Eisenstütze der Halle gestoßen und dabei schwer beschäftigt» ■ i " ■ Der.Kläger hat vorgetragen; Beim Herankommen des Lastkraftwagens sei er auf das rechte, neben dem Fahrersitz befindliche .Trittbrett des Wagens gesprungen, um den Zweitbeklagten zu,bitten, daß er seinen abgestellten Wagen anschleppe, Der Zweitbeklagte habe jedoch keine Notiz von ihm genommen und ihn offenbar nicht bemerkt» Weshalb der Zv/eit-beklagte mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren sei, habe er n,ieilt gewußt» Der Kläger hat von den Beklagten 11»000 DM Schadensersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen» Die Beklagten labern Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht3 Der Zweitbeklagte habe den Wagen des; 1 I Erstbeklagten zurückgesetzt, weil er vom Kläger gebeten beide in dem Fahrzeug der Beklagten zu dein 400 m entfernt Lastkraftwagen gesetzt und dann mit dem Zurücksetfen begonnen Beim Zurücksetzen habe er sich ausi der geöffneten linken sei der Zweitbeklagte mit seinem Fuß vom Kupplungspedal abgerutscht und der Wagen darauf' zurückgeschnellt und gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen« Das Abrutschen vom Fußped^l sei darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte.wegen des schlechten Wetters und des' Morastes auf der Baustelle Gummistiefel getragen habe, unter denen offenbar feuchte ’ ü}rda gewesen sei,, Die Beklagten sind der Ansicht, ihre Haftung-scheide schon deshalb aus« weil der Zweitbeklagte<sich bus reiner Gefälligkeit bereit erklärt habe, den Wäger! des Klägers anzuschleppen,. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mit verschulden, weil er den Zweitbeklagten nicht eingewiesen habe« ■ Das Landgericht1 hat den bezifferten KlageanSpruch zur Hälfte dem Grunde'nach für gerechtfertigt erklärt und in 1 diesem Umfang aucft die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Schadens festgestellt„ Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und wi6 folgt worden sei, .sein, des Klägers Fahrzeug anzuschleppen.’Diese noch in der Flughafenkantine gewesen seien,, Dar. stehenden Wagen des Klägers gefahren« Dort habe der Zweitbeklagte seinen Wagen etwa 15 bis 20 m vor den’ abgestejllten Wagentüre herausgebeugt und nach,rückwärts geblickt« Dabei Die Berufung der geklagten ist ohne Erfolg'gebliebfen. 4 netl gefaßt.? 1„ Der bezifferte Klageanspruch wird dem Grunde nach su 55 °/o gegenüber dem Beklagten zu 1) und zu 50 % gegenüber dem Beklagten zu 2) für gerechtfertigt erklärt» 2» Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen 1 weiteren aus dem Unfall vom 5»2»1955 entstandenen ■ und noch entstehenden Schaden zu 50 i° zu ersetzen, und daß den Beklagten 'zu 1 )' eine dahingehende Ersatzpflicht zu weiteren 5 °/o trifft» _ i 1 - I.m übrigen wird die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen vollen Klageantrag weiter» Die Beklagten beantragen, die Revision surückzuwe is en.. Ent sehe idungsgründe s I» Mit Recht hat das Berufungsgericht die Haftung det Beklagten bejaht» Es hat1 ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Erstbeklagte nach § 831' BGB und der Zweitbeklagten nach § 823 Abs 2 BGB ih Verbindung mit §§ 1,-7 Abs 3 StVO für den .Schad'en des Klägers einzustehen haben» Rechtsirrtumsfrei hat es ein Verschulden des Zweitbeklagten darin gesehen, daß er den Lastkraftwagen mit lehmbeschmierten Gummistiefeln, also mit Schuhwerk-bedient hat, das für die Führung eines solchen Fahrzeugs ungeeignet war» i Auch die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungs gepicht einen .stillschweigenden Haftungsausschluß verneint I I V. . -4' 5 - ! ... . .. ! hat; lassen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Rechtsfehler erkennen« Wie das Berufungsgericht gutreff end annimmt, würde die Annahme eines stillschweigenden,. Haftungsausschlusses voraussetzen» daß der Kläger sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der fjür den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt war (BGHZ '2, 1159)-, Dafür, daß der Kläger dieses Bewußtsein gehabt hade, sind aber nach der nicht zu beanständenden Annahme des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte gegeben» Wenn der Zweitbeklag ue wie er behauptet, aus Gefälligkeit gehandelt hat, so kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, denn auch dann würde er nicht nur für grobe Fahrlässigkeit, sondern■für (^ede Außerachtlassung dei im'Verkehr erforderlichen.Sorgfalt (§ 276 BGB) haften, 1 1 , ' . IIo Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur einen, ' ■ Teil seines Schadens zugesprochen, weil es angenommen hkjt, dem Kläger sei ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der ■' Fahrzeuge zur Last zu legen (§254 BGB), Es hat dahingestellt sein lassen, ob das Anschleppen des abgestellten Wageins entsprechend der Behauptung der Beklagten vorher zwischen dfem , " 1 / Kläger und dem Zweitbeklagten verabredet war oder ob der Zweitbeklagte, wie vom'Kläger behauptet'wird, gegen den abp gestellten Wagen gestoßen ist, o'hne die Absicht gehabt zu haben, diesen anzuschleppen„ Die Frage, ob in diesem Punkte 1 1 die Behauptung des Klägers oder die Behauptung des Beklagten zutrifft, war jedoch vo,n rechtserheblicher Bedeutung', dehn entgegen.: der Meinung des Berufungsgerichts kommt ein Mit-verschulden des Klägers nur in Betracht, wenn das Anschleppen des abgestellten Wagens zwischen ihm und dem Zweitbe-klagten vereinbart war» i 1 . Geht man von der Darstellung des Klägers aus, nach l der es zu keiner Anschleppabrede gekommen ist und nach welcher der Zvieitbeklagte gar nicht die Absicht hatte, den Wagen ah-zuschleppeh, so kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Vorwurf gemacht werden.; daß er dert Unfall schuldhaft mitverursacht habe. Wie die Revision 1 mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht in diesem Palle zu Unrecht von-dem Kläger gefordert, er habe den Zweitbeklagten warnen müssen» Hierzu hatte er, wenn keine An-schleppabrede bestand, keine Pflicht und bei dem festgestellten Sachverhalt auch keinen An|aß'„ Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Zweitbeklagte beim Herannahen im Scheinwerferlicht seines (Fahrzeugs den an der Halle abgestellten Wagen des Klägers gesehen» Unter diesen Umständen konnte der Kläger darauf vertrauen, daß der Zweitbeklagte den abgestellten Wagen beachten und beim Zurücksetzen seines Wagens die nötige Sorgfalt beobachten werde. Besondere Um- I .stände,- die'auf ein verkehrswidriges Verhalten des Zweitbeklagten hätten schließen lassen, sind nicht f estgesteilt»-Daß der Zweitbeklagte seinen Wagen in der Richtung des abge- i stellten Pahrzeugs zurücksetzte, verpflichtete den Kläger I moch nicht zu einer ’Warnung» Damit, daß der Zweitbeklagte mit dem Puß vom Kupplungspedal abrutschen könnte, brauchte ! der Kläger nicht zu rechnen,. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts bedeutet eine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen,- Hiernach hat das Berufungsgericht sich bei der Minderung der Klageansprüche von rechtsirrigen Erwägungen leiten lassen. Daher war das a'ngefochtene Urteil, soweit es zu dem Nachteil des Klägers ergangen ist, aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die 'Kcs'ben der .Revision, an das Berufungsgericht Zurückzuverweisen » I I ~,7 - Si.n Mitverschulden des Klägers wäre mit dem Börufungs- ■' t gerächt zu be jäher. , wenn den Beklagten der ihnen obliegende Beweis für ihre-Behauptung gelänge, daß das Anschleppen des Wagens zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten vereinbart I gewesen sei.. Wäre das richtig, so hätte der Kläger die Pflicht gehabt, den Zweitbeklagten einzuweiöen. Das' ist, wie das Bey ^ - I rufungsgericht zutreffend hervorhebt, in einer solchen Lage' von einem Kraftfahrer .zu fordern, weil das Zurücksetzen des Fahrzeugs schon bei Tageslicht,-ferst recht aber bei Dunkelheit die’Gefahr mit sich bringt, daß der zurücksetzende Wagen • zu weit nach rückwärts fährt und dabei gegen das- anzuschleppende Fahrzeug stößt, 1 ! t , 1 Ein solches Verschulden könnte, wie auch, das Berufungsgericht nicht verkennt, bei der Abwägung nach § 254‘BGB nur I berücksichtigt 'werden, wenn die fehlende Einweisung mitursächlich für den Unfall war. Wie das Berufungsgericht rechtsirr tumsfr ei. feststellt, ist der Unfall unmittelbar darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte mit dem1lehmb,eschmierten Gummistiefel von dem Kupplungspedal abgerutscht ist« Es . ' I hat angenommen, daß das Unterbleiben der Einweisung ebenfalls zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat, weil der Zweit-■beklagte, wenn er eingewiesen Worden wäre, beim Bedienen der Kupplung nicht in Schwierigkeiten geraten, vor allem ‘ I i nicht gezwungen gewesen w,äre, sich aus der Wagentüre hinaus-zulelmen und den Abstand zu ,dem anderen Wagen selbst zu prüfen 1 i , Ob-diese Erwägung einer rechtlichen Prüfung standhält, kann i 1 der 'Senat auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen.. Der Kläger, hat eingewandt 5| der Zweitbeklagte habe sich auch bei einer Einweisung aus1 dem Führerhaus hinauslehnen müssen,' weil der Kläger bei der Ein— . Weisung hinter dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lastkraft- I i i , ' i . 1 ■ wagen etwa in Höhe seines eigenen Wagens habe stehen müssen, um den Zwischfenraum zwischen seinem und dem herannahenden Wagen beobachten zu können. Wenn ein Mitverschulden des Klägers bewiesen wird, wird, das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung sich mit' diesem, Einwand des Klägers zu befassen haben. i ' Me iß Br. Kleinewefers Br. Engels i . Br Meyer Br: Bode I I I i