Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Lepa am 8. In einer weiteren Eingabe vom selben Tag erklärte der Rechtsanwalt, es werde voraussichtlich Anschlußrevision eingelegt werden, und beantragte auch für Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte nur eine halbe Prozeßgebühr (10/10) mit 540 DM, einen entsprechend geringeren Betrag für Umsatzsteuer von 75,40 IW, insgesamt eine Vergütung von 655,40 DM fest, da der Rechtsanwalt vom Tag der rückwirkenden Beiordnung bis zur Erledigung der Sache hinsichtlich der Revision der Beklagten keine Tätigkeit entwickelt habe, die die volle Prozeßgebühr recht-fertigen könne. Nach § 31 Nr. 1 BRAGebO erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine volle Gebühr (Prozeßgebühr). Es ist allgemein anerkannt, daß für den Vergütungsanspruch des im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts aus § 121 BRAGebO a.F. nur der Zeitraum zu berücksichtigen ist, von dem ab er mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten ist; eine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt hat, weil der Rechtsanwalt sie nicht als Armenanwalt entfaltet, hierfür außer Betracht zu bleiben (BGH Beschlüsse vom 16. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß die Einreichung des Schriftsatzes vom 9. Februar 1982 mit dem darin enthaltenen Zurückweisungsantrag für die Berechnung der Armenanwaltskosten von Rechtsanwalt CflHIB nicht zugrunde gelegt werden kann; denn das Armenrecht ist den Klägern erst mit Wirkung vom 15. März 1982, also für einen späteren Zeitpunkt bewilligt worden, weil die Revision der Beklagten bei Antragstellung noch nicht begründet war und deshalb damals die Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einer Vertretung durch einen Revisionsanwalt noch nicht bedurften (vgl. März 1982 ist ein Tätigwerden von Rechtsanwalt ClHHB als Armenanwalt i.S. der §§ 32 Abs.1, 121 BRAGebO a.F. nicht festzustellen. Zwar bedurfte es zur Entstehung der vollen Prozeßgebühr für den Rechtsanwalt nach dem 15. März 1982 nicht der Einreichung eines mit dem vom 9. Solches Tätigwerden des Rechtsanwalts als Armenanwalt "zur Sache" ist aber gebührenrechtliches Mindesterfordemis; bloßes Schweigen - wie hier - steht der notwendigen Einreichung eines Sachantrags nicht gleich. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil im Streitfall Rechtsanwalt für ein Tätigwerden als Armenanwalt nach Erlaß des Beschlusses vom 21. September 1982 insofern keine Möglichkeit mehr blieb, als sich die Revision der Beklagten durch den Nichtannahmebeschluß vom selben Tag erledigt hatte. Mit einer Bewilligung des Armenrechts rückwirkend auf den Tag der Antragstellung könnte er, wie gesagt, keinesfalls rechnen, da die Revision der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begründet war. Er war in der Lage, zur Revision, deren Anliegen er erst nunmehr in der Sache beurteilen konnte, nach Eingang der Begründungsschrift Erklärungen abzugeben; erst von diesem Zeitpunkt ab konnte er damit rechnen, daß durch entsprechende Rückwirkiang der Armenrechtsbewilligung sein Tätigwerden als das eines Armenanwalts anerkannt werden würde. Nach dem 13* März 1982 hat Rechtsanwalt CflHH nur Erklärungen zur Anschlußrevision der Kläger abgegeben. Vergütung des Armenanwalts steht indes hier entgegen, daß für dieses Tätigwerden die Beiordnung als Armenanwalt besonders bewilligt werden muß; diese ist den Klägern Jedoch hier versagt worden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein // f BRAGebO § 31 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Zur Bemessung der Prozeßgebühr für den dem Revisionsbeklagten zur Rechtsverteidigung im Armenrecht beige-ordneten Rechtsanwalt, wenn das Revisionsgericht das Armenrecht rückwirkend erst für die Zeit nach Eingang der Revisionsbegründung bewilligt, es die Bewilligung mit dem Beschluß über die Nichtannahme der Revision verbindet und in diesem Zeitpunkt nur ein vor Eingang der Revisionsbegründung angekündigter Antrag des Rechtsanwalts auf Zurückweisung der Revision und eine unselbständige Anschlußrevision vorliegt, für die das Armenrecht versagt worden ist. BGH, Beschl. v. 8. März 1983 - VI ZR 281/81 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF VI 2R 281/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. der Frau Helga S der Frau Angelika * der Frau Dagmar » sämtlich in * Beklagten, Revisionsklägerinnen und Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. den Karl-Heinz 2. Frau Ute B 3. Karin B 4. Bärbel B sämtlich in » Kläger, Revisionsbeklagte und zu 1) und 2) Anschlußrevisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Lepa am 8. März 1983 beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwalts SBHB aus KflHB gegen die Festsetzung der aus der Bundeskasse zu zahlenden Gebühren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Oktober 1982 wird zurück-gewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erhoben. Gründe : Am 22. Dezember 1981 legten die Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Oktober 1981 Revision ein. Vor Eingang der Revisionsbegründung bestellte sich der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt CflBHi mit Schriftsatz vom 9. Februar 1982 zu dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger und erklärte, es werde die Zurückweisung der Revision beantragt. Zugleich beantragte er, den Klägern ebenso wie in den Vorinstanzen das Armenrecht unter seiner Beiordnung zu bewilligen. In einer weiteren Eingabe vom selben Tag erklärte der Rechtsanwalt, es werde voraussichtlich Anschlußrevision eingelegt werden, und beantragte auch für diese das Armenrecht für die Kläger. Nachdem die Revisionsbegründung der Beklagten am 5. März 1982 bei Gericht eingegangen war, legte Rechtsanwalt OBIB mit Schriftsatz vom 1. April 1982, dem Gericht zugegangen am 6. April 1982, (unselbständige) Anschlußrevision ein und begründete diese. Durch Beschluß vom 21. September 1982 bewilligte der erkennende Senat den Klägern mit Wirkung vom 15. März 1982 das Armenrecht als Revisionsbeklagten, versagte es ihnen aber mangels Erfolgsaussicht für die Anschlußrevision. Am selben Tag beschloß der Senat, die Revision der Beklagten gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO nicht anzunehmen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden den Beklagten zu 9/10, den Klägern zu 1/10 auf-erlegt. Der Streitwert wurde auf 56.256 DM festgesetzt. Rechtsanwalt CflHBP bat um Erstattung der ihm als Armenanwalt zustehenden Kosten. Dabei setzte er die volle Prozeßgebühr (20/10) mit 1.080 DM ein, die ihm durch den Antrag vom 9. Februar 1982 entstanden sei, ferner 40 DM Auslagen und 145,60 DM Umsatzsteuer, insgesamt 1.265»60 DM. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte nur eine halbe Prozeßgebühr (10/10) mit 540 DM, einen entsprechend geringeren Betrag für Umsatzsteuer von 75,40 IW, insgesamt eine Vergütung von 655,40 DM fest, da der Rechtsanwalt vom Tag der rückwirkenden Beiordnung bis zur Erledigung der Sache hinsichtlich der Revision der Beklagten keine Tätigkeit entwickelt habe, die die volle Prozeßgebühr recht-fertigen könne. Dagegen richtet ä.ch die Erinnerung des Rechtsanwalts, mit der er die Festsetzung der abgesetzten 2/ Beträge begehrt. Er macht geltend, die Entstehung der vollen Prozeßgebühr (20/10) könne nicht davon abhängen, daß der im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwalt einen vor der Armenrechtsbewilligung gestellten Zurückweisungsantrag nach Bewilligung des Armenrechts als weiteres gleichlautendes Schriftstück erneut zu den Akten gelangen lasse. Die nach § 128 BRAGebO zulässige Erinnerung bleibt erfolglos, weil nur eine halbe Prozeßgebühr (10/10) zu erstatten ist. Gemäß § 121 BRAGebO a.F. bestimmt sich die Vergütung, die der im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwalt im Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse erhält, grundsätzlich nach der allgemein geltenden Gebührenregelung der §§ 31 ff BRAGebO. Nach § 31 Nr. 1 BRAGebO erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine volle Gebühr (Prozeßgebühr). Diese ermäßigt sich Jedoch nach § 32 Abs. 1 BRAGebO auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt "... einen Schriftsatz, der Sachanträge ... enthält”, eingereicht hat. Diese Vorschrift greift hier ein. Es ist allgemein anerkannt, daß für den Vergütungsanspruch des im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts aus § 121 BRAGebO a.F. nur der Zeitraum zu berücksichtigen ist, von dem ab er mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten ist; eine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt hat, weil der Rechtsanwalt sie nicht als Armenanwalt entfaltet, hierfür außer Betracht zu bleiben (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1970 - Ill ZR 207/68 « NJW 1970, 757 und vom 26. Mai 1970 - Ill ZR 155/68 = NJW 1970, 1462; BGH Urteil vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 = NJW 1982, 446; Jeweils mit w.Nachw.). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß die Einreichung des Schriftsatzes vom 9. Februar 1982 mit dem darin enthaltenen Zurückweisungsantrag für die Berechnung der Armenanwaltskosten von Rechtsanwalt CflHIB nicht zugrunde gelegt werden kann; denn das Armenrecht ist den Klägern erst mit Wirkung vom 15. März 1982, also für einen späteren Zeitpunkt bewilligt worden, weil die Revision der Beklagten bei Antragstellung noch nicht begründet war und deshalb damals die Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einer Vertretung durch einen Revisionsanwalt noch nicht bedurften (vgl. BGH Beschl. v. 14. Oktober 1953 - II ZR 127/53 = LM ZPO § 119 Nr. 1; BGH Urteil vom 30. September 1981 * aaO; st. Rspr.). Für den Zeitpunkt nach dem 15. März 1982 ist ein Tätigwerden von Rechtsanwalt ClHHB als Armenanwalt i.S. der §§ 32 Abs. 1, 121 BRAGebO a.F. nicht festzustellen. Zwar bedurfte es zur Entstehung der vollen Prozeßgebühr für den Rechtsanwalt nach dem 15. März 1982 nicht der Einreichung eines mit dem vom 9. Februar 1982 gleichlautenden Schriftsatzes, vielmehr läßt die Rechtsprechung Jede Sachausführung genügen, aus der ersichtlich wird, daß der Rechtsanwalt seinen früheren förmlichen Abweisungsantrag aufrecht erhält (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1970 und vom 26. Mai 1970 = aaO). Solches Tätigwerden des Rechtsanwalts als Armenanwalt "zur Sache" ist aber gebührenrechtliches Mindesterfordemis; bloßes Schweigen - wie hier - steht der notwendigen Einreichung eines Sachantrags nicht gleich. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil im Streitfall Rechtsanwalt für ein Tätigwerden als Armenanwalt nach Erlaß des Beschlusses vom 21. September 1982 insofern keine Möglichkeit mehr blieb, als sich die Revision der Beklagten durch den Nichtannahmebeschluß vom selben Tag erledigt hatte. Nicht hierdurch ist Rechtsanwalt (?■■■ ver-gütungsmäßig benachteiligt. Mit einer Bewilligung des Armenrechts rückwirkend auf den Tag der Antragstellung könnte er, wie gesagt, keinesfalls rechnen, da die Revision der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begründet war. Er war in der Lage, zur Revision, deren Anliegen er erst nunmehr in der Sache beurteilen konnte, nach Eingang der Begründungsschrift Erklärungen abzugeben; erst von diesem Zeitpunkt ab konnte er damit rechnen, daß durch entsprechende Rückwirkiang der Armenrechtsbewilligung sein Tätigwerden als das eines Armenanwalts anerkannt werden würde. Es wäre mit dem Sinn der Beschränkung der Ar-menrechtsbewilligung auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung Erforderliche nicht zu vereinbaren, vergütungsmäßig die frühere Tätigkeit, deren es zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht bedurfte, als die eines Armenanwalts zu bewerten. Nach dem 13* März 1982 hat Rechtsanwalt CflHH nur Erklärungen zur Anschlußrevision der Kläger abgegeben. Diese Erklärungen reichen für die Festsetzung einer vollen, aus der Bundeskasse zu erstattenden Prozeßgebühr nicht aus. Zwar wird ein unselbständiges Anschlußrechtsmittel prozeßrechtlich als (Sach-)Antrag innerhalb des von dem Rechtsmittelkläger eingereichten Rechtsmittels angesehen (BGHZ 80, 146, 148 m.w.Nachw.). Seiner Berücksichtigung für die Vergütung des Armenanwalts steht indes hier entgegen, daß für dieses Tätigwerden die Beiordnung als Armenanwalt besonders bewilligt werden muß; diese ist den Klägern Jedoch hier versagt worden. Die Erinnerung muß daher zurückgewiesen werden. Dr. Hiddemann Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Lepa