Der Beklagte hatte der NSDAP nicht angehört Bei Beendigung des Krieges waren beide Parteien zunächst in ihrer Stellung geblieben , Im Frühjahr 1946 sollt ©""durch den Kläger als Bahnhofsvorsteher eine Zurückstufung der Kopf stärke des Bahnhofs TfHB auf den Vorkriegsstand vorgenommen werden. Am Schluss des Berichtes wies er darauf hin, dass er selbst seit 1928 ständig auf einer B-Ra-te beschäftigt, jetzt jedoch plötzlich ohne stichhaltigen <*ru»d von dem Kläger herausgenommen worden sei und auf einer C-Rate beschäftigt werde, auch dieses sei geschehen, ohne dass der Kläger sich vorher mit der Personalvertretung ins Benehmen gesetzt habe. Auf Grund dieser Angaben wurde der Kläger am selben Tage durch den damaligen Amtsvorstand des Betriebsamtes KJ^HI dem jetzigen Oberbundesbahnrat vorläufig seines Postens als In dem Protokoll Uber diese Sitzung legte die Personalvertretung ihren Standpunkt dahin nieder, dass die Dienstentlassung des Klägers wegen seiner schweren politischen Belastung gerechtfertigt sei und diese daher in jeder Hinsicht befürwortet werden müsse An dieser Sitzung nahm auch der Beklagte teil, der auf Grund der Wahl vom 28* August 1946 der PersonalVertretung angehörte. Der Kläger, dem von dem politischen Ausschuß in Köln aufgegeben worden war, sich Leumundszeugnisse zu verschaffen, war in der Zwischenzeit zu diesem Zwecke an mehrere Bedienstete des Bahnhofs h6rangetreten, die nicht Mitglied der NSDAP gewesen waren. ursprünglichen Personalakten des Klägers, die von der Militärregierung angefordert worden waren, auf ungeklärte Weise verloren gegangen waren * iSrst im August 1948 wurde durch Einreihungsbescheid des Entnazifizierungshauptausschusses SK Köln vom 17* August 1948 das Entnazifizierungsverfahren des Klägers abgeschlossen mit dem Ergebnis; dass dieser ohne Konten- und Vermögens sperre in die Kategorie IV eingestuft wurde', * ♦ Auf Grund des damals ergangenen Schlussberichtfes wurde der Kläger unter Abstandnahme von der Einstellungssperre wieder eingestellt undswar zunächst als Obersekretär und erst seit Mitte 1952 wieder mit den Dienstbezügen eines Reichsbahninspektors. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Dienstentlassung dadurch verursacht, dass er vorsätzlich wahr^ heitswidrige Angaben aus eigennützigen Gründen aufgestellt har, be, um seine eigene Zurückstufung zu verhindern und um selbst die Stelle des Klägers .beim Bahnhof T^HR einnehmen zu kön-/. . Der Beklagte bestreitet, dass seine Behauptungen wahrheitswidrig gewesen seien, wobei er auf die 1946 üblichen Maßstäbe verweist, Er ist auch der Ansicht, dass seine Anzeige nicht pflichtwidrig gewesen sei, Bas Bandgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«. Parteimitgliedes ihm gegenüber als ungerecht empfinden können Auch im Rahmen einer persönlichen Beschwerde des Beklagten sei der dienstliche Charakter seiner Angaben gewahrt geblieben, wenn er sich nicht auf die Darstellung seiner persönlichen Beanstandungen, die nach seiner Ansicht ungerechtfertigte Urlaubsverteilung und Zurückstufung beschränkt, sondern darüber hinaus in dem Protokoll vom 2. März 1946 an erater Stelle Ausführungen über die politische Belastung des Klägers gemacht habe« Der Beklagte habe die Benachteiligung durch den Kläger und gegenüber dem Kläger angesichts dessen politischer Belastung nicht für gerechtfertigt gehalten. Damit stünden aber auch die hinsichtlich der politischen Belastung und des politischen Verhaltens des Klägers erhobenen Beanstandungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerde des Beklagten über die nach seiner Ansicht erfolgte Benachteiligung als Nichtparteiangehöriger durch ein früheres Parteimitglied, der zudem nicht nur einfaches Parteimitglied gewesen sei, sondern sich darüber hinaus auch noch in Organisationen der NSDAP betätigt habe« Zumal da auch andere Betriebsangehörige sich schon über das dienstliche Verhalten des Klägers beschwert gehabt hätten*, habe es nicht ausserhalb des dienstlichen • ♦ » » Massgeblich ist, dass das Berufungsgericht, nicht nur die Anzeige als solche für zulässig angesehen hat - was noch nichts Uber die Zulässigkeit jeder einzelnen Behauptung und Erklärung in der Anzeige besagt sondern auch ausdrücklich festgestellt hat» dass für den dem Kläger erwachsenen Schaden ein rechtswidriges Handeln des Beklagten nicht ursächlich gewesen ist, Bas Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Meldung des Beklagten zwar ursächlich für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und für die am 2.. Die Dienstentlassung des Klägers seitens der Reiehsbahndirektion in K^lam 23 - März 1946 ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund eines ordnungsmässigen und selbständigen Verfahrens erfolgt, und zwar auf Grund der ange st eilten Ermittlungen, an denen der Beklagte nicht beteiligt war, die vielmehr von dem Zeugen Plü-macher im Auftrag des Betriebsamtes vorgenommen worden sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass zu der schon an sich gegebenen politischen Belastung des Klägers noch das Verschweigen seiner SA-Zugehörigkeit in seinem ersten politischen Fragebogen hinzugekommen sei und dass man einer solchen unrichtigen Fragebogenausfüllung in der damaligen Zeit erhebliche Bedeutung beigeraessän habe. Die Reichsbahn und später die Bundesbahn hätten, so führt das Berufungsgericht fort, bis Juni 1950, also sogar noch nach Abschlusi der* erneuten Vernehmung im Mai 1950, selbst den Standpunkt vertreten, dass auch abgesehen von den Belastungen des Klägers durch .den Beklagten die Ausserdienst Stellung des Klägers nach den damaligen Richtlinien der Militärregierung habe erfolgen müssen, wie sich aus mehreren Stellen der jetzigen Personalakten des Klägers ergebe. Im übrigen habe der 'Kläger auch ohne das Dazwischentreten des Beklagten politisch überprüft werden müssen, da er Beamter und Parteimitglied gewesen sei. Bas Berufungsgericht ist also auf Grund tatsächlicher Feststellungen* die im einzelnen von der Revision nicht angegriffen worden sind, zu der den Benfcgesetzen oder der Lebenserfahrung nicht widersprechenden Auffassung gelangt, dass das Verfahren gegen den Kläger zu genau demselben Ergebnis geführt haben würde, wenn sich der Beklagte in seiner an sich zulässigen Anzeige ausschliesslich auf die unstreitigen und damals bereits bekannten Tatsachen bezogen hätte, weil auch dann die den Kläger belastenden Umstände, seine verschiedenen Mitgliedschaften und seine Unkorrektheit in der Beantwortung des Fragebogen?; Bass der Beklagte darüber hinaus den Kläger als stark hervorgetretenen Aktivisten bezeichnet und ihm auch weitere Vorwürfe gemacht hat, die der Kläger als unrichtig bezeichnet, ist sonach für die Schadensentst'ehuhg wenigstens in dem bisher behandelten Umfange ohne Bedeutung geblieben. Nach der Sachlage könnte, es allenfalls von Belang sein, ob diejenigen Vorwürfe des Beklagten, deren Unrichtigkeit und Vorwerfbarkeit zunächst unterstellt werden soll, zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt haben und gerade diese Verläng rung in irgendeiner Y/eise für das Endergebnis, d.h. für die dem Kläger erwachsenden Schäden ursächlich gewesen ist. Im weiteren Verlauf ist das Verfahren trotz aller Anträge des Klägers für erhebliche Zeit dadurch ins Stok-ken geraten, dass seine Personalakten, die zu einem anderen Prozess zwischen den Parteien beigezogen und dann von der Militärbehörde angefordert worden waren, dort aus unbekanntem Anlass in Verlust geraten sind. Mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen hat das Berufungsurteil weiter festgestellts dass die vom Beklagten in vorwerf barer Weise herbeigeführte Zurücknahme einiger Leumundszeugnisse nicht die Einstufung des Klägers in die Kategorie IV verhindert hat* La eine bessere Einstufung sowohl nach den Feststellungen des Berufungsurteils wie nach den gerichtsbekannten Verhältnissen jener Zeit für den Kläger nicht in Betracht kam, hat also auch diese nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu billigende Handlungsweise des Beklagten keinen Schaden verursacht«
2336 062 VI ZR 283/55 Verkündet am 9 Februar *955 Malessa, Justizsekretär .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V- Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Eisenbahninspektors Josef rtraße in Klägers, Berufungsbeklagten und Revi sionsklägers, prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br gegen denJBisenbahnobersekretär Hermann • Al in Beklagten, Beruf uirgskläger und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br* hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Br- Bode und Br, Hauß für Recht erkannt* Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 13* Oktober 1953 wird zurUckgewiesen* Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf- ^ erlegt* Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war im Jahre 1944 Reichsbahninspektor und als Dienst Stellenleiter und Bahnhofsvorsteher des Bahnhofs tätig. Der Beklagte war dort als Reichsbahnsekretär beschäftigte Im Jahre 1947 ist er zu dem Reichsbahnobersekretär ernannt worden- Der Kläger war seit 1937 Mitglied der NSDAP gewesen. Der Beklagte hatte der NSDAP nicht angehört Bei Beendigung des Krieges waren beide Parteien zunächst in ihrer Stellung geblieben , Im Frühjahr 1946 sollt ©""durch den Kläger als Bahnhofsvorsteher eine Zurückstufung der Kopf stärke des Bahnhofs TfHB auf den Vorkriegsstand vorgenommen werden. Unter die Zurückstufung, die ihn im Gehalt benachteiligte, sollte auch der Beklagte fallen. Am 2, März 1946 erschien der Beklagte beim Reichsbahnbetriebsamt in KBHB und gab "zu Protokoll" des damaligen Reichs bahnbetriebswarts und Personalsachbearbeiters PdHHI in einem längeren Bericht und unter Schilderung von EinzelVorgängen an, dass der Kläger als Aktivist sehr stark hervorgetreten sei. auch nach der Auflösung der NSDAP die Nichtparteimitglieder, so auch ihn selbst, bei der Urlaubsregelung schlechter behandelt habe als die früheren Parteigenossen und ferner in ungesetzlicher Weise in die Bildung und Wahl der Personalvertretung beim Bahnhof T^iHI eingegriffen habe. Am Schluss des Berichtes wies er darauf hin, dass er selbst seit 1928 ständig auf einer B-Ra-te beschäftigt, jetzt jedoch plötzlich ohne stichhaltigen <*ru»d von dem Kläger herausgenommen worden sei und auf einer C-Rate beschäftigt werde, auch dieses sei geschehen, ohne dass der Kläger sich vorher mit der Personalvertretung ins Benehmen gesetzt habe. Auf Grund dieser Angaben wurde der Kläger am selben Tage durch den damaligen Amtsvorstand des Betriebsamtes KJ^HI dem jetzigen Oberbundesbahnrat vorläufig seines Postens als Dienststellenleiter enthoben, Gleichzeitig ordnete S^H die sofortige Durchführung eingehender Ermittlungen an und beauftragte damit den Personal Sachbearbeiter oder Personalbetrieb^ wart PJSHM» Dieser vernahm am 19» März 1946 eine Beihe von Bediensteten des Bahnhofs 370HB unü sonstige Personen, die sich durchweg zu Ungunsten des Klägers äusserten und die-sen belasteten, SfBB berichtete noch am selben Vage der Eeichj bahndirektion in KHB Uber das Ergebnis der angesteIlten Ermißt j>\ i 4 ^ lungen und äusserte sich dabei dahin , dass er es nach den vor-# liegenden Unterlagen nicht für möglich halte, dem Kläger die Dienststelle weiter anzuvertrauen, da die den Kläger belastend den Argumenta in politischer Beziehung sehr stark seien. Die Beichsbahndirektion in K^fc verfügte darauf am 23. März 1946 die vorläufige Dienstenthebung des Klägers und:den Entzug sei?-* ner l'ienstbezüge auf Grund seiner Mitgliedschaft zur NSDAP seil 1937, seiner in seinem politischen Fragebogen verschwiegene Zt| gehörigkeit zur SA seit dem 2. November 1932, seiner späteren Betätigung als Zellenwalter der NSV und insbesondere wegen se^ ner aktivistisehen Betätigung in •r% fv l /♦ & Der Kläger erhob Einspruch gegen seine Entlassung. Die 4 Militärregierung, der der Einspruch vorgelegt worden.war, ver-^ langte Prüfung und Entscheidung durch den "konsultativen Aus- U schuß der Beichsbahn". Dieser verblieb in seiner Sitzung vom 14* August 1946 bei der Entlassung des Klägers und wies den Eig|j spruch des Klägers zurück. Seiner Entscheidung hatte der Ausschuß jedoch irrtümlich die Personalakten eines anderen BedienlJ steten der Beichsbahn mit Namen "Josef M0Hty' zugrunde gelegt] der 1933 in die HJ eingetreten und dort Fähnleingeldverwalter' und Stammpressereferent gewesen war und seit 1938 der NSDAP hört hatte. Die Zurückweisung des Einspruchs wurde dem Kläger’-mit Schreiben vom 23* September 1946 mitgeteilt. Dieser verfolgte trotzdem seinen Einspruch weiter* Am 15* Oktober 1946 trat auf Veranlassung der Bezirkspersonalvertretung der Reichsbahndirektion K0Rdie Personal-Vertretung des Bahnhofs zusammen , um zu dem Einspruch des Klägers gegen seine Dienstenthebung durch den konsultativen Ausschuss Stellung zu nehmen. In dem Protokoll Uber diese Sitzung legte die Personalvertretung ihren Standpunkt dahin nieder, dass die Dienstentlassung des Klägers wegen seiner schweren politischen Belastung gerechtfertigt sei und diese daher in jeder Hinsicht befürwortet werden müsse An dieser Sitzung nahm auch der Beklagte teil, der auf Grund der Wahl vom 28* August 1946 der PersonalVertretung angehörte. Ferner fand am 25. Oktober 1946 im Bahnhof H^^BdiBeine Sitzung des Entnazifizierungsunterausschusses statte Dieser fasste einstim mig zu der Berufung des Klägers den Beschluss, dass dieser zu entlassen sei (Aktivist)- An dieser Sitzung hat der Beklagte nicht teilgenommen. Der Kläger, dem von dem politischen Ausschuß in Köln aufgegeben worden war, sich Leumundszeugnisse zu verschaffen, war in der Zwischenzeit zu diesem Zwecke an mehrere Bedienstete des Bahnhofs h6rangetreten, die nicht Mitglied der NSDAP gewesen waren. Er hatte von diesen, zu dem feil erst nach mehrmaligem Drängen von ihm selbst aufgesetzte Zeugnisse erhalten, in denen ihm bescheinigt wurde, dass er sich nicht aktivistisch betätigt habe und auch als Vorgesetzter ge- . recht gewesen sei* Die Zeugnisse tragen durchweg das Datum vom 14« und 15* Oktober 1946* Wenige Tage später zogen einige dieser Leumundszeugen die von ihnen geleisteten Unterschriften durch Aktenmitteiluhg wieder zurück* Die Schriftstücke tragen sämtlich das Datum vom 21, Oktober 1946, sind mit Schreibmaschine geschrieben, von den betreffenden Leumundszeugen, nach Vorlesung anerkannt und von dem Beklagten als Personalvertreter beglaubigt worden. Das Entnazifizierungsverfahren zog sich dann hin, da die. ursprünglichen Personalakten des Klägers, die von der Militärregierung angefordert worden waren, auf ungeklärte Weise verloren gegangen waren * iSrst im August 1948 wurde durch Einreihungsbescheid des Entnazifizierungshauptausschusses SK Köln vom 17* August 1948 das Entnazifizierungsverfahren des Klägers abgeschlossen mit dem Ergebnis; dass dieser ohne Konten- und Vermögens sperre in die Kategorie IV eingestuft wurde', * ♦ Eine Wiedereinstellung des Klägers erfolgte aber zunächst nicht* Diese wurde unter Hinweis auf die zwischenzeitlich von der Häuptverhandlung der Reichsbahn verfügte generelle Einstei lungssperre abgelehnt. .Auf weitere Eingaben*des Klägers wurde im Jahre 1950 der gesamte mit seiner Entlassung zusammenhängende Tatsachenkomplex von den Dienststellen der Bundesbahn nochmals aufgerollt* Am 17. Mai 1950 wurden wiederum etwa 20 Bedienstete über die Vorgänge im Bahnhof bis zu dem Jahre 1946 vernommen. Auf Grund des damals ergangenen Schlussberichtfes wurde der Kläger unter Abstandnahme von der Einstellungssperre wieder eingestellt undswar zunächst als Obersekretär und erst seit Mitte 1952 wieder mit den Dienstbezügen eines Reichsbahninspektors. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Ersatz des Gehaltes, der ihm durch die Dienstenthebung entgangen ist, sowie weiterer geldwerter Beamtenvorzüge. Er beziffert den Schaden auf 6 163,51 DM. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Dienstentlassung dadurch verursacht, dass er vorsätzlich wahr^ heitswidrige Angaben aus eigennützigen Gründen aufgestellt har, be, um seine eigene Zurückstufung zu verhindern und um selbst die Stelle des Klägers .beim Bahnhof T^HR einnehmen zu kön-/. nen. Der Beklagte habe weiterhin auch seine, des Klägers, Wie- ,v « ,? •:/ V“ * r >'r \ ' * , * ** m» % . ,**. yiu»*, Im. 2? •• 6 ** dereinstellung verhindert, indem er die ihm günstigen Leumundszeugnisse aasgeschaltet habe« . Der Beklagte bestreitet, dass seine Behauptungen wahrheitswidrig gewesen seien, wobei er auf die 1946 üblichen Maßstäbe verweist, Er ist auch der Ansicht, dass seine Anzeige nicht pflichtwidrig gewesen sei, Bas Bandgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«. Auf die Berufung ist die Klage abgewiesen worden. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte sich nunmehr dahin eingelassen, er sei bei der Abgabe der Erklärungen,die im Protokoll vom 2. März 1946 enthalten seien, nicht als Betriebsratmitglied aufgetreten, vielmehr handele es sich um eine persönliche dienstliche Beschwerde, Seine die nationalsozialistische Betätigung des Klägers betreffenden Angaben hätten in engem Zusammenhang mit den persönlichen Beschwerden über seine dienstliche Behandlung durch den Kläger gestanden, da sie die Gründe für die dienstliche Benachteiligung durch ihn enthalten hätten, Bie Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, - Bnt scheidungsgründei ^ Bie Revision ist nicht begründet, I. Ber Kläger macht dem Beklagten in erster Linie den Vorwurf, Vorgesetzten Dienststelle unter Aufstellung unberechtigter Behauptungen angezeigt und dadurch seine (des Klägers) zeitweilige Entlassung aus dem Dienst herbeigeführt habe Die A n -zeige als solche ist kein vorwerfbarer Vorgänge Zu dieser Präge hat daß Berufungsgericht ausführlich Stellung genommen und hierzu folgendes ausgeführts Es sei zwar davon auszugehen, dass nach dem übereinstimmenden Parteivortrag die Meldung des Beklagten vom 2«/März 1946 aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Der Beklagte sei aber be-, rechtigt gewesen, persönliche Beschwerden beim Betriebsamt in Krefeld vorzubringen. Dazu gehöre auch eine Begründung der Beschwerde« Grund und Anlass des Vorgehens des Beklagten sei gewesen, dass er unter Gehaltskürzung habe zurückgestuft werden sollen, - keine gehaltliche Verschlechterung habe erfahren sollen. Es kön«^ . ne dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf Grund von Sparanord-:) \- fungen vorzunehmen, und ob unter allen Umständen der Beklagte daS , i'* runter fallen habe müssen. Jedenfalls habe dieser sioh von sei- \ nem ehemaligen Parteimitglied gegenüber als zurückgesetzt anse-hen und darüber aufgebracht sein können. Er habe in jener Zeit; < teile mit sich habe bringen können und in der durchweg alle nazifizierungsverfahren hätten unterziehen müssen, zu demindest in £ r. obwohl er nicht Mitglied der NSDAP gewesen sei, während der Kläger als früherer Angehöriger der NSDAP keine Zurückstufung und * nungen der Militärregierung gehalten gewiesen, sei, bei einer An-zahl von Bediensteten des Bahnhofs derartige Zurückstu- , nem Standpunkt aus nicht ohne Grund als Nichtparteimitglied ei in der schon die einfache frühere Angehörigkeit zur NSDAP Nach- J ^ te, d\e früher Mitglied der NSDAP gewesen seien, sich einem subjektiv gerechtfertigter Weise die Bevorzugung eines früheren •: Parteimitgliedes ihm gegenüber als ungerecht empfinden können Auch im Rahmen einer persönlichen Beschwerde des Beklagten sei der dienstliche Charakter seiner Angaben gewahrt geblieben, wenn er sich nicht auf die Darstellung seiner persönlichen Beanstandungen, die nach seiner Ansicht ungerechtfertigte Urlaubsverteilung und Zurückstufung beschränkt, sondern darüber hinaus in dem Protokoll vom 2. März 1946 an erater Stelle Ausführungen über die politische Belastung des Klägers gemacht habe« Der Beklagte habe die Benachteiligung durch den Kläger und gegenüber dem Kläger angesichts dessen politischer Belastung nicht für gerechtfertigt gehalten. Damit stünden aber auch die hinsichtlich der politischen Belastung und des politischen Verhaltens des Klägers erhobenen Beanstandungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerde des Beklagten über die nach seiner Ansicht erfolgte Benachteiligung als Nichtparteiangehöriger durch ein früheres Parteimitglied, der zudem nicht nur einfaches Parteimitglied gewesen sei, sondern sich darüber hinaus auch noch in Organisationen der NSDAP betätigt habe« Zumal da auch andere Betriebsangehörige sich schon über das dienstliche Verhalten des Klägers beschwert gehabt hätten*, habe es nicht ausserhalb des dienstlichen • ♦ » » Bereiches gelegen, wenn der Beklagte ausser seinen eigenen dienstlichen Belangen und über diese hinausgehend ebenfalls solche Beschwerden allgemeiner und das sonstige Verhalten des Klägers betreffende Art vorgebracht habe« Die Eiwägungen des Berufungsgerichts, die in diesem Umfange auf einwandfrei getroffenen Feststellungen beruhen, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. ¥ Massgeblich ist, dass das Berufungsgericht, nicht nur die Anzeige als solche für zulässig angesehen hat - was noch nichts Uber die Zulässigkeit jeder einzelnen Behauptung und Erklärung in der Anzeige besagt sondern auch ausdrücklich festgestellt hat» dass für den dem Kläger erwachsenen Schaden ein rechtswidriges Handeln des Beklagten nicht ursächlich gewesen ist, Bas Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Meldung des Beklagten zwar ursächlich für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und für die am 2.. März 1946 angeordnete vorläufige AusserdienstStellung des Klägers als Dienststellenleiter gewesen sei. Die Dienstentlassung des Klägers seitens der Reiehsbahndirektion in K^lam 23 - März 1946 ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund eines ordnungsmässigen und selbständigen Verfahrens erfolgt, und zwar auf Grund der ange st eilten Ermittlungen, an denen der Beklagte nicht beteiligt war, die vielmehr von dem Zeugen Plü-macher im Auftrag des Betriebsamtes vorgenommen worden sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass zu der schon an sich gegebenen politischen Belastung des Klägers noch das Verschweigen seiner SA-Zugehörigkeit in seinem ersten politischen Fragebogen hinzugekommen sei und dass man einer solchen unrichtigen Fragebogenausfüllung in der damaligen Zeit erhebliche Bedeutung beigeraessän habe. Die Reichsbahn und später die Bundesbahn hätten, so führt das Berufungsgericht fort, bis Juni 1950, also sogar noch nach Abschlusi der* erneuten Vernehmung im Mai 1950, selbst den Standpunkt vertreten, dass auch abgesehen von den Belastungen des Klägers durch .den Beklagten die Ausserdienst Stellung des Klägers nach den damaligen Richtlinien der Militärregierung habe erfolgen müssen, wie sich aus mehreren Stellen der jetzigen Personalakten des Klägers ergebe. Im übrigen habe der 'Kläger auch ohne das Dazwischentreten des Beklagten politisch überprüft werden müssen, da er Beamter und Parteimitglied gewesen sei. Bei der Anhörung der örtlichen PersonalVertretung unter Anstellung der näheren Ermittlungen wür de sich aber damals dasselbe Bild ergeben haben. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht ausdrücklich festge-r stellt; dass der Einreihungsbescheid als Grund der Einstufung in die Kategorie IV nur die Parteimitgliedschaft des Klägers von 1937 bis 1945 und die Zugehörigkeit zu zwei weiteren Organisationen erwähnt» Bas Berufungsgericht ist also auf Grund tatsächlicher Feststellungen* die im einzelnen von der Revision nicht angegriffen worden sind, zu der den Benfcgesetzen oder der Lebenserfahrung nicht widersprechenden Auffassung gelangt, dass das Verfahren gegen den Kläger zu genau demselben Ergebnis geführt haben würde, wenn sich der Beklagte in seiner an sich zulässigen Anzeige ausschliesslich auf die unstreitigen und damals bereits bekannten Tatsachen bezogen hätte, weil auch dann die den Kläger belastenden Umstände, seine verschiedenen Mitgliedschaften und seine Unkorrektheit in der Beantwortung des Fragebogen?; bekannt geworden und der Entscheidung aller Instanzen zugrunde gelegt worden wären. Bass der Beklagte darüber hinaus den Kläger als stark hervorgetretenen Aktivisten bezeichnet und ihm auch weitere Vorwürfe gemacht hat, die der Kläger als unrichtig bezeichnet, ist sonach für die Schadensentst'ehuhg wenigstens in dem bisher behandelten Umfange ohne Bedeutung geblieben. Alle diese Umstände können gleichsam weggedacht werden, ohne dass damit die für den Kläger massgebliche und ihn schädigende Bienst-entlassung unterblieben wäre. Gemäss den Feststellungen des Berufungsurteils ist diese Tatsache vielmehr schon aus dem Umstand herzuleiten, dass der Beklagte überhaupt eine Anzeige erstattet hat und dass dadurch ein formell ordnungsmässiges und nicht von möglicherweise falschen oder übertreibenden Angaben des Beklagten beeinflusstes Verfahren zu dem für den Kläger ungünstigen Ergebnis geführt hat, Biese Annahme kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. II Nach der Sachlage könnte, es allenfalls von Belang sein, ob diejenigen Vorwürfe des Beklagten, deren Unrichtigkeit und Vorwerfbarkeit zunächst unterstellt werden soll, zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt haben und gerade diese Verläng rung in irgendeiner Y/eise für das Endergebnis, d.h. für die dem Kläger erwachsenden Schäden ursächlich gewesen ist. Nun hat allerdings das Berufungsurteil keine besondere-PestStellungen darüber getroffen, ob etwa die Art der vom Beklagten zur Protokoll gegebenen Darstellung eine umfangreichere Beweisaufnahme nötig gemacht hat, als es sonst der Pall gewesen wäre. Aber andererseits ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die zuständigen Stellen allen möglicherweise für das Verfahren Ln Betracht kommende Umständen nachgegangen sind. Gleichgültig wie die Darstellung des Beklagten im einzelnen gewesen ist, ja, sogar, wenn ohne eine Anzeige des Beklagten die Untersuchung bezüglich des Klägers geführt worden wäre, die nach den Peststel-. lungen des Berufungsgerichts mit Notwendigkeit stattfinden musste, wäre demgemäss eine Vernehmung des Bahnhofspersonals erfolgt ja gerade das Interesse des Klägers, gegen den belastende akten-; kundige Tatsachen Vorlagen, erforderte es, über die Akten hinaus* Einzelheiten festzustellen. Die zeitliche Erstreckung der Beweis? aufnahme hat demnach nichts mit etwaigen unrichtigen Angaben des. Beklagten zu tun. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen deB Berufungsurteils, dass die wirklich für den zeitlichen Ablauf des Verfahrens massgeblichen Umstände vom Beklagten nicht NV zu vertreten sind. Der ungünstige Verlauf des ersten Verfahrens-^ abschnittes war zu dem Teil sicher dadurch begründet, dass der kon-\ sultative Ausschuss seiner Entscheidung irrtümlich den Fragebogen eines anderen früheren Parteimitgliedes namens Josef Müller zugrunde gelegt hat. Im weiteren Verlauf ist das Verfahren trotz aller Anträge des Klägers für erhebliche Zeit dadurch ins Stok-ken geraten, dass seine Personalakten, die zu einem anderen Prozess zwischen den Parteien beigezogen und dann von der Militärbehörde angefordert worden waren, dort aus unbekanntem Anlass in Verlust geraten sind. Beide Umstände sind aber nicht durch den Beklagten verursacht wordene Sie haben keinen Zusammenhang mit der Handlungsweise des Beklagten, die, wie ausgeführt, zudem keine Schadensersatzpflicht begründen konnte* Mit Hecht hat also das Berufungsgericht es auch abgelehnt, diese Umstände dem Beklagten zur Last zu legen. IIIO Mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen hat das Berufungsurteil weiter festgestellts dass die vom Beklagten in vorwerf barer Weise herbeigeführte Zurücknahme einiger Leumundszeugnisse nicht die Einstufung des Klägers in die Kategorie IV verhindert hat* La eine bessere Einstufung sowohl nach den Feststellungen des Berufungsurteils wie nach den gerichtsbekannten Verhältnissen jener Zeit für den Kläger nicht in Betracht kam, hat also auch diese nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu billigende Handlungsweise des Beklagten keinen Schaden verursacht« Er scheidet daher für die zivilrechtliche Betraditcngsweise aus* ■i s Da auch kein anderer Hechtsgrund erkennbar ist, aus dem eine Haftung des Beklagten hergeleitet werden könnte, war di€ Revision zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Bundesrichter Dr. Kleinewefers Dr. Gtelhaar und Dr. Bode sind durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert* Dr. Gelhaar Dr. K.E. Meyer Hauß i >i !> * ,r •I . •I •i t' 'i ., i