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BGH · VI ZR 282/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 282/81

Oktober 1980 wurde der drei Wochen vorher erstmals zu dem Verkehr zugelassene gold-metallic-farbene Pkw (Mazda 626) des Klägers bei einem Auffahrunfall, für den ein Fahrer des Erstbeklagten verantwortlich war, im Heckbereich beschädigt. Das Berufungsgericht hält eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km für zulässig. Darüber hinaus will es zwar eine ähnliche Abrechnung - mit einem Abschlag für die bis zu dem Unfall zurückgelegte Fahrtstrecke - unter dem Gesichtspunkt des ’’unechten Totalschaden” anerkennen, wenn dem Geschädigten eine Reparatur seines Fahrzeuges nicht zuzu demuten sei. 1. In seinem rechtlichen Ausgangspunkt befindet sich das Berufungsurteil weithin in Einklang mit dem kurz vorher verkündeten, aber erst später veröffentlichten und deshalb dem Berufungsgericht noch nicht bekannten Senatsurteil vom 3-November 1981 (VI ZR 234/80 -NJW 1982, 433 * VersR 1982, 163). Dort hat es der Senat zwar abgelehnt, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis stets nur bis zu einer starren Grenze von 1.000 km Laufleistung zuzulassen. Jenseits einer Fahrleistung von 1.000 km sind der Abrechnung auf Neuwagenbasis, wie der Senat ebenfalls in diesem Urteil herausgestellt und inzwischen nochmals bestätigt hat (vgl. Der Senat stellt damit nicht - wie das Berufungsgericht - in erster Linie auf die Schwere des Schadens ab, sondern darauf, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach der Reparatur befindet. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die durch den Unfall eingetretenen Schäden technisch einwandfrei zu beseitigen gewesen wären, und zwar entweder durch Richten oder durch Einbau neuer Teile. a) Das Berufungsgericht mußte aus dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten nicht entnehmen, daß trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt. Der Offenbarungspflicht unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demgegenüber aber auch reine "Blechschäden" an einem Pkw die inzwischen - ohne daß von dem Unfall noch etwas zu sehen ist - ausgebessert und ohne weitere nachteiligen Folgen geblieben sind (vgl. b) Aufgrund des Sachverständigengutachtens mußte das Berufungsgericht auch nicht zu dem Ergebnis kommen, nach Durchführung der Reparatur würden an dem Pkw des Klägers erhebliche Schönheitsfehler, wie sichtbare Schweißnähte oder Verformungen bestimmter Fahrzeugteile, Zurückbleiben. Da der Sachverständige nichts davon erwähnt, daß nach einer Reparatur sichtbare Restschäden am Wagen Zurückbleiben würden, er vielmehr davon spricht, daß die Verformungen gerichtet werden könnten, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch insoweit alle Schäden technisch einwandfrei zu beseitigen waren.

Zitierte Normen: § 463 BGB
PkwReparaturBerufungsgerichtSachverständigeKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 282/81
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Oktober 1983 Walz
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Vertriebsleiters Andreas
»-Straße
>
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
1.	den unter der Firma	Tabakwaren
 handelnden Kaufmann Heinrich GflBBP Allee flB, DflHHBP,
2.	die P ■HHHHHI Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz, Anstalt des öffentlichen Rechts,
 itraße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte!
Rechtsanwälte Dres.
und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1983 durch die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 7. Oktober 1980 wurde der drei Wochen vorher erstmals zu dem Verkehr zugelassene gold-metallic-farbene Pkw (Mazda 626) des Klägers bei einem Auffahrunfall, für den ein Fahrer des Erstbeklagten verantwortlich war, im Heckbereich beschädigt. Der Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten erstattete dem Kläger die von dem Sachverständigen P. errechneten Reparaturkosten in Höhe von 2.290,68 DM und weitere 450 DM für den verbleibenden Minderwert.
 
Mit der Behauptung, der Pkw sei im Unfallzeitpunkt erst 1.300 km gefahren, verlangt der Kläger von beiden Beklagten eine Abrechnung auf Neuwagenbasis. Auf der Grundlage eines Kaufpreises von 12.900 DM hat er einen Teilbetrag von 10.000 DM, ferner 263*30 DM für verauslagte Sachverständigenkosten und Kostenpauschale, Zug um Zug gegen Übergabe des Unfallwagens, geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung der Sachverständigenkosten und der Unfallkostenpauschale verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Ent s che idung s gründ e
I.
Das Berufungsgericht hält eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km für zulässig. Darüber hinaus will es zwar eine ähnliche Abrechnung - mit einem Abschlag für die bis zu dem Unfall zurückgelegte Fahrtstrecke - unter dem Gesichtspunkt des ’’unechten Totalschaden” anerkennen, wenn dem Geschädigten eine Reparatur seines Fahrzeuges nicht zuzu demuten sei. Diese Voraussetzung ist nach seiner Auffassung aber grundsätzlich nur erfüllt, wenn ein wesentlicher Schaden vorliegt, z.B. tragende Teile des Fahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind am
 
Fahrzeug des Klägers Jedoch im wesentlichen nur Blechschäden entstanden, die zu dem Teil durch Einbau neuer Teile, im übrigen durch Richten technisch einwandfrei zu beseitigen sind.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. In seinem rechtlichen Ausgangspunkt befindet sich das Berufungsurteil weithin in Einklang mit dem kurz vorher verkündeten, aber erst später veröffentlichten und deshalb dem Berufungsgericht noch nicht bekannten Senatsurteil vom 3-November 1981 (VI ZR 234/80 -NJW 1982, 433 * VersR 1982, 163). Dort hat es der Senat zwar abgelehnt, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis stets nur bis zu einer starren Grenze von 1.000 km Laufleistung zuzulassen. Gleichwohl hat der Senat für den Regelfall diese Obergrenze als "Faustregel" für gerechtfertigt gehalten. Jenseits einer Fahrleistung von 1.000 km sind der Abrechnung auf Neuwagenbasis, wie der Senat ebenfalls in diesem Urteil herausgestellt und inzwischen nochmals bestätigt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658), enge Grenzen gesetzt. Sie ist dann nur zulässig, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch eine Reparatur auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann. Der Senat stellt damit nicht - wie das Berufungsgericht - in erster Linie auf die Schwere des Schadens ab, sondern darauf, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach der Reparatur befindet.
5
Diese unterschiedliche Beurteilung gefährdet aber nicht den Bestand des Berufungsurteils. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die durch den Unfall eingetretenen Schäden technisch einwandfrei zu beseitigen gewesen wären, und zwar entweder durch Richten oder durch Einbau neuer Teile. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, daß der frühere Zustand durch eine Reparatur wieder völlig hätte hergestellt werden können.
2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revlsion haben keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht mußte aus dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten nicht entnehmen, daß trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt. In diesem Gutachten ist zwar - worauf die Revision abhebt - erwähnt, die Hinterachse sei "genauestens" zu überprüfen und beide hinteren Rahmenläufe und hinteren Radeinbauten seien "genauestens" zu kontrollieren. Diese Hinweise des Sachverständigen für die Ausführung der Reparatur liefern aber keinen Anhalt dafür, daß etwaige Schäden an diesen Wagenteilen unerkannt bleiben könnten, wenn die Überprüfung bzw. Kontrolle "genauestens" erfolgt, wie der Sachverständige es empfohlen hat.
Das Berufungsgericht konnte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß etwa vorhandene, für den Sachverständigen nicht sichtbare Beschädigungen an der Hinterachse bzw. den Rahmenläufen und Radeinbauten bei einer Reparatur erkannt und genauso einwandfrei beseitigt werden konnten wie die vom Sachverständigen bereits festgestellten Schäden.
 
s/S
Der Hinweis des Sachverständigen, infolge der notwendigen Schweiß- und Richtarbeiten bestehe bei einem späteren Verkauf eine Offenbarungspflicht, war für das Berufungsgericht ebenfalls kein Anlaß für eine andere Beurteilung. Bei dem Verkauf eines Pkw darf der Verkäufer nur ganz geringfügige äußere Lackschaden unerwähnt lassen. Der Offenbarungspflicht unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demgegenüber aber auch reine "Blechschäden" an einem Pkw die inzwischen - ohne daß von dem Unfall noch etwas zu sehen ist - ausgebessert und ohne weitere nachteiligen Folgen geblieben sind (vgl. zuletzt Urt.v.3.März 1982 - VIII ZR 78/81 - NJW 1982, 1386 = LM § 463 BGB Nr. 42 m.w.Nachw.).
b) Aufgrund des Sachverständigengutachtens mußte das Berufungsgericht auch nicht zu dem Ergebnis kommen, nach Durchführung der Reparatur würden an dem Pkw des Klägers erhebliche Schönheitsfehler, wie sichtbare Schweißnähte oder Verformungen bestimmter Fahrzeugteile, Zurückbleiben. Da der Sachverständige nichts davon erwähnt, daß nach einer Reparatur sichtbare Restschäden am Wagen Zurückbleiben würden, er vielmehr davon spricht, daß die Verformungen gerichtet werden könnten, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch insoweit alle Schäden technisch einwandfrei zu beseitigen waren.
 
III.
Bei dieser Sachlage war die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.Kullmann
 Dr. Lepa
 Bischoff