* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 282/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 282/02

Februar 2003 durch den Richter Dr. Greiner, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
WellnerBedeutung18GreinergrundsätzlicheZPOzollen

Volltext der Entscheidung

VI ZR 282/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003 durch den Richter Dr. Greiner, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine grundsätzliche Bedeutung besteht auch deshalb nicht, weil die FIS-Regeln seit Juni 2002 Snowboarder ausdrücklich mit einbeziehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 94.253,01 €
Stöhr
 Zoll
Greiner
 Wellner
Diederichsen