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BGH

Gericht: BGH

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode, Dr„ Y/eber, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt: GflflBstraße fll Tel* SP H - M fl Auf dieses Inserat meldete sich die Klägerin, die in Befliß eine Cylinder- und Kurbelwellenschleiferei betreibt und wegen Konjunkturrückgangs Betätigung auch auf einem anderen Gebiet suchteo Die Beklagte führte in ihrer Antwort u.a. aus, daß die Werbeidee in den bisherigen Verhandlungen großen Anklang gefunden habe; der Klägerin werde damit eine einmalige und reelle Chance geboten. Am 5* Juli 1965 suchten Vertz’cter der Klägerin die Beklagte in auf.Heinz ließ sie zunächst fol- Für den Fall, daß nach Kenntnisnahme von der Werbe-Idee Herr NeflP und Brfl|P an ihrer Verwertung nicht interessiert ist und ein Vertrag über die Verv/ertung der Werbe-Idee nicht zustande kommt, verpflichtet sich Herr Nefp und Brf)p| die Werbe-Idee keinen dritten Personen zur Kenntnis zu bringen. Für den Fall, daß Dritte - hierzu gehören auch Angestellte oder Mitarbeiter der Firma Neflp & Co. durch Herrn Ne(p und Br^^ von der Werbe-Idee Kenntnis erhalten und diese verwerten, hat Herr ftefl und Brfl^B einen Betrag von DM 50.000,— als Vertragsstrafe zu bezahlen." Die Kosten der Herstellung, Adressenbeschaffung, Inseratenwerbung, des Versands und der Lizenzgebühren machten nur einen Bruchteil dieser Summe aus, so daß mindestens der im Zeitungsinserat genannte Reingewinn von jährlich 500.000 DM, das 5- bis 6fache des völlig gesicherten Einsatzkapitals von ca. Den Bedenken der Verhandlungsführer der Klägerin gegen solche Gewinnchancen und gegen die Einmaligkeit der Werbeidee begegneten Herr Mpp und Herr L^p mit dem Hinweis, daß sie vor Beginn ihrer Werbung Erhebungen angestellt und dabei ermittelt hätten, daß es so etwas in Deutschland noch nie gegeben habe und nicht gebe. Es gebe sicher in Bep|^p wie auch in anderen Städten Werbeschriften) welche an Brautleute versandt würden; tatsächlich sei aber die Eigenart der Gesamtidee und deren Durchführung grundlegend anders als bei den bestehenden Broschüreno hat eine Werbe-Idee entwickelt, die in ihrer Art in Deutschland und im gesamten Ausland einmalig ist» Zweck dieser Idee ist eine gezielte, wirkungsvolle und vornehme Dauerreklame von Geschäftsleuten, Einzolhandelsgeschäften etc» an einen bestimmten Interessenkreis nach einem von der Firma M^fc erarbeiteten Finanzierungsschlüssel." Den Vertragsbestimmungen zufolge sollte die Klägerin gegen eine monatlich zu berechnende und zu zahlende Lizenzgebühr von 10 $ aus allen Bruttoeinnahmen die Werbeidee in BeB^B allein verwerten dürfen. Bei Abschluß des Vertrags sollte die Klägerin einen Betrag von 20.000 DM an die Beklagte bezahlen, welcher auf die laufend zu bezahlende Lizenzgebühr anzurechnen war. Die Klägerin verpflichtete sich zur Geheimhaltung der Y/erbeidee und unterwarf sich für den Fall der Zuwiderhandlung einer Konventionalstrafe von 50.000 DM. teilte sie der Beklagten mit, daß die von ihr entwickelte Werbeidee in Deutschland nicht einmalig sei, daß sie den Vertrag vom 7« Juli 1965 wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage als unwirksam betrachte, vorsorglich auch von ihm zurücktrete. Er habe einem wegen Branchenfremdheit unkritischen Vertragspartner für eine von ihm im zugesagten Ausmaß undurchführbare Werbeidee im Wissen um diese Umstände eine nicht gerechtfertigte Vorauszahlung abgeforderto Das mangelnde Beurteilungsvermögen der Klägerin könne die Beklagte dieser nicht als eigenes Risiko zuschieben, da sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, man brauche für die Durchführung der Werbeidee kein Fachmann zu sein«, Angesichts der konkreten Behauptungen über einen zu erzielenden Gewinn habe Trotzdem habe er die Klägerin noch in den Glauben versetzt, die Werbung werde besonders einfach und leicht sein. Y/enn man auch unterstelle, er habe mit seiner "Chronik guter Einkaufsmöglichkeiten" nach Aufmachung und Finanzierung neue Wege gehen wollen, so könne er sich doch nicht der Erwartung hingegeben haben, die Inserenten würden dies durch höhere Anzeigenpreise honorieren. Zunächst bezüglich der zweiten Feststellung meint die Revision zu Unrecht, daß sie nicht ohne Erhebung des von der Beklagten angetragenen Sachverständigenbewcises hätte getroffen werden dürfen. Daß die Vertreter der Klägerin, die Vollkaufmann ist, dies nicht erkannten, erlaubt den Schluß, daß sie in der Tat jenseits ihres eigentlichen Handelsfachs ungewöhnlich geschäftsunerfahren gewesen sein dürften. Es steht ihnen insbesondere nicht die Möglichkeit entgegen, daß ein besonders bewanderter Werbefachmann vielleicht auch auf Grund der zunächst farblosen Idee des Ehemanns der Beklagten lohnende, vielleicht sogar die der Klägerin in den überschwenglichen Anpreisungen der Beklagten in Aussicht gestellten Erfolge erzielt haben würde. Es hätte sich in diesem Pall, was das Berufungsgericht nicht besonders auszuführen brauchte, nicht um einen Erfolg der Werbeidee, sondern um einen solchen des für die Durchführung aufgewandten besonderen Y/crbegeschicks gehandelt, das nach der Anpreisung der Beklagten gerade nicht erforderlich sein sollte. Nicht einsichtig wird in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision, das Berufungsurteil setze sich bei seinen Folgerungen mit seiner Unterstellung in Widerspruch, daß MflP die Broschüren “Ehe und Heim” und “Hochzeitsgaben“ Das Berufungsgericht baut lediglich auf der unstreitigen Tatsache auf, daß allgemein von der Möglichkeit anderer für Brautleute bestimmter Werbeschriften gesprochen hat, und setzt die als Portok03ten deklarierten Inseratkosten nicht zu anderen Stückpreissystemen, sondern ausdrücklich zu "festen Anzeigenpreisen" in Bezug, 3, Das Berufungsgericht entnimmt ferner dem unstreitigen Sachverhalt9 daß die Klägerin zu dem Eingehen auf den Vertrag durch die unwahre Behauptung bewogen hat, die Werbeidee sei in Nürnberg und "überall" tatcächlich mit Erfolg erprobt. Daß das Berufungsgericht darauf verzichtet, diese vorsätzliche Schädigung in den Formenkreis des 3etrugs einzuordnen, ist ohne Belang, Es kommt auch nicht darauf an, ob es zu recht das Fordern der nach Sachlage unangemessenen Vorauszahlung als weiteres Element der Irreführung gewertet hat, III, Daß die Beklagte bei der gegebenen Sachlage die von ihrem Ehemann begangene unerlaubte Handlung nach § 831 B&B zu vertreten hat, zieht die Revision nicht in Frago* Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob sich die gleiche Rechtsfolge nicht schon - ohne Ent-

Zitierte Normen: § 826 BGB
Werbe-IdeeWerbeideeFirmaBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2066 05,6
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 282/67	URTEIL
in dam Rechtsstreit
 Verkündet am
15„ April 1969 Kriegl, Justizhauutsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Werbeunternahmerin Barbara GoJU^straße 9,
9
Beklagte, Barufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma N e	&
Geschäftsführer Alfred Ne| Mi^BHHBfctraße fli - flk.
Co.	, ^rer tre t	e
durch den
),
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er»
j-
 
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode, Dr„ Y/eber, Sonnabend und Dunz
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19* September 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur last*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in	unter	mehreren	An-
schriften Unternehmen verschiedener Art, wobei die gewerbliche Tätigkeit weitgehend ihr Ehemann Heinz Mflfl ausübt.
Juni 1965 inserierte die Beklagte in der "Bei
i.
’’Alljährlich 500.000,— DM Mindest-Jahres-Reingewinn bei ca. 45o000,— DM Kap.Einsatz!
Neue Erfolgs-Y/erbo-Idec im Verlagswesen! Zu vorg. geg. lauf. 10 & Lizenzgeb. an je eine solvente Person o. Pa. m. Kap.-Nachw* für Befllfl oder andere Groß-Städte über 100.000 Einw., auch Ausland! Reelle Sache! Schnell-Einsatz erforderl. B. Mflfl, Ans^ Exped. MB N(
GflflBstraße fll Tel* SP H - M fl
 Auf dieses Inserat meldete sich die Klägerin, die in Befliß eine Cylinder- und Kurbelwellenschleiferei betreibt und wegen Konjunkturrückgangs Betätigung auch auf einem anderen Gebiet suchteo
 Die Beklagte führte in ihrer Antwort u.a. aus, daß die Werbeidee in den bisherigen Verhandlungen großen Anklang gefunden habe; der Klägerin werde damit eine einmalige und reelle Chance geboten. Ein beigefügtes Informationsschreiben lautet:
»NEUE WERBE-IDEE!
Zur Sache selbst:
Als erfahrene Werbe-Firma einerseits und andererseits als Inhaber-Firma einiger Einzelhandelsge-schäftc in NfBp, suchten wir immer nach einer V/erbemögliehke^^aie dem Einzelhandel wirklich hilft und auch für die Werbefirma lukrativ ist.
Wir haben einen Weg^gefunden^ der beiden^Teilen gerecht^ v;ir5T~ Eine" se 1 terTre olle^lös ung7 ~ welche* wir^hier'in^NfH^^^-FSpp-Emi^ selbst durchführen und für andere Städte des Bundesgebietes in Lizenz vergeben.
Wir geben die Sache nur in	in	unseren
 eigenen Büroräumen bekannt~und schlie*ßen auch~nur Hier am^Platze^^WGils, raitT jeiner"Firma^pro^Gr?ß-italt~d erT Li z enzver trag" a b.	~
Also nochmals grundlegend: Zweck unserer Idee ist eine gezielte, vornehme Dauer-Reklame für Einzelhandelsgeschäfte innerhalb ihres Ortes. Das Werbeproblem wurde von uns für beide Partner, Einzelhand eiskauf mann wie Werbefirma, finanziell günstigst und denkbai' einfach gelöst. Der Reingewinn für die jeweilige Werbefirma läßt sich pro Großstadt ziemlich genau vorberechnen, je größer die Stadt, je größer der Gewinn. In keinem Pall dürfte er jedoch innerhalb eines Jahres unter 500 - 600 # des Einsatz-käpitals~liegenT~Interessant mag für Sie noch sein, daß ein Großteil des Kapitaleinsatzes, dessen Höhe
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in dem Zeitungsinserat angegeben wurde, immer in Ihren Händen bleibt, bzw, wenn Sie das Geld dann ausgeben müssen, haben Sie bereits schwarz auf weiß die sichere Rendite vor Augeno Bei uns hier in	ist	lediglich,	wenn cs zu dem Vertrags-
abschluß kommt, sofort ein Lizonzvorschuß zu zahlen, der dann 5 /6-wcise wieder von unserer 10 $-igen Lizenzgebühr in Abzug gebracht wird«, Mehr können wir in dieser Vervielfältigung über unsere neue Werbe-Idee beim besten Willen nicht verraten«, Ss v/äre noch zu sagen, daß man für die Abwicklung 1 Angestellten und ein Büro benötigt und daß es eine Sache für immer ist, diei .sich von Jahr zu Jahr ^ey/innmäßig^noch mehr~ steigert^und" arbeitsmäßig" irnmlr” e i n facher~ wir57 * Man"" muß~hierb ci~kein Pa chmann 3cin"und~ist~die~bishcrigc Branche egal, Voraussetzung ist jedoch, daß man über ein gesundes kaufmännisches Wissen verfügt."
Am 5* Juli 1965 suchten Vertz’cter der Klägerin die Beklagte in	auf. Heinz	ließ	sie	zunächst	fol-
gende Vereinbarung unterzeichnen:
"Herr Heinz	hat eine Werbe-Idee entwickelt,
 die in ihrer “Art in Deutschland einmalig ist.
Diese Idee wird Herrn NeflP und	als	Ver-
trete** der Firma Ne^P & Co. zur Kenntnis gebracht.
Für den Fall, daß nach Kenntnisnahme von der Werbe-Idee Herr NeflP und Brfl|P an ihrer Verwertung nicht interessiert ist und ein Vertrag über die Verv/ertung der Werbe-Idee nicht zustande kommt, verpflichtet sich Herr Nefp und Brf)p| die Werbe-Idee keinen dritten Personen zur Kenntnis zu bringen.
Für den Fall, daß Dritte - hierzu gehören auch Angestellte oder Mitarbeiter der Firma Neflp & Co. durch Herrn Ne(p und Br^^ von der Werbe-Idee Kenntnis erhalten und diese verwerten, hat Herr ftefl und Brfl^B einen Betrag von DM 50.000,— als Vertragsstrafe zu bezahlen."
Anschließend offenbarte H.
seine Werbeidee und
 erläuterte sie folgendermaßen:
 
1)	Herausgabe und Vertrieb einer jährlichen lokalen Werbeschrift - im vorliegenden Pall für Befl|p -mit redaktionellem und vor allem großem Werbeteil für ortsansässige Geschäftsleute;
2)	kostenloser Versand dieser Schrift an Verbraucherkreise, insbesondere an bei den Standesämtern laufend zu erfassende Brautleute und Wohnungssuchende;
3)	Finanzierung dadurch, daß jeder Inserent verpflichtet werde, für eine halbe Anzeigenoeite
 je abgesandtes Exemplar das Porto von 50 Pfennigen zu bezahleno
 Ho Mpp rechnete, unterstützt von einem Herrn LpP, vor"
Unterstelle man nur 10o000 Brautpaare, also 200000 Empfänger, und 300 mit dieser Y/erbeidec leicht zu werbende Inserenten, so ergäben sich Roheinnahmen von 20*000 x 300 x 0,50 DM = 3.000o000 DM. Die Kosten der Herstellung, Adressenbeschaffung, Inseratenwerbung, des Versands und der Lizenzgebühren machten nur einen Bruchteil dieser Summe aus, so daß mindestens der im Zeitungsinserat genannte Reingewinn von jährlich 500.000 DM, das 5- bis 6fache des völlig gesicherten Einsatzkapitals von ca. 45»000 DM übrig bleibe. Den Bedenken der Verhandlungsführer der Klägerin gegen solche Gewinnchancen und gegen die Einmaligkeit der Werbeidee begegneten Herr Mpp und Herr L^p mit dem Hinweis, daß sie vor Beginn ihrer Werbung Erhebungen angestellt und dabei ermittelt hätten, daß es so etwas in Deutschland noch nie gegeben habe und nicht gebe. Es gebe sicher in Bep|^p wie auch in anderen Städten Werbeschriften) welche an Brautleute versandt würden; tatsächlich sei aber die Eigenart der Gesamtidee und deren Durchführung grundlegend anders als bei den bestehenden Broschüreno
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Die Klägerin bestätigte die Lizenzübernahme am 6«. JuDi
1965	fernmündlich und übersandte darauf den Unterzeichneten Vertrag» Dessen Vorspruch lautets
•'Die Firma B.	hat	eine	Werbe-Idee	entwickelt,
 die in ihrer Art in Deutschland und im gesamten Ausland einmalig ist» Zweck dieser Idee ist eine gezielte, wirkungsvolle und vornehme Dauerreklame von Geschäftsleuten, Einzolhandelsgeschäften etc» an einen bestimmten Interessenkreis nach einem von der Firma M^fc erarbeiteten Finanzierungsschlüssel."
Den Vertragsbestimmungen zufolge sollte die Klägerin gegen eine monatlich zu berechnende und zu zahlende Lizenzgebühr von 10 $ aus allen Bruttoeinnahmen die Werbeidee in BeB^B allein verwerten dürfen. Bei Abschluß des Vertrags sollte die Klägerin einen Betrag von 20.000 DM an die Beklagte bezahlen, welcher auf die laufend zu bezahlende Lizenzgebühr anzurechnen war. Die Klägerin verpflichtete sich zur Geheimhaltung der Y/erbeidee und unterwarf sich für den Fall der Zuwiderhandlung einer Konventionalstrafe von 50.000 DM.
Die Klägerin überwies der Beklagten 20.000 DM. Anschließend bereitete sie Herstellung und Vertrieb der Werbeschrift vor. Für die Gewinnung von Inserenten verpflichtete sie einen berufsmäßigen Inserentenwerber. Dessen 2U Anfang
1966	einsetzende Anzeigenwerbung bei 45 - 50 BeS^BB Geschäften blieb ohne jeden Erfolg, da die Anzeigen als zu teuer abgelehnt wurden. Die Klägerin stellte auch fest, daß eine vergleichbare Werbung in BeflBB bereite durch zwei selbständige Werbefirmen betrieben wurde. Mit Schreiben vom 6. Mai 1966. teilte sie der Beklagten mit, daß die von ihr entwickelte Werbeidee in Deutschland nicht einmalig sei,
 
daß sie den Vertrag vom 7« Juli 1965 wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage als unwirksam betrachte, vorsorglich auch von ihm zurücktrete.
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Die Beklagte lehnte die von der Klägerin geforderte ;
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Hückerstattung der Vorauszahlung auf dio Lizenzgebühr abo !
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Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung von 20„000CPtt nebst Zinsen, da sie von der Klägerin sittenwidrig geschädigt und betrogen sei«.
Das Landgericht gab der Klage statt«.
Nach erfolgloser Berufung betreibt die Beklagte mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage«,
Entscheidungsgründe:
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Io Das Berufungsgericht führt aus: Ob H.	die
 Klägerin betrogen habo, könne auf sich beruhen, da er ihr jedenfalls in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe (§ 826 BGB). Er habe einem wegen Branchenfremdheit unkritischen Vertragspartner für eine von ihm im zugesagten Ausmaß undurchführbare Werbeidee im Wissen um diese Umstände eine nicht gerechtfertigte Vorauszahlung abgeforderto Das mangelnde Beurteilungsvermögen der Klägerin könne die Beklagte dieser nicht als eigenes Risiko zuschieben, da sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, man brauche für die Durchführung der Werbeidee kein Fachmann zu sein«, Angesichts der konkreten Behauptungen über einen zu erzielenden Gewinn habe
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die Beklagte auch eine Aufklärungspflicht bezüglich ent-gegenstehendor Schwierigkeiten getroffene
 Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführts Der Mißerfolg der Klägerin sei offensichtlich nicht auf mangelnde Qualitäten ihres Werbers zurückzuführen (wie die Klägerin behaupte), vielmehr habe schon der hohe Anzeigenpreis - bei einer Auflage von 20 000 Exemplaren 10.0003— oder auf der Grundlage	Po st versandgebühren	mindestens	6.000,— DM - die Inserentenwerbung schwor, wenn
 nicht unmöglich machen müssen. Dessen sei sich H.	auf
 Grund seiner Erfahrungen als Anzcigenv/erber auch bewußt gewesen. Trotzdem habe er die Klägerin noch in den Glauben versetzt, die Werbung werde besonders einfach und leicht sein. Y/enn man auch unterstelle, er habe mit seiner "Chronik guter Einkaufsmöglichkeiten" nach Aufmachung und Finanzierung neue Wege gehen wollen, so könne er sich doch nicht der Erwartung hingegeben haben, die Inserenten würden dies durch höhere Anzeigenpreise honorieren. Er müsse vielmehr gewußt haben, daß aus der von ihm bagatellisierten Existenz anderer an Brautpaare gerichteter Werbeschriften bei der Inseratewerbung Schwierigkeiten entstehen würden. Schließlich habe H.	die Irreführung der Klägerin noch durch die wahr-
heitsv/idrige Behauptung gefördert, er habe nach seiner Werbeidec in	selbst schon erfolgreich gearbeitet;
mit ihr würden überall, nicht nur in Befliß, zufriedenstellende Ergebnisse erzielt. Das Schlußglied in der Kette der Irreführungen habe die Forderung nach einer Vorauszahlung von 20.000 DM dargestellt, was sinngemäß wiederum die Zusicherung leichter Durchführbarkeit und großen Gewinnes bedeutet habe.
Durch all dao habe H.	gegen	das	auf	der	sittlichen :
Anschauung beruhende Gebot der Selbstbeschränkung bei Verfolgung eigener Interessen gröblich verstoßen* Die Schädigung! der Klägerin habe er dabei zu demindest billigend in Kauf ge- \ nommen*
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II * Diese Erv/ägungen halten dem Revisionsangriff stand, i
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1.	In tatsächlicher Hinsicht rügt die Revision die	j
Feststellungen des Berufungsgerichts,
a)	die Klägerin sei branchefremd und daher unkritisch . gewesen,
b)	die überlassene Werbeidee sei in dem zugesagten Außmaß undurchführbar gewesen.
Zunächst bezüglich der zweiten Feststellung meint die Revision zu Unrecht, daß sie nicht ohne Erhebung des von der Beklagten angetragenen Sachverständigenbewcises hätte getroffen werden dürfen.
Daß die sogenannte Werbeidee der Beklagten hinsichtlich ihrer Gesamtkonzeption keineswegs neuartig war und auch hinsichtlich der logisch nicht ohne weiteres einleuchtenden Deklarierung der einzelnen Inseratpreiso als Portokosten überraschende Erfolge nicht erwarten ließ, mußte nicht nur jedem branchenkundigen Geschäftsmann, sondern auch jedem einschlägig erfahrenen Richter offenkundig sein. Offenkundiges aber darf der Tatrichter auch ohne Beweiserhebung feststellen.
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Daß die Vertreter der Klägerin, die Vollkaufmann ist, dies nicht erkannten, erlaubt den Schluß, daß sie in der Tat jenseits ihres eigentlichen Handelsfachs ungewöhnlich geschäftsunerfahren gewesen sein dürften. Davon geht das Berufungsurteil erkennbar aus; seine Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es steht ihnen insbesondere nicht die Möglichkeit entgegen, daß ein besonders bewanderter Werbefachmann vielleicht auch auf Grund der zunächst farblosen Idee des Ehemanns der Beklagten lohnende, vielleicht sogar die der Klägerin in den überschwenglichen Anpreisungen der Beklagten in Aussicht gestellten Erfolge erzielt haben würde. Es hätte sich in diesem Pall, was das Berufungsgericht nicht besonders auszuführen brauchte, nicht um einen Erfolg der Werbeidee, sondern um einen solchen des für die Durchführung aufgewandten besonderen Y/crbegeschicks gehandelt, das nach der Anpreisung der Beklagten gerade nicht erforderlich sein sollte.
2.	Ohne Rechtsverstoß stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß H. M^P die relative Wertlosigkeit seiner Y/erbeidee gekannt habe. Die Revision rügt hier zu Unrecht, daß Kennen und Konnenmüssen fälschlich gleichgesetzt worden seien. Der Satz “Er muß im Gegenteil gewußt haben «.... “ ist nach dem Zusammenhang eindeutig im Sinne eines Schlusses auf positive Kenntnis zu verstehen. Dieser Schluß ist möglich, denn die jedem Branchenkundigen erkennbare Sachlage kann H. M^P, einem unstreitig versierten Y/erbefachmann, ebenfalls nicht entgangen sein.
Nicht einsichtig wird in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision, das Berufungsurteil setze sich bei seinen Folgerungen mit seiner Unterstellung in Widerspruch, daß MflP die Broschüren “Ehe und Heim” und “Hochzeitsgaben“
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nicht gekannt haben möge. Das Berufungsgericht baut lediglich auf der unstreitigen Tatsache auf, daß allgemein von der Möglichkeit anderer für Brautleute bestimmter Werbeschriften gesprochen hat, und setzt die als Portok03ten deklarierten Inseratkosten nicht zu anderen Stückpreissystemen, sondern ausdrücklich zu "festen Anzeigenpreisen" in Bezug,
3,	Das Berufungsgericht entnimmt ferner dem unstreitigen Sachverhalt9 daß	die Klägerin zu dem
 Eingehen auf den Vertrag durch die unwahre Behauptung bewogen hat, die Werbeidee sei in Nürnberg und "überall" tatcächlich mit Erfolg erprobt. Schon dieser Umstand, den die Revision nicht in Frage zu ziehen vermag, rechtfertigt die Feststellung, daß er die voraus-geoehenc VermögensSchädigung der Klägerin in sittenwidriger Weise herbeigeführt hat. Daß das Berufungsgericht darauf verzichtet, diese vorsätzliche Schädigung in den Formenkreis des 3etrugs einzuordnen, ist ohne Belang, Es kommt auch nicht darauf an, ob es zu recht das Fordern der nach Sachlage unangemessenen Vorauszahlung als weiteres Element der Irreführung gewertet hat,
III, Daß die Beklagte bei der gegebenen Sachlage die von ihrem Ehemann begangene unerlaubte Handlung nach § 831 B&B zu vertreten hat, zieht die Revision nicht in Frago* Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob sich die gleiche Rechtsfolge nicht schon - ohne Ent-
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lastungsmöglichkeit für die Beklagte - aus dem Gesichts punkt des Verschuldens bei Vertragsschluß ergeben hätte
 Hanebeck
Sonnabend
 Dr» Bode
 Dunz
Dr» Weber