Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. August 1976 wies der Rechtspfleger den Kläger darauf hin, daß es sich hier "offenbar um eine Lohn-Gehaltsforderung" handele, so daß das Arbeits gericht zuständig sei; es werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurückgenommen oder die Verweisung an das Arbeitsgericht beantragt werde. Das Berufungsgericht ist - ebenso wie das Landgericht - der Auffassung, daß die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 852 BGB verjährt seien. Juli 1976 eingetretene Verjährung nicht unterbrochen, weil die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht "demnächst" erfolgt sei, wie es § 693 Abs. 2 ZPO Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls sei eine dem Kläger zuzurechnende, nicht geringfügige Verzögerung eingetreten, weil er auf die Anfrage des Amtsgerichts vom 3. 1. Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht die Rückwirkung der Zustellung des Zahlungsbefehls zutreffend verneint hat. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die dreijährige Verjährung (§ 852 BGB) selbst dann noch nicht eingetreten ist, wenn die Zustellungen vom 20. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Verjährung durch vorprozessuale Regulierungsverhandlungen mit der Zweitbeklagten gemäß § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG gehemmt war. des Klägers mit der Zweitbeklagten ist indes zu entnehmen, daß dies schon vor dem 1. Ferner ergibt sich aus dieser Korrespondenz, daß bei Zustellung des Zahlungsbefehls eine abschließende ablehnende Entscheidung der Zweitbeklagten, die gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG das Ende der Verjährungshemmung herbeigeführt hätte, noch nicht ergangen war; insbesondere enthielt das Schreiben der Zweitbeklagten vom 28. Mithin war selbst bei Zustellung des Zahlungsbefehls die Verjährung noch nicht eingetreten (§§ 852, 205 BGB). Der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung, eine schriftliche Entscheidung der Zweitbeklagten habe sich im Hinblick auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Firma S. 3 PflVG nicht mehr bedarf, wenn sich die Erteilung eines solchen Bescheides im gegebenen Fall nur als eine Förmelei darstellen würde, etwa weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolgt (Senatsurteile vom 14. Der Senat kann ferner der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung von den Beklagten vertretenen Auffassung nicht folgen, die Zustellung des Zahlungsbefehls habe noch keine Verjährungsunterbrechung bewirkt, weil der Zahlungsbefehl insofern eine unrichtige Parteibezeichnung aufgewiesen habe, als dort statt des Konkursverwalters die Firma S. Eine sinnorientierte Auslegung dieser Bezeichnung ergibt, daß damit der Konkursverwalter als Partei einen Anspruch für die Masse geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht wird nunmehr die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung zu prüfen haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13. Juli 1982 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 281/80 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Johannes R __________ als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma S( -------I-Hfl. oHG, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen 1. Herrn Stephan bJIB , BrSBB Straße Mi, » ■ 2. die M vertreten aurcj mlage Versicherung AG, Len Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ■■■ - 2 y Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verfolgt als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma S. gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 1. August 1973 ereignet hat. Der Erstbeklagte ist der Fahrer eines an diesem Unfall beteiligten LKW; die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs. Nachdem die Regulierungsverhandlungen mit der Zweitbeklagten zu keinem Erfolg geführt hatten, beantragte der Kläger am 30. Juli 1976 den Erlaß eines Zahlungsbefehls. Mit Verfügung vom 3. August 1976 wies der Rechtspfleger den Kläger darauf hin, daß es sich hier "offenbar um eine Lohn-Gehaltsforderung" handele, so daß das Arbeits gericht zuständig sei; es werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurückgenommen oder die Verweisung an das Arbeitsgericht beantragt werde. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Der Aufforderung des Rechts Pflegers vom 7. September 1976, einen Gerichtskostenvor schuß einzuzahlen, kam der Kläger am 21. September 1976 nach. Nachdem der Kläger eine weitere, die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts betreffende Anfrage des Amtsgerichts beantwortet hatte, wurde der Zahlungsbefehl den Beklagten am 20./22. November 1976 zugestellt. Die Beklagten legten gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch ein. Im nachfolgenden Streitverfahren, in dem die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben, blieb die Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist - ebenso wie das Landgericht - der Auffassung, daß die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 852 BGB verjährt seien. Die Einreichung des Antrags auf Erlaß des Zahlungsbefehls habe die am 30. Juli 1976 eingetretene Verjährung nicht unterbrochen, weil die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht "demnächst" erfolgt sei, wie es § 693 Abs. 2 ZPO für die Rückwirkung der Zustellung fordere. Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls sei eine dem Kläger zuzurechnende, nicht geringfügige Verzögerung eingetreten, weil er auf die Anfrage des Amtsgerichts vom 3. August 1976 nicht unverzüglich reagiert habe; er sei in Jedem Fall gehalten gewesen, diese Anfrage zu beantworten, möge er sie auch für sachlich unrichtig und damit überflüssig gehalten haben. II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. 1. Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht die Rückwirkung der Zustellung des Zahlungsbefehls zutreffend verneint hat. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die dreijährige Verjährung (§ 852 BGB) selbst dann noch nicht eingetreten ist, wenn die Zustellungen vom 20. und 22. November 1976 nicht als "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt anzusehen sind. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Verjährung durch vorprozessuale Regulierungsverhandlungen mit der Zweitbeklagten gemäß § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG gehemmt war. Auf diese Verhandlungen haben die Parteien schon in der Anspruchsbegründung und der Erwiderung hierauf hingewiesen. Das Schadensereignis war also der Zweitbeklagten angezeigt worden. Diese Anmeldung bewirkte gemäß § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG eine Verjährungshemmung. Allerdings ist nicht festgestellt, wann die Anmeldung erfolgt ist. Der zu den Akten gereichten und im Berufungsurteil in Bezug genommenen Korrespondenz der Bevollmächtigten der Firma S. bzw. des Klägers mit der Zweitbeklagten ist indes zu entnehmen, daß dies schon vor dem 1. September 1975 geschehen ist. Ferner ergibt sich aus dieser Korrespondenz, daß bei Zustellung des Zahlungsbefehls eine abschließende ablehnende Entscheidung der Zweitbeklagten, die gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG das Ende der Verjährungshemmung herbeigeführt hätte, noch nicht ergangen war; insbesondere enthielt das Schreiben der Zweitbeklagten vom 28. Oktober 1976, auf das die Beklagten in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen haben, ersichtlich noch keine eindeutige und endgültige Ablehnung einer Ersatzleistung, wie sie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordert. Dies bedeutet, daß die Verjährung länger als ein Jahr gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt war. Mithin war selbst bei Zustellung des Zahlungsbefehls die Verjährung noch nicht eingetreten (§§ 852, 205 BGB). 2. Der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung, eine schriftliche Entscheidung der Zweitbeklagten habe sich im Hinblick auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Firma S. bzw. des Klägers vom 1. September 1975 erübrigt, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat der Senat entschieden, daß es einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG nicht mehr bedarf, wenn sich die Erteilung eines solchen Bescheides im gegebenen Fall nur als eine Förmelei darstellen würde, etwa weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolgt (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 = VersR 1977, 335 und vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 = VersR 1978, 93). Um einen solchen Fall handelt es sich hier indes nicht. Die Bevollmächtigten der Firma S. bzw. des Klägers haben im vorbezeichneten Schreiben vielmehr zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eine kurzfristige Schadensabwicklung wünschten und - wenn dies nicht erreichbar sei - die noch offenen Entschädigungsansprüche einklagen würden; erkennbar erwarte ten sie daher noch eine entsprechende Stellungnahme durch die Beklagte zu 2). 3. Der Senat kann ferner der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung von den Beklagten vertretenen Auffassung nicht folgen, die Zustellung des Zahlungsbefehls habe noch keine Verjährungsunterbrechung bewirkt, weil der Zahlungsbefehl insofern eine unrichtige Parteibezeichnung aufgewiesen habe, als dort statt des Konkursverwalters die Firma S. als Antragstellerin genannt worden sei. Die Parteibezeichnung lautete: "Fa. S. ... oHG i.K., vertr. d.d. Konkursverwalter Johannes Rösick, ...". Eine sinnorientierte Auslegung dieser Bezeichnung ergibt, daß damit der Konkursverwalter als Partei einen Anspruch für die Masse geltend gemacht hat. Dieser Auslegung steht die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 24. Juni 1965 (III ZR 219/63 ** LM § 209 BGB Nr. 13), auf die sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung berufen haben, nicht entgegen; sie betrifft insofern einen anderen Sachverhalt, als dort - anders als im vorliegenden Fall - der Gemeinschuldner selbst die zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung vorgenommen hatte. III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung zu prüfen haben. Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Steffen Ri BGH Dr. Ankermann Dr. Lepa befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Hiddemann