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BGH · VI ZR 281/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 281/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. von Gerlach am 23. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Dezember 1969 - VI ZR 259/67 - WM 1970, 404 und vom 30. 172 und vom 16. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß sich der Beklagte im Zusammenwirken mit Frau P. - der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat - nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 826 BGB § 97 ZPO
BGBWM12NJWRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 281/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Habib I
Landstraße 116, H
/
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
-Anstalt, vertreten durch den Verwaltungsrat Rechtsanwalt Dr. Ivo	A^^straße	27,	V^^ (Liechtenstein),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Friedrich Roger	in	H<
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
/
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. von Gerlach
 am 23. April 1991
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Juli 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Entgegen der Auffassung der Revision ist § 826 BGB ungeachtet der Regelungen des Anfechtungs-gesetzes wie auch derjenigen des § 419 BGB anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1962
-	VI ZR 105/61 - WM 1962, 906, 909; vom 2. Dezember 1969 - VI ZR 259/67 - WM 1970, 404 und vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 27/71 - LM BGB
§ 826 (Gd) Nr. 29 m.w.N.; BGH Urteile vom 12. November 1953 - IV ZR 123/53 - BB 1954,
172 und vom 16. Februar 1972 - VIII ZR 189/70
-	NJW 1972, 719, 720 f.). Das gilt auch dann,
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wenn sich Prozeßparteien durch kollusives Zusammenwirken zur Benachteiligung eines Dritten des Versäumnisverfahrens bedienen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß sich der Beklagte im Zusammenwirken mit Frau P. gegenüber dem Zeugen Dr. K. - der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat - nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Auf bereicherungsrechtliche Fragen im Verhältnis zwischen dem Beklagten und Frau P. kommt es insoweit nicht an.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 400.000 DM
Dr. Steffen
 Dr. Macke
 Dr.
¥
tt
 Lepa
Bischoff
 Dr. von Gerlach