Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 4«, Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr» Bode, Dr» Hauß, Heinr» Meyer und Dr0 Nüßgcns für Recht erkannts Die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Düsseldorf vom 24o Oktober 1963 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß der eingcklagte Anspruch aus Mitarbeit des Klägers auf dem elterlichen Hof dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird«, Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger fordert vom Beklagten als dom Übernehmer des elterlichen Betriebes Entgelt für seine Mitarbeit in der Zeit vor der Übernahme,, Der Kläger fordert vom Beklagten 15 «»340 DM für seine Mitarbeit in der Zeit vom 1» Juli 1948 bis 31 o Dezenber 1957 • Mit der am 28» Dezember 1961 eingcroichtcn und am 3» Januar 1962 zugosteilten Klage hat er einen Teilbetrag von 5 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht, den er in der Eerufungsinstanz auf 7 000 DM erhöhte» Er hat vorgetragen, er habe von 1945 bis 1958/59 mit seiner ganzen Arbeitskraft auf den Hof gearbeitet und in bar lediglich seit 1957 ein Taschengeld von 30 DM monatlich erhalten« Er habe sich zunächst einer anderen Tätigkeit widmen wollen, sei aber auf Bitten des Vaters auf dem Hof geblieben« Dieser habe wiederholt erklärt, einer von den Söhnen solle den Hof bekommen, die anderen sollten einen Hof pachten und dann zun Ausgleich Inventar vom elterlichen Hof erhalten; deswegen werde ein Überbestand an Vieh gehalten« Er, der Kläger, habe auf dem Hof gearbeitet in der Erwartung, gerecht bedacht zu werden, sei es durch Übergabe des Hofes an ihn, sei cs in Form einer Ausstattung bei Gründung einer eigenen Existenz, wie es die Eltern immer wieder versprochen hätten« Durch seine Mitarbeit seien auf dem Hof erhebliche Werte geschaffen worden« Das, was er erhalten habe, liege weiter unter dem üblichen Lohn eines Landarbeiters« Vj Begründung verneinte Den ausdrücklichen Abschluß eines Dienstvertrageo hat der Kläger selbst nicht behauptete In Hinblick auf die Umstünde, unter denen der Kläger die Dienste in elterlichen Betrieb geleistet hat, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auch das stillschweigende Zustandekonmen eines Dienstverhältnisses nicht angenommen werden. II* 1* Dagegen hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs* 1 EGB wegen Verfehlung des mit den Dienstleistungen verfolgten Zwecks bejaht* Es weist auf die Rechtsprechung hin, wonach einem Haussohn, der seine Arbeitskraft im Rahmen des § 1617 BGB dem elterlichen Betrieb in der erkennbaren Erwartung zur Verfügung gestellt hat, hierfür durch spätere Hofübergabc entschädigt zu werden, ein Anspruch auf Vergütung nach Beroichungs-grundsätzen zusteht, falls diese Erwartung fehlgeht (RG WarnRspr 1942, 228; Senatsurteile vom 27» Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LH § 1617 BGB Nr* 1 a; vom 23« Februar 1965 - VI ZR 281/63 - zur Aufnahme ins Nachschlagewerk des BGH vorgesehen; RGRK 11* Aufl* § 1617 EGB Ann* 13; Ernan-Ronkc 3« Aufl* § 1617 BGB Anm* 3 d)* Dasselbe müsse gelten, so erwägt das Berufungsgericht, wenn - wie hier -die Dienste nicht in der fehlgeschlagenen Erwartung der späteren Hofübernähme, sondern einer von den Eltern zuge-sagton Ausstattung zur Gründung einer eigenen Existenz geleistet worden seien. gearbeitet; er habe diese Dienste gerade im Hinblick auf die feste Zusage des Vaters geleistet, ihn werde später dafür ein Ausgleich aus den Mitteln dos Hofes zukomnen, falls er den Hof nicht übernehme„ 2» Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne einen Ausgleich für die auf den elterlichen Hof geleisteten Dienste nach Bercichungsgrundsätzcn verlangen, wobei die Bereicherung in dem Wert der geleisteten Dienste bestehe, kann nicht zugestimmt werden„ Für die aufgrund der Verpflichtung des § 1617 BGB geleisteten Dienste ist grundsätzlich eine Vergütung nicht zu zahlen« Die Verpflichtung des Vaters, dem Klüger für seine Dienste und Arbeiten eine Beihilfe zur Gründung einer Existenz zu leisten, folgt erst aus der ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Einigung der Beteiligten, daß der Kläger unter dieser Voraussetzung auf dem Hofe blieb und dort mitarbeitete„ Wenn die Rechtsprechung dem in seihen berechtigten Erwartungen enttäuschten Hauscohn einen Borcichcrungsanspruch auf Ersatz des Wortes seiner Dienste gemäß § 812 Abs0 1 Satz 2 :-,s f 2 BGB zugebilligt hat, so handelte es sich um Pulle, in denen, die versprochene Erbeinsetzung oder Ilofübcrgabo deshalb nicht gefordert werden konnte, weil die getroffene Einigung der rechtlichen Gültigkeit entbehrte (BGB §§ 311, 313, 2302, 2276)» Im vorliegenden Pall bestehen keine rechtlichen Hindernisse;, die der Durchsetzung der Zusage entgegenstehen» Es handelt sich um das vom Kläger angenommene Versprochen des Vaters auf Leistung einer Ausstattung, für das die Pormvorschi’ift des § 518 BGB nicht gilt* Soweit die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Ver-mögcns-vcrhältnisson des Vaters entsprechende Maß nicht überschreitet, verbietet § 1624 3GB die Annahme einer Schenkung. 2 g)o Im vorliegenden Palle sollte aber nach den Feststellungen die versprochene Ausstattung einen Ausgleich dafür darstellcn, daß der Kläger dom elterlichen Hofe jahrelang seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stelltee Damit entfällt die Einigung über die Unentgeltlichkeit, so daß § 518 BGB nicht e ingreif t«, 3o Der Vater des Klägers war somit aufgrund seiner rechtsgcochäftlichcn Zusage verpflichtet, diesem die versprochene Zuwendung zu gewähren» Für diese Verbindlichkeit muß der Beklagte aus Vermögensübernahme nach . 4o Der Beklagte ist danach verpflichtet, den Kläger einen Ausgleich für seine Mitarbeit auf den elterlichen Hof nach Maßgabe des vom Vater der Parteien gegebenen Versprechens zu gewähren«, Der Tatrichter wird nach §§ 5o Was die Dauer der auszugleichenden Dienste angeht, so kann möglicherweise auch die Zeit vom 17* Lebensjahr dos Klägers bis zu seiner Volljährigkeit berücksichtigt werden denn das Ausgleichsversprcchen konnte bereits den minderjährigen Kläger rechtswirksam gegeben werden, weil es ihn nur rechtliche Vorteile brachte«, Das Landgericht wird indes nähere Feststellungen darüber zu treffen haben, von welchen Zeitpunkt an die Dienstleistungen des Klägers aufgrund der Zusage späterer Vergütung erfolgten«, 60 Die Vorjährungseinrede dos Beklagten ist nicht gerechtfertigte Auch wenn man zu seinen Gunsten davon ausgohen wollte, daß der Kläger in Wirklichkeit eine Vergütung für geleistete Dienste verlangt, so gilt die Vorschrift des § 196 Abs«, 1 Nr« 8 BGB doch nur für fortlaufende Bezüge aus einen Dienst- oder Arbeitsver-hältnis, nicht aber, wenn es sich un einen Anspruch, auf einmalige Vergütung für eine langjährige Dienst-
2069 081 I i Vi BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZE 282/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am IQio Juni 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landwirtes Heinz van Straße 0, in 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers9 - Prozcßbevollnächtigtor; Rechtsanwalt Dr„ gegen den Mähdrcschuntornohmer Gerd van Straße 0, in Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 4«, Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr» Bode, Dr» Hauß, Heinr» Meyer und Dr0 Nüßgcns für Recht erkannts Die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Düsseldorf vom 24o Oktober 1963 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß der eingcklagte Anspruch aus Mitarbeit des Klägers auf dem elterlichen Hof dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird«, Die Kosten der Revision worden dem Beklagten auferlegt o Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger fordert vom Beklagten als dom Übernehmer des elterlichen Betriebes Entgelt für seine Mitarbeit in der Zeit vor der Übernahme,, Die Parteien sind zwei der fünf Söhne der Eheleute Josef van Diese besaßen seit 1930 einen ca«, 150 Morgen großen Pachthof bei E^|^o Gebäude und Inventar wurden im Kriege zerstört» Hernach wurde der Betrüb wieder aufgebaut» Der Vater der Parteien erwarb ca» zwöi Morgen Land und errichtete darauf die V/ohn- und Botriobsgcbüudo» In übrigen bootand die bewirtschaftete Fläche aus Pachtland «, Die Mutter starb in Jahre 1954o Danach führte der Vater die Bewirtschaftung im eigenen Hamen fort» Von den Söhnen arbeiteten die Parteien und der Bruder Guido nach der Entlassung aus der Volksschule auf dem Hofe mit» Sic lebten mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft und empfingen von ihnen ihren Unterhalte Der am 26» Juli 1931 geborene Kläger war mit einigen Unterbrechungen bis 1957/58 auf dom Hof tätig«. Seit Ende, 1950 mußte er für ein uneheliches Kind Unterhalt zahlen» Als er damit in Rückstand geriet, übernahm sein Vater auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht in Wesel - 1 Ga 590/52 -geschlossenen Vergleichs die Zahlung der laufenden Rente sowie die Tilgung der Rückstände» Im Jahre 1957 fuhr der Kläger einen Mähdrescher in lohnbetrieb für eigene Rechnung» Hernach betrieb er dieses Geschäft als selbständiger Unternehmer» Durch notariellen Vertrag von 24« März 1959 Übertrag der Vater der Parteien den Betrieb (lern Beklagten, der am 12» Juni 1959 als Eigentümer des Eigcngfundotücks im Grundbuch eingetragen wurde» Der Kläger fordert vom Beklagten 15 «»340 DM für seine Mitarbeit in der Zeit vom 1» Juli 1948 bis 31 o Dezenber 1957 • Mit der am 28» Dezember 1961 eingcroichtcn und am 3» Januar 1962 zugosteilten Klage hat er einen Teilbetrag von 5 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht, den er in der Eerufungsinstanz auf 7 000 DM erhöhte» Er hat vorgetragen, er habe von 1945 bis 1958/59 mit seiner ganzen Arbeitskraft auf den Hof gearbeitet und in bar lediglich seit u 1957 ein Taschengeld von 30 DM monatlich erhalten« Er habe sich zunächst einer anderen Tätigkeit widmen wollen, sei aber auf Bitten des Vaters auf dem Hof geblieben« Dieser habe wiederholt erklärt, einer von den Söhnen solle den Hof bekommen, die anderen sollten einen Hof pachten und dann zun Ausgleich Inventar vom elterlichen Hof erhalten; deswegen werde ein Überbestand an Vieh gehalten« Er, der Kläger, habe auf dem Hof gearbeitet in der Erwartung, gerecht bedacht zu werden, sei es durch Übergabe des Hofes an ihn, sei cs in Form einer Ausstattung bei Gründung einer eigenen Existenz, wie es die Eltern immer wieder versprochen hätten« Durch seine Mitarbeit seien auf dem Hof erhebliche Werte geschaffen worden« Das, was er erhalten habe, liege weiter unter dem üblichen Lohn eines Landarbeiters« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er hat entgegnet, die Tätigkeit des Klägers auf dom Hof habe sieh im wesentlichen im Rahmen der Mitarbeit gehalten, zu der er nach § 1617 BGB verpflichtet gewesen sei« Soweit er hiernach nicht ^unentgeltlich habe mitarbeiten müssen, sei seine Tätigkeit ausreichend entlohnt worden« Der Hof sei schon früh für den Beklagten vorgesehen gewesen« Wenn die Eltern darüber gesprochen hätten, was die Kinder bekommen sollten, dann seien das nur erbrechtliche Überlegungen gewesen« Für seine Brüder sei im Übergabe-vortrago deswegen keine Abfindung vorgesehen, weil die kleine Eigcnparzelle keine weitere Belastung vertragen habe und der Hof in ganzen überschuldet gewesen sei« Einen Überbestand an Vieh habe der Vater nicht gehalten« Alle Milchkühe seien bei der Übergabe verseucht gewesen« Das tote Inventar habe teilweise nur Schrottwort besessen« Ihn, den Beklagten, seien daher keine Worte, die der Kläger geschaffen habe, zugofloosen. Dieser habe überdies einen großen Teil der Zeit, für | die er EntSchädigung wegen seiner Mitarbeit auf dem j elterlichen Hofe verlange, als landwirtschaftlicher Arbeiter auswärts gearbeitete Seine Arbeitskraft sei auf den elterlichen Hofe nicht nötig gewesen,, Schließlich hat der Beklagte gegenüber Ansprüchen aus Dienstvertrag oder einen ähnlichen Verhältnis sowie aus angob- I i lieh unzureichender Entlohnung die Einrede der Verjährung j erhoben« i i i Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. i j Das Oberlandcsgericht hat die Klageforderung (wegen Mitarbeit dos Klägers im elterlichen Betrieb während der Zeit vom 1«, Juli 1948 bis 31»Dezember 1957) als Werter- i satzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ( § 812 BGB) - nicht als Vergütungsanspruch aus Dienstvortrag - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Dem Beklagten hat cs die Beschränkung seiner Haftung auf den Bestand dos übernommenen Vermögens Vorbehalten« ' ! i Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiter volle ! Klagcabwoisung« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe s I« Das Zustandekommen eines Dienstvcrtrages, aus den der Kläger seine Zahlungsansprüche horloitcn könnte, hat das Berufungsgericht mit rechtlich einwandfreier 6 i \ Vj Begründung verneinte Den ausdrücklichen Abschluß eines Dienstvertrageo hat der Kläger selbst nicht behauptete In Hinblick auf die Umstünde, unter denen der Kläger die Dienste in elterlichen Betrieb geleistet hat, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auch das stillschweigende Zustandekonmen eines Dienstverhältnisses nicht angenommen werden. Der Kläger hat nach seinen eigenen Vorbringen von Jugend auf in elterlichen Betriebe mitgo-arbeitet und diese Tätigkeit auch nach Eintritt der Volljährigkeit (26. Juli 1952) bis Ende 1957 fortgesetzt. Er hat den elterlichen Hausstand angohört und ist von den Eltern unterhalten worden. Bei dieser Sachlage spricht - auch für die Zeit der Volljährigkeit - eine tatsächliche Vernutung dafür, daß die Dienstleistungen auf familicnrecht-liclicr Grundlage beruhen, solange nicht aus besonderen Anzeichen erkennbar wird, daß die fanilionrechtlichen Beziehungen in dicnstvertragliche uragowandclt wurden (vgl. Senatsurteile von 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57 - LT.I § 1617 BGB Nr. 1 = FamRZ 1958, 173; vom 27o Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LM § 1617 BGB Nr. 1 a = FamRZ I960, 101). Solche Anzeichen können, wie in der Entscheidung LM § 1617 BGB Hr. 1 a dargelegt ist, weder darin gesehen werden, daß ein Ilaussohn dem Betrieb seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, noch in der Zusage der späteren Hofüber-gäbe durch die Eltern. Dasselbe muß vorliegend für die Äußerung des Vaters gelten, der Kläger werde zur Gründung einer eigenen Existenz eine Ausstattung erhalten, keinesfalls werde er um seinen wohlverdienten Lohn kommen. Auch in den kurzfristigen Unterbrechungen der Mitarbeit in den Jahren 1950 und 1951 durch Arbeit in einer Zeche und einer Ziegelei erblickt das Berufungsgericht mit Recht kein Anzeichen für eine Umwandlung der familienrechtlichen Grundlage der Mitarbeit in eine vertragliche. Zutreffend erwägt cs, gerade in Anschluß an die auswärtige Lohnarbeit habe es nahe gelegen, eine solche Umwandlung vorzunehmen und als eine den Gepflogenheiten des bäuerlichen Familienbetriebes zuftiderlaufende Regelung ausdrücklich zu besprechen* Das sei aber unstreitig nicht geschehen, der Kläger habe vielmehr wieder die alte Stellung eines Haus-sohncs auf den elterlichen Hofe eingenommen* Danach scheidet das Vorlicgen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisseo als Anspruchsgrundlago aus* II* 1* Dagegen hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs* 1 EGB wegen Verfehlung des mit den Dienstleistungen verfolgten Zwecks bejaht* Es weist auf die Rechtsprechung hin, wonach einem Haussohn, der seine Arbeitskraft im Rahmen des § 1617 BGB dem elterlichen Betrieb in der erkennbaren Erwartung zur Verfügung gestellt hat, hierfür durch spätere Hofübergabc entschädigt zu werden, ein Anspruch auf Vergütung nach Beroichungs-grundsätzen zusteht, falls diese Erwartung fehlgeht (RG WarnRspr 1942, 228; Senatsurteile vom 27» Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LH § 1617 BGB Nr* 1 a; vom 23« Februar 1965 - VI ZR 281/63 - zur Aufnahme ins Nachschlagewerk des BGH vorgesehen; RGRK 11* Aufl* § 1617 EGB Ann* 13; Ernan-Ronkc 3« Aufl* § 1617 BGB Anm* 3 d)* Dasselbe müsse gelten, so erwägt das Berufungsgericht, wenn - wie hier -die Dienste nicht in der fehlgeschlagenen Erwartung der späteren Hofübernähme, sondern einer von den Eltern zuge-sagton Ausstattung zur Gründung einer eigenen Existenz geleistet worden seien. In rcchtsirrtumsfroier tatsächlicher Würdigung stellt das Berufungsgericht fest, der Kläger habe bis Endo 1957 mit nur kurzen Unterbrcchuiigcn unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft auf dem Hof der 8 gearbeitet; er habe diese Dienste gerade im Hinblick auf die feste Zusage des Vaters geleistet, ihn werde später dafür ein Ausgleich aus den Mitteln dos Hofes zukomnen, falls er den Hof nicht übernehme„ Der mit den Dienstleistungen verfolgte Zweck, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei durch den Übergabevertrag vom 23. April 1959 endgültig vereitelt worden; seit der Weggabc des HausgrundStücks und des gesamten Inventars bestehe für den Vater der Parteien unstreitig keine Möglichkeit mehr, den versprochenen Ausgleich aus den Betriebsvermögen vor Zunahmen,, Damit seien die Voraussetzungen des Bereichungoanspruchs nach §§ 812#Abs„ 1 Satz 2 zweiter Halbs„, 818 Abs« 2 BGB erfüllt, für den der Beklagte als Übernehmer des väterlichen Vermögens nach § 419 BGB cinstohcn müsse„ 2» Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne einen Ausgleich für die auf den elterlichen Hof geleisteten Dienste nach Bercichungsgrundsätzcn verlangen, wobei die Bereicherung in dem Wert der geleisteten Dienste bestehe, kann nicht zugestimmt werden„ Für die aufgrund der Verpflichtung des § 1617 BGB geleisteten Dienste ist grundsätzlich eine Vergütung nicht zu zahlen« Die Verpflichtung des Vaters, dem Klüger für seine Dienste und Arbeiten eine Beihilfe zur Gründung einer Existenz zu leisten, folgt erst aus der ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Einigung der Beteiligten, daß der Kläger unter dieser Voraussetzung auf dem Hofe blieb und dort mitarbeitete„ Wenn die Rechtsprechung dem in seihen berechtigten Erwartungen enttäuschten Hauscohn einen Borcichcrungsanspruch auf Ersatz des Wortes seiner Dienste gemäß § 812 Abs0 1 Satz 2 :-,s f 2 BGB zugebilligt hat, so handelte es sich um Pulle, in denen, die versprochene Erbeinsetzung oder Ilofübcrgabo deshalb nicht gefordert werden konnte, weil die getroffene Einigung der rechtlichen Gültigkeit entbehrte (BGB §§ 311, 313, 2302, 2276)» Im vorliegenden Pall bestehen keine rechtlichen Hindernisse;, die der Durchsetzung der Zusage entgegenstehen» Es handelt sich um das vom Kläger angenommene Versprochen des Vaters auf Leistung einer Ausstattung, für das die Pormvorschi’ift des § 518 BGB nicht gilt* Soweit die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Ver-mögcns-vcrhältnisson des Vaters entsprechende Maß nicht überschreitet, verbietet § 1624 3GB die Annahme einer Schenkung. Aber auch bei Überschreitung dieses Maßes kann eine Schenkung - bzw» ein Schenkungsvcrsprechen - nur dann angenommen worden, wenn sich die Beteiligten über die Unentgeltlichkeit i.S. des § 516 Abs«, 1 BGB einig sind (vglo RGZ 62, 273; Staudinger lO/ll» Aufl» § 1624 BGB Anm„ 28, 28a; Ernan-Ronkc 3» Aufl«, § 1624 BGB Anm« 2 g)o Im vorliegenden Palle sollte aber nach den Feststellungen die versprochene Ausstattung einen Ausgleich dafür darstellcn, daß der Kläger dom elterlichen Hofe jahrelang seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stelltee Damit entfällt die Einigung über die Unentgeltlichkeit, so daß § 518 BGB nicht e ingreif t«, Dem steht nicht entgegen, daß der Klüger, solange er in elterlichen Haushalt lebte und seinen Unterhalt empfing, gesetzlich zu unentgeltlicher Dienstleistung verpflichtet war; denn die gesetzliche Verpflichtung des älter gewordenen Hauesohnes zu dem Einsatz seiner vollen Arbeitskraft im elterlichen Betriebe wird regel- 10 JU müßig erst dadurch ausgolöst, daß dioacr sich entschließt, unter Verzicht auf die Gründung einer eigenen wirtschaftlichen Existenz in elterlichen Haushalt zu leben» Die versprochene Ausstattung sollte somit einen Ausgleich dafür bieten , daß der Kläger durch Verbleiben im elterlichen Haushalt diese gesetzliche Pflicht Jahre hindurch auf sich nahm und erfüllte» Im übrigen richtet sich die dom Kläger versprochene Zuwendung in ihrem Ausmaß nach den Umständen, nämlich einmal nach der Dauer und dem Y/crt der erbrachten Dienste, für die ein Ausgleich gewährt werden sollte, zu dem anderen aber auch nach den Vermögensvorhältnissen des Vaters, doho demjenigen, was der Hof zu tragen vermag» Bei der Ermittlung des Ausmaßes der versprochenen Zuwendung kann nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, allein vom Wert der geleisteten Dienste ausgegangen werden0 Die Leistungsfähigkeit des Hofes darf dabei nicht außer Betracht bleiben; denn die Zusage des Vaters kann bei objektiver Würdigung ( §§ 157, 242 PGB) nicht dahin verstanden werden, daß er durch sie dem Hof eine übermäßige, untragbare Belastung aufbürden wollte» 3o Der Vater des Klägers war somit aufgrund seiner rechtsgcochäftlichcn Zusage verpflichtet, diesem die versprochene Zuwendung zu gewähren» Für diese Verbindlichkeit muß der Beklagte aus Vermögensübernahme nach . § 419 BGB (neben dem Vater) einstchen» Da somit dem Kläger ein auf rochtogcschäftlicher Verpflichtungcerklärung beruhender Anspruch gegen den Beklagten zustcht, ist für einen Bcrcicherungsanspruch kein Raum» 11 4o Der Beklagte ist danach verpflichtet, den Kläger einen Ausgleich für seine Mitarbeit auf den elterlichen Hof nach Maßgabe des vom Vater der Parteien gegebenen Versprechens zu gewähren«, Der Tatrichter wird nach §§ 157, 24-2 BGB zu prüfen haben, welche Leistung als der versprochene Ausgleich anzusehen ist«, Daboi sind, wie bereits dargolcgt, die obwaltenden Umstände, insbesondere Dauer und Wert der Dienste sowie die Leistungsfähigkeit des Hofes zu berücksichtigeno Der Ausgleich ist nach Sinn und Zweck des Versprechens in Geld zu leisten, da landwirtschaftliches Inventar als "Starthilfe” zu den von Kläger gewählten Beruf nicht in Betracht könnt ( § 315 BGB)» 5o Was die Dauer der auszugleichenden Dienste angeht, so kann möglicherweise auch die Zeit vom 17* Lebensjahr dos Klägers bis zu seiner Volljährigkeit berücksichtigt werden denn das Ausgleichsversprcchen konnte bereits den minderjährigen Kläger rechtswirksam gegeben werden, weil es ihn nur rechtliche Vorteile brachte«, Das Landgericht wird indes nähere Feststellungen darüber zu treffen haben, von welchen Zeitpunkt an die Dienstleistungen des Klägers aufgrund der Zusage späterer Vergütung erfolgten«, 60 Die Vorjährungseinrede dos Beklagten ist nicht gerechtfertigte Auch wenn man zu seinen Gunsten davon ausgohen wollte, daß der Kläger in Wirklichkeit eine Vergütung für geleistete Dienste verlangt, so gilt die Vorschrift des § 196 Abs«, 1 Nr« 8 BGB doch nur für fortlaufende Bezüge aus einen Dienst- oder Arbeitsver-hältnis, nicht aber, wenn es sich un einen Anspruch, auf einmalige Vergütung für eine langjährige Dienst- - 12 leistung handelt, wie er hier allenfalls in Betracht hörnen könnte (vgl«, RAG JV/ 1935 ? 3325; RG WarnRspr 1928, Hr» 292; das bereits angeführte Senatsurteil - VI ZR 281/63 von 23 » Februar 1965)* III» Die Revision, mit der der Beklagte jeden Aus-glcichsanspruch des Klägers, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verneint wissen will, hat danach im Ergebnis keinen Erfolg» Sie war daher mit der Kosten-folgc aus § 97 ZPO zurückzuweiscn» Jedoch war klarzustollen, daß Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs die rcchtsgcschäftliche Vcrpflichtungccrklärung des Vaters der Parteien, nicht aber ungerechtfertigte Bereicherung ist» Engels Dr» Bode Dr» Hauß Heinr» Meyer Dr» Nüßgens